BerufsStart im öffentlichen Dienst

September 16, 2017 | Author: Stephan Acker | Category: N/A
Share Embed Donate


Short Description

Download BerufsStart im öffentlichen Dienst...

Description

BerufsStart im öffentlichen Dienst

BerufsStart im öffentlichen Dienst

www.bbbank.de/berufsstart

2

Zeichenerklärung HINWEIS

X

TIPP ZITAT VORSCHRIFT

X

POST POSTBANK

~ §

TELEKOM BAHN

CHECKLISTE

LEHRER

URTEILE

POLIZEI

Hinweis: Die Redaktion war beim vorliegenden Ratgeber bemüht, Sie über die wichtigsten Themen zum BerufsStart im öffentlichen Dienst zu informieren. Die vorliegende Auflage beruht auf dem Stand von Juni 2012. Fachliche Auskünfte holen Sie ggf. bei Ihrer Dienststelle, Gewerkschaft oder dem zuständigen Betriebs- bzw. Personalrat ein.

Dieser Ratgeber wird in Kooperation zwischen dem Deutschen Beamtenwirtschaftsring e.V. (DBW) und der „BBBank – Bank für Beamte und den öffentlichen Dienst“ herausgegeben.

Herausgeber: Deutscher Beamtenwirtschaftsring e. V. (DBW), Ratiborweg 1, 40231 Düsseldorf Redaktionelle Gesamtverantwortung: Uwe Tillmann Fachliche Mitarbeit: Stefanie Frei, Marketing-Bereich der BBBank Gestaltung: SCHIRMWERK, Essen Druck: Druckerei und Verlag Peter Pomp GmbH, Bottrop E-Mail: [email protected] Internet: www.der-oeffentliche-sektor.de www.bbbank.de/berufsstart

3

Sehr geehrte Berufseinsteigerin, sehr geehrter Berufseinsteiger, die BBBank muss als Genossenschaftsbank keine Aktionärsinteressen berücksichtigen. Wir konzentrieren uns vollständig auf die Bedürfnisse unserer Kunden, die zugleich Mitglied und damit Eigentümer der Bank sind. Unser Ansatz heißt seit 1921 bereits „MitgliederMehrwert-Politik®“ statt Shareholder-Value-Politik. Als Privatkundenbank haben wir keine Firmenkunden und sind nicht im Investmentbanking aktiv. Nicht nur, aber gerade auch in turbulenten und von hoher Unsicherheit geprägten Zeiten, wie man sie derzeit beobachten muss, zeigt sich, dass die BBBank ein starker, verlässlicher und vor allem sicherer Partner ist. Wir stehen in der Historie der Deutschen Beamtenbanken und sind auch heute noch eine Selbsthilfeeinrichtung für den Öffentlichen Dienst mit mittlerweile nahezu 400.000 Mitgliedern in ganz Deutschland. Unsere Philosophie nennen wir „Beratung in Bestform“. Die Beschäftigen im Öffentlichen Dienst stehen bei uns im Mittelpunkt. Wir sprechen Ihre Sprache, wenn es darum geht, die richtigen Antworten für Ihre finanziellen Angelegenheiten zu finden. Wir wissen, dass gerade beim Berufseinstieg wichtige und neue Weichen gestellt werden. Die Leistungen unserer Bank sind vielfach von Verbrauchermagazinen mit Spitzennoten ausgezeichnet, genauso wie die Produktangebote unserer Kooperationspartner, mit denen wir oftmals bereits seit Jahrzehnten zusammenarbeiten. Bei vielen unserer Angebote profitieren unsere Kunden aus dem öffentlichen Dienst von Sonderkonditionen und speziellen Zusatzleistungen. Vergleicht man die Angebotspalette der BBBank, der Bank für Beamte und den Öffentlichen Dienst, mit der von anderen Banken, dann sparen unsere Kunden bares Geld. Das können pro Kunde schnell einmal 100 Euro pro Jahr sein. Eine Mitgliedschaft bei der BBBank lohnt sich. Ihre Ziele und Wünsche zum Berufseinstieg sind zu wichtig, um sich ihnen nicht mit voller Aufmerksamkeit zu widmen. In diesem Ratgeber erhalten Sie wertvolle Hinweise und Tipps. Darüber hinaus lade ich Sie ein, sich in unseren Filialen oder im Internet unter www.bezuegekonto.de über unsere besonderen Leistungen für den Öffentlichen Dienst zu informieren. Wir sind immer gerne für Sie da - mit voller Aufmerksamkeit und bestem Fachwissen. Freundliche Grüße

