Pflege Aktuell. Diakoniestation. Informationen rund um Pflege und Pflegeversicherung. Doberlug - Kirchhain ggmbh Tel.

June 26, 2016 | Author: Rüdiger Adenauer | Category: N/A
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Pflege Aktuell Informationen rund um Pflege und Pflegeversicherung

Diakoniestation Doberlug - Kirchhain gGmbH

Pflege ...mehr als

Tel. 03 53 22 / 29 58

Seit 1991 betreut unser Team aus examinierten Krankenschwestern, Altenpflegerinnen und Pflegerinnen Menschen in ihrer vertrauten Umgebung. Unsere Leistungen • Häusliche Pflege nach dem Pflegeversicherungsgesetz (Hilfe bei der Köperpflege/ Nahrungsaufnahme/Hilfe im Haushalt etc.) • Häusliche Krankenpflege (Injektionen/Verbände etc.) • Pflegeberatung (Pflegenachweis) • Haltestelle Demenz (Gruppen/Helferinnenkreis) • Soziale Beratung (Schwerbehindertenausweise; Befreiungsmöglichkeiten etc.) • Vermittlung von Hilfsdienstleistern, u.a.: Mahlzeitendienst, Hausnotruf, Ehrenamtlichen, Wohnraumanpassung etc.

Diakonie-Sozialstation Doberlug-Kirchhain Bahnhofsallee 20 03253 Doberlug-Kirchhain Telefon 035322 / 29 58 [email protected]

mit guter Benotung

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Haltestelle Demenz Haltestelle Demenz bietet stundenweise Betreuung für Menschen mit Demenz, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, die zu Hause leben. Wir sind ein Team von Freiwilligen und Fachkräften. Als Freiwillige kennen wir die besonderen emotionalen Bedürfnisse von Menschen mit Demenz und wissen, wie wir darauf eingehen können. Wir möchten durch unser Engagement die Lebensqualität von Menschen mit Demenz erhalten und pflegende Angehörige unterstützen und entlasten. Angebot und Beratung Sie können folgende Angebote abrufen: ° einen regelmäßigen Besuchsdienst bei Ihnen zu Hause und/oder ° die Betreuung in einer wohnortnahen Gruppe Eine Fachkraft koordiniert diese Angebote und hilft Ihnen, das für sie persönlich passende Angebot zu finden. Wir beraten auch in folgenden Fragen: ° Welche Leistungen übernimmt die Pflegekasse? ° Wie können sie sich als Angehörige entlasten? ° Welche ergänzenden Leistungen können den Alltag erleichtern? Kosten Die Beratung und Begleitung durch unsere Fachkräfte ist kostenfrei. Für die Betreuung zu Hause oder in der Gruppe erheben wir ein Leistungsentgelt. Personen, die nach § 45 a SGB XI einen erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung haben, bekommen diese Betreuungsleistungen bis zu 100 oder 200 € monatlich von der Pflegekasse erstattet.

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Liebe Leserin, lieber Leser,

Vorwort

nach wie vor ist der Informationsbedarf in Fragen der Pflegeversicherung hoch. Wir haben für Sie mit dieser Broschüre eine Zusammenfassung erstellt. Wir informieren über die Pflege und Möglichkeiten der Hilfe, Erleichterung sowie finanzielle Hilfen der Pflegekassen. Für umfassende Informationen und Beratung stehen wir Ihnen darüber hinaus jederzeit gerne persönlich zur Verfügung. Auch bisher noch ganz oder teilweise selbständige Menschen können durch eine chronische Krankheit, eine Behinderung oder auch einfach durch das Stärkerwerden von Alterserscheinungen in die Lage kommen, Hilfe zu benötigen. Der Bedarf an Hilfe kann sich über längere Zeit abzeichnen aber auch z. B. durch einen Unfall plötzlich auf sie zukommen. Hier können Familienangehörige, Freunde oder Nachbarn bereit sein, sich der Pflege des bedürftigen Menschen anzunehmen. Solch eine Entscheidung will wohl bedacht sein. Pflege ist nicht ein einmaliger Gefallen, sondern eine komplett neue Situation, die sowohl der

© contrastwerkstatt - Fotolia.com

Pflegende als auch die bedürftige Person gründlich überdenken sollten. Ist die Aufgabe der Pflege auf Dauer, über Monate oder gar Jahre tatsächlich denkbar? Es geht hier um sehr persönliche Dinge. Mancher möchte lieber neutral von Fachkräften eines Pflegedienstes oder, wenn dies in der eigenen Wohnung nicht mehr möglich ist, in einem Pflegeheimen versorgt werden. 1

