DFG-Vordruck /16 Seite 1 von 12. für Sonderforschungsbereiche mit Regeln guter wissenschaftlicher Praxis

April 8, 2017 | Author: Karsten Fiedler | Category: N/A
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1 -Vordruck /16 Seite 1 von 12 Verwendungsrichtlinien für Sonderforschungsbereiche mit Regeln guter wissenschaftlic...

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DFG-Vordruck 5.01 – 03/16

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Verwendungsrichtlinien für Sonderforschungsbereiche mit Regeln guter wissenschaftlicher Praxis

I.

Verwendungsrichtlinien

Diese Richtlinien sind Bestandteil der Bewilligung der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG). Sie sind verbindlich, soweit in den Bewilligungsschreiben nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist. Sie sind von der Hochschulleitung und der Sprecherin oder dem Sprecher des Sonderforschungsbereichs 1 bei der ersten Mittelanforderung anzuerkennen. Für die Hochschule als Empfängerin der bewilligten Mittel gelten folgende Bestimmungen: 1.

Ordnung Der Sonderforschungsbereich gibt sich eine Ordnung, auf deren Grundlage der Sonderforschungsbereich über seine wissenschaftliche Entwicklung und seine laufenden Angelegenheiten entscheidet (siehe Musterordnung, DFG-Vordruck 60.21). Vor der Verabschiedung der Ordnung stimmt der Sonderforschungsbereich den Entwurf mit der Geschäftsstelle der Deutschen Forschungsgemeinschaft ab.

2. Allgemeine Regeln zur Mittelbewilligung a) Die Mittel werden in der Erwartung bewilligt, dass die von der Hochschule eingereichten Anträge im SFB-Programm verbindlich sind. Substanzielle Änderungen – insbesondere auch hinsichtlich der zugesagten Grundausstattung – sind mit der Geschäftsstelle der Deutschen Forschungsgemeinschaft im Voraus abzustimmen. b) Die bewilligten Mittel sind an das jeweilige Haushaltsjahr gebunden. Sie sind gemäß ihrer Bestimmung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.

1

Im Folgenden steht "Sonderforschungsbereich" auch für SFB/Transregio.

Deutsche Forschungsgemeinschaft Kennedyallee 40 ∙ 53175 Bonn ∙ Postanschrift: 53170 Bonn Telefon: + 49 228 885-1 ∙ Telefax: + 49 228 885-2777 ∙ [email protected] ∙ www.dfg.de

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c) Projektmittel i. S. dieser Verwendungsrichtlinien sind Personal-, Sach- und Investitionsmittel, die zur Deckung der direkten projektspezifischen Ausgaben dienen. Über die Verwendung der Projektmittel entscheiden die durch die Ordnung des Sonderforschungsbereichs (Nr. 1) vorgesehenen Gremien nach in der Ordnung festzulegenden Verfahren. d) Die Programmpauschale (indirekte Ausgaben) i. S. dieser Verwendungsrichtlinien ist ein pauschaler Zuschlag zur Deckung der mit der Förderung verbundenen indirekten Projektausgaben. Die Höhe der Programmpauschale wird im Bewilligungsschreiben festgesetzt und auf der Basis der abrechenbaren direkten Projektausgaben berechnet. Die Bewilligung der Programmpauschale setzt keinen gesonderten Antrag voraus. Über die Verwendung der durch die Programmpauschale freigesetzten Mittel der Hochschule entscheidet nach dem Willen von Bund und Ländern im Einzelnen die Hochschule oder Forschungseinrichtung innerhalb der Zielsetzung des Hochschulpakts 2020 (der Stärkung der Forschung an Hochschulen). Es erscheint der DFG sachgerecht, wenn sie dabei gemeinsam mit den beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern vorgeht. Die Programmpauschale ist nicht zur Verstärkung der Ansätze der Projektmittel einsetzbar und umgekehrt; sie gewährt vielmehr pauschalen Ersatz für durch die Projektförderung in Anspruch genommene Infrastruktur (beispielsweise für Raum-, Wartungs-, Software- oder Energiekosten) und für die Mitarbeit von Personen, die nicht als Projektpersonal abgerechnet werden. Solche indirekten Projektausgaben können sowohl zentral als auch dezentral anfallen. Der Mitteleinsatz der Programmpauschale ist auch für innovative Zwecke denkbar, wie etwa Anreize für neue Forschungsarbeiten, tariflich mögliche Zulagen für herausragende wissenschaftliche Leistungen oder Professionalisierung des Forschungsmanagements. e) Die Ansätze bei Projektmitteln in den einzelnen Ausgabengruppen dürfen ohne Rücksprache mit der Geschäftsstelle der DFG in der Ausgabe überschritten werden, wenn das aus wissenschaftlicher Sicht notwendig ist und wenn bei anderen Ausgabengruppen innerhalb der Projektmittel entsprechende Einsparungen erzielt werden. Die Gründe für die Abweichungen sind vom Sonderforschungsbereich zu den Rechnungsprüfungsunterlagen aktenkundig zu machen. Projektmittel können – sofern nicht ausdrücklich im Bewilligungsschreiben aufgeführt – u.a. nicht verwendet werden für: • persönliche Bezüge der Teilprojektleiterinnen und Teilprojektleiter; • Bau- und Einrichtungsmaßnahmen, Mieten; • Ausgaben für die allgemeine Institutseinrichtung und -ausrüstung, sowie für Kommunikationsinfrastruktur und Arbeitsplatzeinrichtung; • Personal- und Sachausgaben, die der zeitgemäßen Grundausstattung zuzurechnen sind; • Ausgaben für die Inanspruchnahme hochschuleigener Serviceeinrichtungen (wie z.B. Rechenzentren oder anderer, auch wissenschaftlicher, Dienstleistungen) auf Basis einer hochschulinternen Leistungsverrechnung; • Betriebskosten und Wartung; • Folgekosten, die durch den Betrieb eines aus DFG-Mitteln finanzierten Geräts entstehen (z.B. räumlich-bauliche Voraussetzungen, Energiekosten, Reparatur und Wartung, ständige technische Betreuung); Deutsche Forschungsgemeinschaft Kennedyallee 40 ∙ 53175 Bonn ∙ Postanschrift: 53170 Bonn Telefon: + 49 228 885-1 ∙ Telefax: + 49 228 885-2777 ∙ [email protected] ∙ www.dfg.de