Prof. Dr. Wolfgang Müller

4

INHALTSVERZEICHNIS 7 8 10 10 12 12 12 13 24 25 25 26 28

BBBank – Partner des öffentlichen Sektors Seit mehr als 90 Jahren Partner des öffentlichen Sektors Die BBBank Unternehmensphilosophie Sicherheit und Vertrauen Service Auszeichnungen Ansprechpartner für den öffentlichen Dienst Der Gründungsgeist der BBBank ist bis heute wirksam BBBank-Mitglieder helfen Kinderhospiz BBBank-Stiftung Exklusive Abende für den öffentlichen Dienst Die BBBank wird von Spitzenorganisationen empfohlen

31 33 34 36 36 37 37 40 40 42 43 48 49 51 52

Die ersten Wochen Die Einstellungszusage Kleidung Abschalten Freizeit „Nach dem Job – Zeit für mich“ Mobbing Schwanger – und nun? Schwerbehinderung Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz – Die menschliche Würde ist (un)antastbar Steuererklärung und Steuern während der Ausbildung Volljährig – was ändert sich durch den 18. Geburtstag Freiwilliger Wehrdienst – Chance statt Pflicht Wohnen Zivildienst wurde durch Bundesfreiwilligendienst ersetzt Zoff mit dem Chef

53 55 53 55 56 56 56 57 57

Der öffentliche Dienst im Überblick Der öffentliche Dienst ist der größte Arbeitgeber Mehr als 4,5 Mio. arbeiten bei Bund, Ländern und Kommunen Der öffentliche Dienst ist gut – braucht aber ein besseres Image Von Beamten wird Verfassungstreue gefordert Für Auszubildende gibt es kein Laufbahnrecht Stellenausschreibung ist erforderlich Auch Bürger aus EU-Mitgliedstaaten können eingestellt werden Gleichstellung und Gender Mainstreaming im öffentlichen Dienst

59 61 61 63 64 69 70 76

Rund um die Ausbildung im öffentlichen Dienst Öffentlicher Dienst als größter Ausbilder in Deutschland Der öffentliche Dienst braucht mehr Nachwuchskräfte Grundlagen des Ausbildungsverhältnisses von Auszubildenden Der Ausbildungsvertrag Besonderheiten für Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter Das Beamtenverhältnis Mobilität wird von den Beschäftigten im öffentlichen Dienst erwartet www.bbbank.de/berufsstart

INHALTSVERZEICHNIS 77 81

Prüfungen und Zeugnisse Lerntechniken für die Prüfung

83 85 85 85 86 87 87 87 88 88 88 89 90 90 92 94

Pflichten und Rechte während der Ausbildung Pflichten und Rechte Allgemeines Pflichten Haftung für Schäden Keine Mehrarbeit während der Ausbildung Fernbleiben von der Ausbildung Verhalten bei Krankheit Telefon und Internet am Arbeitsplatz Schweigepflicht Abmahnung – die „gelbe Karte“ am Arbeitsplatz Kündigung Rechte Jugendarbeitsschutzgesetz Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) Gewerkschaften bieten Schutz und Vorteile

95 97 97 98 110 111 112 113 115 117 118 119 120

Rund ums selbst verdiente Geld Die Bezüge während der Ausbildung Ausbildungsvergütung und Anwärterbezüge Die Bezüge für Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter beim Bund und in den Ländern Auszubildendenvergütungen im öffentlichen Dienst Länder Auszubildende (Tarifbereich) Fortzahlung bei Krankheit Beamtenrechtliche Besonderheiten für Anwärter Die Gehalts- bzw. Bezügeabrechnung Die Gehaltsabrechnung am Beispiel eines Auszubildenden Die Bezügeabrechnung am Beispiel eines Beamtenanwärters Berufsausbildungsbeihilfe

121 123 123 125 125 126 127 128 129 131 132 135 139

Finanzen und Versicherungen Allgemeines Konto Banking Broking BankCard Kreditkarten Mehrwerte zu Ihrem Bezügekonto Sparen Vermögenswirksame Leistungen Bausparen Private Vorsorge Finanzierung

www.bbbank.de/berufsstart

5

6

INHALTSVERZEICHNIS 141 142

Versicherungen Wichtige Versicherungen für Berufseinsteiger

151 153 153 154

Arbeitszeit Arbeitszeitregelungen im öffentlichen Dienst Arbeitszeiten für Auszubildende und Anwärter Die Grundlagen der Arbeitszeit während der Ausbildung

157 159 159 160 160 162

Urlaub Urlaubsregelungen im öffentlichen Dienst Urlaub für Auszubildende und Anwärter Freistellungen aus besonderem Anlass Urlaub und Arbeitsbefreiung Bildungsurlaub