Wann ist man pflegebedürftig? Pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, jedoch voraussichtlich für mindestens 6 Monate in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Krankheiten oder Behinderung in diesem Sinne sind: Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stützoder Bewegungsapparat sowie deren Verlust. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnes© Gina Sanders - Fotolia.com organe, Störungen des Zentralnervensystems, wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen. Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im vorgenannten Sinne sind: > im Bereich der Körperpflege: Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- oder Blasenentleerung. > im Bereich der Ernährung: Mundgerechtes Zubereiten oder Aufnahme der Nahrung. > im Bereich der Mobilität: Selbständiges Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung. > im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung: Einkaufen, Kochen, Reinigung der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche, Kleidung und auch das Beheizen der Wohnung. 2

Stufen der Pflegebedürftigkeit Pflegestufe 1 -Erheblich PflegebedürftigePflegebedürftige der Pflegestufe I sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen.

Gilles LOUGASSI @ fotolia.com

Pflegestufe 2 -SchwerpflegebedürftigePflegebedürftige der Pflegestufe II sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen. 3

Pflegestufe 3 -SchwerstpflegebedürftigePflegebedürftige der Pflegestufe III sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen.

Benjamin Thorn / pixelio.de

Besonderheiten bei Kindern Pflegebedürftige Kinder sind zur Feststellung des Hilfebedarfs mit einem gesunden Kind gleichen Alters zu vergleichen. Maßgebend für die Beurteilung des Hilfebedarfs bei einem Säugling oder Kleinkind ist nicht der natürliche, altersbedingte Pflegeaufwand, sondern der darüber hinausgehende Hilfebedarf. Demenziell erkrankte und behinderte Menschen Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz können zusätzlich für Betreuungsleistungen finanzielle Hilfen erhalten. Es gibt je nach Betreuungsbedarf einen Grundbetrag und einen erhöhten Betrag. Der Betreuungsbetrag beträgt somit monatlich 100 € bzw. 200 €. Personen mit einem vergleichsweise geringeren allgemeinen Betreuungsaufwand erhalten den Grundbetrag. Personen mit einem im Verhältnis höheren allgemeinen Betreuungsbedarf erhalten den erhöhten Betrag. 4

Personen die den Anspruch der zusätzlichen Betreuungsleitung haben haben auch den Anspruch auf die „Pflegestufe 0" Demenzbetreuungsgruppen und häusliche Demenzbetreuung erbringt der Pflegedienst Ihres Vertrauens. Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die Gerd Altmann / pixelio.de ohne Pflegestufe Pflegestufe 0) sind, erhalten monatlich ein Pflegegeld von 120 € oder Pflegesachleistungen von bis zu 225 €. Pflegebedürftige in Pflegestufe I erhalten 305 € Pflegegeld oder Pflegesachleistungen von bis zu 665 €. Pflegebedürftige in Pflegestufe II bekommen 525 € Pflegegeld oder Pflegesachleistungen von bis zu 1.250 €. Pflegeberatung Zur Sicherstellung einer frühzeitigen Beratung müssen die Pflegekassen Antragstellern zukünftig einen Beratungstermin innerhalb von zwei Wochen unter Nennung eines Ansprechpartners anbieten. Die Beratung soll auf Wunsch des Versicherten in der häuslichen Umgebung oder in der Einrichtung, in der der Versicherte lebt, erfolgen. Können Pflegekassen diese Leistung zeitgerecht nicht selbst erbringen, dann müssen sie ihm einen Beratungsgutschein für die Inanspruchnahme der erforderlichen Beratung durch einen anderen qualifizierten Dienstleister zur Verfügung stellen. Zeitnahe Entscheidungen sind gefordert. Wenn die Pflegekassen Leistungsentscheidungen nicht fristgerecht treffen, dann haben sie künftig dem Antragsteller ab dem ersten Tag der Überschreitung 10 € als erste Versorgungsleistung zur Verfügung zu stellen. Damit die Pflegekassen auch rechtzeitig entscheiden können, erhalten sie die Möglichkeit, andere Gutachter als den MDK (Medizinischen Dienst der Krankenkassen) einzusetzen. 5

Zuschüsse für Selbsthilfegruppen Pflegende Angehörige bekommen nicht nur Unterstützung von den Pflegekassen. Oft kommen wertvolle Anregungen aus Selbsthilfegruppen. Deshalb sollen diese stärker finanziell gefördert werden. Die Pflegekassen werden verpflichtet, den Auf- und Ausbau von Selbsthilfegruppen jährlich mit zehn Cent pro Versichertem zu unterstützen. . Stärkung des Grundsatzes „Rehabilitation vor Pflege“ Der Grundsatz „Rehabilitation vor Pflege“ wird noch nicht in ausreichendem Maße beachtet. Wenn es eine Chance gibt, eine langfristige Pflegebedürftigkeit durch Rehabilitationsmaßnahmen zu vermeiden, soll diese besser genutzt werden.

