Familienrecht Vorlesung 1. Familienrecht

October 30, 2020 | Author: Ernst Arwed Fried | Category: N/A
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1 Familienrecht Vorlesung 1 Übersicht Verlöbnis und Eheschließung 17. Oktober 2013 Notar Dr. Christian K...

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Familienrecht Vorlesung 1

Familienrecht Vorlesung 1 Übersicht Verlöbnis und Eheschließung

17. Oktober 2013

Notar Dr. Christian Kesseler

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Familienrecht Vorlesung 1 Was ist Familienrecht? Das Familienrecht hat 3 Kernmaterien: • Ehe • Verwandtschaft • Vormundschaft und Betreuung => Alle mit enormer praktischer Bedeutung!

17. Oktober 2013

Notar Dr. Christian Kesseler

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Familienrecht Vorlesung 1 Der Pflichtstoff der Veranstaltung = Pflichtfachstoff der JAPO

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Ehewirkungen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung Verwandtschaft und Abstammung Allgemeine Bestimmungen der Unterhaltspflicht unter Verwandten Gesetzliche Vertretung des Kindes und deren Beschränkungen

17. Oktober 2013

Notar Dr. Christian Kesseler

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Familienrecht Vorlesung 1 Lehrbücher - eine Kurzauswahl -  -  -  - 

Schwab, Familienrecht 20. Auflage 2012, 20,90 € Dethloff, Familienrecht 30. Auflage 2012, 28,90 € Muscheler, Familienrecht, 3. Auflage 2013, 28,90 € Wellenhofer, Familienrecht, 2. Auflage 2011, 26,90 € Schlüter, BGB-Familienrecht, 14. Auflage 2012, 23,95 € -  Gernhuber/Coester-Waltjen, Lehrbuch des Familienrechts, 6. Auflage 2010, Preis 124,-- € 17. Oktober 2013

Notar Dr. Christian Kesseler

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Familienrecht Vorlesung 1 Gliederung der Vorlesung

Hauptabschnitt I Hauptabschnitt II Hauptabschnitt III

17. Oktober 2013

Die Ehe Verwandtschaft Betreuung und Vormundschaft

Notar Dr. Christian Kesseler

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Familienrecht Vorlesung 1 Hauptabschnitt I - Die Ehe 1. Abschnitt 2. Abschnitt 3. Abschnitt 4. Abschnitt 5. Abschnitt 6. Abschnitt 7. Abschnitt 8. Abschnitt 9. Abschnitt 10. Abschnitt 11. Abschnitt 17. Oktober 2013

Verlöbnis - Kurzüberblick Eheschließung => Exkurs: Religiöse Ehe Ehebeendigung Allgemeine Ehewirkungen Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft Zugewinngemeinschaft Ehebedingte Zuwendungen => Exkurs: Zwangsvollstreckung bei Ehegatten Überblick Versorgungsausgleich und Unterhalt Eheverträge (zeitabhängig) Lebenspartnerschaften nichteheliche Lebensgemeinschaften Notar Dr. Christian Kesseler

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Familienrecht Vorlesung 1 Hauptabschnitt II Verwandtschaft 12. Abschnitt Abstammung 13. Abschnitt Allgemeine Wirkungen des Eltern- KindVerhältnisses 14. Abschnitt Die elterliche Sorge 15. Abschnitt Namensrecht des Kindes 16. Abschnitt Verwandtenunterhalt

17. Oktober 2013

Notar Dr. Christian Kesseler

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Familienrecht Vorlesung 1

Hauptabschnitt III Vormundschaft und Betreuung Abschnitt 17 Abschnitt 18

17. Oktober 2013

Vormundschaft Betreuung

Notar Dr. Christian Kesseler

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Familienrecht Vorlesung 1 Das Verlöbnis =>

Das Verlöbnis ist a) das Versprechen, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, b) das daraus resultierende Rechtsverhältnis

=>

Rechtsnatur streitig: a) Vertragstheorie b) Tatsächlichkeitstheorie c) gesetzliches Vertrauenshaftungsverhältnis

=>

Zustandekommen: „Eheversprechen“ - konkludentes Handeln ausreichend, bspw. Standesamtsanmeldung, Aussuchen der Eheringe, Mitteilung im Bekanntenkreis etc., nicht notwendig offizielle „Verlobung“. Str. ob Geschäftsfähigkeit notwendig.

