Vorlage zur Beschlussfassung

May 4, 2016 | Author: Richard Dresdner | Category: N/A
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1 17. Wahlperiode Drucksache 17/ Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans von B...

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Drucksache 17/0150 27.01.2012

17. Wahlperiode

Vorlage – zur Beschlussfassung –

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 (Haushaltsgesetz 2012/2013 - HG 12/13)

Der Senat von Berlin Fin II B - H 1120 - 1/2012 Tel.: 9(0)20 - 4116

An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen -

Vorblatt Vorlage - zur Beschlussfassung über Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 (Haushaltsgesetz 2012/2013 - HG 12/13)

A. Problem Nach Artikel 85 Absatz 1 Satz 1 Verfassung von Berlin müssen alle Einnahmen und Ausgaben für jedes Haushaltsjahr in dem durch Gesetz festzustellenden Haushaltsplan veranschlagt werden. Nach § 30 der Landeshaushaltsordnung ist der Entwurf des Haushaltsgesetzes mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor Beginn des Haushaltsjahres beim Abgeordnetenhaus einzubringen, in der Regel in der ersten Sitzung des Abgeordnetenhauses im September. Der vom Senat am 19.07.2011 beschlossene und dem Abgeordnetenhaus vorgelegte Entwurf des Haushaltsgesetzes für die Jahre 2012 und 2013 und des Haushaltsplans 2012/2013 hat sich mit Ende der 16. Wahlperiode erledigt. Der Senat legt deshalb erneut einen Entwurf des Haushaltsgesetzes für die Jahre 2012 und 2013 und des Haushaltsplans 2012/2013 vor. Da der Haushaltsplan zu Beginn des neuen Rechnungsjahres noch nicht festgestellt ist, hat der Senat nach Art. 89 VvB vorläufigen Regelungen erlassen, damit die unbedingt notwendigen Ausgaben geleistet werden können, um bestehende Einrichtungen zu erhalten, die gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, Bauvorhaben weiterzuführen und eine ordnungsgemäße Tätigkeit der Verwaltung aufrechtzuerhalten (vorläufige Haushaltswirtschaft).

B. Lösung Dem Abgeordnetenhaus wird der Entwurf des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 mit dem Entwurf des Haushaltsplans zur Beschlussfassung vorgelegt.

C. Alternative/Rechtsfolgenabschätzung keine

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D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen Durch den Haushaltsplan entstehen keine Kosten für Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen, da nach § 3 Absatz 2 LHO durch den Haushaltsplan weder Ansprüche noch Verbindlichkeiten begründet oder aufgehoben werden. Soweit Änderungen bei Einnahme- und Ausgabeansätzen mit Veränderungen bei öffentlichen Abgaben oder Leistungen zusammenhängen, wird das bei den jeweiligen Ansätzen im Haushaltsplan erläutert.

E. Gesamtkosten Die Gesamtkosten sind dem vorliegenden Entwurf des Haushaltsplans zu entnehmen.

F. Auswirkungen auf Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Auswirkungen sind gegebenenfalls bei Einzelpositionen des vorliegenden Entwurfs des Haushaltsplans dargestellt.

G. Zuständigkeit Senatsverwaltung für Finanzen

Der Senat von Berlin Fin II B - H 1120 - 1/2012 Tel.: 9(0)20 - 4116

An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen -

Vorlage - zur Beschlussfassung über Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 (Haushaltsgesetz 2012/2013 - HG 12/13) Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 (Haushaltsgesetz 2012/2013 - HG 12/13) Vom ... Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt I Allgemeine Ermächtigungen §1 Feststellung des Haushaltsplans Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan von Berlin für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 wird für 2012 in Einnahmen und Ausgaben auf 22 668 974 700 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 3 690 419 000 Euro und für 2013 in Einnahmen und Ausgaben auf 22 709 204 100 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 9 888 315 300 Euro festgestellt, und zwar 1. für das Haushaltsjahr 2012 a) in den Einzelplänen 01 bis 29 auf Einnahmen und Ausgaben von 15 562 842 700 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 3 652 757 000 Euro, b) in den Einzelplänen 31 bis 59 (Bezirkshaushaltspläne) auf Einnahmen und Ausgaben von 7 106 132 000 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 37 662 000 Euro und in den einzelnen Bezirkshaushaltsplänen nach Maßgabe der Haushaltsübersicht des Gesamtplans; 2. für das Haushaltsjahr 2013 a) in den Einzelplänen 01 bis 29 auf Einnahmen und Ausgaben von 15 556 425 100 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 9 821 850 300 Euro,

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b) in den Einzelplänen 31 bis 59 (Bezirkshaushaltspläne) auf Einnahmen und Ausgaben von 7 152 779 000 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 66 465 000 Euro und in den einzelnen Bezirkshaushaltsplänen nach Maßgabe der Haushaltsübersicht des Gesamtplans. §2 Kreditermächtigungen (1) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben 1. des Haushaltsjahres 2012 bis zur Höhe von 1 009 977 000 Euro, 2. des Haushaltsjahres 2013 bis zur Höhe von 597 503 000 Euro Kredite aufzunehmen. Erfolgt die Kreditaufnahme in fremder Währung, so ist das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich des Kapitals und der zu zahlenden Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte auszuschließen. (2) Die Mittel zur finanziellen Abwicklung der Landesgarantie für Risiken aus dem Immobiliendienstleistungsgeschäft der Bankgesellschaft Berlin AG und einiger ihrer Tochtergesellschaften werden in dem aufgrund des § 3 des Nachtragshaushaltsgesetzes 2006/2007 vom 22. Oktober 2007 (GVBl. S. 542) gebildeten Rücklagevermögen bewirtschaftet. Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditermächtigung diese Rücklage anstelle sonst notwendiger Kreditaufnahmen als inneres Darlehen in Anspruch zu nehmen, solange die Rücklage für ihren Zweck nicht benötigt wird. (3) Dem jeweiligen Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von in den Haushaltsjahren 2012 und 2013 jeweils fällig werdenden Krediten und von Krediten zu, die der vorzeitigen Tilgung von Schulden, der Tilgung kurzfristiger oder im jeweils vorangegangenen Haushaltsjahr aufgenommener Kredite und dem aus Gründen der Marktpflege erforderlichen Kauf von Inhaberschuldverschreibungen des Landes dienen. Außerdem wachsen dem Kreditrahmen die Beträge zur Tilgung von in Vorjahren als innere Darlehen in Anspruch genommenen Entnahmen aus Rücklagen zu. Die Ermächtigung gilt bei Anwendung des Artikels 89 Absatz 2 der Verfassung von Berlin entsprechend. (4) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, in den jeweiligen Haushaltsjahren Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 13 vom Hundert der in § 1 festgestellten Beträge aufzunehmen. (5) Ab dem 1. Oktober der Haushaltsjahre 2012 und 2013 dürfen im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des jeweils nächsten Haushaltsjahres Kredite am Kreditmarkt bis zur Höhe von 2 vom Hundert der in § 1 festgestellten Ausgaben aufgenommen werden. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des jeweils nächsten Haushaltsjahres anzurechnen. (6) Im Rahmen der Kreditfinanzierung dürfen ergänzende Vereinbarungen, die der Steuerung von Liquiditäts- und Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen, getroffen werden. In der Summe dürfen diese ergänzenden Vereinbarungen 50 vom Hundert des Gesamtschuldenstandes am Ende des jeweils vorangegangenen Haushaltsjahres nicht überschreiten.

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§3 Gewährleistungsermächtigungen (1) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft und der freien Berufe in Berlin 1. Ausfallbürgschaften und -garantien für Kredite und Beteiligungen gegenüber Kreditinstituten, Kapitalsammelstellen, Kapitalbeteiligungsgesellschaften, Bürgschaftsbanken, dem Bund und den Ländern bis zu 750 000 000 Euro, 2. Ausfallgarantien für Arbeitnehmerbeteiligungsvorhaben bis zu 2 000 000 Euro zu übernehmen. Nach Satz 1 Nummer 1 geförderte Unternehmen und Angehörige freier Berufe müssen in Berlin eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung unterhalten. Nach Satz 1 Nummer 2 geförderte Arbeitnehmerbeteiligungen müssen an Unternehmen mit Sitz und Betriebsstätte in Berlin erfolgen. (2) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Stadtentwicklung zuständigen Senatsverwaltung Ausfallbürgschaften und -garantien 1. zur Förderung des Wohnungsbaus, der Modernisierung, der Instandsetzung und des Rückbaus von Wohngebäuden in Berlin, 2. zur Förderung des Baus, der Modernisierung und Instandsetzung sowie der Umnutzung gewerblicher Räume, soweit dies im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer 1 geboten erscheint, 3. zur Förderung des Erwerbs bestehenden Wohnraums zur Selbstnutzung und 4. zur Stellung von Sicherheiten für von den Kommunalen Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des AltschuldenhilfeGesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 986), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, abzuschließende Kreditverträge bis zu 5 500 000 000 Euro und 5. zur Absicherung von Krediten der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH (FBS) für den Ausbau des Flughafens Schönefeld zum Flughafen Berlin-Brandenburg International (BBI) Bürgschaften bis zu 888 000 000 Euro - höchstens jedoch 37 vom Hundert der Verpflichtungen entsprechend dem Anteil des Landes Berlin an dieser Gesellschaft zu übernehmen. (3) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, bei Sonderfinanzierungen und öffentlich-privaten Partnerschaften im Sinne von § 7 für von Objektträgern aufzunehmende Fremdmittel zur Verbesserung der Kreditkonditionen, insbesondere zur Inanspruchnahme von Krediten aus Förderprogrammen der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Bürgschaften bis zu 200 000 000 Euro zu übernehmen. (4) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, zur Absicherung des Erwerbs von Anteilen an abgeschirmten Fonds durch die BIH Berliner Immobilien Holding GmbH Bürgschaften bis zu 224 000 000 Euro zu übernehmen.

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(5) Die für Kultur und Sport zuständigen Senatsverwaltungen werden ermächtigt, zur Stellung von Sicherheiten für Eingangsabgaben im Zusammenhang mit der vorübergehenden Einfuhr von Kunstgegenständen, zur Deckung des Risikos des Landes Berlin und von Zuwendungsempfängern Berlins aus der Haftung für Leihgaben im Bereich von Kunst und Kultur Gewährleistungen bis zu 400 000 000 Euro zu übernehmen. (6) Die für Forschung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Deckung des Risikos des Landes Berlin für wissenschaftliche Forschungsinstitute, die vom Land und vom Bund gemeinsam getragen werden, Gewährleistungen bis zu 14 000 000 Euro zu übernehmen. (7) Die für die Raumordnung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, für Haftungsfreistellungen im Rahmen europäischer Gemeinschaftsinitiativen Gewährleistungen bis zu 50 000 000 Euro zu übernehmen. (8) Auf die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Bürgschaften und Garantien auf Grund des Landesbürgschaftsgesetzes vom 14. Februar 1964 (GVBl. S. 244), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 1995 (GVBl. S. 688), des Rückbürgschaftsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1993 (GVBl. S. 584), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1996 (GVBl. S. 507), auf den Höchstbetrag nach Absatz 2 Nummern 1 bis 3 die Bürgschaften auf Grund des Vierten Wohnungsbaubürgschaftsgesetzes vom 13. Februar 1979 (GVBl. S. 345), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 1995 (GVBl. S. 56), auf den Höchstbetrag nach Absatz 2 Nummer 5 die Bürgschaften aufgrund des BBI-Finanzierungs-Sicherstellungsgesetzes vom 1. Oktober 2008 (GVBl. S. 273) angerechnet. Weiterhin werden auf die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 7 die Gewährleistungen auf Grund der jeweiligen Ermächtigungen bisheriger Haushaltsgesetze angerechnet, soweit das Land Berlin noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit es in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachte Leistung keinen Ersatz erlangt hat. Soweit Berlin ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für die erbrachte Leistung erlangt hat, sind übernommene Bürgschaften und Garantien auf die Höchstbeträge nicht mehr anzurechnen. (9) Sind aus vorangegangenen Haushaltsjahren Bürgschaften oder Gewährleistungen in Deutscher Mark übernommen worden, so sind sie mit dem festgesetzten Umrechnungskurs auf die Höchstbeträge in Euro anzurechnen. §4 Hebesätze (1) Die Hebesätze für die Grundsteuer werden für die Jahre 2012 und 2013 1. für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf 150 vom Hundert, 2. für Grundstücke auf 810 vom Hundert des Steuermessbetrages festgesetzt. (2) Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird für die Jahre 2012 und 2013 auf 410 vom Hundert des Steuermessbetrages festgesetzt.

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§5 Haushaltsüberschreitungen (1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung wird für 2012 und 2013 auf jeweils 5 000 000 Euro festgesetzt. Sofern über- und außerplanmäßige Ausgaben im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50 000 000 Euro überschreiten sollen, sind sie vor Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen dem Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses zur Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. (2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird für 2012 und 2013 auf jeweils 15 000 000 Euro festgesetzt. Sofern über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen den in Satz 1 festgelegten Betrag überschreiten sollen, sind sie vor Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen dem Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses zur Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Abschnitt II Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen §6 Haushaltswirtschaftliche Sperre Die Senatsverwaltung für Finanzen kann von ihren Befugnissen nach § 41 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung auch dann Gebrauch machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit missachtet worden sind oder missachtet werden. §7 Sonderfinanzierungen und öffentlich-private Partnerschaften (1) Durch den Abschluss von Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen Verträgen (Sonderfinanzierungen und öffentlich-private Partnerschaften) mit Ausnahme von Cross-BorderLeasing- sowie Sale-and-Lease-Back-Geschäften dürfen Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen werden. Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses Sonderfinanzierungen und öffentlich-private Partnerschaften zuzulassen; § 38 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. Die aus Sonderfinanzierungen und öffentlichprivaten Partnerschaften entstehenden Verpflichtungen Berlins dürfen das vertretbare Maß für die Belastung künftiger Haushaltsjahre nicht überschreiten. Ein Projekt in öffentlich-privater Partnerschaft setzt die Feststellung eines unabdingbaren Investitions- und Beschaffungsbedarfs voraus, der auch ohne öffentlich-private Partnerschaft aus dem Haushalt realisiert würde. (2) Im Haushalt bereits veranschlagte Investitionsmaßnahmen können durch alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen (wie Sonderfinanzierungen und öffentlich-private Partnerschaften) ersetzt werden. In diesen Fällen dürfen die veranschlagten Mittel im laufenden Haushaltsjahr nur für die Absicherung und Leistung der vertraglichen Raten und nur bis zu deren notwendiger Höhe verwendet werden.

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(3) Die Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen und öffentlich-privaten Partnerschaften ist in jedem Einzelfall zu belegen. §8 Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen (1) Nach § 63 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung dürfen Datenverarbeitungsprogramme der Berliner Verwaltung unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht. Dem entgegen stehende vertragliche Regelungen bleiben unberührt. (2) Nach § 63 Absatz 5 in Verbindung mit § 63 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung dürfen leerstehende Immobilien mit Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen Künstlern, gemeinnützigen Gruppen, Jugendprojekten und -initiativen, Bürgervereinen und freien Trägern unter dem vollen Wert zur Zwischennutzung überlassen werden. Die Zwischennutzungen sind zeitlich so zu befristen, dass die Immobilie für das Land Berlin bei Bedarf für eigene Verwendungszwecke schnell verfügbar bleibt. Bei einer Vergabe an Dritte ist unbeachtlich, ob eine Veräußerung, die Bestellung eines Erbbaurechts oder die dauerhafte Vermietung bevorzugt wird. Bei der Überlassung für Zwischennutzungen sind von den Nutzern mindestens die damit verbundenen Betriebs- und Unterhaltungskosten zu übernehmen. Bei der Berechnung des darüber hinaus gehenden Mietzinses ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Nutzers zu berücksichtigen. §9 Deckungsfähigkeit Abweichend von § 20 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 und § 46 der Landeshaushaltsordnung sind jeweils nur untereinander die Personalausgaben und die konsumtiven Sachausgaben gegenseitig deckungsfähig. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann Ausnahmen zulassen. Abschnitt III Personalwirtschaftliche Regelungen und Personalausgaben § 10 Personalwirtschaftliche Ermächtigungen (1) Um die im Zusammenhang mit den Sparmaßnahmen im Stellenplan und bei den Mitteln für nichtplanmäßige Dienstkräfte angebrachten Wegfallvermerke zügig haushaltswirksam abzubauen, werden für Arbeitnehmer und Beamte nach näherer Bestimmung durch die Senatsverwaltung für Finanzen Ausgaben für Prämien und ähnliche Ausgaben geleistet. (2) Wird durch den einvernehmlichen Wechsel einer Personalüberhangkraft in ein niedriger zu bewertendes zumutbares Aufgabengebiet, der mit einer Herabgruppierung verbunden ist, die Zugehörigkeit zum Personalüberhang beendet, wird der Arbeitnehmer so behandelt, als wäre er weiterhin in der für ihn zuvor geltenden Entgeltgruppe eingruppiert. Dies gilt nur, sofern sich der Arbeitnehmer durch eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zur Übernahme eines nach der zuvor geltenden Entgeltgruppe zu bewertenden Aufgabengebietes verpflichtet. Die eingruppierungsmäßige Behandlung nach Satz 1 endet mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Übernahme eines solchen ihm angebotenen Aufgabengebietes ablehnt. Der Abschluss entsprechender Vereinbarungen bedarf der Einwilligung durch die Senatsverwaltung für Finanzen.