© Tyler Olson - Fotolia.com

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Deshalb soll nun jeder, der einen Antrag auf Anerkennung seiner Pflegebedürftigkeit stellt, neben dem Leistungsbescheid automatisch eine Empfehlung zu seinen individuellen Möglichkeiten zur Rehabilitation erhalten. Damit werden der Pflegebedürftige beziehungsweise seine Angehörigen in die Lage versetzt, bestehende Ansprüche besser geltend zu machen.

Leistungen der Pflegeversicherung > Pflegesachleistungen > ambulante Sachleistungsbeträge > Kombinationsleistungen > Pflegegeld > Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson > Verhinderungspflege > Pflegehilfsmittel und technische Hilfen > Tages- und Nachtpflege > Kombination von Leistungen der Tages- und Nachtpflege mit ambulanten Sachleistungen > Kurzzeitpflege, auch für Kinder > Rentenrechtlich wirksame Zeiten > Pflegekurse / häusliche Schulungen > Flexibilisierung der Leistungen > Förderung von Wohngruppen > Leistungen in vollstationärer Pflege > Leistungen in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe > Beratung zu Hause > Betreuungsleistungen > Pflegesachleistungen Pflegebedürftige, die im häuslichen Bereich gepflegt werden, erhalten Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung. Sie wird durch professionelle Pflegekräfte (Pflegedienste) erbracht, die Vertragspartner der Pflegekassen sind. © Peggy Blume - Fotolia.com

> ambulante Sachleistungsbeträge Stufe 0 - € Stufe I 450 € Stufe II 1.100 € Stufe III 1.550 € für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Stufe 0 225 € Stufe I 665 € Stufe II 1.250 € Stufe III 1.550 € Bei Härtefällen der Stufe III im ambulanten Bereich 1.918 €. Neben dem Anspruch auf Tagespflege bleibt ein bis zu hälftiger Anspruch auf die jeweilige ambulante Pflegesachleistung oder das Pflegegeld erhalten. 7

> Kombinationsleistungen Sofern die jeweilige Sachleistung nur teilweise in Anspruch genommen wird, besteht daneben noch Anspruch auf ein anteiliges Pflegegeld. Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz vermindert, den der Pflegebedürftige als Sachleistung in Anspruch genommen hat. Beantragt man die Kombinationsleistung bei der Pflegekasse, so ist die Entscheidung über das Verhältnis der Geld- zur Sachleistung für sechs Monate bindend. Eine Kombinationsleistung ist auch bei teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege möglich. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer jeweiligen Pflegekasse. > Pflegegeld Pflegebedürftige können anstatt der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch eine Pflegeperson (Privatperson) im häuslichen Bereich in geeigneter Weise selbst sicherstellt. > Leistungshöhe Pflegegeld Stufe 0 Stufe I 235 € Stufe II 440 € Stufe III 700 € für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Stufe 0 120 € Stufe I 305 € Stufe II 525 € Stufe III 700 € Der Pflegebedürftige ist verpflichtet, bei der Pflegestufe I und II einmal halbjährlich, bei der Pflegestufe III einmal vierteljährlich einen Pflegedienst, der ein Vertragspartner der Pflegekasse ist, in Anspruch zu nehmen. Der professionelle Pflegeeinsatz dient der Beratung der pflegenden Angehörigen und soll die Qualität der häuslichen Pflege sichern. Die Kosten dieses Pflegeeinsatzes übernimmt die © Peter Maszlen - Fotolia.com Pflegekasse. Pflegegeld kann in folgenden Fällen nicht gezahlt werden: > bei Krankenhausaufenthalt oder Rehabilitationsmaßnahme ab der 5. Woche > bei Inanspruchnahme häuslicher Krankenpflege (Grundpflege/hauswirtschaftliche Versorgung) durch die Krankenkasse 8