17. Oktober 2013

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Familienrecht Vorlesung 1 Fallbeispiel Der 21-jährige Student Maximilian Untreu und die bildhübsche, unbescholtene 17jährige Claudia Keusch, Tochter aus reichem Hause, beschließen zu heiraten und machen einen Termin aus. Die Eltern Keusch beschenken den Untreu daraufhin mit einer Armbanduhr, einem Familienerbstück. In Vorbereitung der Hochzeit bestellt Vater Keusch die Einladungskarten, das Essen, die Musik und die Kutsche und reserviert eine Burg, was mit Kosten von 18.000,-- € verbunden ist. In Erwartung der Ehe gibt Claudia Keusch nicht nur ihre gutbezahlte Stellung als Ballettänzerin in Hamburg auf und zieht nach Trier, sie gibt überdies auch erstmals seinem „sonstigen“ Werben nach. In den folgenden 6 Wochen trägt sie alle Kosten der Lebensführung. Eine Woche vor der Hochzeit erwischt sie Untreu in flagranti mit einer schönen Winzertochter aus Wehlen an der Mosel. Untreu erklärt, die Ehe nicht mehr zu wollen. Die Keuschs möchten 1) den Untreu zur Eheschließung zwingen, 2) falls dies keinen Erfolg verspricht, die aus der Berufsaufgabe und dem Umzug entstandenen Kosten ersetzt sehen, 3) Ersatz der getätigten Aufwendungen für die Hochzeitsfeier, 4) Ersatz der Kosten der Lebensführung in Trier, 5) die Rückgabe der Uhr, und 6) den Ersatz des Schadens aus dem Verlust der Jungfräulichkeit wegen der erheblichen Minderung der Heiratschancen. 17. Oktober 2013

Notar Dr. Christian Kesseler

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Familienrecht Vorlesung 1 Falllösung

1)

Anspruch auf Eingehung der Ehe? § 1297 Abs. 1 BGB schließt ausdrücklich die Einklagbarkeit des Eheversprechens aus, sodass Inanspruchnahme des Untreu insoweit nicht möglich ist. Ausgeschlossen wäre auch ein das Eheversprechen begleitendes Vertragsstrafeversprechen nach § 1297 Abs. 2 BGB.

17. Oktober 2013

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Familienrecht Vorlesung 1 Falllösung 2)

Schadenersatzanspruch wegen Berufsaufgabe und Umzugskosten a) Schadenersatz wegen Nichterfüllung nach §§ 281 Abs. 1 S. 1, 280 Abs. 1 bzw. § 284 BGB? (-) Das Verlöbnis ist nur das Versprechen zur Eingehung der Ehe, es begründet gerade keine Leistungspflichten. Nichtleistungsansprüche kommen damit nicht in Betracht. Im Übrigen verdrängen die §§ 1298ff. BGB die allgemeinen Leistungsstörungsregeln. b) Schadenersatz aus §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB (c.i.c.) (-) Spezialität der §§ 1298 ff. BGB c) Neben §§ 1298 ff. BGB kommt allenfalls Haftung aus Delikt (§§ 823 ff. BGB) in Betracht - hier besteht kein deliktisch geschütztes Rechtsgut