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(3) Leistungsprämien und -zulagen an Beamte dürfen gemäß der Leistungsprämienund -zulagenverordnung vom 17. Juli 2001 (GVBl. S. 290) im Rahmen der den Behörden und Einrichtungen zur Verfügung gestellten Personalmittel gezahlt werden. (4) Werden Planstellen für die Übertragung von Funktionen in Stäben oder vergleichbaren Organisationseinheiten in Anspruch genommen, so darf im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen und der für das Besoldungsrecht zuständigen Senatsverwaltung eine Zulage nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463), das zuletzt durch Artikel I § 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 306) geändert worden ist, gezahlt werden. Die Zulage darf bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der zweiten folgenden Besoldungsgruppe und nicht laufbahngruppenübergreifend, gewährt werden. § 11 Personalwirtschaftliche Einschränkungen Die im Stellenplan angebrachten Sperrvermerke an Planstellen, Stellen und Beschäftigungspositionen und die sonstigen haushaltswirtschaftlichen Einschränkungen bewirken in Höhe der von der Senatsverwaltung für Finanzen festgesetzten Durchschnittssätze Mittelsperren. Unterjährig wirksam werdende Sperrvermerke und haushaltswirtschaftliche Einschränkungen sind anteilig zu berücksichtigen. § 12 Deckungsfähigkeit und Zweckbindung (1) Abweichend von § 20 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung sind die in den Titeln 42221, 42821 und 42822 für Anwärter und Auszubildende sowie Praktikanten ausgewiesenen Mittel nur untereinander deckungsfähig, ausnahmsweise auch mit den übrigen Personalausgaben, soweit es sich um eine auf zwölf Monate befristete Weiterbeschäftigung im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung handelt, sowie abweichend von § 9 auch mit den konsumtiven Sachausgaben, soweit es sich um Zuschüsse zur Ausweitung des Ausbildungsangebots handelt. Die Finanzierung der befristeten Weiterbeschäftigung nach Satz 1 ist nur zulässig, sofern die Ansätze der übrigen Titel der Hauptgruppe 4 im jeweiligen Bezirksplan oder Einzelplan der Hauptverwaltung überschritten werden beziehungsweise durch die Finanzierung der befristeten Weiterbeschäftigung überschritten würden. Mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen können nicht verbrauchte Mittel der in Satz 1 genannten Titel in die Folgejahre übertragen sowie auch in Unternehmen und Einrichtungen außerhalb der unmittelbaren Landesverwaltung verausgabt werden, sofern damit zusätzliche Ausbildungsplätze in zukunftsträchtigen Ausbildungsberufen neu geschaffen werden. (2) Abweichend von § 20 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung sind die im Kapitel 2809 veranschlagten Personalausgaben nur deckungsberechtigt. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann Ausnahmen zulassen. (3) In den einzelnen Kapiteln fließen die Einnahmen aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter Menschen (Titel 23601) den Ausgaben bei Titel 42811 zu.

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Abschnitt IV Übergangs- und Schlussvorschriften § 13 Weitergeltung von Vorschriften § 2 Absatz 2, 3 und 6 sowie die §§ 3, 4, 8 und 10 bis 12 gelten bis zur Verkündung des auf dieses Gesetz folgenden Haushaltsgesetzes weiter. § 14 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

A. Begründung a) Allgemeine Begründung 1. Vorbemerkungen Der vom Senat am 19.07.2011 beschlossene und dem Abgeordnetenhaus vorgelegte Entwurf des Haushaltsgesetzes für die Jahre 2012 und 2013 und des Haushaltsplans 2012/2013 hat sich mit Ende der 16. Wahlperiode erledigt. Der Senat legt deshalb erneut einen Entwurf des Haushaltsgesetzes für die Jahre 2012 und 2013 und des Haushaltsplans 2012/2013 vor. Dieser Entwurf enthält die finanziellen Auswirkungen der von der Regierungskoalition für die Jahre 2012 und 2013 gesetzten Schwerpunkte. Aufgrund der veränderten Ressortzuschnitte gliedert sich der Haushaltsplanentwurf für die Senatsverwaltungen ab dem Jahr 2012 in folgende Einzelpläne: 03 – Regierender Bürgermeister 05 – Senatsverwaltung für Inneres und Sport 06 – Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz 09 – Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen 10 – Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft 11 – Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales 12 – Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt 13 – Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung 15 – Senatsverwaltung für Finanzen Die Einzelpläne der Verfassungsorgane (01, 02, 20, 21) sowie die allgemeinen Einzelpläne (28, 29) sind unverändert.

2. Rahmenbedingungen der Haushaltsplanung In den Jahren 2010 und 2011 hat sich die Wirtschaftsentwicklung insgesamt günstiger dargestellt als noch zu Anfang der internationalen Finanz- und Wirtschaftskrise befürchtet. Der Einbruch des Jahres 2009 ist allerdings unverändert auch an den öffentlichen Haushalten abzulesen. Keineswegs ist abzusehen, welche neuen Herausforderungen

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auf die öffentlichen Haushalte infolge einer möglichen Verschärfung der europäischen Schuldenkrise zukommen werden. Zumindest für die Jahre 2010 und 2011 lässt sich feststellen, dass die Defizite schneller zurückgeführt werden konnten, als zu früheren Zeitpunkten erwartet. Die tatsächliche weitere Entwicklung bleibt jedoch abzuwarten. Die Bundesregierung geht in ihrer Herbstprojektion 2011 von folgender Wirtschaftsentwicklung aus: Wachstumsprognose der Bundesregierung für die jeweils 1 folgenden fünf Jahre

pro Jahr

2

2

Insgesamt

Herbstprojektion 2011 (2011 bis 2015)

1½%

6¾%

nachrichtlich: Herbstprojektion 2010 (2010 bis 2014)

1½%

6¼%

1

Zuwachsrate des realen Bruttoinlandsprodukts;

2

gleitender 5-Jahres-Zeitraum, im Durchschnitt

Ungeachtet der Wahrnehmung im öffentlichen Raum differieren beide Prognosen um lediglich einen halben Prozentpunkt für den gesamten Fünf-Jahres-Zeitraum. Auf eine gegenüber der Vorjahresprognose insgesamt günstigere Wirtschaftsentwicklung kann deshalb noch nicht geschlossen werden. Im aktuellen Jahreswirtschaftsbericht rechnet die Bundesregierung für das Jahr 2012 sogar nur noch mit einem Wirtschaftswachstum von 0,7 % (nach 3,0 % im Jahre 2011). Darüber hinaus ist eine dauerhafte Entspannung für die öffentlichen Haushalte nicht in Sicht. Die finanzpolitischen Rahmenbedingungen stellen sich derzeit wie folgt dar: •

Die Steuerrechtsänderungen der Jahre 2008 und 2009, weit überwiegend in Reaktion auf die internationale Finanz- und Wirtschaftskrise, führen bundesweit zu dauerhaften Mindereinnahmen von 35 Mrd. Euro jährlich. Auf Berlin entfallen davon weit über 900 Mio. Euro pro Jahr. Diese Beträge fehlen dem Landeshaushalt einnahmeseitig auch dann, wenn sich die Konjunktur vollständig erholt hat und die Folgen der internationalen Finanz- und Wirtschaftskrise überwunden sind. Die Deckung dieses Fehlbetrages muss durch eigene Anstrengungen erfolgen.



Mit der Föderalismusreform II wurde in Deutschland eine laufende Haushaltsüberwachung von Bund und Ländern eingeführt, deren Aufgabe es ist, drohende Haushaltsnotlagen zu vermeiden. In der Folge einer umfassenden Prüfung aller relevanten Bereiche der betroffenen Haushalte (§ 4 Abs. 3 Stabilitätsratsgesetz) hat der mit der Haushaltsüberwachung betraute Stabilitätsrat am 23. Mai 2011 festgestellt, dass den Ländern Berlin, Bremen, Saarland und Schleswig-Holstein eine Haushaltsnotlage droht. In der Folge hat der Stabilitätsrat ein Sanierungsverfahren nach § 5 Stabilitätsratsgesetz eingeleitet und am 1. Dezember 2011 mit den vier betroffenen Ländern eine Sanierungsvereinbarung abgeschlossen. Diese Sanierungsvereinbarung läuft über den Zeitraum 2012 bis 2016; sie enthält Vorgaben für die angestrebten Abbauschritte der Nettokreditaufnahme (›Sanierungspfad‹) und die geeigneten Sanierungsmaßnahmen. Über die Umsetzung der vereinbarten Sanierungsmaßnahmen ist dem Stabilitätsrat halbjährlich, über den Abbau der Nettokreditaufnahme jährlich zu berichten.

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Fünf Länder – Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein – können wegen ihrer im Vergleich zu den anderen Ländern schwierigen Haushaltslage für den Zeitraum von neun Jahren Konsolidierungshilfen erhalten. Der Anteil Berlins beläuft sich auf 80 Mio. Euro jährlich, insgesamt also (über neun Jahre) 720 Mio. Euro. Voraussetzung für den Erhalt der Hilfen ist der Abbau des strukturellen Defizits des Jahres 2010 in jedem der Folgejahre um jeweils ein Zehntel. Die Berechnung des strukturellen Defizits, die sich daraus ergebenden Obergrenzen für die kommenden neun Jahre und die anzuwendende Konjunkturbereinigung sind in gleich lautenden Verwaltungsvereinbarungen festgehalten, die die fünf Länder im März bzw. April des Jahres 2011 bilateral mit dem Bund abgeschlossen haben. Der geforderte strikte Abbau des strukturellen Defizits verlangt einen konsequenten Konsolidierungskurs.



Die mit der Föderalismusreform II im Grundgesetz verankerte Schuldenbremse verlangt von den Ländern, dass sie ab dem Jahre 2020 keine strukturellen Defizite mehr durch Nettokreditaufnahme finanzieren. Zulässig sind lediglich konjunkturbedingte Kreditaufnahmen, die über den Konjunkturzyklus hinweg wieder abgebaut werden müssen, sowie Kreditaufnahmen in Katastrophenfällen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen. Auch in diesem Falle ist die Kreditaufnahme wieder zurückzuführen.

Vor diesem gesamtstaatlichen Hintergrund muss der konsolidierungspolitische Kurs in Berlin konsequent fortgeführt werden. Nicht aus dem Blick verloren werden darf zudem, dass der Schuldenstand des Landes zum Jahresende 2011 einen Wert von 62,9 Mrd. Euro erreicht hat. Daraus erwuchsen Zinslasten von 2,2 Mrd. Euro (10,2 % der Gesamtausgaben). Nur angesichts eines historisch einmalig niedrigen Zinsniveaus konnte die Gesamtbelastung des Haushalts noch auf einem vergleichsweise niedrigen Stand gehalten werden. Sobald sich mit günstigerer konjunktureller Entwicklung die Marktzinssätze nach oben anpassen, drohen auch die Zinsbelastungen in erheblichem Umfange anzusteigen. Als Regel kann gelten, dass schon ein geringfügiger Anstieg um lediglich 10 Basispunkte (0,1 Prozentpunkte) die Zinsbelastungen des Landes um rund 60 Mio. Euro steigen lässt, die damit dauerhaft einer Verwendung in politischen Aufgabenbereichen entzogen sind. Andererseits sind die Erfolgsaussichten für eine Fortführung der Haushaltskonsolidierung des Landeshaushalts gut, wenn der Kurs konsequent weiter verfolgt wird: •

Über einen Zeitraum von elf Jahren – 2001 bis 2011 – sind die Ausgaben des Landes je Einwohner um jahresdurchschnittlich 0,3 % angestiegen (2001 ohne Kapitalzuführung an die Bankgesellschaft Berlin). Das entspricht annähernd einem Einfrieren der Ausgaben. Die erfolgreiche Beschränkung auf eine derartig niedrige Zuwachsrate lässt es infolgedessen als möglich erscheinen, auch in Zukunft die Ausgaben nur mit stark eingeschränkter Rate steigen zu lassen. Im Bundesdurchschnitt sind die Ausgaben der Länder je Einwohner (einschließlich Gemeinden, bereinigt um Geberleistungen im Länderfinanzausgleich) im Zeitraum der zurückliegenden zehn Jahre um jahresdurchschnittlich etwa 1,6 % gestiegen.



Im Ländervergleich lag Berlin im Jahre 2010 mit einem Finanzierungsdefizit von 411 Euro je Einwohner auf einem mittleren (9.) Platz und knapp über dem Länderdurchschnitt (367 Euro je Einwohner; aktuelle Zahlen für das Jahr 2011 noch nicht verfügbar). Sieben Länder – darunter Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Hessen – wiesen zum Teil deutlich schlechtere Werte auf. Bremen (1 926 Euro je Einwohner) und Saarland (1 165 Euro je Einwohner) hatten 2010 die höchsten Finanzierungsdefizite. Im Jahre 2001 sah die Defizitsituation für Berlin dagegen noch ganz anders

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aus: Mit 1 546 Euro je Einwohner (einschließlich Kapitalzuführung an die Bankgesellschaft Berlin) lag Berlin seinerzeit an der Spitze der Länder (Länderdurchschnitt 2001: 374 Euro je Einwohner). •

In zwei Jahren – 2007 und 2008 – gelang es Berlin schon bisher, nicht nur einen ausgeglichenen Haushalt, sondern sogar Haushaltsüberschüsse zu erwirtschaften, mit deren Hilfe der zu diesem Zeitpunkt erreichte Schuldenstand zurückgeführt werden konnte. Im Jahre 2007 belief sich der Finanzierungsüberschuss auf 91 Mio. Euro, im Jahre 2008 auf 980 Mio. Euro. Der Schuldenstand sank dadurch von 60,3 Mrd. Euro (2006) auf 59,1 Mrd. Euro (2008). Dass dieser Erfolg nicht fortgeführt werden konnte, ist ausschließlich der internationalen Finanz- und Wirtschaftskrise sowie den Steuerrechtsänderungen der Jahre 2008 und 2009 geschuldet, die ab dem Jahr 2009 zu erheblichen Einnahmeeinbrüchen führten.

Zur Fortführung der Konsolidierung enthalten die Richtlinien der Regierungspolitik für die 17. Legislaturperiode wesentliche Vorgaben: •

Der Haushalt des Landes Berlin soll ab dem Jahre 2016 strukturell ausgeglichen sein, um die Schuldenbremse einzuhalten.



Um die Neuverschuldung schnellstmöglich zurückzuführen, wird der durchschnittliche Ausgabenzuwachs von jährlich 0,3 % nicht überschritten.



Neue finanzwirksame Ausgaben setzen eine Gegenfinanzierung durch Einsparungen an anderer Stelle oder zusätzliche Einnahmen in gleicher Höhe voraus.



Die Einnahmen werden u. a. durch eine maßvolle Erhöhung der Grunderwerbsteuer gesichert.



Die mit dem Stabilitätsrat vereinbarten Sanierungsmaßnahmen werden umgesetzt.

Der vorliegende Haushaltsentwurf setzt diese Vorgaben in allen Punkten um.