> bei Inanspruchnahme der vollen Sachleistungen / Tages- und Nachtpflege / teilstationärer und vollstationärer Pflege > bei ähnlichen Leistungen anderer Behörden und Einrichtungen (z.B. Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz). Fortzahlung von Pflegegeld, wenn sich die Angehörigen eine Auszeit nehmen. Mit dem Pflegeneuausrichtungsgesetz gibt es Verbesserungen, wenn ein pflegender Angehöriger Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege in Anspruch nehmen will. Bei der Kurzzeitpflege Stuge 1-3 werden Pflegebedürftige vorübergehend in einer stationären Einrichtung untergebracht.Mit der Verhinderungspflege wird die Versorgung gewährleistet, wenn der pflegende Angehörige krank ist oder Erholung braucht. Die Pflegekasse übernimmt in diesem Fall die Kosten für einen Pflegedienst. Für beide Angebote stehen pro Kalenderjahr jeweils 1.550 € zur Verfügung. Machen Angehörige Gebrauch von der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege, sollen sie für jeweils bis zu vier Wochen je Kalenderjahr weiterhin die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes erhalten. Pflegende Angehörige sollen bei eigener Rehabilitationsmaßnahme zudem die Möglichkeit © Kadmy - Fotolia.com haben, den PflegeFotolia.com _40170391_M bedürftigen mitzunehmen. Oft sind Angehörige erst dazu bereit, solche Angebote anzunehmen, wenn der Pflegebedürftige in der Nähe sein kann. 9

> Verhinderungspflege Ist eine Pflegeperson wegen Krankheit, Urlaub oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer Ersatzpflege für längstens 4 Wochen (28 Kalendertage) und maximal 1.550 € im Kalenderjahr. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens 6 Monate vor der erstmaligen Verhinderung in der häuslichen Umgebung gepflegt hat. Übernimmt ein naher Angehöriger oder eine in der häuslichen Gemeinschaft lebende Person die Ersatzpflege, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse die Höhe des Pflegegeldes nicht überschreiten. Werden Mehrkosten wie Verdienstausfall oder Fahrkosten nachgewiesen, können diese bis 1.550 € erstattet werden. Wer vor der Verhinderungspflege Pflegegeld oder anteiliges Pflegegeld bezogen hat, erhält dieses während der Verhinderungspflege zur Hälfte weitergezahlt. Pflegegeld wird in dieser Zeit nur für den ersten und letzten Verhinderungspflege kann bei Bedarf auch stundenweise beantragt werden, wenn die Ersatzpflege weniger als 8 Stunden pro Tag beträgt. In diesem Fall erfolgt keine Begrenzung auf 4 Wochen, sondern nur auf den Höchstbetrag. Das Pflegegeld wird in diesem Fall in voller Höhe weiter gezahlt. © Gina Sanders - Fotolia.com

>Pflegehilfsmittel und technische Hilfen (siehe auch Seite 19) Die Pflegekassen stellen zur Erleichterung der Pflege und zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen Pflegehilfsmittel zur Verfügung. Bei den Pflegehilfsmitteln ist zu unterscheiden zwischen > zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln, z.B. Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe (Kostenübernahme monatlich bis 31,00 € ) > technischen Pflegehilfsmitteln, z.B. Mobilitätshilfen, Pflegebetten (grundsätzlich leihweise, sonst eine Zuzahlung i.H.v.10 %, höchstens 25,00 € je Pflegehilfsmittel; Befreiung ist möglich, wenn die Härtefallregelung greift). 10

