Vorvertragliche Informationen zur vollstationären Pflege im Seniorenzentrum St. Fridolin nach 3 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz

March 14, 2017 | Author: Dominik Dressler | Category: N/A
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Vorvertragliche Informationen zur vollstationären Pflege im Seniorenzentrum St. Fridolin nach § 3 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (Stand Januar 2012)

Sehr geehrte/r Sie suchen derzeit einen Platz in einer vollstationären Pflegeeinrichtung und interessieren sich für einen Platz in unserer Einrichtung. Um Ihnen die Entscheidung zu erleichtern und um den gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflichten nachzukommen, haben wir die wichtigsten Informationen zu unserer Einrichtung für Sie zusammengestellt. Ein Exemplar des Heimvertrages ist in doppelter Fertigung beigefügt. Wir bitten freundlichst um Rückgabe einer Ausfertigung. Für Rückfragen steht Ihnen Frau Angelika Rindfleisch unter Tel. 07621 / 93 22 0 gerne zur Verfügung.

Kontaktdaten und Ansprechpartner Name der Einrichtung Straße PLZ/Ort Telefon Fax E-Mail Internetadresse Träger/Inhaber Verband Heimleitung Telefon E-Mail Pflegedienstleitung Telefon E-Mail Heimfürsprecher

Seniorenzentrum St. Fridolin Joseph-Rupp-Weg 9 79540 Lörrach 07621 / 93 22 0 07621 / 93 22 33 [email protected] www.st-fridolin.de Pflegeheim St. Fridolin Betriebs gGmbH Caritasverband Herr Patrick Ball 07621 / 93 22 0 [email protected] Frau Mirjam Ganter 07621 / 93 22 0 [email protected] Frau Carmen Baum, Herr Thomas Stump

Lage der Einrichtung Lage im Ort, leicht oberhalb des Dorfzentrums. Einkaufsmöglichkeiten sind im Umkreis von ca. 200 m vorhanden

Verkehrsanbindung Nächste ÖPNV-Station

Bushaltestelle (200 m Entfernung) Bahnhof (ca. 400 m)

Leistungsprofil der Einrichtung Unsere Einrichtung ist eine Pflegeeinrichtung, die vollstationäre Dauerpflege und auch Kurzzeitpflege anbietet. Sie ist durch einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI mit den Pflegekassen zur Erbringung von vollstationären Pflegeleistungen zugelassen.

Nicht angebotene Leistungen (Leistungsausschlüsse) Folgende Leistungen werden durch die Einrichtung nicht angeboten: Unterbringung in einem geschlossenen Bereich, Aufnahme von Beatmungspatienten, Erbringung von medizinischer Behandlungspflege bei einem besonders hohem Bedarf, der gem. § 37 SGB V zu einer gesonderten Verordnung von medizinischer Behandlungspflege berechtigt, Pflege und Betreuung für Personen mit schweren Verhaltensauffälligkeiten, die zu einer erheblichen Gefährdung für sich selbst oder andere Personen führen, die mit den Mitteln der Einrichtung nicht abgewendet werden kann. Entsteht ein entsprechender Bedarf erst nach Einzug in die Einrichtung, darf die Einrichtung eine entsprechende Anpassung der Leistungen verweigern. Ist der Einrichtung ein Festhalten am Heimvertrag unter diesen Voraussetzungen nicht zuzumuten, kann sie den Heimvertrag außerordentlich kündigen.

Platzangebot und Ausstattung der Einrichtung Platzangebot (Dauerpflege inkl. integrierter Kurzzeitpflege) - 69 Einzelzimmer - 6 Doppelzimmer Die Plätze sind in drei Wohnbereiche mit bis zu max. 29 Plätzen zugeordnet.