163 165 165 167 169

Reisekosten und Umzugskosten Reisekosten Allgemeines Reisekostenrecht des Bundes Umzugskosten

171 173 173 174 174 174 177 180 182

Soziale Sicherung Allgemeines zum System der Sozialversicherung Gesetzliche Rentenversicherung Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst Gesetzliche Unfallversicherung Die Alterssicherung der Beamten Private Vorsorge – Sichern Sie sich die staatliche Förderung Krankenversicherung Im Krankheits- und Pflegefall erhalten Beamte/Beamtenanwärter eine Beihilfeleistung Krankenversicherung

184 187 189 189 192 193 193

Nach der Ausbildung... Übernahme – das Ziel ... Tarifvertrag bei Bund und Kommunen sieht die Übernahme nach der Ausbildung vor Kündigung Übernahme auch bei Beamtenanwärtern nicht garantiert Mobilität wird erwartet

195 197 197 197 197 198

Schutz und Sicherheit Gewerkschaften stärken das „WIR-Gefühl“ und bieten Schutz Die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft lohnt sich DBW als Zusammenschluss von Selbsthilfeeinrichtungen Gewerkschaften sind Solidargemeinschaften BBBank arbeitet mit den Gewerkschaften im öffentlichen Dienst zusammen

207

Stichwortverzeichnis www.bbbank.de/berufsstart

BBBANK – PARTNER DES ÖFFENTLICHEN SEKTORS

BBBank – Partner des öffentlichen Sektors

www.bbbank.de/berufsstart

7

8

BBBANK – PARTNER DES ÖFFENTLICHEN SEKTORS

Seit mehr als 90 Jahren Partner des öffentlichen Sektors 1921 am 12. November gründet der Postinspektor Gotthold Mayer in Karlsruhe die Badische Genossenschaftsbank eGmbH als Selbsthilfeeinrichtung für Beamte.

1923 vereinbarte die damalige Badische Beamten-Genossenschaftsbank eGmbH eine weitsichtige Kooperation mit der Karlsruher Lebensversicherungs-Bank AG, der späteren KARLSRUHER, die heute noch ein wertvoller Partner der BBBank ist.

1948 folgte eine weitere zukunftsweisende Kooperation mit der Gerling-Konzern Allgemeine Versicherungs-AG, ebenfalls eine Partnerschaft, die noch heute trägt.

1951 ist die BBBank Gründungsmitglied des Deutschen Beamtenwirtschaftsring e.V. (DBW)

1959 wurde die D.A.S. Deutscher Automobilschutz, Allgemeine Rechtschutzversicherungs AG, dritter Partner im Bunde. Bis heute sind diese Kooperationspartner tragende Säulen im BBBank-Portfolio.

1961 40 Jahre nach der Gründung begrüßt die Bank das 100.000ste Mitglied.

1969 Mit einer Satzungsänderung wird der Kreis der Mitglieder auf „alle abhängig beschäftigten Gehaltsempfänger“ erweitert.

www.bbbank.de/berufsstart

BBBANK – PARTNER DES ÖFFENTLICHEN SEKTORS

1972 schlossen sich die Schwesterbanken – die Hessische Beamtenbank Darmstadt, die Südwestdeutsche Beamtenbank Frankfurt und die Beamtenbank Köln – unserer Bank an.

1981 Im Jahr des 60. Geburtstags zählt die Beamtenbank über 205.000 Mitglieder. 1992 Nach der deutschen Wiedervereinigung eröffnet die Bank erste Filialen in den neuen Bundesländern.

1999 kam die Bayerische Beamtenbank unter das Dach der damaligen Badischen Beamtenbank. Mit der Umfirmierung von der Badischen Beamtenbank in die heutige BBBank im September 1999 wurden erste wichtige Weichen für die Neuorientierung der BBBank gestellt.

2005 wurde der Zusammenschluss SHB-Bank eG in Kiel und BBBank eG in Karlsruhe rechtskräftig. Damit wird die BBBank zur einzig verbleibenden Bank für Beamte und den öffentlichen Dienst.

2007 Das BBBank-Bezügekonto exklusiv für die Beschäftigten des öffentlichen Sektors wird im Mai 2007 ins Leben gerufen, daneben ein Abrufkredit zu Top-Konditionen, regelmäßige Informationen für unsere Kunden aus dem öffentlichen Sektor mit einem E-Mail Rundbrief für den Öffentlichen Dienst und einem Ratgeber. Für eine bestmögliche Betreuung der Kundengruppen vereinbaren die BBBank und namhafte Institutionen des öffentlichen Sektors Kooperationen: über das dbb vorsorgewerk ist unser Haus Exklusivpartner für 1,25 Millionen Mitglieder des dbb beamtenbund und tarifunion sowie für deren Familienangehörige. Beim Deutschen Gewerkschaftsbund und dessen Mitgliedsgewerkschaften ist die BBBank die einzige Bank im Konsortium „Das RentenPlus“.