>Tages- und Nachtpflege Falls die häusliche Pflege eines Pflegebedürftigen nicht in ausreichendem Umfang im häuslichen Bereich sichergestellt werden kann, besteht ein zeitlich nicht begrenzter Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege. Voraussetzung ist aber, dass die Einrichtung ein Vertragspartner der Pflegekasse ist. Hier werden Aufwendungen pauschal, monatlich bis zu: Stufe I 450 €, Stufe II 1.100 €, Stufe III 1.550 € gezahlt. In der Pflegestufe 3 können in sogenannten Härtefällen mit außergewöhnlich hohem Pflegebedarf bis zu 1.918 Euro je Kalendermonat berechnet werden. Kombination von Leistungen der Tages- und Nachtpflege mit ambulanten Sachleistungen Der Bezug von Pflegegeld kann mit der Inanspruchnahme von Sachleistungen (professioneller Unterstützung) kombiniert werden. Bei der Kombination von Leistungen der Tages- und Nachtpflege mit ambulanten Sachleistungen und/oder dem Pflegegeld ist der höchstmögliche Gesamtanspruch das 1,5-fache (z.B. 100 % der Tagesund Nachtpflege + 50 % der Sachleistungen). Wird also bspw. 50 % der Leistung der Tages- und Nachtpflege in Anspruch genommen, besteht künftig daneben noch ein 100 %-iger Anspruch auf Pflegegeld oder eine Pflegesachleistung. Letzterer erhöht sich allerdings nicht, wenn weniger als 50 % der Leistung für die Tages- und Nachtpflege in Anspruch genommen wird. Kurzzeitpflege, auch für Kinder Kann häusliche Pflege nicht, noch nicht oder nicht in erforderlichem Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, hat der Pflegebedürftige Anspruch auf (stationäre) Kurzzeitpflege. Dies ist auch für Kinder in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder anderen geeigneten Einrichtungen möglich > für eine Übergangszeit nach stationärer Behandlung > in Krisensituationen, wenn häusliche und teilstationäre Pflege nicht ausreichen > Leistungsanspruch für längstens 4 Wochen, je Kalenderjahr @Fotolia_15322748_M

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>Leistungen der Vollstationäre Pflege Pflegebedürftige, die in einem Heim leben, werden ebenfalls in drei Pflegestufen eingeteilt. Entsprechend sind die Kosten der Grundpflege, der sozialen Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege bis zur Höhe des jeweiligen Pauschalbetrages abgedeckt. 1. Pflegebedürftige der Pflegestufe I in Höhe von 1.023 € mtl. 2. Pflegebedürftige der Pflegestufe II in Höhe von 1.279 € mtl. 3. Pflegebedürftige der Pflegestufe III in Höhe von 1.550 € im Härtefall 1.918 € Insgesamt darf der von der Pflegekasse zu übernehmende Betrag 75 % des Gesamtbetrages aus dem Pflegesatz für die pflegebedingten Aufwendungen, dem Entgelt für Unterkunft und Verpflegung und den gesondert berechenbaren Investitionskosten nicht übersteigen. Die Beträge der Pflegesätze für die Pflegestufe I, II und III sowie für die Entgelte für Unterkunft und © Gina Sanders - Fotolia.com Verpflegung ergeben sich aus der Vergütungsvereinbarung, die zwischen dem Träger des einzelnen Pflegeheims und den Landesverbänden/- vertretungen der Pflegekassen sowie dem zuständigen Sozialhilfeträger vereinbart wurde. Rentenrechtlich wirksame Zeiten bei der Pflege von Angehörigen können addiert werden Eine weitere Verbesserung durch das Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG) betrifft die Anrechnung der rentenrechtlich wirksamen Zeiten bei der Pflege von mehr als einem Angehörigen. Bisher galt dafür folgende Voraussetzung: Wer sich um einen pflegebedürftigen Angehörigen mindestens 14 Stunden pro Woche kümmerte, konnte dafür Rentenversicherungsansprüche geltend machen. Wer jedoch gleichzeitig mehrere Pflegebedürftige betreute – jeden einzelnen aber weniger als 14 Stunden pro Woche –, konnte die aufgewendete Zeit nicht addieren. Dies wird sich nun ändern. Einzige Voraussetzung: Die Pflegebedürftigen müssen mindestens die Pflegestufe I haben. 12

Die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge ist gestaffelt und richtet sich nach der Pflegestufe, dem Pflegeumfang und dem Rechtskreis, wo die Pflege ausgeübt wird. Pflegestufe I II III West 131,87 € 263,74 € 395,61 € Ost 111,44 € 222,88 € 334,32 € > Pflegekurse Zur Unterstützung der Pflegepersonen und zur Verbesserung der Qualität der häuslichen Pflege bieten die Pflegekassen Pflegekurse an, teilweise auch in Zusammenarbeit mit Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, mit Volkshochschulen, Nachbarschaftshilfegruppen oder Bildungsvereinen. In diesen kostenlosen Kursen vermitteln ausgebildete Fachkräfte den Laienpflegern hilfreiche Kenntnisse und Fertigkeiten, die die Pflege und Betreuung zu Hause erheblich erleichtern und verbessern können. Die Pflegekurse können auch im häuslichen Bereich des Pflegebedürftigen durchgeführt werden. Abgesehen von der fachlichen Weiterbildung stellen Pflegekurse für die Pflegenden, auch wegen der Möglichkeit des Austausches mit anderen Betroffenen, eine wertvolle Unterstützung dar. © Gina Sanders - Fotolia.com Die Kassen sind zu umfassender Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer pflegenden Angehörigen verpflichtet. Flexibilisierung der Leistungen Pflegebedürftige sollen künftig die Möglichkeit bekommen, bei der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen neben den Leistungspaketen ein Zeitkontingent zu wählen. Sie können dann zusammen mit dem Pflegedienst entscheiden, welche Leistungen in diesem Zeitvolumen erbracht werden sollen. Zeitkontingente helfen den Pflegebedürftigen und werden die Situation der Pflegekräfte verbessern, wenn sie nicht unter hohem Zeitdruck ihre Leistung erbringen müssen. Der Pflegedienst ist verpflichtet, den Pflegebedürftigen darüber zu unterrichten, 13