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• • f)

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Sachverständigen- und Gerichtskosten, Versicherungsbeiträge, Telefon- und Portokosten, Kontoführungsgebühren; Umsatzsteuerbeträge, soweit sie als Vorsteuer abgezogen werden können.

Die unter Nr. 2 e) genannten Regelungen finden für die Programmpauschale keine Anwendung.

g) Die in einem Bewilligungsschreiben mitgeteilten Ablehnungen oder Teilablehnungen dürfen nicht umgangen, die Gesamtbewilligung darf nicht überschritten werden. Ausgezahlte Projektmittel, die am Ende des Haushaltsjahrs nicht verwendet worden sind, werden auf die Bewilligung für das Folgejahr angerechnet, soweit sie nicht durch die Erteilung von Aufträgen gebunden sind oder im Einzelfall durch die DFG von der Anrechnung ausgenommen werden. Die Anrechnung bedeutet nicht, dass die Bewilligungssumme für das Folgejahr sich um diesen Betrag erhöht. h) Die Mittel werden nach Maßgabe der fälligen Zahlungen im Voraus für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten von der Hochschule angefordert (DFG-Vordruck 63.01). Die Auszahlung der Programmpauschale erfolgt anteilig und auf Antrag mit jedem Mittelabruf. Werden bewilligte und abgerufene Mittel für direkte Projektausgaben im Bewilligungszeitraum nicht in Anspruch genommen oder direkte Projektausgaben bei der Prüfung des Verwendungsnachweises durch die DFG nicht anerkannt, so verringert sich entsprechend auch das Volumen der Programmpauschale; Überzahlungen sind dann auf eine Folgebewilligung anzurechnen oder zu erstatten. Die Anrechnung bedeutet nicht, dass sich die Bewilligungssumme für das Folgejahr um diesen Betrag erhöht. 3. Widerrufs- und Rückforderungsrecht Die DFG behält sich vor, die Bewilligung ganz oder teilweise aus wichtigem Grund zu widerrufen, insbesondere dann, wenn der Bund und die Länder die erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung stellen. In diesem Fall kann die DFG die weitere Auszahlung von Mitteln aussetzen oder die Erstattung der ausbezahlten Mittel verlangen. Diese Maßnahmen können auch dann ergriffen werden, wenn Auflagen nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt, die Mittel für einen oder mehrere Sonderforschungsbereiche der Hochschule nicht zweckentsprechend verwendet oder nicht rechtzeitig, nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig abgerechnet worden sind oder wenn ihre Bewilligung durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt worden ist. Hat die Hochschule die Umstände, die zur Entstehung des Erstattungsanspruchs geführt haben, zu vertreten, so sind die zu erstattenden Mittel vom Tag der Fälligkeit an mit 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Werden ausgezahlte Mittel nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zweckentsprechend verwendet, behält sich die DFG unabhängig davon, ob die Bewilligung widerrufen wird, vor, Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins nach § 247 BGB vom Zeitpunkt der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung zu verlangen. 4. Personal a) Vorbehaltlich der Regelungen in Nr. 8 c) werden Anstellungsverträge auf Vorschlag des Sonderforschungsbereichs seitens der Hochschule geschlossen. Es finden – auch hinsichtlich der Anstellungsdauer – die für vergleichbares Hochschulpersonal an der entsprechenden Einrichtung geltenden Vorschriften des einschlägigen Dienst-, Besoldungs-, Tarifrechts usw. Deutsche Forschungsgemeinschaft Kennedyallee 40 ∙ 53175 Bonn ∙ Postanschrift: 53170 Bonn Telefon: + 49 228 885-1 ∙ Telefax: + 49 228 885-2777 ∙ [email protected] ∙ www.dfg.de