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3. Ausführungen zu wesentlichen Eckwerten Die Eckzahlen des Entwurfs des Doppelhaushaltsplans 2012/2013 im Überblick: in Mio. Euro

Ist 2010

Vorläufiges Ist 2011

Entwurf 2012

Entwurf 2013

EINNAHMEN Steuereinnahmen1

14.290

14.422

15.281

15.983

sonstige BEZ, Kompensation Kfz-Steuer

1.918

1.835

1.716

1.580

sonstige Einnahmen

3.876

4.402

4.020

3.979

Primäreinnahmen2

20.084

20.659

21.017

21.543

170

130

100

100

20.254

20.789

21.117

21.643

328

526

Vermögensaktivierung Bereinigte Einnahmen Veränderung gegenüber Vorjahr AUSGABEN Personalausgaben konsumtive

Sachausgaben3

Investitionsausgaben4, 5 Tilgungsausgaben öff. Bereich Primärausgaben5 Zinsausgaben Bereinigte Ausgaben5

6.460

6.607

6.748

6.831

11.183

11.502

11.470

11.455

1.773

1.534

1.467

1.478

45

40

37

34

19.461

19.683

19.722

19.798

2.208

2.225

2.267

2.309

21.669

21.908

21.989

22.107

81

118

Veränderung gegenüber Vorjahr SALDEN Primärsaldo

623

976

1.154

1.605

Finanzierungssaldo

-1.414

-1.119

-1.012

-604

Neuverschuldung

1.402

1.086

1.010

597

1 einschließlich Länderfinanzausgleich (LFA) und Allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen (BEZ) 2 Ist 2010 inkl. Bundesanteil Konjunkturpaket II (239 Mio. Euro) 3 ohne Zinsausgaben 4 Ist 2010 und 2011 inkl. Konjunkturpaket II (364 Mio. Euro/177 Mio. Euro) 5 2012 und 2013 ohne BIH (140 Mio. Euro)

3.1 Steuern, Länderfinanzausgleich (LFA) und Bundesergänzungszuweisungen (BEZ) Die Herbstprojektion der Bundesregierung zur konjunkturellen Entwicklung geht nach dem noch kräftigen Wachstum in den Jahren 2010 und 2011 von einer vorübergehenden konjunkturellen Abschwächung im Jahr 2012 aus. Ab 2013 erwartet die Bundesregierung eine Fortsetzung der wirtschaftlichen Erholung. Diese Erwartungen unterliegen jedoch erheblichen Risiken für die inländische Wirtschaftsentwicklung, die insbesondere in geopolitischen und außenwirtschaftlichen Verwerfungen, möglichen Preissprüngen an den Rohstoffmärkten sowie Unsicherheiten hinsichtlich der weiteren Entwicklungen auf den Finanzmärkten bestehen. Deutlich wird, dass das Vorkrisenniveau von 2008 im Jahr 2012 mit voraussichtlichen Einnahmen von 562 Mrd. Euro zwar in absoluter Höhe übertroffen wird. Zwischenzeitliche Verluste durch Inflation und »ausgefallenes« Wachstum sind jedoch noch längst

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nicht wieder aufgeholt. Gegenüber den Erwartungen in der letzten Schätzung vor der Krise fallen die aktuellen Erwartungen für das Jahr 2012 um rund 60 Mrd. Euro niedriger aus. Maßgeblichen Anteil hieran haben die zahlreichen Steuererleichterungen der letzten drei Jahre (z. B. Tarifsenkung bei der Lohn-/Einkommensteuer). Aus der Novemberschätzung ergeben sich für Berlin geringfügige Mehreinnahmen von 48 Mio. Euro im Jahr 2012 und 59 Mio. Euro im Jahr 2013. Darüber hinaus führt die Erhöhung des Steuersatzes der Grunderwerbsteuer zu 50 Mio. Euro pro Jahr (2012 zeitanteilig rund 37,5 Mio. Euro). Berlin (in Mio. Euro)1

Ist 2010

Ist 2011

Ergebnis Steuerschätzung Nov. 2011

14.290

relative Veränderung gegenüber Vorjahr

2013

15.244

15.933

37,5

50

14.422

15.281

15.984

0,9 %

6,0%

4,6%

Steuersatz Grunderwerbsteuer Einnahmenlinie neu

2012

1 Steuern, Länderfinanzausgleich und Allgemeine Bundesergänzungszuweisungen

3.2 Personalausgaben Ausgangspunkt der Ermittlung der Personalausgaben waren die Ist-Ausgaben 2010, die um alle bekannten bzw. prognostizierten Sachverhalte fortgeschrieben wurden. Das neue Tarifrecht ist vollständig bei den entsprechenden Personalausgabenansätzen berücksichtigt worden. Die Unterscheidung nach Angestellten und Arbeiter/innen ist somit entfallen. Diese sind nunmehr einheitlich als Tarifbeschäftigte den unterschiedlichen Entgeltgruppen zugeordnet. In die Personalausgabenlinie ist die gemäß Berliner Angleichungs-Tarifvertrag vorgesehene stufenweise Angleichung an das Bezahlungsniveau der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) eingeflossen. Die finanziellen Auswirkungen des im Land Berlin zeitversetzt übernommenen TdL-Tarifabschlusses vom März 2011 sind in den Ansätzen der Hauptverwaltung bereits enthalten und für die Bezirke zentral vorgesehen. Zudem ist für die geplanten Besoldungs- und Versorgungssteigerungen eine zentrale Vorsorge ab 2012 berücksichtigt worden. Der Senat beabsichtigt, die Besoldung für die aktiven Beamtinnen/Beamten und die Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger/innen jeweils ab 1. August 2012 und 2013 um 2,0 % zu erhöhen. Darüber hinaus wurden u. a. 250 neue Stellen für Polizeivollzugsbeamte und 75 Stellen für die Steuerverwaltung in den Bereichen der Steuerfahndung und Betriebsprüfung berücksichtigt. Die vorgesehene Zuordnung des noch in den Bezirken vorhandenen schulischen Personals mit Ausnahme der Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister zur Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft erfolgt im Rahmen der Haushaltswirtschaft. Für den weiterhin erforderlichen Abbau des Personalbestandes auf 100.000 Vollzeitäquivalente (VZÄ) in dieser Legislaturperiode, davon 80.000 VZÄ in den Senatsverwaltungen/nachgeordneten Einrichtungen und 20.000 VZÄ in den Bezirken, wird für die Hauptverwaltung eine Sparvorgabe von 510 VZÄ in 2012 und von 585 VZÄ für 2013 angesetzt.

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Die stellenplanmäßige Belegung erfolgt entsprechend dem konkreten Abbau des Personalbestandes (VZÄ). Hierzu wird die Senatsverwaltung für Finanzen ein geeignetes Controllingverfahren installieren. in Mio. Euro

Ist 2010

Personalausgaben

Vorläufiges Ist 2011 6.460

6.607

relative Veränderung gegenüber Vorjahr

Entwurf 2012

Entwurf 2013

6.748

6.831

2,1 %

1,2 %

Es ist beabsichtigt, das „Zentrale Personalüberhangmanagement“ per Gesetz Ende 2012 aufzulösen und das vorhandene Überhangpersonal nach im Gesetz festzulegenden Kriterien in die Dienststellen zu versetzen. Die haushaltsmäßige Abwicklung erfolgt im Rahmen der Haushaltswirtschaft.

3.3 Konsumtive Sachausgaben (ohne Zinsausgaben) Intelligente Haushaltskonsolidierung besteht in der Setzung politischer Schwerpunkte bei gleichzeitiger Einhaltung der engen Ausgabenlinie. Trotz überproportional steigender Ausgaben der Bezirke, insbesondere bei den Transferausgaben (hierzu auch Punkt 3.6), kann der Senat die konsumtiven Sachausgaben (ohne Zinsausgaben) insgesamt auf das Niveau der Ist-Ausgaben 2011 von rund 11,5 Mrd. Euro begrenzen. Dabei sichert der Senat in wichtigen Politikfeldern, wie der Bildung, den erreichten Stand bzw. baut ihn schwerpunktmäßig aus: •

Die Kindertagesbetreuung wird hinsichtlich des Betreuungsangebots wie auch der -qualität weiter ausgebaut. Seit 2011 werden in diesen Schwerpunkt mehr als eine Milliarde Euro jährlich investiert.



Der Senat führt die Schulstrukturreform weiter.



Das Schul- und das Sportanlagensanierungsprogramm werden mit rund 41 Mio. Euro jährlich ohne Abstriche fortgesetzt.



Entsprechend seiner Verpflichtung aus dem Pakt für Forschung und Innovation (PFI) steigert Berlin seine Zuschüsse an die Forschungseinrichtungen um 5 % jährlich.

in Mio. Euro konsumtive Sachausgaben (ohne Zinsausgaben) relative Veränderung gegenüber Vorjahr

Ist 2010 11.183

Vorläufiges Ist 2011 11.502

Entwurf 2012

Entwurf 2013

11.470

11.455

-0,3 %

-0,1 %

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3.4 Investitionsausgaben Nach Auslaufen des Konjunkturpakets II Ende des Jahres 2011 werden die Investitionsausgaben auf dem Niveau von jährlich rund 1,5 Mrd. Euro gefestigt. Einige bedeutende Investitionsvorhaben gehen oder gingen bereits von der Planungs- in die Bauphase über. Insgesamt sollen die Bauausgaben bis 2013 gegenüber dem Ist des Jahres 2011 um 31 Mio. Euro auf 306 Mio. Euro ansteigen. Den Investitionsausgaben wächst die Risikoabschirmung für die Berliner Immobilien Holding GmbH (BIH) in Höhe von jährlich 140 Mio. Euro noch zu, die haushaltstechnisch ebenfalls investiv veranschlagt werden. in Mio. Euro Investitionsausgaben

Ist 2010

Vorläufiges Ist 2011

1.7731

1.5341

2733

2753

relative Veränderung gegenüber Vorjahr darunter: Bauausgaben

Entwurf 2012

Entwurf 2013

1.4672

1.4782

- 4,4%

0,7 %

305

306

1

inklusive Konjunkturpaket II (364 Mio. Euro (2010) bzw. 177 Mio. Euro (2011)) ohne BIH 3 inklusive Konjunkturpaket II (122 Mio. Euro (2010) bzw. 87 Mio. Euro (2011)) 2

3.5 Zinsausgaben Im Haushaltsjahr 2011 konnte zum sechsten Mal in Folge ein Primärüberschuss erwirtschaftet werden. Die Nettokreditaufnahme wurde auf 40 % des geplanten Betrages begrenzt. Die Zinsausgaben steigen deshalb nicht in dem Maße wie noch in der Finanzplanung 2011 bis 2015 angenommen. In Anbetracht der nach wie vor bestehenden finanzwirtschaftlichen Unsicherheiten werden die Erwartungen zur Entwicklung der Zinsausgaben vom Sommer 2011 beibehalten. in Mio. Euro

Ist 2010

Zinsausgaben

Vorläufiges Ist 2011 2.208

2.225

relative Veränderung gegenüber Vorjahr

Entwurf 2012

Entwurf 2013

2.267

2.309

1,9 %

1,8 %

3.6 Bezirke Der Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses ist bereits mit Schreiben vom 24. März 2011 von der Senatsverwaltung für Finanzen über die Höhe des Bezirksplafonds 2012/13 informiert worden und hat hierzu eine Beratung durchgeführt. Das Beratungsergebnis ist in den Haushaltsentwurf übernommen worden. in Mio. Euro Bezirksplafonds relative Veränderung gegenüber Vorjahr 1 bereinigt um strukturelle Veränderungen

Ist 2010 5.4661

Plan 2011 5.837

Entwurf 2012

Entwurf 2013

5.893

5.965

1,0 %

1,2 %

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Die den Bezirken durch das Abgeordnetenhaus für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 gewährten zusätzlichen Mittel sind auch im Bezirksplafond 2012/13 enthalten Die Ausgangsbasis für die Ermittlung der bezirklichen Personalausgaben für die Jahre 2012 und 2013 bilden die Ist-Ausgaben des Jahres 2010. Diese wurden unter Beachtung aller wesentlichen personalrelevanten Aspekte, wie beispielsweise der Tarif-/ Besoldungsanpassung (mit Ausnahme der zentral veranschlagten Tatbestände) und Lohndrift sowie Änderung der Beiträge zur Sozialversicherung und der anerkannten Personalbedarfe (z.B. Netzwerk Kinderschutz) fortgeschrieben. Für die Personalfortschreibung 2011 wurde im Bereich Tarif und Besoldung die statistisch ermittelte bezirksübergreifende Fluktuationsrate in Höhe von -2,6 % für das Jahr 2010 zugrunde gelegt. Das bereinigte Ist für den Bereich Tarif und Besoldung wurde somit im Hinblick auf den Nachwirkungseffekt 2010 mit dem Halbjahreswert (-1,3 %) und für 2011 mit dem Ganzjahreswert fortgeschrieben. Davon abweichend ist für die Jahre 2012 und 2013 eine jährliche Absenkung von 2 % pro Jahr vorgenommen worden. Es ist beabsichtigt, dass eine Arbeitsgruppe aus vom Rat der Bürgermeister benannten Bezirksvertretern unter Federführung der Senatsverwaltung für Finanzen eine an der Zielvorgabe 20.000 VZÄ orientierte Personal Soll-Ausstattung für die einzelnen Bezirke festlegt. Auf dieser Basis soll für jeden Bezirk ein Zeitplan für die Erreichung dieser Personalausstattung aufgestellt werden. Die bezirklichen Transferausgaben werden auch in den kommenden Jahren weiter ansteigen. Im Teilplafond 2012/2013 für die Transferausgaben ist daher die erwartete Entwicklung mit Steigerungsraten oberhalb des für den Gesamthaushalt vorgegebenen prozentualen Ausgabenanstiegs berücksichtigt. Prognostizierbare Fallzahl- und Kostensteigerungen werden so vollständig über die Globalsumme ausgeglichen. Zusammen mit den zusätzlichen Basiskorrekturzusagen werden die Bezirke damit weitgehend von den Risiken steigender Sozialausgaben entlastet. Flankierend wird durch Projekte und Maßnahmen zur Steuerung der Transferausgaben, insbesondere in den Bereichen der Hilfen in besonderen Lebenslagen, der Hilfen zur Erziehung und der Kosten der Unterkunft, einem weiteren Anstieg begegnet. Der Bezirksplafonds für die Haushaltjahre 2012 und 2013 setzt sich wie folgt zusammen: 20111

in Mio. Euro Teilplafond Personal (HGr. 4)

2012

2013

940

923

921

4.763

4.986

5.065

Teilplafond sonst. Sachausgaben (HGr. 5, 9) 2

389

392

395

Plafondanteil für kalkulatorische Kosten

580

447

447

7

7

7

-841

-863

-870

5.837

5.893

5.965

1,0 %

1,2 %

Teilplafond Transferausgaben (HGr. 6)

Vertikaler Finanzausgleich Einnahmevorgabe (E03, E04, E05) Bezirksplafond gesamt relative Veränderung gegenüber Vorjahr 1Stand Fortschreibung vom 13.08.10 2 ohne Ausgaben für kalkulatorische Kosten

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Die neben den maßnahmekonkreten Zuweisungen für Investitionen den Bezirken gewährten pauschalen Investitionsmittel werden auf dem erhöhten Niveau von 75 Mio. Euro jährlich gehalten.

4. Bewährtes fortsetzen - Neue Schwerpunkte setzen Mit dem vorliegenden Haushaltsentwurf 2012/2013 setzt der Berliner Senat konsequent die Koalitionsvereinbarung und die Ziele der Regierungspolitik um. Neue Spielräume aus der Erhöhung der Grunderwerbsteuer werden für den bildungs- und jugendpolitischen Schwerpunkt des Senats genutzt. Gleichzeitig werden die vorgegebene restriktive Ausgabenlinie und die Verpflichtungen des Landes aus dem Sanierungsprogramm gegenüber dem Stabilitätsrat von Bund und Ländern voll eingehalten. Mit dem Ziel, wirtschaftlichen Erfolg und sozialen Zusammenhalt zu sichern, wird Bewährtes fortgeführt und werden neue Schwerpunkte gesetzt: •

Im Kulturbereich – Einzelplan 03 – werden die Ausgaben auf dem erreichten hohen Niveau fortgeschrieben und Mittel für wichtige Investitionen, wie zum Beispiel Planungsmittel für den Neubau der Zentral- und Landesbibliothek und Mittel für die Sanierung und Grundinstandsetzung des Theaters an der Parkaue, berücksichtigt. Das Musicboard wird als zentrale Anlaufstelle zur Stärkung des Musikstandortes Berlin eingesetzt und hierfür ab 2013 mit den erforderlichen Personal- und Sachmitteln ausgestattet.



Im Bereich Inneres - Einzelplan 05 - werden 250 zusätzliche Stellen für Polizeivollzugsbeamte zur Stärkung der Einsatzhundertschaften geschaffen. Zur Bekämpfung zur Bekämpfung rechtsextremer Entwicklungen wird der Verfassungsschutz durch fünf Stellen personell verstärkt. Auch die Feuerwehr wird personell verstärkt Zusätzliche Mittel für die Ausbildung im Polizeivollzug sowie die weitere Finanzierung der Einführung des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben unterstreichen die sicherheitspolitische Schwerpunktsetzung.



Im Justizbereich – Einzelplan 06 – sind Mittel für die Inbetriebnahme der Justizvollzugsanstalt Heidering eingeplant. Den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung entsprechend sind zusätzliche Stellen für Psychologinnen und Psychologen sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen vorgesehen und die für adäquate Unterbringung und Betreuung erforderlichen investiven Mittel zusätzlich bereitgestellt worden. Auch die Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ist berücksichtigt.



Im Bereich Arbeit, Integration und Frauen – Einzelplan 09 – wird die Umsteuerung vom bisherigen Öffentlichen Beschäftigungssektor auf die in der Koalitionsvereinbarung beschriebene Konzeption für "Berlin Arbeit" volumenneutral erfolgen.

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Zur Unterstützung der diversen bereits im letzten Haushaltsbeschluss enthaltenen Ausbildungsprogramme werden zusätzlich 1 Mio. Euro pro Jahr für MentoringProgramme zur Verfügung gestellt, um Abbrecherquoten zu senken und die Jugendlichen während der Ausbildung entsprechend zu unterstützen. Das in den letzten Jahren sehr erfolgreiche Programm " Ausbildung in Sicht" wird auf rund 1,6 Mio. Euro pro Jahr ausgeweitet. •

Im bildungs- und jugendpolitischen Bereich – Einzelplan 10 – wird die Betreuungslücke in der 5. und 6. Schulklasse der Berliner Grundschulen geschlossen. Vom nächsten Schuljahr an werden zunächst die Fünftklässler, ab 2013 dann auch die Sechstklässler ein schulisches Betreuungsangebot außerhalb der Ferienzeiten erhalten. Dafür sind 7,4 Mio. Euro vorgesehen. Der Ausbau von Grundschulen und Sekundarschulen zu Schulen mit einem gebundenen Ganztagsangebot sowie die Umwandlung weiterer Gymnasien zu Ganztagsschulen wird verstärkt fortgesetzt. Für die bauliche Herrichtung von Schulgebäuden zu so genannten Schwerpunktschulen im Rahmen des Inklusionskonzeptes werden im Jahr 2013 insgesamt 1 Mio. Euro zusätzlich bereitgestellt. Der Senat plant den bedarfsgerechten Ausbau der Kita-Kapazitäten, um für die vom Geburtenanstieg betroffenen Jahrgänge ein ausreichendes Platzangebot vorzuhalten. Dafür werden im Doppelhaushalt 20 Mio. Euro unter anderem für Starthilfen und für Mietzuschüsse vorgesehen. Um den Fachkräftebedarf decken zu können werden die Ausbildungskapazitäten für Erzieherinnen und Erzieher erhöht.