wie sich die vom Zeitaufwand unabhängige Vergütung im Vergleich zu einer rein zeitbezogenen Vergütung darstellt, und ihn über seine Wahlmöglichkeiten zu informieren. Diese Gegenüberstellung hat in der Regel schriftlich zu erfolgen. Förderung von Wohngruppen Bereits heute gilt: Die Pflegekassen können finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, z.B. für technische Hilfen im Haushalt. Die Zuschüsse sind maximal 2.557 €. Dem Wunsch vieler Pflegebedürftiger nachzukommen, trotz Einschränkungen möglichst selbstbestimmt zu leben, fördert das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz alternative Wohnformen. Sie sind attraktiv für Menschen, die nicht mehr selbstständig wohnen können, aber keine stationäre Pflege benötigen. Sie leben in eigenen Zimmern, haben aber auch Gemeinschaftsbereiche. Bewohner einer Wohngruppe können bereits jetzt Pflegeleistungen gemeinsam in Anspruch nehmen. Das bezeichnet man als „Poolen von Leistungen“. Kümmert sich beispielsweise in einer Wohngemeinschaft ein Pflegedienst um mehrere Pflegebedürftige, wird Zeit und somit Geld gespart. Mit diesem Geld können Pflegebedürftige z. B. zusätzliche Betreuungs© Gina Sanders - Fotolia.com leistungen finanzieren. Pflegebedürftige in selbstorganisierten Wohngruppen ab drei Pflegebedürftigen erhalten zusätzlich ab 2013 eine Pauschale von 200 € monatlich zur Finanzierung einer Präsenzkraft, die sich um organisatorischen Abläufe kümmert. Um Wohngruppen zu fördern, ist zudem ein Initiativprogramm zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen vorgesehen, das diese Pflegebedürftigen mit 2.500 € je Pflegebedürftigen unterstützt. Maximal werden 10.000 € je Wohngruppe gezahlt. Mit diesem Geld können zusätzlich zu den heutigen Zuschüssen von 2.557 € für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds weitere altersgerechte Umbauten finanziert werden. 14

Pflegezeit Zur Pflege kann auch eine teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung erfolgen. Dazu ist eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit zwischen dem Arbeitgeber und dem Beschäftigten zu treffen. Die teilweise Freistellung kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden. Die Pflegezeit muss gegenüber dem Arbeitgeber 10 Tage vor Inanspruchnahme schriftlich angekündigt werden. Hierbei hat der Beschäftigte mitzuteilen, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang er Pflegezeit in Anspruch nehmen will. Wenn der Beschäftigte nur eine teilweise Freistellung verlangt, muss er die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

Dean Mitchell @Fotolia.com

Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ist gegenüber dem Arbeitgeber durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Im akuten Pflegefall haben Beschäftigte das Recht, sich bis zu zehn Arbeitstage freistellen zu lassen, um für einen nahen Angehörigen eine gute Pflege zu organisieren. Auf Verlangen des Arbeitgebers hat der Beschäftigte dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen und die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung vorzulegen. Eine kurzzeitige Freistellung können alle Arbeitnehmer in Anspruch nehmen – unabhängig von der Betriebsgröße. 15