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des öffentlichen Dienstes Anwendung. Beamtenplanstellen (befristete wie unbefristete), die dem Sonderforschungsbereich vom Dienstherrn zusätzlich zur Grundausstattung zur Verfügung gestellt werden, können mit den ggf. dafür bewilligten Projektmitteln finanziert werden. Die damit verbundenen Beihilfen im Krankheitsfall können als Projektmittel anerkannt werden. Versorgungszuschläge können bis zu einer Höhe von 30 % der ruhegehaltsfähigen Bezüge mit Projektmitteln finanziert werden. Sofern Beamtinnen oder Beamte aus dem Dienst ausscheiden, sind die geleisteten Versorgungszuschläge zeitanteilig mit den Beiträgen zur Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu verrechnen. b) Der Berechnung der Personalmittel liegen die Richtsätze der DFG zugrunde (DFG-Vordruck 60.12). Für die Einstufung im Einzelfall ist die Prüfung anhand der Tätigkeitsmerkmale durch die Hochschule maßgebend. Die jeweilige Vergütungs- oder Entgeltgruppe, die die DFG ihrer Mittelberechnung zugrunde legt, ersetzt nicht die Prüfung durch die Hochschule. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den Anforderungen des einzelnen Projekts und nach der Qualifikation der jeweiligen Person im Hinblick auf diese Anforderungen. Die bewilligten Mittel können bis zur Höhe der tariflich notwendigen Zahlungen in Anspruch genommen werden (einschließlich tarifbedingter und gesetzlicher Nebenkosten). Zu den tariflich notwendigen Zahlungen zählen auch Zulagen, die der Arbeitgeber auf der Grundlage des geltenden Tarifrechts gewähren kann, sowie leistungsbezogene Vergütungsbestandteile (z.B. § 18 TV-L). c) In Sonderforschungsbereichen besteht für die wissenschaftlich Mitarbeitenden die Möglichkeit der eigenen wissenschaftlichen Qualifikation (z.B. Vorbereitung auf die Promotion). Für nicht promovierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen in der Regel Stellen mit mindestens 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit vergeben werden. Möglich ist die Vergabe von Stellen mit einer Arbeitszeit von mehr als 50 %, wenn es die nationale und internationale Wettbewerbssituation innerhalb und außerhalb des Wissenschaftssystems erfordert. Werden noch nicht promovierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf vollen Stellen beschäftigt, sollte ihnen innerhalb der Arbeitszeit nach Maßgabe des jeweiligen Landeshochschulrechts Gelegenheit zur Vorbereitung auf die Promotion gegeben werden. Der weit überwiegende Teil der Arbeitszeit muss jedoch für die Mitarbeit im Projekt aufgewendet werden. d) Nur in Sonderforschungsbereichen mit einem Integrierten Graduiertenkolleg können in begrenzter Zahl ´Doktorandenstipendien´, ´Qualifizierungsstipendien´ und ´Doktorandenstipendien für Mediziner´ mit bis zu zwölf Monaten Laufzeit vergeben werden. Es gelten insoweit die Regelungen 2.1. der Verwendungsrichtlinien Graduiertenkollegs (DFG-Vordruck 2.22) entsprechend. Für die Vergabe erhöhter Stipendien ist der Nachweis ausreichend, dass mit regulären Stipendien hoch qualifizierte Doktorandinnen und Doktoranden nicht zu gewinnen sind. 5. Sachmittel a) Projektmittel, die für den Sonderforschungsbereich als Ganzes und nicht für einzelne Teilprojekte beantragt worden sind, werden nach in der Ordnung des Sonderforschungsbe-