Im Bereich Gesundheit - Einzelplan 11 - wird nach Auslaufen der EU-Förderung ab 2013 die Finanzierung der Geschäftsstelle des "Netzwerkes Gesundheitswirtschaft" nunmehr aus Landesmitteln sichergestellt. Diese wachstumsstarke und beschäftigungsintensive Branche erfährt somit weiterhin eine entsprechende Unterstützung.



Bei der Stadtentwicklung – Einzelplan 12 - wird die planmäßige Ausfinanzierung der Altprogramme im Wohnungsbau konsequent weiter umgesetzt. Die Bundesmittel der Städtebauförderung werden vollständig ausfinanziert. Hierfür wird der Umfang der Programme "Stadtumbau Ost" und "Aktive Stadtzentren" um insgesamt rund 9 Mio. Euro pro Jahr erhöht. Die weitere städtebauliche Entwicklung des ehemaligen Flughafens Tempelhof sowie die Vorbereitungen für die internationale Gartenausstellung werden planmäßig fortgesetzt.



Zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Berlin hat der Senat durch veränderte Schwerpunktsetzung unter Einbeziehung von Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) die Ausgaben im Bereich der Innovations- und Forschungsförderung in den Jahren 2012 um rund 18 Mio. Euro und 2013 um 3 Mio. Euro erhöht.



Im Bereich Finanzen – Einzelpläne 15 und 29 – werden zur Verbesserung der Einnahmen künftig 75 zusätzliche Steuerfahnder und Betriebsprüfer in den Finanzämtern eingesetzt.

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b) Einzelbegründungen zu § 1: Die Regelung enthält die Beträge für die gesetzliche Feststellung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Haushaltspläne. Die Volumina der Einnahmen der Bezirke und der daraus zu leistenden Ausgaben sind bis zur Beschlussfassung durch das Abgeordnetenhaus vorläufig. zu § 2: Absatz 1 entspricht inhaltlich der Regelung des HG 10/11; er enthält die Höchstbetragsfestsetzung für die Aufnahme von Krediten gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 LHO. Die Passage „am Kreditmarkt … geändert worden ist,“ soll gestrichen werden, da mit dem Begriff „Kredit“ entsprechend dieser LHO-Vorschrift keine Einschränkung bei den Instrumenten der Kreditaufnahme oder bei den Kreditgebern getroffen wird. Er umfasst alle Formen der Mittelaufnahme (Kredite im Direktgeschäft, über eine Bank oder durch eine Wertpapieremission) sowie alle Kreditgeber. Damit kann der bisherige Verweis auf bestimmte Kreditgeber und die Mittelaufnahme bei den Versorgungsrücklagen des Bundes oder der Länder entfallen. Die redaktionelle Anpassung „Haushaltsplan/-jahr“ dient der sprachlichen Angleichung an die übrigen Formulierungen. Absatz 2 entspricht der Regelung des HG 10/11. Mit ihm soll die Senatsverwaltung für Finanzen ermächtigt werden, die Rücklage für die Risikoabschirmung vorübergehend und solange sie nicht für ihren Zweck benötigt wird, als inneres Darlehen beanspruchen zu können. Innere Darlehen sind als Deckungsmittel wirtschaftlicher als Kreditaufnahmen am Kapitalmarkt, weil mit ihnen Zinsersparnisse erzielt und sie im Innenverhältnis aufgenommen werden können. Absatz 3 entspricht der Regelung des HG 10/11. Mit Satz 2 sollen bei der Tilgung von in Vorjahren als innere Darlehen in Anspruch genommenen Entnahmen aus der Rücklage für die Risikoabschirmung diese auch aus Krediten refinanziert werden können. Absätze 4 und 5 in der Fassung des HG 10/11 sollen gestrichen werden. Die Ermächtigung aus dem bisherigen Absatz 4 ist aufgrund von veränderten Bundesprogrammen obsolet und kann entfallen. So auch die zusätzliche Kreditermächtigung zur Deckung von Ausgaberesten bei Maßnahmen aus dem Konjunkturpaket II (bisheriger Absatz 5); ab 2012 dürfen aus diesem Programm keine Ausgaben mehr geleistet werden. Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden damit zu den neuen Absätzen 4 bis 6. Absatz 4 entspricht der Regelung des Absatzes 6 des HG 10/11; er regelt die Höhe der Kassenverstärkungskredite zum Ausgleich von Liquiditätsschwankungen. Diese Höhe ist auch weiterhin erforderlich, um einerseits der auch in den Haushaltsjahren 2012 und 2013 stark ausgeprägten Bündelung von Haushaltskreditaufnahmen in Form von großvolumigen Landesschatzanweisungen einen temporären Liquiditätsausgleich im Vorfeld derartiger Emissionen zu schaffen, und andererseits eine ausreichende Flexibilität hinsichtlich des Finanzierungszeitpunktes von fälligen Tilgungen zu haben. Außerdem ist die Liquiditätssicherung durch Kassenkredite in dieser Größenordnung auch im Interesse der Vereinbarung günstiger Zinssätze notwendig, weil bei einem voraussichtlichen Bruttokreditrahmen von bis zu ca. 9,1 Mrd. Euro (2012) und ca. 8,2 Mrd. Euro (2013) auf Entwicklungen am Kapitalmarkt flexibel reagiert werden muss (siehe auch Kreditfinanzierungsplan). Die Ermächtigung von 13 v. H. ermöglicht die zeitweilige Aufnahme von Kassenkrediten von bis zu 2.947,0 Mio. Euro (2012) und 2.952,2 Mio. Euro (2013).

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Absatz 5 entspricht der Regelung des Absatzes 7 des HG 10/11. Die Kreditermächtigung besteht nicht nur aus der Nettokreditermächtigung (Abs. 1), sondern schließt die Ermächtigung zur Refinanzierung fälliger Tilgungen mit ein (Abs. 2). Absatz 6 entspricht in den Sätzen 1 und 2 der Regelung des Absatzes 8 des HG 10/11. Bezogen auf den Gesamtschuldenstand vom 31. Dezember 2010 (ca. 61,339 Mrd. Euro) beträgt das Gesamtabschlussvolumen derivativer Finanzinstrumente bei einer Ermächtigungssumme für solche ergänzenden Vereinbarungen in Höhe von 50 vom Hundert des Gesamtschuldenstandes ca. 30,669 Mrd. Euro. Entsprechend dem Wirtschaftlichkeitsgebot soll die Senatsverwaltung für Finanzen im bisherigen Umfang ermächtigt bleiben, Zinsausgaben durch den Einsatz von Derivaten zu optimieren und Zinsänderungsrisiken zu begrenzen. zu § 3: Der im Haushaltsgesetz festgesetzte Gewährleistungsrahmen für Bürgschaften und Garantien setzt sich nicht nur aus den in den Jahren 2012 und 2013 neu vergebenen Bürgschaften und Garantien zusammen, sondern auch aus den noch bestehenden Verpflichtungen aus Bürgschafts-, Garantie- und ähnlichen Verträgen vergangener Jahre. Es werden jeweils die Höchstsummen als Rahmenbetragsermächtigung genannt. Das Gesetz über die Ermächtigung des Senats für die Übernahme einer Landesgarantie für Risiken aus dem Immobiliendienstleistungsgeschäft der Bankgesellschaft Berlin AG und einiger ihrer Tochtergesellschaften bleibt unberührt. Absatz 1 entspricht zu Nr. 1 der Regelung des HG 10/11. Die Gewährleistungsermächtigung zu Nr. 2 soll aufgrund der geringen Programmnutzung, des Auslaufens der betreffenden Richtlinien sowie der Absicht, die Förderung insgesamt auslaufen zu lassen, auf einen Betrag von 2 Mio. Euro reduziert werden. Absatz 2 entspricht inhaltlich der Regelung des HG 10/11. Zu Nrn. 1 bis 4 des Absatzes: Der Bürgschaftsrahmen für die Wohnungsbauförderung kann entsprechend der bestehenden Darlehensvaluta um 0,5 Mrd. Euro auf 5,5 Mrd. Euro reduziert werden, da neue Wohnungsbaubürgschaften grundsätzlich nicht übernommen werden sollen - auch nachdem sich der Bund im Zuge der Föderalismusreform I per 1. Januar 2007 aus der Wohnungsbauförderung mittels Bürgschaften zurückgezogen hat. Absatz 3 in der Fassung des HG 10/11 soll aufgrund des Nichtzustandekommens des hierzu beabsichtigten gemeinsamen Programms von Bund und den neuen Ländern gestrichen werden. Der bisherige Absatz 4 wird zum Absatz 3. Er entspricht der Regelung des HG 10/11. Absatz 4 ist neu. Das Land beabsichtigt, zukünftig die derzeit von der FinTech 21 treuhänderisch für das Land gehaltenen Fondsanteile in das Eigentum der BIH zu übertragen. Aus diesem Grund liegt es nahe, den Ankauf der restlichen Fondsanteile nun direkt von der BIH durchführen zu lassen. Um eine dem Land entsprechende Refinanzierung erreichen zu können, bedarf es einer Bürgschaft für die BIH. Absatz 5 entspricht vom Wortlaut her der Regelung des HG 10/11. Der Ermächtigungsrahmen ist gegenüber dem HG 10/11 um 100 Mio. Euro erhöht worden. Die Erhöhung der Gewährleistungssumme ist notwendig zur Absicherung eines von der Berlinischen Galerie für das Jahr 2013 geplanten Ausstellungsgroßprojekts. Absatz 6 entspricht der Regelung des HG 10/11.

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Absatz 7 entspricht außer der Betraghöhe der Regelung des HG 10/11. Neben den Vorbelastungen aus INTERREG II C und III B aus der Förderperiode 2000 bis 2006 mit Haftungsfreistellungen von zusammen 13,3 Mio. Euro, die bis zum Abschluss der EUPrüfungen auf Programm- und Projektebenen bis 2013 vorzuhalten sind, muss das aktuelle Programm INTERREG IV B der Förderperiode 2007 bis 2013 mit einem deutlich höheren Fördervolumen von ca. 37 Mio. Euro abgesichert werden. Damit entsprechende Vereinbarungen mit anderen Ländern und EU-Staaten getroffen werden können und zur Absicherung bestehender Vereinbarungen sollen Haftungsfreistellungen in der Vorjahreshöhe gewährt werden. Absätze 8 und 9 entsprechen den Regelungen des HG 10/11. zu § 4: Die Regelung ist neu. Die Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer sind bis einschließlich der Jahre 2006/07 im Haushaltsgesetz festgesetzt worden. Im Zusammenhang mit der Versagung von Sanierungshilfen durch das Bundesverfassungsgericht im Jahre 2006 erfolgte die Festsetzung für den Zeitraum 2007 bis 2011 im „Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für die Kalenderjahre 2007 bis 2011 und des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer“ vom 20. Dezember 2006 (GVBl. S. 1172). Für die Jahre ab 2012 soll die Festsetzung der Hebesätze wieder in das Haushaltsgesetz zurückgeführt werden. Die bisherigen §§ 4 bis 7 HG 10/11 werden damit zu den neuen §§ 5 bis 8 (die bisherigen §§ 8 bis 12 HG 10/11 werden aufgrund der Neuregelung in § 9 zu den neuen §§ 10 bis 14). zu § 5: Die Regelung entspricht dem § 4 HG 10/11. Mit der Vorschrift sollen die nach § 37 Abs. 1 Satz 4 LHO sowie nach § 38 Abs. 1 Satz 2 LHO festzulegenden Beträge der Höhe nach bestimmt werden. Daneben sollen in den Sätzen 2 der Absätze 1 und 2 die besonderen Prüfungs- und Verfahrenspflichten der Senatsverwaltung für Finanzen gegenüber dem Abgeordnetenhaus bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben bzw. Verpflichtungsermächtigungen geregelt werden; folgende erweiterte Einzelbegründung dient der rechtlichen Klarstellung: Bestehen begründete Zweifel, dass der Haushaltsgesetzgeber in der Lage sein wird, rechtzeitig einen Nachtrag zu bewilligen, soll im Rahmen des Konsultationsverfahrens der Hauptausschuss für den Fall, dass auch aus seiner Sicht eine Zurückstellung der neuen oder Mehrausgaben bzw. -verpflichtungsermächtigungen bis zur Verabschiedung des nächsten Haushalts- oder Nachtragshaushaltsgesetzes aus vorgenannten zeitlichen Gründen nicht möglich ist, zustimmend von der beabsichtigten Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen in die Haushaltsüberschreitungen gem. §§ 37 f. LHO Kenntnis nehmen. Bestehen jedoch für die Senatsverwaltung für Finanzen im Ergebnis der Unabweisbarkeitsprüfung nach Sachlage des Einzelfalls - jeweils vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund der Organtreue i. V. m. der parlamentarischen Haushaltshoheit - nachprüfbar keine begründeten Zweifel, dass die rechtzeitige Bewilligung eines Nachtrags objektiv ausgeschlossen ist, weil aufgrund einer besonderen Eilbedürftigkeit sowie zeitlichen Unaufschiebbarkeit anderenfalls schwerwiegende Folgen drohen, so wird sie nach vorheriger Unterrichtung des Hauptausschusses von ihrem Notbewilligungsrecht aus §§ 37 f. LHO Gebrauch machen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz der Unterrich-

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tungspflicht kann nur gerechtfertigt werden, wenn selbst die vorherige Unterrichtung zeitlich nicht möglich ist. zu § 6: Die Regelung entspricht dem § 5 HG 10/11. zu § 7: Die Regelung entspricht inhaltlich dem § 6 HG 10/11. Absatz 1 regelt die öffentlich-privaten Partnerschaften (auch Public Private Partnership [PPP]) als eine Weiterentwicklung bisheriger Sonderfinanzierungsmöglichkeiten, jedoch eigenständige alternative Beschaffungs-/Errichtungsform. Sie kann sich neben Bauinvestitionen auch auf Unterhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen erstrecken. Cross-Border-Leasing- sowie Sale-and-Lease-Back-Geschäfte sollen hiervon ausgeschlossen werden (bisher durch Absatz 4 im HG 10/11 geregelt). Absatz 2 entspricht inhaltlich der Regelung des HG 10/11. Nur bei nachgewiesener Wirtschaftlichkeit soll die Möglichkeit bestehen, bereits veranschlagte haushaltsfinanzierte Investitionsmaßnahmen auf alternative Finanzierungsmöglichkeiten umzustellen. Dabei sollen die Mittel der konventionellen Haushaltsansätze ausschließlich nur für die Absicherung und Leistung der vertraglichen Raten der wirtschaftlicheren Finanzierungsalternative und nur bis zu deren Höhe verwendet werden können (regelungsimmanente Haushaltssperre). Die Worte "mit Zustimmung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses" in Satz 1 des HG 10/11 sollen gestrichen werden, weil der Zustimmungsvorbehalt bereits in Absatz 1 enthalten ist. Einer diese Vorschrift doppelnden Regelung in einem anderen Absatz desselben Rechtssatzes bedarf es nicht. Absatz 3 entspricht der Regelung des HG 10/11. zu § 8: Die Regelung entspricht dem § 7 HG 10/11. zu § 9: Die Regelung ist neu. Die Personalausgaben und konsumtiven Sachausgaben sollen jeweils nur noch untereinander zu einer gegenseitigen Deckungsfähigkeit herangezogen werden können, d. h. Personalausgaben sollen nicht mehr konsumtive Sachausgaben oder Investitionsausgaben bzw. konsumtive Sachausgaben nicht mehr Investitionsausgaben verstärken können. Davon soll die Senatsverwaltung für Finanzen in begründeten Einzelfällen (z. B. im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots) Ausnahmen zulassen können, wodurch ein detaillierteres zentrales Controlling möglich und damit verbunden präzisere Steuerungsmöglichkeiten im Haushaltsvollzug geprüft werden sollen. Abweichende Erklärungen im Haushaltsplan (Deckungsvermerke gem. § 20 Absatz 2 LHO) bleiben davon unberührt. Die bisherigen §§ 8 bis 12 HG 10/11 werden damit zu den neuen §§ 10 bis 14. zu § 10: Die Absätze 1, 3 und 4 entsprechen den Regelungen der Absätze 1 bis 3 des § 8 HG 10/11. Der neue Absatz 2 entspricht inhaltlich der Regelung von Absatz 2 des § 9 HG 10/11. Die Neuzuordnung soll aus rein regelungssystematischen Gründen erfolgen und bedingt wie die Anpassung der die Eingruppierung betreffenden Begrifflichkeiten an das neue Tarifrecht lediglich redaktionelle Änderungen. Die Regelung soll erneut ermöglichen, an

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Personalüberhangkräfte eine Besitzstandszulage zu gewähren, wenn diese - mangels anderer Einsatzmöglichkeiten - zur Beendigung der Überhangsituation einvernehmlich auf ein niedriger bewertetes Arbeitsgebiet vermittelt werden. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden damit zu den neuen Absätzen 3 und 4. zu § 11: Die Regelung entspricht dem Absatz 1 des § 9 HG 10/11. Der bisherige Absatz 2 aus dieser Vorschrift soll aus regelungssystematischen Gründen zum neuen Absatz 2 des § 10 werden. zu § 12: Die Regelung entspricht inhaltlich dem § 10 HG 10/11. Die nur redaktionellen Anpassungen folgen rechts- bzw. haushaltssystematischen Veränderungen. zu § 13: Die Regelung entspricht inhaltlich dem § 11 HG 10/11. Es ist erforderlich, bestimmte Vorschriften des Haushaltsgesetzes für den Fall weiter gelten zu lassen, dass das Haushaltsgesetz 2014 nicht rechtzeitig in Kraft treten kann. In solch einem Falle wären ansonsten die Gewährleistungsermächtigungen (§ 3), die Hebesatzermächtigungen für die Realsteuern (§ 4), die Überlassungsregelungen von Vermögensgegenständen (§ 8) und die personalwirtschaftlichen Vorschriften (§§ 10 bis 12) ohne Rechtsgrundlage. Die Weitergeltung des § 2 Abs. 2, 3 und 6 ist erforderlich, um innerhalb einer vorläufigen Haushaltswirtschaft Liquiditäts- und Zinsänderungsrisiken steuern und bei entsprechenden Marktbedingungen günstigere Konditionen erzielen zu können. zu § 14: Die Regelung entspricht inhaltlich dem § 12 HG 10/11: Das Gesetz soll mit Beginn des Haushaltsjahres 2012 in Kraft treten.