17. Oktober 2013

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Familienrecht Vorlesung 1 Falllösung d) Schadenersatz nach § 1298 Abs. 1 BGB Voraussetzungen: -- Rücktritt vom Verlöbnis (+) da Untreu am Eheversprechen nicht festhalten will -- Kein wichtiger Grund für den Rücktritt, § 1298 Abs. 3. BGB (+) Als wichtiger Grund für den Rücktritt sind zwar nicht nur in der Person des anderen liegende Gründe (Krankheit, dessen Untreue, Unzuverlässigkeit, Verschweigen wichtiger Umstände u.a.), sondern auch der eigenen Person anerkannt, der Verlust der Zuneigung zum anderen gilt aber erst ab Kenntnisnahme durch den anderen als wichtiger Grund. -- Angemessenheit der Aufwendungen Umzugskosten (+), da die Begründung eines gemeinsamen Hausstandes unter heutigen Verhältnissen als angemessene Reaktion auf das Eheversprechen gewertet werden kann (AG Neumünster FamRZ 2000, 817) Berufsaufgabe (zweifelhaft). Zwar hat die Rspr. früher recht großzügig Ansprüche zuerkannt (Einkommensausfall einer Modistin, RG Warn 1918 Nr. 76; Neugründungskosten eines Einzelhandelsgeschäfts, RG Warn 1925 Nr. 132), heute dürfte aber die Aufgabe gerade einer besonders qualifizierten Stellung im Hinblick auf die mögliche Ehe nicht angemessen sein (siehe zur Steuerberatungspraxis BGH NJW 1961, 1716), was sich auch aus § 1569 BGB ergibt. 17. Oktober 2013

Notar Dr. Christian Kesseler

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Familienrecht Vorlesung 1 Falllösung 3) Ersatz der Hochzeitsaufwendungen Anspruchsgrundlage ist § 1298 Abs. 1 S. 1 BGB Die Qualifikation des Verlöbnisses als Vertrauensschutzverhältnis zeigt sich besonders an den Ersatzansprüchen der Eltern. Obgleich nicht selbst Beteiligte des Eheversprechens erkennt das Gesetz die Ersatzfähigkeit von deren Schäden, die aus Aufwendungen für die Eheschließung resultieren an. Die Kosten für die Hochzeitsfeier sind dabei typische Aufwendungen, die im Vertrauen auf die Eheschließung vorgenommen werden. Anspruch der Eltern (+)

17. Oktober 2013

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Familienrecht Vorlesung 1 Falllösung

4) 

Anspruch auf Ersatz der Lebensführungskosten in Trier Ersatzfähig sind nur die Schäden, die aus Aufwendungen „in Erwartung der Ehe“ herrühren. Allgemeine Kosten der Lebensführung, die allenfalls anlässlich der Lebensgemeinschaft, nicht aber konkret im Hinblick auf die Eheschließung getätigt werden, sind nicht ersatzfähig (siehe dazu OLG Celle, OLGZ 70, 326; OLG Frankfurt NJW 1971, 470).

17. Oktober 2013

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Familienrecht Vorlesung 1 Falllösung 5) 

Rückgabe der Uhr a) Anspruch der Eltern aus § 1301 BGB? (-) Anspruch auf Rückgabe der Verlobungsgeschenke nach § 1301 BGB steht nur dem Verlobten zu. b) Anspruch der Eltern aus § 530 BGB keine Spezialität des § 1301, da verschuldensunabhängig Voraussetzung: „grober Undank“. Dass Verlöbnisse beendet werden, liegt in deren Natur. Allein die Neuorientierung dürfte regelmäßig kein grober Undank sein. c) Anspruch auf Rückgabe nach § § 313 BGB Voraussetzung „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ Generell für Schenkungen eher nicht anzunehmen, da diese regelmäßig sowohl im Hinblick auf die Verbindung als auch als Zeichen persönlicher Anerkennung dienen. Hier aber Besonderheit Familienerbstück, dessen Rückgabe bei Beendigung der Beziehung erwartet werden kann.

17. Oktober 2013

Notar Dr. Christian Kesseler

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Familienrecht Vorlesung 1 Falllösung 6) 

Kranzgeld a) Schadenersatzanspruch nach § 1298 BGB wegen Verlust der Jungfräulichkeit? (-) Weder Aufwendung noch Verbindlichkeit, noch Vermögen noch Erwerbsstellung b) Anspruch aus §§ 823 ff. BGB (-) kein Delikt c) Früher § 1300 Abs. 1 BGB § 1300 Abs. 1 BGB lautete: (1) Hat eine unbescholtene Verlobte ihrem Verlobten die Beiwohnung gestattet, so kann sie, wenn die Voraussetzungen des § 1298 oder des § 1299 vorliegen, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen. Vorschrift wurde 1998 aufgehoben. Schon die Quantifizierung des Schadens dürfte heute gegen das Menschenbild des GG verstoßen.

17. Oktober 2013

Notar Dr. Christian Kesseler

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