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reichs festzulegenden Verfahren in Anspruch genommen. In den jährlichen Verwendungsnachweisen und ggf. in den unter Nr. 11 dieser Verwendungsrichtlinien genannten Berichten ist über den Einsatz dieser Mittel zu berichten. Die Pauschalen Mittel (= Projektausgaben pauschal) können für die Finanzierung von (neuen) Vorhaben, z.B. im Falle von Neuberufungen oder für die Anschubfinanzierung hoch qualifizierter Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler verwendet werden. Sie sind auch dazu gedacht, Kosten für Publikationen oder für die spezifische Öffentlichkeitsarbeit des Sonderforschungsbereichs zu decken. Bei der Beschaffung von Geräten mit Pauschalen Mitteln gilt Nr. 6 dieser Verwendungsrichtlinien. Die für ein Haushaltsjahr bewilligten, aber in diesem Haushaltsjahr nicht verwendeten Pauschalen Mittel können innerhalb derselben Förderperiode bis zu einer Höhe von 200.000,Euro auf Antrag (bis 30. September des Ausgangshaushaltsjahrs) für das folgende Haushaltsjahr erneut bewilligt werden. Nach dem Ende der laufenden Förderperiode können Restmittel nicht mehr in Anspruch genommen werden. b) Mittel für Gleichstellungsmaßnahmen (= Chancengleichheitsmaßnahmen) werden zweckgebunden bewilligt. Die Bewilligung der Gleichstellungspauschale ist an das jeweilige Haushaltsjahr gebunden. Die Mittel können im Lauf einer Förderperiode nicht angespart, wohl aber durch Umdisposition anderer Mittel aufgestockt werden. Weitere Hinweise zur möglichen Verwendung der Mittel finden sich − im DFG-Merkblatt 50.06 „Sonderforschungsbereiche“ und − im DFG-Merkblatt 52.14 "Modul: Chancengleichheitsmaßnahmen in Forschungsverbünden". d) Die Art der Beschäftigung und die Höhe der Vergütung ausländischer Gäste richten sich nach der an der Hochschule oder der Trägerinstitution geltenden Regelung. e) Der Abrechnung von Reisen SFB-Angehöriger sind grundsätzlich die Bestimmungen der an der Hochschule oder der Trägerinstitution geltenden Reisekostengesetze oder -verordnungen zugrunde zu legen. f)

Mittel für Spezialliteratur werden mit der Maßgabe bewilligt, dass die Beschaffung mit der zuständigen Hochschulbibliothek abgestimmt wird und die damit beschafften Druckwerke oder Medien allgemein zugänglich aufgestellt und in die zentralen Bestandskataloge aufgenommen werden.

6. Investitionen a)

Geräte und sonstige Gegenstände, deren Anschaffungswert (Kaufpreis einschließlich Mehrwertsteuer und sonstiger Nebenkosten) einzeln zwischen 10.000,- und 50.000,- Euro liegt, können von den Hochschulen selbst beschafft werden. Auf Wunsch kann die Beschaffung von der Geschäftsstelle der DFG vorgenommen werden.

b)

Geräte, deren Anschaffungswert (Kaufpreis einschließlich Mehrwertsteuer und sonstiger Nebenkosten) einzeln 50.000,- Euro übersteigt, werden in der Regel von der DFG beschafft, sobald dazu bei ihr ein von der Sprecherin oder vom Sprecher des Sonderforschungsbereichs unterzeichneter Antrag eingegangen ist (DFG-Vordruck 21.04  "Formulare und Merkblätter“); Geräte oder Gegenstände in diesem Sinne sind der Sache nach auch zusammengehörige Anlagen oder Systemkonfigurationen, deren Einzelteile

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50.000,- Euro oder weniger kosten, deren Gesamtanschaffungswerte aber 50.000,- Euro übersteigen. In geeigneten Fällen wird die DFG auch die Beschaffung dieser Geräte den Hochschulen überlassen. Die Regelungen 6a) und b) gelten auch für Geräte, die mit Pauschalen Mitteln, umdisponierten oder eingesparten Projektmitteln finanziert werden sollen.

7.

c)

Die für die Beschaffung von Geräten notwendigen Projektmittel werden, soweit die Geräte von der DFG bestellt werden, zu Lasten des Bewilligungsbetrags des Sonderforschungsbereichs einbehalten.

d)

Das Eigentum an allen beschafften Geräten oder Gegenständen geht auf die Hochschule oder das Sitzland über. Sie sind ordnungsgemäß mit dem zusätzlichen Vermerk "Mit Mitteln der Deutschen Forschungsgemeinschaft beschafft" zu inventarisieren und entsprechend zu kennzeichnen. Die DFG kann die Übereignung solcher Geräte verlangen, wenn die Finanzierung des Sonderforschungsbereichs eingestellt wird oder wenn die Arbeiten, für die dieser Gegenstand beschafft worden ist, beendet sind.

e)

Nach Abschluss einer Beschaffung durch die DFG kann die Sprecherhochschule die auf diese Beschaffung entfallende anteilige Programmpauschale gesondert anfordern.