Pflegestützpunkte Im Pflegestützpunkt wird die Beratung und die Vernetzung aller medizinisch-pflegerischen Leistungen unter einem Dach gebündelt. Der Stützpunkt bildet das gemeinsame Dach, unter dem das Personal der Pflege- und Krankenkassen, der Altenhilfe oder der Sozialhilfeträger den von Pflegebedürftigkeit Betroffenen ihre bisherigen Dienstleistungen vernetzt und aufeinander abgestimmt erläutern und vermitteln. Alle Angebote Rund-um-die-Pflege sollen erfasst sein, also z. B. auch die örtliche Altenhilfe und die Hilfe zur Pflege nach dem Recht der Sozialhilfe. Darüber hinaus soll das Ehrenamt einbezogen werden. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen erhalten hier alle wichtigen Antragsformulare, Informationen und konkrete Hilfestellungen. Wenn man etwa eine Wohnung altengerecht umbauen möchte, berät der Pflegeberater über mögliche Zuschüsse der Pflegekasse. Wenn ein geeignetes Pflegeheim gesucht wird, hat der Pflegeberater den Überblick und kann helfen. Und wenn nach ehrenamtlichen Angeboten in den Gemeinden gefragt wird, wird auch hierzu beraten. Im Pflegestützpunkt wird also das gesamte Leistungsspektrum für Pflegebedürftige koordiniert. In manchen Gebieten ist kein Pflegestützpunkt vorhanden. Dort wenden Sie sich an Ihren Pflegedienst. Pflegeberater Sofern Pflegestützpunkte eingerichtet sind, sind Pflegeberater dort anzusiedeln. Die Pflegekassen haben die Versicherten, die Leistungen der Pflegeversicherung beantragen, darüber zu informieren, welcher Pflegeberater für ihn erreichbar ist. Der Pflegeberater wird in erster Linie im Sinne eines Fallmanagements, d.h. bezüglich der Bedarfslage im Einzelfall tätig. Er erstellt z.B. einen individuellen Versorgungsplan; auch ist er gehalten, Leistungsanträge unverzüglich den zuständigen Kassen zur weiteren Bearbeitung bzw. Genehmigung zu übermitteln. 16

Wie Sie Überforderungen vermeiden können Informieren Sie sich umfassend, investieren Sie Zeit in das Zusammentragen von Informationen. Bitten Sie den behandelnden Arzt um ausführliche Information zum Krankheitsgeschehen sowie zu möglichen Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen. Erkundigen Sie sich bei der Kranken- und Pflegekasse nach Unterstützungsmöglichkeiten. Jede Geschäftsstelle der Krankenkassen berät Sie gerne. Lassen Sie sich durch einen ambulanten Pflegedienst beraten. Gerade in der Anfangsphase einer Pflegesituation sind Informationen und Hinweise besonders wichtig. Je umfassender Sie sich informiert haben, desto besser können Sie die notwendigen Entscheidungen treffen und dadurch die Pflegesituation mitgestalten. Denn als Pflegeperson müssen Sie nicht alle Aufgaben alleine bewältigen. Beziehen Sie den Pflegebedürftigen und die Familie in Entscheidungen ein. Von der Entscheidung, einen pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause zu pflegen, sind alle Familienmitglieder betroffen. Damit sich alle Beteiligten auf Benjamin Thorn / pixelio.de mögliche Veränderungen einstellen können, ist es wichtig, sie bereits im Vorfeld an Planung und Vorbereitung der häuslichen Pflege zu beteiligen. Fördern Sie den Pflegebedürftigen in seiner Selbständigkeit. Informieren Sie sich vor der Übernahme von Pflegeaufgaben zunächst immer über die vorhandenen Fähigkeiten und Fertigkeiten des Pflegebedürftigen und beziehen Sie seine Selbsthilfemöglichkeiten ein. Motivieren Sie den Pflegebedürftigen dazu, seine Fähigkeiten einzusetzen und übernehmen Sie nur die Aufgaben, die er selbst nicht ausführen kann. Nutzen Sie auch Hilfsmittel, die dem Pflegebedürftigen eine größere Selbständigkeit ermöglichen. Vernachlässigen Sie Ihre eigene Gesundheit nicht. Im Sinne einer gesunden "Selbstpflege” sollten Sie Ihre eigenen Bedürfnisse ebenso ernst nehmen wie die Wünsche und Erwartungen des Pflegebedürftigen. 17