B. Rechtsgrundlage Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 85 Verfassung von Berlin C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen Durch den Haushaltsplan entstehen keine Kosten für Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen, da nach § 3 Absatz 2 LHO durch den Haushaltsplan weder Ansprüche noch Verbindlichkeiten begründet oder aufgehoben werden. Soweit Änderungen bei Einnahme- und Ausgabeansätzen mit Veränderungen bei öffentlichen Abgaben oder Leistungen zusammenhängen, wird das jeweils bei den Titeln erläutert. D. Gesamtkosten Die Gesamtkosten sind dem Entwurf des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 unmittelbar zu entnehmen. E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Auswirkungen sind gegebenenfalls bei Einzelpositionen des vorliegenden Entwurfs des Haushaltsplans für die Jahre 2012 und 2013 dargestellt.

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Berlin, den 24. Januar 2012 Der Senat von Berlin

Klaus Wowereit Regierender Bürgermeister

Dr. U l r i c h N u ß b a u m Senator für Finanzen

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Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus I. Gegenüberstellung der Gesetzestexte Haushaltsgesetz 2010/2011 Vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 854)

Entwurf eines Haushaltsgesetzes 2012/2013

Abschnitt I Allgemeine Ermächtigungen

Abschnitt I Allgemeine Ermächtigungen

§1 Feststellung des Haushaltsplans

§1 Feststellung des Haushaltsplans

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan von Berlin für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 wird für 2010 in Einnahmen und Ausgaben auf 22 633 093 100 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 6 289 588 300 Euro und für 2011 in Einnahmen und Ausgaben auf 22 575 656 900 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 1 192 839 700 Euro festgestellt, und zwar

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan von Berlin für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 wird für 2012 in Einnahmen und Ausgaben auf 22 668 974 700 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 3 690 419 000 Euro und für 2013 in Einnahmen und Ausgaben auf 22 709 204 100 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 9 888 315 300 Euro festgestellt, und zwar

1. für 2010 1. für das Haushaltsjahr 2012 a) in den Einzelplänen 01 bis 29 auf Einnahmen und Aus- a) in den Einzelplänen 01 bis 29 auf Einnahmen und Ausgaben von 15 848 932 400 Euro mit Verpflichtungsergaben von 15 562 842 700 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 6 234 445 300 Euro, mächtigungen von 3 652 757 000 Euro, b) in den Einzelplänen 31 bis 59 (Bezirkshaushaltspläne) b) in den Einzelplänen 31 bis 59 (Bezirkshaushaltspläne) auf Einnahmen und Ausgaben von 6 784 160 700 Euro auf Einnahmen und Ausgaben von 7 106 132 000 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 55 143 000 Eumit Verpflichtungsermächtigungen von 37 662 000 Euro ro und in den einzelnen Bezirkshaushaltsplänen nach und in den einzelnen Bezirkshaushaltsplänen nach Maßgabe der Haushaltsübersicht des Gesamtplans; Maßgabe der Haushaltsübersicht des Gesamtplans; 2. für 2011 2. für das Haushaltsjahr 2013 a) in den Einzelplänen 01 bis 29 auf Einnahmen und Aus- a) in den Einzelplänen 01 bis 29 auf Einnahmen und Ausgaben von 15 707 258 500 Euro mit Verpflichtungsergaben von 15 556 425 100 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 1 130 451 700 Euro, mächtigungen von 9 821 850 300 Euro, b) in den Einzelplänen 31 bis 59 (Bezirkshaushaltspläne) b) in den Einzelplänen 31 bis 59 (Bezirkshaushaltspläne) auf Einnahmen und Ausgaben von 6 868 398 400 Euro auf Einnahmen und Ausgaben von 7 152 779 000 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 62 388 000 Eumit Verpflichtungsermächtigungen von 66 465 000 Euro ro und in den einzelnen Bezirkshaushaltsplänen nach und in den einzelnen Bezirkshaushaltsplänen nach Maßgabe der Haushaltsübersicht des Gesamtplans. Maßgabe der Haushaltsübersicht des Gesamtplans. §2 Kreditermächtigungen (1)

§2 Kreditermächtigungen

Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, (1) zur Deckung von Ausgaben

1. des Haushaltsplans 2 809 002 000 Euro, 2. des Haushaltsplans 2 737 446 000 Euro

2010

bis

zur

Höhe

von 1.

2011

bis

zur

Höhe

von 2.

Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben des Haushaltsjahres 1 009 977 000 Euro, des Haushaltsjahres 597 503 000 Euro

2012

bis

zur

Höhe

von

2013

bis

zur

Höhe

von

Kredite am Kreditmarkt und von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie Sondervermögen nach § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, aufzunehmen. Erfolgt die Kreditaufnahme in fremder Währung, so ist das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich des Kapitals und der zu zahlenden Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte auszuschließen.

Kredite aufzunehmen. Erfolgt die Kreditaufnahme in fremder Währung, so ist das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich des Kapitals und der zu zahlenden Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte auszuschließen.

(2) Die Mittel zur finanziellen Abwicklung der Landesgarantie für Risiken aus dem Immobiliendienstleistungsgeschäft der Bankgesellschaft Berlin AG und einiger ihrer Tochtergesellschaften werden in dem aufgrund des § 3 des Nachtragshaushaltsgesetzes 2006/2007 vom 22. Oktober 2007 (GVBl. S. 542) gebildeten Rücklagevermögen bewirtschaftet. Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditermächtigung diese

(2) Die Mittel zur finanziellen Abwicklung der Landesgarantie für Risiken aus dem Immobiliendienstleistungsgeschäft der Bankgesellschaft Berlin AG und einiger ihrer Tochtergesellschaften werden in dem aufgrund des § 3 des Nachtragshaushaltsgesetzes 2006/2007 vom 22. Oktober 2007 (GVBl. S. 542) gebildeten Rücklagevermögen bewirtschaftet. Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditermächtigung diese

- II Haushaltsgesetz 2010/2011 Vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 854)

Entwurf eines Haushaltsgesetzes 2012/2013

Rücklage anstelle sonst notwendiger Kreditaufnahmen als Rücklage anstelle sonst notwendiger Kreditaufnahmen als inneres Darlehen in Anspruch zu nehmen, solange die inneres Darlehen in Anspruch zu nehmen, solange die Rücklage für ihren Zweck nicht benötigt wird. Rücklage für ihren Zweck nicht benötigt wird. (3) Dem jeweiligen Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von in den Haushaltsjahren 2010 und 2011 jeweils fällig werdenden Krediten und von Krediten zu, die der vorzeitigen Tilgung von Schulden, der Tilgung kurzfristiger oder im jeweils vorangegangenen Haushaltsjahr aufgenommener Kredite und dem aus Gründen der Marktpflege erforderlichen Kauf von Inhaberschuldverschreibungen des Landes dienen. Außerdem wachsen dem Kreditrahmen die Beträge zur Tilgung von in Vorjahren als innere Darlehen in Anspruch genommenen Entnahmen aus Rücklagen zu. Die Ermächtigung gilt bei Anwendung des Artikels 89 Absatz 2 der Verfassung von Berlin entsprechend.

(3) Dem jeweiligen Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von in den Haushaltsjahren 2012 und 2013 jeweils fällig werdenden Krediten und von Krediten zu, die der vorzeitigen Tilgung von Schulden, der Tilgung kurzfristiger oder im jeweils vorangegangenen Haushaltsjahr aufgenommener Kredite und dem aus Gründen der Marktpflege erforderlichen Kauf von Inhaberschuldverschreibungen des Landes dienen. Außerdem wachsen dem Kreditrahmen die Beträge zur Tilgung von in Vorjahren als innere Darlehen in Anspruch genommenen Entnahmen aus Rücklagen zu. Die Ermächtigung gilt bei Anwendung des Artikels 89 Absatz 2 der Verfassung von Berlin entsprechend.

(4) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, andere Darlehen, insbesondere aus Mitteln des Bundes, zur Deckung von Ausgaben 1. des Haushaltsjahres 2010 bis zur Höhe von 5 000 000 Euro, 2. des Haushaltsjahres 2011 bis zur Höhe von 5 000 000 Euro aufzunehmen. (5) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgabenresten des jeweiligen Vorjahres aus der Finanzierung von Maßnahmen des Konjunkturprogramms II 1. im Haushaltsplan 2010 bis zur Höhe von 50 000 000 Euro, 2. im Haushaltsplan 2011 bis zur Höhe von 50 000 000 Euro, höchstens jedoch bis zu der Summe dieser Reste, Kredite am Kreditmarkt aufzunehmen. Erfolgt die Kreditaufnahme in fremder Währung, so ist das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich des Kapitals und der zu zahlenden Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte auszuschließen. (6) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, in den jeweiligen Haushaltsjahren Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 13 vom Hundert der in § 1 festgestellten Beträge aufzunehmen.

(4) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, in den jeweiligen Haushaltsjahren Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 13 vom Hundert der in § 1 festgestellten Beträge aufzunehmen.

(7) Ab dem 1. Oktober der Haushaltsjahre 2010 und 2011 dürfen im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des jeweils nächsten Haushaltsjahres Kredite am Kreditmarkt bis zur Höhe von 2 vom Hundert der in § 1 festgestellten Ausgaben aufgenommen werden. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des jeweils nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(5) Ab dem 1. Oktober der Haushaltsjahre 2012 und 2013 dürfen im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des jeweils nächsten Haushaltsjahres Kredite am Kreditmarkt bis zur Höhe von 2 vom Hundert der in § 1 festgestellten Ausgaben aufgenommen werden. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des jeweils nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(8) Im Rahmen der Kreditfinanzierung dürfen ergänzende Vereinbarungen, die der Steuerung von Liquiditäts- und Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen, getroffen werden. In der Summe dürfen diese ergänzenden Vereinbarungen 50 vom Hundert des Gesamtschuldenstandes am Ende des jeweils vorangegangenen Haushaltsjahres nicht überschreiten.

(6) Im Rahmen der Kreditfinanzierung dürfen ergänzende Vereinbarungen, die der Steuerung von Liquiditäts- und Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen, getroffen werden. In der Summe dürfen diese ergänzenden Vereinbarungen 50 vom Hundert des Gesamtschuldenstandes am Ende des jeweils vorangegangenen Haushaltsjahres nicht überschreiten.

- III Haushaltsgesetz 2010/2011 Vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 854)

Entwurf eines Haushaltsgesetzes 2012/2013

§3 Gewährleistungsermächtigungen

§3 Gewährleistungsermächtigungen

(1) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft und der freien Berufe in Berlin

(1) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft und der freien Berufe in Berlin

1. Ausfallbürgschaften und -garantien für Kredite und 1. Ausfallbürgschaften und -garantien für Kredite und Beteiligungen gegenüber Kreditinstituten, KapitalsamBeteiligungen gegenüber Kreditinstituten, Kapitalsammelstellen, Kapitalbeteiligungsgesellschaften, Bürgmelstellen, Kapitalbeteiligungsgesellschaften, Bürgschaftsbanken, dem Bund und den Ländern bis zu schaftsbanken, dem Bund und den Bundesländern bis 750 000 000 Euro, zu 750 000 000 Euro, 2. Ausfallgarantien für Arbeitnehmerbeteiligungsvorhaben 2. Ausfallgarantien für Arbeitnehmerbeteiligungsvorhaben bis zu 25 000 000 Euro bis zu 2 000 000 Euro zu übernehmen. Nach Satz 1 Nummer 1 geförderte Unternehmen und Angehörige freier Berufe müssen in Berlin eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung unterhalten. Nach Satz 1 Nummer 2 geförderte Arbeitnehmerbeteiligungen müssen an Unternehmen mit Sitz und Betriebsstätte in Berlin erfolgen.

zu übernehmen. Nach Satz 1 Nummer 1 geförderte Unternehmen und Angehörige freier Berufe müssen in Berlin eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung unterhalten. Nach Satz 1 Nummer 2 geförderte Arbeitnehmerbeteiligungen müssen an Unternehmen mit Sitz und Betriebsstätte in Berlin erfolgen.

(2) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, (2) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Stadtentwicklung zuständigen im Einvernehmen mit der für Stadtentwicklung zuständigen Senatsverwaltung Ausfallbürgschaften und -garantien Senatsverwaltung Ausfallbürgschaften und -garantien 1. zur Förderung des Wohnungsbaus, der Modernisierung, der Instandsetzung und des Rückbaus von Wohngebäuden in Berlin, 2. zur Förderung des Baus, der Modernisierung und Instandsetzung sowie der Umnutzung gewerblicher Räume, soweit dies im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer 1 geboten erscheint, 3. zur Förderung des Erwerbs bestehenden Wohnraums zur Selbstnutzung und 4. zur Stellung von Sicherheiten für von den Kommunalen Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Altschuldenhilfe-Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 986), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, abzuschließende Kreditverträge

1.

bis zu 6 000 000 000 Euro und

bis zu 5 500 000 000 Euro und

2.

3. 4.

zur Förderung des Wohnungsbaus, der Modernisierung, der Instandsetzung und des Rückbaus von Wohngebäuden in Berlin, zur Förderung des Baus, der Modernisierung und Instandsetzung sowie der Umnutzung gewerblicher Räume, soweit dies im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer 1 geboten erscheint, zur Förderung des Erwerbs bestehenden Wohnraums zur Selbstnutzung und zur Stellung von Sicherheiten für von den Kommunalen Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Altschuldenhilfe-Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 986), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, abzuschließende Kreditverträge

5. zur Absicherung von Krediten der Flughafen Berlin- 5. zur Absicherung von Krediten der Flughafen BerlinSchönefeld GmbH (FBS) für den Ausbau des FlughaSchönefeld GmbH (FBS) für den Ausbau des Flughafens Schönefeld zum Flughafen Berlin-Brandenburg Infens Schönefeld zum Flughafen Berlin-Brandenburg International (BBI) Bürgschaften bis zu 888 000 000 Euro ternational (BBI) Bürgschaften bis zu 888 000 000 Euro - höchstens jedoch 37 vom Hundert der Verpflichtun- höchstens jedoch 37 vom Hundert der Verpflichtungen gen entsprechend dem Anteil des Landes Berlin an entsprechend dem Anteil des Landes Berlin an dieser dieser Gesellschaft Gesellschaft zu übernehmen. (3) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Senatsverwaltung zur Förderung der Sozialwirtschaft in Berlin Rückbürgschaften für Investitionskredite an Träger der freien Wohlfahrtspflege gegenüber der Bürgschaftsbank für Sozialwirtschaft GmbH bis zu 3 500 000 Euro zu übernehmen. Voraussetzungen für die Übernahme von Bürgschaften sind die Vereinbarung mit dem Bund über die Beteiligung am gemeinsamen Rückbürgschaftsprogramm für sozialpolitische Investitionsvorhaben, ein anerkannter Bedarf und die nachgewiesene Wirtschaftlichkeit der Investitionsvorhaben im Sinne von § 7 Absatz 2 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung.

zu übernehmen.

- IV Haushaltsgesetz 2010/2011 Vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 854)

Entwurf eines Haushaltsgesetzes 2012/2013

(4) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, bei Sonderfinanzierungen und öffentlich-privaten Partnerschaften im Sinne von § 6 für von Objektträgern aufzunehmende Fremdmittel zur Verbesserung der Kreditkonditionen, insbesondere zur Inanspruchnahme von Krediten aus Förderprogrammen der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Bürgschaften bis zu 200 000 000 Euro zu übernehmen.

(3) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, bei Sonderfinanzierungen und öffentlich-privaten Partnerschaften im Sinne von § 7 für von Objektträgern aufzunehmende Fremdmittel zur Verbesserung der Kreditkonditionen, insbesondere zur Inanspruchnahme von Krediten aus Förderprogrammen der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Bürgschaften bis zu 200 000 000 Euro zu übernehmen. (4) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, zur Absicherung des Erwerbs von Anteilen an abgeschirmten Fonds durch die BIH Berliner Immobilien Holding GmbH Bürgschaften bis zu 224 000 000 Euro zu übernehmen.

(5) Die für Kultur und Sport zuständigen Senatsverwaltung werden ermächtigt, zur Stellung von Sicherheiten für Eingangsabgaben im Zusammenhang mit der vorübergehenden Einfuhr von Kunstgegenständen, zur Deckung des Risikos des Landes Berlin und von Zuwendungsempfängern Berlins aus der Haftung für Leihgaben im Bereich von Kunst und Kultur Gewährleistungen bis zu 300 000 000 Euro zu übernehmen.