Veröffentlichung wissenschaftlicher Ergebnisse a)

Die DFG erwartet, dass die mit ihren Mitteln finanzierten Forschungsergebnisse zügig publiziert und dabei möglichst auch digital veröffentlicht und für den entgeltfreien Zugriff im Internet (Open Access) verfügbar gemacht werden. Die entsprechenden Beiträge sollten dazu entweder zusätzlich zur Verlagspublikation in disziplinspezifische oder institutionelle elektronische Archive (Repositorien) eingestellt oder direkt in referierten oder renommierten Open Access Zeitschriften publiziert werden. An DFG-geförderten Projekten beteiligtes wissenschaftliches Personal sollte sich in Verlagsverträgen möglichst ein nicht ausschließliches Verwertungsrecht zur elektronischen Publikation ihrer Forschungsergebnisse zwecks entgeltfreier Nutzung fest und dauerhaft vorbehalten. Dabei können disziplinspezifisch Karenzzeiten von in der Regel 6-12 Monaten vereinbart werden, vor deren Ablauf das Einstellen bereits publizierter Forschungsergebnisse in disziplinspezifische oder institutionelle elektronische Archive nicht gestattet wird.

b)

Restmittel können nach dem Ende der laufenden Förderperiode nicht mehr in Anspruch genommen werden. Für Publikationen vorgesehene Mittel können noch nach Beendigung eines Sonderforschungsbereichs abgerechnet werden. Wird dies in Anspruch genommen, legt der Sonderforschungsbereich mit Ende der Förderung der DFG-Geschäftsstelle eine Liste der noch zu erwartenden Publikationen oder Ausgaben für Publikationen vor. Die für Publikationen vorgesehenen Mittel können im letzten Jahr der Förderung abgerufen werden, soweit sie durch eingegangene Verpflichtungen gebunden sind. Sie sind spätestens zwei Jahre nach Beendigung der Förderung des Sonderforschungsbereichs abzurechnen, danach verfällt der Anspruch auf diese Mittel.

c)

In Publikationen, die im Rahmen des Sonderforschungsbereichs entstehen, ist auf die Förderung durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft hinzuweisen, und der Sonderforschungsbereich sowie das jeweilige Teilprojekt sind zu benennen.

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d)

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Sofern Forschungsergebnisse ausschließlich in gedruckten Medien veröffentlicht werden, erbittet die DFG ein Belegexemplar. Falls eine Veröffentlichung nicht über den Buchhandel zugänglich ist (sog. „graue Literatur“), sondern nur in Form eines gedruckten Forschungsberichts (Report) bekannt gegeben wurde, bittet die DFG darum, je ein Exemplar der Zentralen Sammelstelle für Forschungsberichte bei der Technischen Informationsbibliothek, Welfengarten 1b, 30167 Hannover, und der zuständigen Hochschulbibliothek zuzusenden.

8. Mittelbewirtschaftung a)

Alle Mittel werden als "Beiträge Dritter" im Haushalt des für den Sonderforschungsbereich zuständigen Finanzträgers (mittelverwaltende Hochschule) vereinnahmt. Die Ausgaben der Projektmittel werden bei den entsprechenden Titelgruppen nachgewiesen. Es gelten die haushalts- und kassenrechtlichen Bestimmungen des Sitzlands.

b) Wechsel von Personal von mit Mitteln der Grundausstattung finanzierten Stellen auf mit Projektmitteln finanzierte Stellen sind nur unter den Maßgaben zulässig und anerkennungsfähig, dass dies (1) mit den Erfordernissen des Projekts begründet ist, dass (2) der Grundausstattungsbeitrag zum Sonderforschungsbereich insgesamt erhalten bleibt und (3) die jeweilige Veränderung – den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung folgend – sofort und vollständig buchhalterisch dokumentiert wird. c)

Sind an einem Sonderforschungsbereich weitere Hochschulen oder überwiegend öffentlich finanzierte außeruniversitäre Forschungseinrichtungen beteiligt, so gelten folgende besondere Bestimmungen: o

Die Gremien des Sonderforschungsbereichs entscheiden darüber, in welcher Höhe diesen Einrichtungen über die mittelverwaltende Hochschule Projektmittel zur Verfügung gestellt werden. Die DFG erwartet, dass die mittelverwaltende Hochschule neben den Projektmitteln auch die Programmpauschale in entsprechender Höhe zur Verfügung stellt. Diese Einrichtungen bewirtschaften im Zuge der Verwaltungshilfe die ihnen zur Verfügung gestellten Mittel; sie stellen das bei ihnen zu beschäftigende Personal an und nehmen die Beschaffungen selbst vor. Nr. 4 a), Nr. 6 b) und d) behalten Gültigkeit.

o

Die Einrichtungen führen über die Verwendung der ihnen zur Verfügung gestellten Projektmittel einen Verwendungsnachweis gegenüber der mittelverwaltenden Hochschule. Diese bezieht sie in den Nachweis gemäß Nr. 11 a) und c) ein.

o

Kann die Einrichtung die Verwaltungshilfe nicht leisten, so stellt die mittelverwaltende Hochschule das auf jene Teilprojekte entfallende Personal selbst ein und leistet die sonstigen Ausgaben durch die Hochschulkasse auf Anweisung der Sprecherin oder des Sprechers.