Ausstattungsmerkmale der Zimmer und der Einrichtung/Infrastruktur Baujahr September 2009 Zimmergrößen zwischen 18 m² und 32 qm2 WC / Sanitärbereich Alle Zimmer mit eigenem Bad: WC/Waschbecken/Dusche: 3 Pflegebäder im Haus Standardmöblierung mit Pflegebett, Kleiderschrank, abschließbares Sideboard, 1 Tisch, 2 Stühle Teilmöblierung möglich Fernsehanschluss (Satellit) Telefonanschluss möglich Die Einrichtung verfügt über: Außenanlage Innenhof Terrasse / Balkone Gemeinschaftsräume Räumlichkeiten zur Fest- bzw. Feiertagsgestaltung Café Friseur nach Bedarf Fußpflege nach Bedarf

Leistungsangebote Das Leistungsangebot unserer Einrichtung umfasst: Regelleistungen für Dauerpflegegäste Die Versorgung in der Dauerpflege umfasst für jeden Bewohner eine Versorgung mit den erforderlichen Leistungen der Unterkunft, der Verpflegung sowie der Pflege und Betreuung. Diese erforderlichen Leistungen (Regelleistungen) sind mit dem täglichen Heimentgelt abgegolten. Der Inhalt der auf der Grundlage des Versorgungsvertrags zu erbringenden erforder-

lichen Regelleistungen ist nach Art, Inhalt und Umfang landeseinheitlich verbindlich zwischen den Pflegekassen und den Einrichtungen festgelegt (Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI). Unterkunft Im Entgelt für die Unterkunft sind sämtliche Nebenkosten enthalten. Die Unterkunftsleistung umfasst auch die regelmäßige Reinigung und das Bereitstellen von Bettwäsche, Lagerungshilfen und Handtüchern. Im Einzelnen verweisen wir auf den Inhalt des Heimvertrages. Verpflegung Es erfolgt eine Vollverpflegung. Sofern eine Sonderkost erforderlich ist, wird dies berücksichtigt (vgl. hierzu auch § 5 des (Muster-)Heimvertrags). Der aktuelle Speiseplan ist beispielhaft als Anlage 1 beigefügt. Allgemeine Pflege und Betreuungsleistungen Inhalt der allgemeinen Pflege- und Betreuungsleistungen sind die im Einzelfall erforderlichen Hilfen zur Unterstützung im Tagesablauf, die teilweise oder vollständige Übernahme von Verrichtungen, die Beaufsichtigung und Anleitung. Die Selbständigkeit soll dabei möglichst weit erhalten oder wiederhergestellt werden. Hierzu gehören Hilfen bei der Körperpflege, Hilfen bei der Nahrungsaufnahme, Hilfen bei der Mobilität, die Durchführung von Maßnahmen, die der behandelnde Arzt zur Behandlung und Linderung von Krankheiten angeordnet hat, Hilfen bei der persönlichen Lebensführung sowie Leistungen der sozialen Betreuung. Bei den Pflege- oder Betreuungsleistungen richtet sich der Umfang der erforderlichen Leistungen nach dem persönlichen Bedarf. Dieser wird bei pflegeversicherten Personen durch die Pflegekasse oder die private Pflegeversicherung festgestellt, die aufgrund einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen bzw. durch Medicproof oder einen anderen Gutachter die Einstufung in eine Pflegestufe vornehmen. Bei Empfängern von Sozialhilfe kann auch eine Feststellung des Bedarfs durch die Sozialhilfeträger erfolgen. In den übrigen Fällen wird der Bedarf durch die Einrichtung festgestellt. Soweit für die Erbringung der Pflege Hilfsmittel erforderlich sind, die ausschließlich der Pflegeerleichterung dienen, werden diese von der Einrichtung gestellt. Hilfsmittel, die in den Leistungsbereich der Gesetzlichen Krankenversicherung fallen, müssen für den Bewohner dagegen vom Arzt verordnet werden (z.B. individuell angepasste Rollstühle). Weitere Details zu den erforderlichen Pflege- oder Betreuungsleistungen können der Anlage 2 zum (Muster-)Heimvertrag entnommen werden. Im sozialpflegerischen Bereich gibt derzeit es folgende Leistungen als Gruppen- oder Einzelangebote:

Beschäftigungstherapie Gedächtnistraining Basteln, Hand- und Werkarbeiten Singen, Spielen, Musizieren Sitztanz, Gymnastik Kochen und Backen Vorlesestunden Ausflüge Feste und Feiern Altennachmittage Zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 87b SGB XI für Pflegeversicherte mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Speziell für pflegeversicherte Bewohner, bei denen die Pflegeversicherung gem. § 87b SGB XI dauerhaft eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz aufgrund einer Demenz, einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Erkrankung festgestellt hat, gibt es ergänzend zu den allgemeinen Pflege- und Betreuungsleistungen ein zusätzliches Angebot an Betreuungs- und Aktivierungsleistungen. Die anspruchsberechtigten Bewohner werden zielgerichtet durch zusätzliche Angebote zur Teilnahme an Aktivitäten (z.B. Kochen, Backen, handwerkliche Arbeiten, Basteln, Malen, Singen u.ä.) motiviert und aktiviert sowie bei diesen Aktivitäten betreut und begleitet. Der aktuelle Wochenplan ist als Anlage 3 beigefügt. Das zusätzliche Betreuungsangebot steht kraft Gesetz nur dem genannten Personenkreis offen. Das Angebot wird durch zusätzliches Personal sichergestellt, das ausschließlich über die Pflegeversicherung finanziert wird. Die zusätzlichen Betreuungsleistungen können daher nur solange angeboten werden, wie hierüber eine Vereinbarung gem. § 87b SGB XI zwischen den Pflegekassen/privaten Pflegeversicherungen und der Einrichtung besteht.

Zusatzleistungen Bei den Zusatzleistungen handelt es sich um Leistungen, die zusätzlichen Komfort und Service bieten. Da es bei den Zusatzleistungen um Leistungen handelt, die nach Auffassung der Pflegekassen und Sozialhilfe nicht notwendiger Bestandteil einer vollstationären Versorgung sind, sind die Kosten immer vom Bewohner selbst zu tragen. Die aktuelle Liste der Zusatzleistungen kann der Anlage 2 des (Muster-)Heimvertrags entnommen werden. Die Einrichtung ist berechtigt, das Angebot an Zusatzleistungen zu verändern.

Tägliches Heimentgelt Derzeit gilt folgendes tägliches Heimentgelt in der Dauerpflege:

Pflegestufen

III

0*

I

II

III

Pflegevergütung

35,00

53,15 €

69,70 €

90,00 €

100,36 €

Ausbildungsumlage

0,93 €

0,93 €

0,93 €

0,93 €

0,93 €

Entgelt für Unterkunft

12,30 €

12,30 €

12,30 €

12,30 €

12,30 €

Entgelt für Verpflegung

10,05 €

10,05 €

10,05 €

10,05 €

10,05 €

Einzelzimmer

16,49 €

16,49 €

16,49 €

16,49 €

16,49 €

Doppelzimmer

12,50 €

12,50 €

12,50 €

12,50 €

12,50 €

tägliches

Einzelzimmer

74,77 €

92,92 €

109,47 €

129,77 €

140,13 €

Gesamtentgelt

Doppelzimmer

70,78 €

88,93 €

105,48 €

125,78 €

136,14 €

0

1023,00 €

1279,00 €

1550,00 €

1918,00 €

Einzelzimmer

2243,10 €

1764,60 €

2005,10 €

2343,10 €

2285,90 €

Doppelzimmer

2123,40 €

1644,90 €

1885,40 €

2223,40 €

2166,20 €

(Härtefall)

Investitionskosten

Leistungen d. Pflegekasse Verbleibender Eigenanteil des Bewohners

Die Pflegekasse übernimmt vom Entgelt für allgemeine Pflegeleistungen gem. der festgesetzten Pflegestufe einen monatlichen Anteil: Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3

1.023,00 € 1.279,00 € 1.550,00 €

Hinweis auf mögliche Leistungs- und Entgeltveränderungen Kraft Gesetz sind wir verpflichtet, Sie auf die Möglichkeit und die Voraussetzungen künftiger Änderungen der Leistungen und des Entgelts hinzuweisen. Änderung des Leistungsangebots der Einrichtung Die Regelleistungen werden durch den Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI festgelegt, der die Leistungspflicht nach dem Pflegeversicherungsrecht konkretisiert. Der Rahmenvertrag wird zwischen den Pflegekassen und den Landesverbänden der Einrichtungen geschlossen und ist für die Pflegeeinrichtungen kraft Gesetz unmittelbar verbindlich. Wird der Rahmenvertrag geändert, so können sich auch die Regelleistungen ändern.