Physiotherapeuten Krankengymnastik Die Krankengymnastik dient der Mobilisation der Gelenke und der Stabilisation, Kräftigung der Muskulatur und des Bandapparates. Geschädigte Gelenke und Knochen sollen wieder endgradig mobilisiert werden und es soll eine Wiederherstellung erreicht werden. Durch verschiedene Techniken, z.B. Kräftigung, Dehnung und Mobilisation soll eine Haltungsverbesserung und ein optimales Zusammenspiel aller Teile des Bewegungsapparates erreicht werden. Massage Die Massage dient der Lockerung der Muskulatur durch vermehrte Durchblutung. Ablagerungen von Schlackestoffen im Muskelgewebe werden gelöst und abtransportiert, wodurch die Beweglichkeit wieder hergestellt wird. Die Muskulatur benötigt eine optimale Durchblutung und © Nikki Zalewski - Fotolia.com Versorgung der Nerven, um optimale Leistung erbringen zu können. Logopädie Es geht um die Sprache und das Sprechen (und was damit zusammenhängt) und deren Vermittlung, wenn Schwierigkeiten in diesen Bereichen auftreten. Schwerpunkte sind: Probleme bei der Nahrungsaufnahme und beim Schlucken. Probleme in der Sprach- und Sprechentwicklung bei Kindern. Probleme in der Hörentwicklung u.v.m. Ergotherapie Das Wort Ergotherapie kommt aus dem Griechischen "ergon". Es bedeutet in etwa werken, tun oder handeln. Ziel der Ergotherapie ist es, nicht vorhandene oder verlorengegangene körperliche, psychische oder kognitive Funktionen wiederherzustellen oder zu fördern, so dass der Betroffene die größtmögliche Selbständigkeit und Unabhängigkeit im Alltag erreichen kann. 18

Welche Pflegehilfsmittel gibt es? Die aktuelle Fassung des Pflegehilfsmittelverzeichnisses enthält folgende von der Pflegekasse zu vergütende Pflegehilfsmittel: Es gibt unterschiedliche Genehmigungen der verschiedenen Pflegekassen Produktgruppe 50 - Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege * Pflegebetten * Pflegebettenzubehör * Pflegebettzurichtungen * Spezielle Pflegebett-Tische * Pflegeliegestühle Produktgruppe 51 - Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene * Waschsysteme * Duschwagen * Produkte zur Hygiene im Bett (Bettpfannen, Urinflaschen, Urinschiffchen, wiederverwendbare saugende Bettschutzeinlagen) Produktgruppe 52 - Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung/Mobilität * Hausnotrufsysteme, Solitärgeräte * Hausnotrufsysteme, angeschlossen an eine Zentrale Produktgruppe 53 - Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden * Lagerungsrollen * Lagerungshalbrollen © Ekkehard Stein - Fotolia.com Produktgruppe 54 - Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel monatlich bis 31 € * Saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch * Schutzbekleidung (Einmalhandschuhe, Schutzschürzen, Fingerlinge, Mundschutz) * Desinfektionsmittel

Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel? Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen (§ 40 Abs. 1 Pflege VG). Mittel, die zum täglichen Lebensbedarf gehören, sind keine Pflegehilfsmittel, auch wenn sie die Pflege erleichtern. 19

Alltagshilfen Unter der Bezeichnung Alltagshilfen werden Hilfsmittel für den Haushalt, für das Essen und Trinken, für die Körperpflege sowie das An- und Auskleiden angeboten. Sie sollen Bewegungseinschränkungen der Arme, sowie eine mangelnde Greifund Haltefunktion der Hände ausgleichen. Das Greifen und Halten kann durch Greifzangen, Griffverlängerungen oder Griffverdickungen verbessert werden. Bei vielen Verrichtungen wird eine Hand dazu benutzt, Gegenstände festzuhalten. Ess- und Trinkhilfen: Spezialbestecke mit besonderen Griffen für Rechtsbzw. Linkshänder, Besteckhalter zum Ausgleich einer fehlenden Greiffunktion, Hochrandteller, Wa r m h a l t e t e l l e r, Te l l e r r ä n d e r, Trinkbecher sowie Haltegriffe für Gläser sind nur einige Hilfsmittel aus dem umfangreichen Angebot. Wichtig ist, dass die Hilfsmittel die individuellen Bewegungseinschränkungen ausgleichen.

Pulsmesser

Schreibhilfe

Trinkhilfen

Strumpfanzieher

Greifzangen

Knöpfhilfe

Strumpfanzieher, Anziehhaken, Knöpfhilfe gehören zu den Anziehhilfen. Sie sollen Bewegungseinschränkungen der Hände, Arme oder der Wirbelsäule ausgleichen. Wichtig ist, dass sie leicht und bedienungsfreundlich sind. Impressum: Herausgeber: Vollmuth Marketing GmbH Stand Uhlandstraße 18 71155 Altdorf Juli Tel. 0 70 31/60 73 73 2013 Fax 0 70 31/60 73 74 www.dentumed.de E-Mail: [email protected]

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