d) Über die Verwendung der Projektmittel ist der DFG unverzüglich, spätestens bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahrs, ein Verwendungsnachweis vorzulegen (DFGVordruck 63.05). Auf Nachfrage ist ein Buchungsjournal als tabellarische Buchungsliste vorzulegen, in der die Personal-, Sach- und Investitionsausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind. Aus dieser Buchungsliste müssen Datum, Kreditor/Debitor sowie Grund und Betrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Da die Programmpauschale für zuwendungsfähige Ausgaben gewährt wird, die ihrer Natur nach nur mit erheblichem Aufwand genau festgestellt und belegt werden können, wird auf

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einen Verwendungsnachweis verzichtet. Gegenüber der DFG sind weder Grund noch Zeitpunkt der Verwendung der Programmpauschale im Einzelnen nachzuweisen. e)

Der mittelverwaltenden Hochschule wird empfohlen, durch geeignete Prüfmechanismen sicherzustellen, dass die ihr bewilligten Mittel regelkonform und effizient bewirtschaftet werden.

9. Prüfung Der Bundesrechnungshof und die zuständigen Landesrechnungshöfe sowie die DFG sind berechtigt, die Verwendung der Mittel durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch örtliche Besichtigungen und Feststellungen zu prüfen oder prüfen zu lassen und die Rechnungsbelege zur Prüfung anzufordern. 10. Wirtschaftliche Verwertung Forschungsergebnisse, die für eine wirtschaftliche Verwertung in Betracht kommen, sollen an geeignete Stellen, u.a. an die Wirtschaft, herangetragen werden. Daraus resultierende Einnahmen werden nicht auf die Bewilligung angerechnet. Sofern die Hochschule oder am Sonderforschungsbereich beteiligtes wissenschaftliches Personal Kooperationsverträge mit Dritten abschließen, die Forschungsvorhaben oder -themen aus dem SFB zum Gegenstand haben, sollen beim Abschluss dieser Verträge die "Leitlinien für die transparente Gestaltung von Technologietransfer der Allianz-Organisationen" (Gemeinsame Empfehlung von DFG, FhG, HGF, HRK, MPG, WGL und WR vom 10. Februar 2002) eingehalten werden. In der Regel sollten die im DFG-Mustervertrag für Transferprojekte (DFG-Vordruck 41.026) genannten Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern getroffen werden. www.dfg.de/formulare/41_026/ Sonstige Einnahmen, die im Rahmen des Sonderforschungsbereichs erzielt werden, sind als solche zu verbuchen und können auf die Bewilligung der DFG angerechnet werden, soweit im steuerrechtlichen Sinn ein Gewinn erzielt wird.

11. Berichtspflicht a)

Über Änderungen in der (Co-)Leitung einzelner Teilprojekte (Weggang an andere Institution o.ä.) ist die Geschäftsstelle der Deutschen Forschungsgemeinschaft von der Sprecherin oder vom Sprecher unverzüglich und im Voraus in Kenntnis zu setzen. Gleiches gilt für Änderungen in der Leitungsfunktion des Sonderforschungsbereichs. Die Einsetzung einer neuen oder geänderten Teilprojektleitung bedarf der Zustimmung der DFG-Geschäftsstelle.

b)

Über Zeit und Form der Berichterstattung aus der wissenschaftlichen Arbeit der Sonderforschungsbereiche entscheiden diese selbst. Sonderforschungsbereiche, deren Förderung beendet wird, legen innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Förderung einen Abschlussbericht vor (s. DFG-Vordruck 60.13).

c)

Die Annahme der Bewilligung verpflichtet die Universität, vertreten durch die Sprecherin oder den Sprecher des Sonderforschungsbereichs, der DFG über die Arbeit des Sonderforschungsbereichs sowie über den Einsatz der Projektmittel (insbesondere auch der zentral bewilligten Mittel) zu berichten. Dies erfolgt in den jährlichen Verwendungsnachweisen,

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im Fortsetzungsantrag oder Abschlussbericht sowie ggf. im Rahmen einer jährlichen Befragung. Die Berichte dienen als Grundlage für die Begutachtung sowie zur Bewertung des Programms. Darüber hinaus sind die Berichte Basis für statistische Auswertungen, mit denen die DFG ihrer Berichtspflicht an die Geldgeber, Bund und Länder, nachkommt. 12. Personenbezogene Daten a)

Die zu den am Sonderforschungsbereich beteiligten Personen erhobenen Daten (wie z.B. Name, Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Finanzierungsstatus, schulischer und außerschulischer Werdegang, Studienverlauf, Angaben zum Promotionsverfahren, Auslandsbeziehungen und -kontakte etc.) werden personenbezogen erfragt, bei der DFG personenbezogen gespeichert und für die o.g. Zwecke weiter verarbeitet. Der Sonderforschungsbereich, vertreten durch die Sprecherin oder den Sprecher, wird gebeten, die Daten nur im Einverständnis mit den beteiligten Personen an die DFG weiterzugeben.

b)

Die DFG gibt keine personen- oder einrichtungsbezogenen Daten an Dritte weiter. Dritte erhalten solche Daten nur dann und im für den konkreten Anlass notwendigen Umfang, wenn sie im Auftrag der DFG die Auswertung der Daten im o.g. Sinne vornehmen. Die Datenschutzbestimmungen werden in jedem Fall beachtet.