Die zusätzlichen Betreuungsleistungen für Pflegeversicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (§ 87a SGB XI-Leistungen) werden zwischen Einrichtung und Pflegekassen zugunsten des betroffenen Personenkreises vereinbart. Kommt es bei dieser Vereinbarung zu Veränderungen oder findet sie keine Fortsetzung, kann dies zu einer Änderung des Leistungsangebots bzw. sogar zur vollständigen Einstellung der Leistungen führen. Über das Angebot an Zusatzleistungen bestimmt die Einrichtung unter Beachtung der durch den Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI vorgesehenen Regelleistungen. Sie ist berechtigt, bestehende Zusatzleistungen zu ändern oder einzustellen. Sie kann auch neue Zusatzleistungen einführen

Änderung von Leistungen und Entgelt aufgrund eines geänderten Pflege- oder Betreuungsbedarfs des Bewohners Aufgrund von Änderungen beim Pflege- oder Betreuungsbedarf eines Bewohners können sich der Umfang und das Entgelt der Pflege- und Betreuungsleistungen ändern. Wegen der kurzen Aufenthaltsdauer wird dies bei einem Kurzzeitpflegeaufenthalt allerdings eher selten der Fall sein. Die Einrichtung ist zur Anpassung der Leistungen verpflichtet, sofern sie diese Pflicht nicht durch einen Leistungsausschluss nach Ziffer IV ausgeschlossen hat. Bei Bewohnern, die Leistungen der vollstationären Pflege nach der Pflegeversicherung oder im Rahmen der Sozialhilfe erhalten, passt die Einrichtung ihre Leistungen sowie das Entgelt durch einseitige Erklärung an. In allen übrigen Fällen bietet sie die erforderlichen Änderungen der Leistungen sowie des Entgelts an. Nimmt der Bewohner das Angebot nicht an und ist der Einrichtung unter diesen Voraussetzungen ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten, hat die Einrichtung ein außerordentliches Kündigungsrecht.

Änderungen des Entgelts aufgrund einer geänderten Berechnungsgrundlage Die Entgelte in Heimen unterliegen einer Preisentwicklung, da sich die Berechnungsgrundlage regelmäßig verändert (z.B. durch veränderte Lohnkosten, Energiekosten, Lebensmittelskosten, Gebäudesanierung). Die Einrichtung kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, sofern die Erhöhung und das erhöhte Entgelt angemessen sind. Das erhöhte Heimentgelt wird vom Kurzzeitpflegegast frühestens 4 Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens geschuldet. Bei den Regelleistungen richtet sich die Entgelterhöhung nach den Vereinbarungen, die von der Einrichtung mit den Pflegekassen und den Sozialhilfeträgern abgeschlossen werden, soweit solche Vereinbarungen bestehen.

Ergebnis der Qualitätsprüfung

Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) überprüft in regelmäßigen Abständen die Qualität der stationären Einrichtungen. Hierbei handelt es sich um eine Stichtag bezogene Prüfung. Bei seiner letzten Überprüfung am 02.11.2011 hat der MDK der Einrichtung folgende Benotung vergeben: Pflege und medizinische Versorgung

Umgang mit demenzkranken Bewohnern

Soziale Betreuung und Alltagsgestaltung

Wohnen, Verpflegung, Hauswirtschaft

1,0

1,0

1,0

1,0

Note Gesamtergebnis

1,0

Befragung der Bewohner

1,1

(Landesdurchschnitt 1,2)

Empfangsbekenntnis

Ich habe jeweils eine Ausfertigung Vorvertragliche Informationen Heimvertrag erhalten.

(Ort)

(Datum)

(Unterschrift des Bewohners oder des bevollmächtigten Vertreters bzw. Betreuers)

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