(5) Die für Kultur und Sport zuständigen Senatsverwaltungen werden ermächtigt, zur Stellung von Sicherheiten für Eingangsabgaben im Zusammenhang mit der vorübergehenden Einfuhr von Kunstgegenständen, zur Deckung des Risikos des Landes Berlin und von Zuwendungsempfängern Berlins aus der Haftung für Leihgaben im Bereich von Kunst und Kultur Gewährleistungen bis zu 400 000 000 Euro zu übernehmen.

(6) Die für Forschung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Deckung des Risikos des Landes Berlin für wissenschaftliche Forschungsinstitute, die vom Land und vom Bund gemeinsam getragen werden, Gewährleistungen bis zu 14 000 000 Euro zu übernehmen.

(6) Die für Forschung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Deckung des Risikos des Landes Berlin für wissenschaftliche Forschungsinstitute, die vom Land und vom Bund gemeinsam getragen werden, Gewährleistungen bis zu 14 000 000 Euro zu übernehmen.

(7) Die für die Raumordnung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, für Haftungsfreistellungen im Rahmen europäischer Gemeinschaftsinitiativen Gewährleistungen bis zu 50 000 000 Euro zu übernehmen.

(7) Die für die Raumordnung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, für Haftungsfreistellungen im Rahmen europäischer Gemeinschaftsinitiativen Gewährleistungen bis zu 50 000 000 Euro zu übernehmen.

(8) Auf die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Bürgschaften und Garantien auf Grund des Landesbürgschaftsgesetzes vom 14. Februar 1964 (GVBl. S. 244), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 1995 (GVBl. S. 688), des Rückbürgschaftsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1993 (GVBl. S. 584), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1996 (GVBl. S. 507), auf den Höchstbetrag nach Absatz 2 Nummern 1 bis 3 die Bürgschaften auf Grund des Vierten Wohnungsbaubürgschaftsgesetzes vom 13. Februar 1979 (GVBl. S. 345), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 1995 (GVBl. S. 56), auf den Höchstbetrag nach Absatz 2 Nummer 5 die Bürgschaften aufgrund des BBI-Finanzierungssicherstellungsgesetzes vom 1. Oktober 2008 (GVBl. S. 273) angerechnet. Weiterhin werden auf die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 8 die Gewährleistungen auf Grund der jeweiligen Ermächtigungen bisheriger Haushaltsgesetze angerechnet, soweit das Land Berlin noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit es in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachte Leistung keinen Ersatz erlangt hat. Soweit Berlin ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für die erbrachte Leistung erlangt hat, sind übernommene Bürgschaften und Garantien auf die Höchstbeträge nicht mehr anzurechnen.

(8) Auf die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Bürgschaften und Garantien auf Grund des Landesbürgschaftsgesetzes vom 14. Februar 1964 (GVBl. S. 244), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 1995 (GVBl. S. 688), des Rückbürgschaftsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1993 (GVBl. S. 584), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1996 (GVBl. S. 507), auf den Höchstbetrag nach Absatz 2 Nummern 1 bis 3 die Bürgschaften auf Grund des Vierten Wohnungsbaubürgschaftsgesetzes vom 13. Februar 1979 (GVBl. S. 345), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 1995 (GVBl. S. 56), auf den Höchstbetrag nach Absatz 2 Nummer 5 die Bürgschaften aufgrund des BBI-Finanzierungs-Sicherstellungsgesetzes vom 1. Oktober 2008 (GVBl. S. 273) angerechnet. Weiterhin werden auf die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 7 die Gewährleistungen auf Grund der jeweiligen Ermächtigungen bisheriger Haushaltsgesetze angerechnet, soweit das Land Berlin noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit es in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachte Leistung keinen Ersatz erlangt hat. Soweit Berlin ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für die erbrachte Leistung erlangt hat, sind übernommene Bürgschaften und Garantien auf die Höchstbeträge nicht mehr anzurechnen.

(9) Sind aus vorangegangenen Haushaltsjahren Bürgschaften oder Gewährleistungen in Deutscher Mark übernommen worden, so sind sie mit dem festgesetzten Umrechnungskurs auf die Höchstbeträge in Euro anzurechnen.

(9) Sind aus vorangegangenen Haushaltsjahren Bürgschaften oder Gewährleistungen in Deutscher Mark übernommen worden, so sind sie mit dem festgesetzten Umrechnungskurs auf die Höchstbeträge in Euro anzurechnen.

-VHaushaltsgesetz 2010/2011 Vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 854)

Entwurf eines Haushaltsgesetzes 2012/2013 §4 Hebesätze (1) Die Hebesätze für die Grundsteuer werden für die Jahre 2012 und 2013 1. für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf 150 vom Hundert, 2. für Grundstücke auf 810 vom Hundert des Steuermessbetrages festgesetzt. (2) Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird für die Jahre 2012 und 2013 auf 410 vom Hundert des Steuermessbetrages festgesetzt.

§4 Haushaltsüberschreitungen

§5 Haushaltsüberschreitungen

(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung wird für 2010 und 2011 auf jeweils 5 000 000 Euro festgesetzt. Sofern über- und außerplanmäßige Ausgaben im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50 000 000 Euro überschreiten sollen, sind sie vor Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen dem Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses zur Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung wird für 2012 und 2013 auf jeweils 5 000 000 Euro festgesetzt. Sofern über- und außerplanmäßige Ausgaben im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50 000 000 Euro überschreiten sollen, sind sie vor Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen dem Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses zur Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

(2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird für 2010 und 2011 auf jeweils 15 000 000 Euro festgesetzt. Sofern über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen den in Satz 1 festgelegten Betrag überschreiten sollen, sind sie vor Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen dem Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses zur Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

(2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird für 2012 und 2013 auf jeweils 15 000 000 Euro festgesetzt. Sofern über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen den in Satz 1 festgelegten Betrag überschreiten sollen, sind sie vor Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen dem Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses zur Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

Abschnitt II Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

Abschnitt II Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

§5 Haushaltswirtschaftliche Sperre

§6 Haushaltswirtschaftliche Sperre

Die Senatsverwaltung für Finanzen kann von ihren Befugnissen nach § 41 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung auch dann Gebrauch machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit missachtet worden sind oder missachtet werden.

Die Senatsverwaltung für Finanzen kann von ihren Befugnissen nach § 41 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung auch dann Gebrauch machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit missachtet worden sind oder missachtet werden.

§6 Sonderfinanzierungen und öffentlich-private Partnerschaften

§7 Sonderfinanzierungen und öffentlich-private Partnerschaften

(1) Durch den Abschluss von Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen Verträgen (Sonderfinanzierungen und öffentlichprivate Partnerschaften) dürfen Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen werden. Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses Sonderfinanzierungen und öffentlich-private Partnerschaften zuzulassen; § 38 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. Die aus Sonderfinanzierungen und öffentlich-privaten Partnerschaften entstehenden Verpflichtungen Berlins dürfen das vertretbare Maß für die Belastung künftiger Haushaltsjahre nicht überschreiten. Ein

(1) Durch den Abschluss von Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen Verträgen (Sonderfinanzierungen und öffentlichprivate Partnerschaften) mit Ausnahme von CrossBorder-Leasing- sowie Sale-and-Lease-Back-Geschäften dürfen Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen werden. Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses Sonderfinanzierungen und öffentlich-private Partnerschaften zuzulassen; § 38 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. Die aus Sonderfinanzierungen und öffentlich-privaten

- VI Haushaltsgesetz 2010/2011 Vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 854)

Entwurf eines Haushaltsgesetzes 2012/2013

Projekt in öffentlich-privater Partnerschaft setzt die Feststellung eines unabdingbaren Investitions- und Beschaffungsbedarfs voraus, der auch ohne öffentlich-private Partnerschaft aus dem Haushalt realisiert würde.

Partnerschaften entstehenden Verpflichtungen Berlins dürfen das vertretbare Maß für die Belastung künftiger Haushaltsjahre nicht überschreiten. Ein Projekt in öffentlich-privater Partnerschaft setzt die Feststellung eines unabdingbaren Investitions- und Beschaffungsbedarfs voraus, der auch ohne öffentlich-private Partnerschaft aus dem Haushalt realisiert würde.

(2) Im Haushalt bereits veranschlagte Investitionsmaßnahmen können mit Zustimmung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses durch alternative Beschaffungsund Errichtungsformen (wie Sonderfinanzierungen und öffentlich-private Partnerschaften) ersetzt werden. In diesen Fällen dürfen die veranschlagten Mittel im laufenden Haushaltsjahr nur für die Absicherung und Leistung der vertraglichen Raten und nur bis zu deren notwendiger Höhe verwendet werden.

(2) Im Haushalt bereits veranschlagte Investitionsmaßnahmen können durch alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen (wie Sonderfinanzierungen und öffentlichprivate Partnerschaften) ersetzt werden. In diesen Fällen dürfen die veranschlagten Mittel im laufenden Haushaltsjahr nur für die Absicherung und Leistung der vertraglichen Raten und nur bis zu deren notwendiger Höhe verwendet werden.

(3) Die Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen und (3) Die Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen und öffentlich-privaten Partnerschaften ist in jedem Einzelfall zu öffentlich-privaten Partnerschaften ist in jedem Einzelfall zu belegen. belegen. (4) Cross-Border-Leasing- sowie Sale-and-Lease-BackGeschäfte sind ausgeschlossen. §7 Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen

§8 Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen

(1) Nach § 63 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung dürfen Datenverarbeitungsprogramme der Berliner Verwaltung unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht. Dem entgegenstehende vertragliche Regelungen bleiben unberührt.

(1) Nach § 63 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung dürfen Datenverarbeitungsprogramme der Berliner Verwaltung unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht. Dem entgegen stehende vertragliche Regelungen bleiben unberührt.

(2) Nach § 63 Absatz 5 in Verbindung mit § 63 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung dürfen leerstehende Immobilien mit Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen Künstlern, gemeinnützigen Gruppen, Jugendprojekten und -initiativen, Bürgervereinen und freien Trägern unter dem vollen Wert zur Zwischennutzung überlassen werden. Die Zwischennutzungen sind zeitlich so zu befristen, dass die Immobilie für das Land Berlin bei Bedarf für eigene Verwendungszwecke schnell verfügbar bleibt. Bei einer Vergabe an Dritte ist unbeachtlich, ob eine Veräußerung, die Bestellung eines Erbbaurechts oder die dauerhafte Vermietung bevorzugt wird. Bei der Überlassung für Zwischennutzungen sind von den Nutzern mindestens die damit verbundenen Betriebs- und Unterhaltungskosten zu übernehmen. Bei der Berechnung des darüber hinaus gehenden Mietzinses ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Nutzers zu berücksichtigen.

(2) Nach § 63 Absatz 5 in Verbindung mit § 63 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung dürfen leerstehende Immobilien mit Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen Künstlern, gemeinnützigen Gruppen, Jugendprojekten und -initiativen, Bürgervereinen und freien Trägern unter dem vollen Wert zur Zwischennutzung überlassen werden. Die Zwischennutzungen sind zeitlich so zu befristen, dass die Immobilie für das Land Berlin bei Bedarf für eigene Verwendungszwecke schnell verfügbar bleibt. Bei einer Vergabe an Dritte ist unbeachtlich, ob eine Veräußerung, die Bestellung eines Erbbaurechts oder die dauerhafte Vermietung bevorzugt wird. Bei der Überlassung für Zwischennutzungen sind von den Nutzern mindestens die damit verbundenen Betriebs- und Unterhaltungskosten zu übernehmen. Bei der Berechnung des darüber hinaus gehenden Mietzinses ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Nutzers zu berücksichtigen. §9 Deckungsfähigkeit Abweichend von § 20 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 und § 46 der Landeshaushaltsordnung sind jeweils nur untereinander die Personalausgaben und die konsumtiven Sachausgaben gegenseitig deckungsfähig. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

Abschnitt III Personalwirtschaftliche Regelungen und Personalausgaben

Abschnitt III Personalwirtschaftliche Regelungen und Personalausgaben

- VII Haushaltsgesetz 2010/2011 Vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 854)

Entwurf eines Haushaltsgesetzes 2012/2013

§8 Personalwirtschaftliche Ermächtigungen

§ 10 Personalwirtschaftliche Ermächtigungen

(1) Um die im Zusammenhang mit den Sparmaßnahmen im Stellenplan und bei den Mitteln für nichtplanmäßige Dienstkräfte angebrachten Wegfallvermerke zügig haushaltswirksam abzubauen, werden für Arbeitnehmer und Beamte nach näherer Bestimmung durch die Senatsverwaltung für Finanzen Ausgaben für Prämien und ähnliche Ausgaben geleistet.

(1) Um die im Zusammenhang mit den Sparmaßnahmen im Stellenplan und bei den Mitteln für nichtplanmäßige Dienstkräfte angebrachten Wegfallvermerke zügig haushaltswirksam abzubauen, werden für Arbeitnehmer und Beamte nach näherer Bestimmung durch die Senatsverwaltung für Finanzen Ausgaben für Prämien und ähnliche Ausgaben geleistet.

 bisher § 9 Abs. 2

(2) Wird durch den einvernehmlichen Wechsel einer Personalüberhangkraft in ein niedriger zu bewertendes zumutbares Aufgabengebiet, der mit einer Herabgruppierung verbunden ist, die Zugehörigkeit zum Personalüberhang beendet, wird der Arbeitnehmer so behandelt, als wäre er weiterhin in der für ihn zuvor geltenden Entgeltgruppe eingruppiert. Dies gilt nur, sofern sich der Arbeitnehmer durch eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zur Übernahme eines nach der zuvor geltenden Entgeltgruppe zu bewertenden Aufgabengebietes verpflichtet. Die eingruppierungmäßige Behandlung nach Satz 1 endet mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Übernahme eines solchen ihm angebotenen Aufgabengebietes ablehnt. Der Abschluss entsprechender Vereinbarungen bedarf der Einwilligung durch die Senatsverwaltung für Finanzen.

(2) Leistungsprämien und -zulagen an Beamte dürfen gemäß der Leistungsprämien- und -zulagenverordnung vom 17. Juli 2001 (GVBl. S. 290) im Rahmen der den Behörden und Einrichtungen zur Verfügung gestellten Personalmittel gezahlt werden.

(3) Leistungsprämien und -zulagen an Beamte dürfen gemäß der Leistungsprämien- und -zulagenverordnung vom 17. Juli 2001 (GVBl. S. 290) im Rahmen der den Behörden und Einrichtungen zur Verfügung gestellten Personalmittel gezahlt werden.

(3) Werden Planstellen für die Übertragung von Funktionen in Stäben oder vergleichbaren Organisationseinheiten in Anspruch genommen, so darf im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen und der für das Besoldungsrecht zuständigen Senatsverwaltung eine Zulage nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gezahlt werden. Die Zulage darf bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der zweiten folgenden Besoldungsgruppe und nicht laufbahngruppenübergreifend gewährt werden.

(4) Werden Planstellen für die Übertragung von Funktionen in Stäben oder vergleichbaren Organisationseinheiten in Anspruch genommen, so darf im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen und der für das Besoldungsrecht zuständigen Senatsverwaltung eine Zulage nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463), das zuletzt durch Artikel I § 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 306) geändert worden ist, gezahlt werden. Die Zulage darf bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der zweiten folgenden Besoldungsgruppe und nicht laufbahngruppenübergreifend, gewährt werden.

§9 Personalwirtschaftliche Einschränkungen

§ 11 Personalwirtschaftliche Einschränkungen

(1) Die im Stellenplan angebrachten Sperrvermerke an Planstellen, Stellen und Beschäftigungspositionen und die sonstigen haushaltswirtschaftlichen Einschränkungen bewirken in Höhe der von der Senatsverwaltung für Finanzen festgesetzten Durchschnittssätze Mittelsperren. Unterjährig wirksam werdende Sperrvermerke und haushaltswirtschaftliche Einschränkungen sind anteilig zu berücksichtigen.

Die im Stellenplan angebrachten Sperrvermerke an Planstellen, Stellen und Beschäftigungspositionen und die sonstigen haushaltswirtschaftlichen Einschränkungen bewirken in Höhe der von der Senatsverwaltung für Finanzen festgesetzten Durchschnittssätze Mittelsperren. Unterjährig wirksam werdende Sperrvermerke und haushaltswirtschaftliche Einschränkungen sind anteilig zu berücksichtigen.