13. Gesetzliche und andere Vorgaben a) Die DFG geht davon aus, dass bei der Planung und Durchführung von Versuchen am Menschen, an vom Menschen gewonnenen Proben und bei Forschungen mit personenbezogenen Daten von Patienten die vom Weltärztebund verabschiedete Deklaration von Helsinki (Declaration of Helsinki – Ethical Principles for Medical Research Involving Human Subjects) in der jeweils gültigen Fassung beachtet wird. Außerdem sind die Bestimmungen des Embryonenschutzgesetzes und des Stammzellgesetzes, des Arzneimittelgesetzes (§§ 40-42 AMG) und des Medizinproduktegesetzes (§§ 17-19 MPG) in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten. Mit den bewilligten Mitteln dürfen keine Forschungsarbeiten durchgeführt werden, die den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz -ESchG-) widersprechen, und zwar weder im Inland noch im Ausland. Fragen dazu sind bitte an das Justitiariat der DFG zu richten. b)

Bei Forschungsarbeiten an humanen embryonalen Stammzellen muss die nach § 6 Stammzellgesetz (StZG) erforderliche Genehmigung der zuständigen Genehmigungsbehörde vor Beginn der Forschungsarbeiten vorliegen.

c)

Werden im Sonderforschungsbereich klinische Studien im Bereich der somatischen Gentherapie geplant oder durchgeführt, so sind die Richtlinien zum Gentransfer in menschlichen Körperzellen einzuhalten.

d)

Werden klinische Studien geplant oder durchgeführt, so müssen diese in ein einschlägiges öffentliches Register, wie beispielsweise dem „Deutschen Register Klinischer Studien“ oder auch in den Registern „Current Controlled Trials“ oder „ClinicalTrials.gov“, eingetragen werden. Es wird gebeten, den Nachweis der öffentlichen Registrierung unter Nennung einer entsprechenden Registrierungsnummer zu erbringen.

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e)

Mit der Annahme der bewilligten Mittel ist die Verpflichtung verbunden, das am 1. Juli 1990 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung von Fragen der Gentechnik (GenTG) in seiner jeweils geltenden Fassung zu beachten. Vor Beginn der Forschungsarbeiten müssen die nach diesem Gesetz und den dazu erlassenen Verordnungen erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorliegen.

f)

Die DFG geht weiterhin davon aus, dass bei Tierversuchen die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung beachtet werden. Pflicht zur Beachtung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis Bewilligungsempfänger verpflichten sich und ihre im Rahmen von DFG-Projekten beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Beachtung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis sowie des Verfahrens der DFG bei einem Verstoß gegen diese Regeln (vgl. II). Im Falle wissenschaftlichen Fehlverhaltens können die nachstehend näher bezeichneten Maßnahmen beschlossen werden. Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt insbesondere vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang bewusst oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder sonst wie deren Forschungstätigkeit beeinträchtigt wird. Entscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalles. Die DFG kann je nach Art und Schwere des festgestellten Fehlverhaltens eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen beschließen:

II.



schriftliche Rüge der oder des Betroffenen;



Ausschluss von der Antragsberechtigung bei der DFG für ein bis acht Jahre je nach Schweregrad des wissenschaftlichen Fehlverhaltens;



Rücknahme von Förderentscheidungen (gänzlicher oder teilweiser Widerruf der Bewilligung, Rückruf von bewilligten Mitteln, Rückforderung verausgabter Mittel);



Aufforderung an die Betroffene oder den Betroffenen, die inkriminierte Veröffentlichung zurückzuziehen oder falsche Daten zu berichtigen (insbesondere durch Veröffentlichung eines Erratums) oder den Hinweis auf den Rückruf der Fördermittel durch die DFG in die inkriminierte Veröffentlichung aufzunehmen;



Nichtinanspruchnahme als Gutachterin bzw. Gutachter oder Ausschluss aus den Gremien der DFG für ein bis acht Jahre je nach Schweregrad des wissenschaftlichen Fehlverhaltens;



Aberkennung des aktiven und passiven Wahlrechts für die Organe und Gremien der DFG für ein bis acht Jahre je nach Schweregrad des wissenschaftlichen Fehlverhaltens.