(2) Wird durch den einvernehmlichen Wechsel einer  jetzt § 10 Abs. 2 Personalüberhangkraft in ein niedriger zu bewertendes

- VIII Haushaltsgesetz 2010/2011 Vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 854)

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zumutbares Aufgabengebiet, der mit einer Herabgruppierung verbunden ist, die Zugehörigkeit zum Personalüberhang beendet, wird der Arbeitnehmer so behandelt, als wäre er weiterhin in der für ihn zuvor geltenden Vergütungs- oder Lohngruppe eingruppiert. Dies gilt nur, sofern sich der Arbeitnehmer durch eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zur Übernahme eines nach der zuvor geltenden Vergütungs- oder Lohngruppe zu bewertenden Aufgabengebietes verpflichtet. Die eingruppierungsmäßige Behandlung nach Satz 1 endet mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Übernahme eines solchen ihm angebotenen Aufgabengebietes ablehnt. Der Abschluss entsprechender Vereinbarungen bedarf der Einwilligung durch die Senatsverwaltung für Finanzen. § 10 Deckungsfähigkeit und Zweckbindung

§ 12 Deckungsfähigkeit und Zweckbindung

(1) Abweichend von § 20 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung sind die in den Titeln 42221, 42521, 42522, 42621, 42821 und 42822 für Anwärter und Auszubildende sowie Praktikanten ausgewiesenen Mittel nur untereinander deckungsfähig, ausnahmsweise auch mit den übrigen Personalausgaben, soweit es sich um eine auf zwölf Monate befristete Weiterbeschäftigung im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung handelt, sowie mit konsumtiven Sachausgaben, soweit es sich um Zuschüsse zur Ausweitung des Ausbildungsangebots handelt. Die Finanzierung der befristeten Weiterbeschäftigung nach Satz 1 ist nur zulässig, sofern die Ansätze der übrigen Titel der Hauptgruppe 4 im jeweiligen Bezirksplan oder Einzelplan der Hauptverwaltung überschritten werden beziehungsweise durch die Finanzierung der befristeten Weiterbeschäftigung überschritten würden. Mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen können nicht verbrauchte Mittel der in Satz 1 genannten Titel in die Folgejahre übertragen sowie auch in Unternehmen und Einrichtungen außerhalb der unmittelbaren Landesverwaltung verausgabt werden, sofern damit zusätzliche Ausbildungsplätze in zukunftsträchtigen Ausbildungsberufen neu geschaffen werden.

(1) Abweichend von § 20 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung sind die in den Titeln 42221, 42821 und 42822 für Anwärter und Auszubildende sowie Praktikanten ausgewiesenen Mittel nur untereinander deckungsfähig, ausnahmsweise auch mit den übrigen Personalausgaben, soweit es sich um eine auf zwölf Monate befristete Weiterbeschäftigung im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung handelt, sowie abweichend von § 9 auch mit den konsumtiven Sachausgaben, soweit es sich um Zuschüsse zur Ausweitung des Ausbildungsangebots handelt. Die Finanzierung der befristeten Weiterbeschäftigung nach Satz 1 ist nur zulässig, sofern die Ansätze der übrigen Titel der Hauptgruppe 4 im jeweiligen Bezirksplan oder Einzelplan der Hauptverwaltung überschritten werden beziehungsweise durch die Finanzierung der befristeten Weiterbeschäftigung überschritten würden. Mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen können nicht verbrauchte Mittel der in Satz 1 genannten Titel in die Folgejahre übertragen sowie auch in Unternehmen und Einrichtungen außerhalb der unmittelbaren Landesverwaltung verausgabt werden, sofern damit zusätzliche Ausbildungsplätze in zukunftsträchtigen Ausbildungsberufen neu geschaffen werden.

(2) Abweichend von § 20 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung sind die im Kapitel 2809 veranschlagten Personalausgaben nur deckungsberechtigt. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

(2) Abweichend von § 20 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung sind die im Kapitel 2809 veranschlagten Personalausgaben nur deckungsberechtigt. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

(3) In den einzelnen Kapiteln fließen die Einnahmen aus (3) In den einzelnen Kapiteln fließen die Einnahmen aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Behinderter Zuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter (Titel 23601) den Ausgaben bei Titel 42511 zu. Menschen (Titel 23601) den Ausgaben bei Titel 42811 zu. Abschnitt IV Übergangs- und Schlussvorschriften

Abschnitt IV Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 11 Weitergeltung von Vorschriften

§ 13 Weitergeltung von Vorschriften

§ 2 Absatz 2, 3 und 8 sowie die §§ 3 und 7 bis 10 gelten § 2 Absatz 2, 3 und 6 sowie die §§ 3, 4, 8 und 10 bis 12 bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2012 weiter. gelten bis zur Verkündung des auf dieses Gesetz folgenden Haushaltsgesetzes weiter. § 12 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

§ 14 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

- IX -

II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften 1.

Verfassung von Berlin Vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779), zuletzt geändert durch das Neunte Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 710) Artikel 85

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben müssen für jedes Rechnungsjahr in dem Haushaltsplan veranschlagt werden; er wird durch ein Gesetz festgestellt (Haushaltsgesetz). Durch Gesetz kann eine Veranschlagung und Feststellung für einen längeren Zeitabschnitt und in besonderen Ausnahmefällen ein Nachweis von Einnahmen und Ausgaben außerhalb des Haushaltsplans zugelassen werden. (2) ... Artikel 87 (1) Ohne gesetzliche Grundlage dürfen weder Steuern oder Abgaben erhoben noch Anleihen aufgenommen oder Sicherheiten geleistet werden. (2) Kredite dürfen nur aufgenommen werden, wenn andere Mittel zur Deckung nicht vorhanden sind. Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten; Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt. Artikel 89 (1) ... (2) Soweit nicht auf besonderem Gesetz beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage die Ausgaben gemäß Absatz 1 decken, darf der Senat die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredits flüssig machen. 2.

Landeshaushaltsordnung In der Fassung vom 30. Januar 2009 (GVBl. S. 31, S. 486), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. April 2011 (GVBl. S. 174) §6 Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind nur die Ausgaben und die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben Berlins notwendig sind. §7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechung (1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten auch zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliederung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt werden können. (2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. In geeigneten Fällen ist privaten Anbietern die Möglichkeit zu geben darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeit ebenso gut oder besser erbringen können (Interessenbekundungsverfahren). (3) ... § 18 Kreditermächtigungen (1) Einnahmen aus Krediten dürfen nur bis zur Höhe der Summe der Ausgaben für Investitionen in den Haushaltsplan eingestellt werden. Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts; in diesen Fällen ist im Gesetzgebungsverfahren zur Feststellung des Haushaltsplans insbesondere darzulegen, dass 1. das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht ernsthaft und nachhaltig gestört ist oder eine solche Störung unmittelbar bevorsteht,

-X2.

die erhöhte Kreditaufnahme dazu bestimmt und geeignet ist, die Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts abzuwehren.

(2) Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe die Senatsverwaltung für Finanzen Kredite aufnehmen darf 1. zur Deckung von Ausgaben, 2. zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite). Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden. (3) Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nr. 1 gelten bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nr. 2 gelten bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. § 19 Übertragbarkeit Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar. Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert. § 20 Deckungsfähigkeit (1) Innerhalb des Kapitels eines Leistungs- und Verantwortungszentrums oder einer Serviceeinheit und, wenn darüber hinaus ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht, innerhalb eines Einzelplans oder eines Bezirkshaushaltsplans sind jeweils deckungsfähig 1. die Personalausgaben gegenseitig, 2. die konsumtiven Sachausgaben gegenseitig, 3. die konsumtiven Sachausgaben einseitig (deckungsberechtigt) gegenüber den Personalausgaben, 4. die Investitionsausgaben einseitig (deckungsberechtigt) gegenüber den Personalausgaben und den konsumtiven Sachausgaben, 5. Personalausgaben (ausgenommen Ausgaben für planmäßige Dienstkräfte) einseitig (deckungsberechtigt) gegenüber konsumtiven Sachausgaben, falls eine bestimmte notwendige Verwaltungsleistung damit insgesamt wirtschaftlicher oder wirksamer erbracht wird und dies, im Einzelnen durchgerechnet, schriftlich nachgewiesen ist, soweit eine Gegen- oder Ergänzungsfinanzierung durch Dritte nicht zu Einnahmeverlusten führt. (2) Abweichend von Absatz 1 können Ausgaben im Haushaltsplan für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird; dies gilt für Verpflichtungsermächtigungen entsprechend. (3) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, sind nicht deckungsfähig. § 22 Sperrvermerk Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht geleistet oder zu deren Lasten noch keine Verpflichtungen eingegangen, sowie Stellen, die zunächst noch nicht besetzt werden sollen, sind im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen. In Ausnahmefällen kann durch Sperrvermerk bestimmt werden, daß die Leistung von Ausgaben, die Besetzung von Stellen oder die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen der Einwilligung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses bedarf (qualifizierter Sperrvermerk). In den Bezirkshaushaltsplänen kann die Einwilligung der Bezirksverordnetenversammlung oder des Haushaltsausschusses vorgesehen werden; Satz 3 bleibt unberührt. § 30 Vorlagefrist Der Entwurf des Haushaltsgesetzes ist mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor Beginn des Haushaltsjahres beim Abgeordnetenhaus einzubringen, in der Regel in der ersten Sitzung des Abgeordnetenhauses im September. Die von den Bezirksverordnetenversammlungen beschlossenen Bezirkshaushaltspläne sind dem Abgeordnetenhaus von den Bezirksämtern unmittelbar zuzuleiten.

- XI § 36 Aufhebung der Sperre (1) Nur mit vorheriger Zustimmung (Einwilligung) der Senatsverwaltung für Finanzen dürfen Ausgaben, die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind, geleistet sowie Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben eingegangen werden. Bei Sperren im Bezirkshaushaltsplan, die vom Bezirk in eigener Verantwortung angebracht worden sind, tritt an die Stelle der Senatverwaltung für Finanzen das Bezirksamt. In den Fällen des § 22 Satz 3 hat die Senatverwaltung für Finanzen die Einwilligung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses durch die jeweils zuständige Senatsverwaltung, in den Fällen des § 22 Satz 4 das Bezirksamt die Einwilligung der Bezirksverordnetenversammlung oder des Haushaltsausschusses durch das Bezirksamt einzuholen. (2) Absatz 1 gilt für Verpflichtungsermächtigungen und Stellen entsprechend. Bei Sperren an Stellen in den Bezirkshaushaltsplänen, die vom Bezirk in eigener Verantwortung angebracht worden sind, tritt an die Stelle der Senatsverwaltung für Finanzen das Bezirksamt. § 37 Über- und außerplanmäßige Ausgaben (1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Eine Unabweisbarkeit liegt insbesondere nicht vor, wenn die Ausgaben bis zur Verabschiedung des nächsten Haushaltsgesetzes oder des nächsten Nachtrages zum Haushaltsgesetz zurückgestellt werden können. Eines Nachtrages bedarf es nicht, wenn die überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Ausgaben im Einzelfall einen im jeweiligen Haushaltsgesetz festzusetzenden Betrag nicht übersteigen oder der Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen dienen. (2) ... § 38 Verpflichtungsermächtigungen (1) Maßnahmen, die zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. § 37 Abs. 1, 4 und 7 gilt entsprechend. (2) ... § 41 Haushaltswirtschaftliche Sperre (1) Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann die Senatsverwaltung für Finanzen es von ihrer Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden. Die Senatsverwaltung für Finanzen nimmt im Einvernehmen mit der für die Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung auch die Zuständigkeiten nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft wahr. (2) Die Rechte nach Absatz 1 Satz 1 stehen auch dem Bezirksamt zu. (3) ... § 46 Deckungsfähigkeit Deckungsfähige Ausgaben dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 oder des Deckungsvermerks zugunsten einer anderen Ausgabe verwendet werden; dies gilt für Verpflichtungsermächtigungen entsprechend. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann die Verwendung von ihrer Einwilligung abhängig machen, wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert. § 63 Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen (1) ... (2) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben Berlins in absehbarer Zeit nicht benötigt werden. Die Veräußerung von Grundstücken mit dem Ziel der weiteren langfristigen Eigennutzung ist im Einzelfall zulässig, wenn dies ausschließlich der wirtschaftlichen Sanierung dieser Grundstücke dient und die Möglichkeit eines Rückerwerbs gewährleistet ist. (3) Vermögensgegenstände dürfen nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden.

- XII (4) Ist der Wert gering oder besteht ein dringendes Interesse Berlins, so kann die Senatsverwaltung für Finanzen Ausnahmen zulassen. (5) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend. 3.

Nachtragshaushaltsgesetz 2006/2007 Vom 22. Oktober 2007 (GVBl. S. 542) §3 Rücklage, innere Darlehen

(1) Der Erlös aus dem Verkauf der Aktien des Landes Berlin an der Landesbank Berlin Holding AG wird einer Rücklage gemäß § 62 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung zugeführt. Die Zuführung ist keine außerplanmäßige Ausgabe. (2) Die Rücklage dient der finanziellen Abwicklung der aufgrund des Gesetzes über die Ermächtigung des Senats zur Übernahme einer Landesgarantie für Risiken aus dem Immobiliendienstleistungsgeschäft der Bankgesellschaft Berlin AG und einiger ihrer Tochtergesellschaften vom 16. April 2002 (GVBl. S. 121) bestehenden und künftig entstehenden Ansprüche (Risikoabschirmung). (3) Solange die Rücklage für ihren Zweck nicht benötigt wird, kann sie als inneres Darlehen anstelle sonst notwendiger Kreditaufnahmen in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme ist auf die Kreditermächtigung nach § 3 des Haushaltsgesetzes 2006/2007 anzurechnen. 4.

Gesetz über die Ermächtigung des Senats zur Übernahme einer Landesgarantie für Risiken aus dem Immobiliendienstleistungsgeschäft der Bankgesellschaft Berlin AG und einiger ihrer Tochtergesellschaften Vom 16. April 2002 (GVBl. S. 121) §1 Garantie

(1) Der Senat wird ermächtigt, für vertraglich näher zu bestimmende Risiken aus dem Immobiliendienstleistungsgeschäft der Bankgesellschaft Berlin AG, der Landesbank Berlin - Girozentrale, der BerlinHannoverschen Hypothekenbank AG, der Immobilien- und Baumanagement der Bankgesellschaft Berlin GmbH, der Immobilien und Beteiligungen AG und der LPFV Finanzbeteiligungs- und Verwaltungs-GmbH eine Garantie im Sinne von § 39 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung zu übernehmen. (2) Der Haftungsrahmen ist auf eine Summe von höchstens 21,6 Milliarden Euro begrenzt. Die Laufzeit der Garantie endet spätestens mit Ablauf des Jahres 2032. Die Garantie bezieht sich nicht auf die Risiken, die daraus resultieren, dass nach dem 31. Dezember 2000 Immobilienfonds aufgelegt wurden, und nicht auf Risiken aus nach dem 31. Dezember 2001 vorgenommenen sonstigen Neugeschäften. Es dürfen keine Zahlungen an Dritte auf Kulanzbasis oder sonst ohne Bestehen einer Rechtspflicht erbracht werden. (3) Der vom Senat mit den in Absatz 1 genannten Gesellschaften abzuschließende Vertrag über eine Garantievereinbarung (Detailvereinbarung) sowie alle zukünftigen Verträge, die diese ergänzen oder abändern, bedürfen der Zustimmung des Abgeordnetenhauses. In der Garantievereinbarung (Detailvereinbarung) muss neben der Einhaltung der in Absatz 2 festgelegten Grenzen sichergestellt werden, dass die Garantie von den begünstigten Gesellschaften nur in dem zwingend notwendigen Ausmaß in Anspruch genommen werden kann. Weiter ist sicherzustellen, dass die Garantie nicht für Leistungen gilt, die ohne Rechtspflicht (zum Beispiel Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben) erbracht werden. 5.

Abgabenordnung In der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 615) § 12 Betriebsstätte

(1) Betriebsstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebsstätten sind insbesondere anzusehen: 1. die Stätte der Geschäftsleitung, 2. Zweigniederlassungen, 3. Geschäftsstellen, 4. Fabrikations- oder Werkstätten, 5. Warenlager, 6. Ein- oder Verkaufsstellen, 7. Bergwerke, Steinbrüche, ...

- XIII 8.

Bauausführungen oder Montagen, ...

6.

Altschuldenhilfe-Gesetz Vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 986), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) §2 Antragberechtigte

(1) Antragberechtigte sind: 1. Kommunale Wohnungsunternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, auf die die Wohnzwecken dienenden Grundstücke und das sonstige Wohnungsvermögen, die auf Grund des Einigungsvertrages und der zu seinem Vollzug erlassenen Gesetze auf die Gemeinden übergegangen sind, mit den zugehörigen Altverbindlichkeiten im Sinne des § 3 übertragen worden sind oder bei denen ihre Übertragung mit Sicherheit erwartet werden kann; 2. Kommunen, soweit oder solange eine Übertragung ihrer Wohnzwecken dienenden Grundstücke und des sonstigen Wohnungsvermögens auf Wohnungsunternehmen, insbesondere wegen geringen Umfangs dieses Vermögens, betriebswirtschaftlich nicht vertretbar oder eine vollständige oder teilweise Übertragung, insbesondere wegen ausstehender Vermögenszuordnung und Sachenrechtsbereinigung, rechtlich noch nicht möglich ist; 3. Wohnungsgenossenschaften; 4. private Vermieter von Wohnraum, die die Verfügungsbefugnis über die Wohnung haben. Für Wohnungsbestände im Eigentum der Treuhandanstalt und ihrer Unternehmen sowie der Nachfolgeunternehmen der früheren landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften einschließlich der ab 1. Juli 1990 bereits veräußerten Wohnungen werden Altschuldenhilfen (§§ 4 und 7) nicht gewährt. Die Antragberechtigten müssen die Altverbindlichkeiten gegenüber der kreditgebenden Bank spätestens bis zur Gewährung der Teilentlastung nach § 4 oder der Zinshilfe nach § 7 schriftlich anerkennen und hierüber einen rechtswirksamen Kreditvertrag abgeschlossen haben. Die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Antragberechtigten sind Wohnungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes. (2) ... 7.

Landesbürgschaftsgesetz Vom 14. Februar 1964, zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 19. Oktober 1995 (GVBl. S. 688), aufgehoben durch Gesetz vom 22. Dezember 1998 (GVBl. S. 434) §1

(1) Der Senat wird ermächtigt, zur Förderung der Wirtschaft in Berlin 1. Ausfallbürgschaften für Kredite an Berliner Betriebe, 2. Garantien für Beteiligungen an Berliner Betrieben und 3. Garantien für Haftungsfreistellungsprogramme gegenüber Kreditinstituten, Kapitalsammelstellen, Kapitalbeteiligungsgesellschaften, dem Bund und den anderen Bundesländern zu übernehmen. Die übernommenen Ausfallbürgschaften und Garantien dürfen einen Rahmenbetrag von 2,4 Milliarden DM nicht überschreiten. (2) Gegenüber Kreditinstituten, Kapitalsammelstellen und Kapitalbeteiligungsgesellschaften ist die Haftung in der Weise zu übernehmen, daß Berlin für den Einzelkredit oder die Beteiligung in der Regel höchstens mit 80 vom Hundert eines Ausfalles haftet. In volkswirtschaftlich begründeten Sonderfällen kann eine höhere Haftung übernommen werden. In Ausnahmefällen kann mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen durch Senatsbeschluß die Haftung für den vollen Betrag übernommen werden; ein Senatsbeschluß ist nicht erforderlich, wenn der Bund oder ein anderes Bundesland an einem Ausfall Berlins beteiligt ist. §2 (1) Die Kreditinstitute, Kapitalbeteiligungsgesellschaften und Kapitalsammelstellen nach § 1 müssen ihren Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben. (2) Berliner Betriebe im Sinne des § 1 sind gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe sowie Angehörige freier Berufe des überregionalen Dienstleistungsbereichs, die ihren Sitz in dem in Absatz 1 genannten Gebiet haben, soweit sie in Berlin eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung unterhalten. §3 (1) Der Senat wird ermächtigt, zur Förderung der Wirtschaft in Berlin Garantien für Arbeitnehmerbeteiligungsvorhaben zu übernehmen.

- XIV (2) Die Garantien dürfen einen Rahmenbetrag von 50 Millionen DM, der innerhalb des in § 1 Abs. 1 genannten Betrags liegt, nicht überschreiten. (3) Der Senat erläßt die zur Regelung der Übernahme von Landesgarantien bei Arbeitnehmerbeteiligungen erforderlichen Richtlinien. (4) Die Garantie ist in der Weise zu übernehmen, daß Berlin mit 80 vom Hundert eines Ausfalls haftet. (5) Förderungsfähig sind Arbeitnehmerbeteiligungsvorhaben an Unternehmen, die in Berlin ihren Sitz haben und dort eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung unterhalten. 8.

Rückbürgschaftsgesetz In der Fassung vom 15. November 1993 (GVBl. S. 584), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 25. November 1996 (GVBl. S. 507), aufgehoben durch Gesetz vom 22. Dezember 1998 (GVBl. S. 434) §1

(1) Der Senat wird ermächtigt, zur Förderung der Wirtschaft und der wirtschaftlichen Entwicklung in Berlin für Betriebsmittelkredite und für Investitionskredite an Berliner Betriebe sowie für Investitionskredite an Träger der Freien Wohlfahrtspflege Rückbürgschaften bis zu einem Rahmenbetrag von 320 Mio. DM gegenüber Kreditgarantiegemeinschaften, die Ausfallbürgschaften gewähren, zu übernehmen. (2) Als Ausfallbürgschaft im Sinne des Absatzes 1 gelten auch solche Bürgschaften, bei denen die Zahlungspflicht des Bürgen entsteht, a) wenn und soweit die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers durch Zahlungseinstellung, Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens, durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß §§ 807, 883 ZPO oder auf sonstige Weise nachgewiesen wird und nennenswerte Eingänge aus der Verwertung der etwa bestehenden Sicherheiten oder des sonstigen Vermögens des Kreditnehmers nicht oder nicht mehr zu erwarten sind oder b) wenn der Kreditnehmer nach Fälligkeit der durch die Bürgschaft gesicherten Verbindlichkeit, ohne daß es einer vorherigen Klage und Zwangsvollstreckung bedarf, auf eingeschriebenen Brief nicht binnen sechs Monaten Zahlung geleistet und eine Verwertung etwaiger anderer Sicherheiten nicht innerhalb der gleichen Frist zur Befriedigung des Kreditgebers geführt hat. §2 Die Rückbürgschaft ist in der Weise zu übernehmen, daß Berlin für den Einzelkredit höchstens mit 60 vom Hundert eines Ausfalls haftet. §3 (1) Die Kreditgarantiegemeinschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 müssen ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. (2) Förderfähig sind gewerbliche Betriebe, Gartenbaubetriebe und Investitionen von Trägern der Freien Wohlfahrtspflege, die in Berlin ihren Sitz haben oder eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung unterhalten. Förderfähig sind auch Angehörige freier Berufe; die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten entsprechend. (3) Voraussetzungen für die Übernahme von Rückbürgschaften zugunsten von Trägern der Freien Wohlfahrtspflege sind der von der zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen anerkannte Bedarf sowie die Optimierung der Wirtschaftlichkeit im Rahmen von Interessenbekundungsverfahren im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung. §4 Der Senat wird ermächtigt, zur Förderung der Wirtschaft in Berlin Garantien, die im Rahmen des in § 1 Abs. 1 genannten Betrages einen Rahmenbetrag von 30 Mio. DM nicht überschreiten dürfen, gegenüber Garantiegemeinschaften, die Garantien für Beteiligungen gewähren, zu übernehmen. §5 (1) Die Garantie ist in der Weise zu übernehmen, daß Berlin für die Einzelbeteiligung höchstens mit 35 vom Hundert eines Ausfalls haftet. (2) Förderfähig sind Beteiligungsempfänger, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 erfüllen.

- XV 9.

Viertes Wohnungsbaubürgschaftsgesetz Vom 13. Februar 1979 (GVBl. S. 345), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 17. Februar 1995 (GVBl. S. 56), aufgehoben durch Gesetz vom 22. Dezember 1998 (GVBl. 434) §1

Der Senat wird ermächtigt, zur Förderung 1. des Wohnungsbaues, der Modernisierung und der Instandsetzung von Wohngebäuden in Berlin, 2. des Baues gewerblicher Räume, wenn der Bau der gewerblichen Räume im Zusammenhang mit dem Bau von Wohnungen geboten erscheint, und 3. des Erwerbs vorhandener familiengerechter Wohnungen, wenn diese eigengenutzt werden, Bürgschaften, die einen Rahmenbetrag von 17 Milliarden Deutsche Mark nicht überschreiten dürfen, zu übernehmen. §2 Der Bürgschaftsbetrag nach § 1 erhöht sich um den Betrag, für den die Ermächtigung nach § 1 des dritten Wohnungsbaubürgschaftsgesetzes in der Fassung vom 4. März 1974 (GVBl. S. 574) nicht in Anspruch genommen worden ist, sowie um die infolge Tilgung der verbürgten Darlehen nicht in Anspruch genommenen Beträge. 10. Gesetz zur Sicherstellung der Finanzierung des Flughafens Berlin-Brandenburg International Vom 1. Oktober 2008 (GVBl. S. 273) §1 Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, zur Absicherung von Krediten der Flughafen BerlinSchönefeld GmbH (FBS) für den Ausbau des Flughafens Schönefeld zum Flughafen Berlin-Brandenburg International (BBI) Bürgschaften über die in § 3 Abs. 2 Nr. 5 des Haushaltsgesetzes 2008/2009 vom 18. Dezember 2007 (GVBl. S. 686) zur Absicherung von Krediten der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH (FBS) für den Ausbau des Flughafens Schönefeld zum Flughafen Berlin-Brandenburg International (BBI) erteilte Ermächtigung zur Übernahme von Bürgschaften in Höhe von 715 000 000 Euro hinaus bis zu 888 000 000 Euro - höchstens jedoch 37 vom Hundert der Verpflichtungen entsprechend dem Anteil des Landes an dieser Gesellschaft - zu übernehmen. §2 Die in § 3 Abs. 2 Nr. 5 des Haushaltsgesetzes 2008/2009 zur Absicherung von Krediten der Flughafen BerlinSchönefeld GmbH (FBS) für den Ausbau des Flughafens Schönefeld zum Flughafen Berlin-Brandenburg International (BBI) erteilte Ermächtigung zur Übernahme von Bürgschaften in Höhe von 715 000 000 Euro wird im Rahmen dieses Gesetzes in Anspruch genommen. §3 Die Bürgschaften nach §§ 1 und 2 können auch als selbstschuldnerische Bürgschaften auf erstes Anfordern über 100 vom Hundert des Kreditbetrages, als entsprechende Garantien oder als sonstige Gewährleistungen übernommen werden. §4 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Es tritt mit Inkrafttreten des auf das Haushaltsgesetz 2008/2009 folgenden Haushaltsgesetzes außer Kraft. 11. Grundsteuergesetz Vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) § 25 Festsetzung des Hebesatzes (1) Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz des Steuermeßbetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz). (2) Der Hebesatz ist für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermeßbeträge festzusetzen. (3) Der Beschluß über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen. Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluß über die Festsetzung des Hebesatzes gefaßt werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet. (4) …

- XVI 12. Gewerbesteuergesetz In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) § 16 Hebesatz (1) Die Steuer wird auf Grund des Steuermessbetrags (§ 14) mit einem Prozentsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde (§§ 4, 35a) zu bestimmen ist. (2) Der Hebesatz kann für ein Kalenderjahr oder mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden. (3) Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahrs mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahrs zu fassen. Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes gefasst werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet. (4) … 13. Leistungsprämien- und -zulagenverordnung Vom 17. Juli 2001 (GVBl. S. 290) §2 Allgemeines (1) ... (2) Leistungsprämien oder Leistungszulagen können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen vergeben werden. Durch eine herausragende besondere Leistung entsteht kein Anspruch auf die Gewährung. (3) ... 14. Bundesbesoldungsgesetz In der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678) § 45 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen (1) Wird einem Beamten oder Soldaten außer in den Fällen des § 46 eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden. (2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung. (3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde 15. Landesbesoldungsgesetz In der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463), zuletzt geändert durch Artikel I § 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 306) § 1b Überleitung besoldungsrechtlicher Bestimmungen (1) Für die in § 1 genannten Personen gelten 1. das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), mit Ausnahme von § 1 Absatz 1 und 4, § 14 Absatz 2 bis 4, § 17, § 23 Absatz 1 Nummer 1, § 37 Absatz 2, § 67, des 8. Abschnitts, §§ 80 und 82, § 84 Absatz 3, § 85 und der Anlage VIII sowie mit Ausnahme der durch das Gesetz zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2008 (GVBl. S. 272) ersetzten Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes und der durch das Dienstrechtsän-

- XVII derungsgesetz vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) ersetzten Anlage III des Bundesbesoldungsgesetzes (Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin), 2. das Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl. I S. 1778), 3. das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1869), sowie 4. die aufgrund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Verordnungen des Bundes in ihrer am 31. August 2006 geltenden Fassung nach Maßgabe des Artikels III §§ 2 und 3 des Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) sowie des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 362, 2011 S. 158) als Landesrecht fort. (2) Soweit in Verordnungsermächtigungen in dem nach Absatz 1 in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetz die Bundesregierung oder eine oberste Bundesbehörde zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt worden ist, tritt an die Stelle der Bundesregierung der Senat von Berlin und an die Stelle der obersten Bundesbehörde die zuständige oberste Landesbehörde. Soweit in den Verordnungsermächtigungen eine Beteiligung des Bundesrates vorgesehen ist, bedarf es dieser nicht.

- XVIII -

III. Übersicht zu den Sonderabgaben Kapitel Titel

Sonderabgabe

0543 11149

Bezeichnung: Rechtsgrundlage: Abgabezweck: Verpflichtete: Begünstigte:

1110 34201

Bezeichnung: Investitionszuschlag Rechtsgrundlage: Art. 14 Gesundheitsstrukturgesetz 12.100,0 12.100,0 12.200,0 12.204,1 vom 21.12.1992 (BGBL. I S. 2266), letzte Änderung durch Artikel 205 der Verordnung vom 25. November 2003 Abgabezweck: Verbesserung der stationären Versorgung der Bevölkerung, gemäß Art. 33 Abs. 1 des Einigungsvertrages Verpflichtete: Krankenhausbenutzer/Kostenträger Begünstigte: Krankenhäuser im Beitrittsteil des Landes Berlin

1162

Bezeichnung:

11191

Abgabevolumen in T Euro 2012 2013 2011 2010 Plan Plan Ansatz Ist Jagdabgabe § 21 Landesjagdgesetz Berlin Förderung des Jagdwesens Jagdscheininhaber Verbände und Vereine der Jäger Die Jagdabgabe wird zusammen mit der Gebühr für die Ausstellung eines Jagdscheines erhoben und fließt nach § 21 Abs. 1 LJagdG Bln aus den Einnahmen direkt der Stiftung Naturschutz zu und wird von ihr zweckgebunden verwendet. Es wird mit Einnahmen von rund 50,0 T Euro gerechnet.

Beitrag zur Tierseuchenentschädigung Rechtsgrundlage: Verordnung über die Erhebung von Beiträgen zur Tierseuchenentschädigung Abgabezweck: Bildung einer Rücklage für Entschädigungen Verpflichtete: Halter von Schafen, Schweinen und Rindern Begünstigte: Halter von Schafen, Schweinen und Rindern (wurde bis 2011 bei 0962/11197 nachgewiesen)

2,0

2,0

2,0

1,9

- XIX -

Kapitel Titel

Sonderabgabe

1166 11198

Bezeichnung: Ausgleichsabgabe Rechtsgrundlage: § 77 Sozialgesetzbuch - Neuntes 21.000,0 21.000,0 18.650,0 21.047,6 Buch (SGB IX) Abgabezweck: Die Ausgleichsabgabe soll einerseits einen Ausgleich der Kosten herbeiführen zwischen Arbeitgebern, die ihre Pflicht zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen erfüllen und dadurch zusätzliche Kosten zu tragen haben und denjenigen Arbeitgebern, die schwerbehinderte Menschen nicht in der vorgeschriebenen Zahl beschäftigen. Aus der Ausgleichsabgabe werden besondere Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben (§ 77 (5) SGB IX) einschließlich begleitender Hilfe im Arbeitsleben (§ 102 (1) Nr. 3 SGB IX) gewährt. Verpflichtete: Alle Arbeitgeber, die die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen (§ 77 (1) SGB IX). Begünstigte: Schwerbehinderte Menschen (wurde bis 2011 bei 0966/11198 nachgewiesen)

1210 11193

Bezeichnung: Ausgleichsabgabe Rechtsgrundlage: § 14 Abs. 6 Naturschutzgesetz Berlin Abgabezweck: Die Ausgleichsabgabe wird erhoben, wenn eine Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme bei Eingriffen in Natur und Landschaft nicht möglich ist Verpflichtete: Verursacher von Eingriffen in Natur und Landschaft gemäß § 14 NatSchGBln Begünstigte: Träger von Maßnahmen zur Verbesserung von Natur und Landschaft

1211 11193

Bezeichnung: Walderhaltungsabgabe Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 2 LWaldG Abgabezweck: Wird erhoben, wenn eine Ersatzfläche aufgrund einer Waldumwandlung nicht bereit gestellt werden kann. Verpflichtete: Verursacher der Waldumwandlung gem § 6 LWaldG Begünstigte: Land Berlin Bezeichnung: Reitwegeunterhaltungsabgabe Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 2 LWaldG Abgabezweck: Anlage und Unterhaltung von Reitwegen einschließlich Beseitigung der durch die Nutzung der Reitwege verursachten Schäden Verpflichtete: Reitwegenutzer Begünstigte: Land Berlin

Abgabevolumen in T Euro 2012 2013 2011 2010 Plan Plan Ansatz Ist

200,0

200,0

200,0

2.954,5

1,0

1,0

1,0

80,0

- XX -

Kapitel Titel

Sonderabgabe

1280 09901

Bezeichnung: Rechtsgrundlage: Abgabezweck: Verpflichtete:

1281 11139

Bezeichnung: Fischereiabgabe Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Landesfischereischeingesetz Abgabezweck: Förderung der Fischbestände, insbesondere 1. Maßnahmen zur Regulierung der Fischbestände sowie zur Durchführung hierzu erforderlicher fischereiwissenschaftlicher Begleituntersuchungen 2. Untersuchungen der Lebens- und Umweltbedingungen der Fische sowie der Möglichkeiten zur Verhütung und Verhinderung von Fischkrankheiten und Maßnahmen zur Information über das Gebiet der Fischerei Verpflichtete: Fischereischeininhaber Begünstigte: Land Berlin (wurde bis 2011 bei 1121/11139 nachgewiesen)

Abwasserabgabe §§ 1 und 2 Abwassergesetz Schutz der Gewässer Berliner Wasserbetriebe, Land Berlin und sonstige Einleiter Begünstigte: Abwassereinleiter und Gewässerunterhaltungspflichtige, die in Gewässerschutzmaßnahmen investieren (wurde bis 2011 bei 1120/09901 nachgewiesen)

Abgabevolumen in T Euro 2012 2013 2011 2010 Plan Plan Ansatz Ist 11.500,0 11.500,0 11.500,0 12.152,2

420,0

420,0

450,0

Die Aufnahme einer Abgabe in diese Übersicht qualifiziert die Abgabe nicht als Sonderabgabe.

422,1

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