Regeln guter wissenschaftlicher Praxis

Nach Beschluss der Mitgliederversammlung der DFG vom 17.6.1998 sind bei der Inanspruchnahme von Mitteln der DFG die Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten. Hochschulen und andere Forschungseinrichtungen, die DFG-Mittel in Anspruch nehmen möchten, müssen an ihrer Einrichtung folgende Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis etabliert haben: Deutsche Forschungsgemeinschaft Kennedyallee 40 ∙ 53175 Bonn ∙ Postanschrift: 53170 Bonn Telefon: + 49 228 885-1 ∙ Telefax: + 49 228 885-2777 ∙ [email protected] ∙ www.dfg.de

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Empfehlung 1 Regeln guter wissenschaftlicher Praxis müssen – allgemein und nach Bedarf spezifiziert für die einzelnen Disziplinen – Grundsätze insbesondere für die folgenden Themen umfassen: •

• • • •

allgemeine Prinzipien wissenschaftlicher Arbeit, zum Beispiel: − lege artis zu arbeiten, − Resultate zu dokumentieren, − alle Ergebnisse konsequent selbst anzuzweifeln, − strikte Ehrlichkeit im Hinblick auf die Beiträge von Partnern, Konkurrenten und Vorgängern zu wahren, Zusammenarbeit und Leitungsverantwortung in Arbeitsgruppen, die Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses, die Sicherung und Aufbewahrung von Primärdaten, wissenschaftliche Veröffentlichungen.

Empfehlung 2 Hochschulen und außeruniversitäre Forschungsinstitute müssen unter Beteiligung ihrer wissenschaftlichen Mitglieder Regeln guter wissenschaftlicher Praxis formulieren, sie allen ihren Mitgliedern bekannt geben und diese darauf verpflichten. Diese Regeln sollen fester Bestandteil der Lehre und der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses sein. Empfehlung 3 Die Leitung jeder Hochschule und jeder Forschungseinrichtung trägt die Verantwortung für eine angemessene Organisation, die sichert, dass in Abhängigkeit von der Größe der einzelnen wissenschaftlichen Arbeitseinheiten die Aufgaben der Leitung, Aufsicht, Konfliktregelung und Qualitätssicherung eindeutig zugewiesen sind und gewährleistet ist, dass sie tatsächlich wahrgenommen werden. Empfehlung 4 Der Ausbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses muss besondere Aufmerksamkeit gelten. Hochschulen und Forschungseinrichtungen sollen Grundsätze für seine Betreuung entwickeln und die Leitungen der einzelnen wissenschaftlichen Arbeitseinheiten darauf verpflichten. Empfehlung 5 Hochschulen und Forschungseinrichtungen sollen unabhängige Vertrauens-/Ansprechpersonen (Ombudspersonen) vorsehen, an die sich ihre Mitglieder in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis und in Fragen vermuteten wissenschaftlichen Fehlverhaltens wenden können. Hochschulen und Forschungseinrichtungen tragen dafür Sorge, dass die Vertrauens-/Ansprechpersonen (Ombudspersonen) in der Einrichtung bekannt sind. Empfehlung 6 Hochschulen und Forschungseinrichtungen sollen ihre Leistungs- und Bewertungskriterien für Prüfungen, für die Verleihung akademischer Grade, Beförderungen, Einstellungen, Berufungen und Mittelzuweisungen so festlegen, dass Originalität und Qualität als Bewertungsmaßstab stets Vorrang vor Quantität haben.

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DFG-Vordruck 5.01 – 03/16

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Empfehlung 7 Primärdaten als Grundlagen für Veröffentlichungen sollen auf haltbaren und gesicherten Trägern in der Institution, wo sie entstanden sind, für zehn Jahre aufbewahrt werden. Empfehlung 8 Hochschulen und Forschungseinrichtungen sollen Verfahren zum Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens vorsehen. Diese müssen von dem dafür legitimierten Organ beschlossen sein und unter Berücksichtigung einschlägiger rechtlicher Regelungen einschließlich des Disziplinarrechts Folgendes umfassen: •

• • • •

eine Definition von Tatbeständen, die in Abgrenzung zu guter wissenschaftlicher Praxis (Empfehlung 1) als wissenschaftliches Fehlverhalten gelten, beispielsweise Erfindung und Fälschung von Daten, Plagiat, Vertrauensbruch als Gutachterin oder Gutachter wie auch als Vorgesetzte oder Vorgesetzter, Zuständigkeit, Verfahren (einschließlich Beweislastregeln) und Fristen für Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhalts, Regeln zur Anhörung Beteiligter oder Betroffener, zur Wahrung der Vertraulichkeit und zum Ausschluss von Befangenheit, Sanktionen in Abhängigkeit vom Schweregrad nachgewiesenen Fehlverhaltens, Zuständigkeit für die Festlegung von Sanktionen.

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