2008 Die Debeka und die BBBank vereinbaren mit Wirkung zum 1. Januar 2008 eine zukunftsweisende Kooperation.

2012 Heute ist die Bank die einzige bundesweit tätige genossenschaftliche Privatkundenbank. Seit über 90 Jahren gehört die BBBank bereits zu einer der ersten Bankadressen in Deutschland. Dank unserer langjährigen Erfahrung im öffentlichen Sektor und in Verbindung mit einem besonderen Produkt- und Dienstleistungsangebot sind wir auch heute bevorzugter Partner der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Das Handlungsversprechen der BBBank ist, Kunden und Mitgliedern einen Mehrwert zu bieten. www.bbbank.de/berufsstart

9

10

BBBANK – PARTNER DES ÖFFENTLICHEN SEKTORS

Die BBBank Im Jahr 2011 feierte die BBBank ihr 90-jähriges Gründungsjubiläum. Sie ist heute mit rund 130 Filialen und Beratungsbüros in mittlerweile 13 Bundesländern eine der größten Mitgliederbanken in Deutschland und die einzige Genossenschaftsbank, die ein bundesweites Geschäftsgebiet betreut. Dieses Alleinstellungsmerkmal hat für die nahezu 400.000 Mitglieder viele Vorteile, denn sie können in jeder Filiale – von Kiel im Norden bis Konstanz im Süden und von Aachen im Westen bis Dresden im Osten – bequem alle ihre Bankgeschäfte erledigen. Die BBBank verfügt auch über ein komfortables, sicheres und umfassendes Direktbankangebot. Alle Zugangswege zur Bank können die Kunden parallel nutzen. Die BBBank steht in der Historie der deutschen Beamtenbanken. Sie wurde 1921 als Badische Beamtenbank gegründet und spricht damals wie heute die Beamten und Beschäftigten des öffentlichen Sektors als Zielgruppe an – neben allen privaten Haushalten, die das Bankhaus seit Jahrzehnten ebenfalls betreut. Die BBBank betreibt eine konsequente Als genossenschaftliches Institut „Mitglieder-Mehrwert-Politik“ statt muss die BBBank keine Aktionärseiner „Shareholder-Value-Politik“. interessen berücksichtigen, sondern kann sich vollständig auf die Bedürfnisse der Kunden, die zugleich Mitglieder und damit Eigentümer der Bank sind, konzentrieren. Hierzu betreibt die BBBank eine konsequente „Mitglieder-Mehrwert-Politik“ statt einer „Shareholder-Value-Politik“. Im Vergleich zu anderen Banken sparen die Kunden der BBBank bares Geld, weil die Bank viele ihrer qualitativ hochwertigen Leistungen kostenlos oder preiswerter anbietet. In der Summe sind das mehr als 30 Mio. Euro jedes Jahr.

Unternehmensphilosophie Die BBBank ist ein starker, verlässlicher Im Jahr 2011 haben sich mehr als und vor allem sicherer Partner für die 22.500 Menschen für eine MitgliedMitglieder und Kunden. Der auf Nachschaft bei der BBBank entschieden. haltigkeit und Fairness basierende Ansatz findet zunehmend Anhänger. Das zeigen eindrucksvoll die Zahlen zur Neumitgliedergewinnung der Genossenschaft. Im Jahr 2011 haben sich mehr als 22.500 Menschen für eine Mitgliedschaft bei der BBBank entschieden. Das ist der höchste Mitgliederzuwachs in der Geschichte der Bank und ein großer Vertrauensbeweis in die wertebasierte und risikoarme Geschäftspolitik.

www.bbbank.de/berufsstart

BBBankBanking-App

Mobile Banking bei Ihrer BBBank – noch mehr Komfort, noch mehr Freiheit Unterwegs mal eben den Kontostand abrufen, kurz die letzten Umsätze der Kreditkarte prüfen oder noch schnell die dringende Überweisung erledigen? Kein Problem mit der App "BBBank-Banking" für iPhone, iPod touch und iPad sowie für alle Smartphones mit dem Betriebssystem Android. Damit haben Sie Ihre BBBank immer griffbereit in der Tasche!

Jetzt informieren: www.bezuegekonto.de oder Tel. 0 800/40 60 40 160 (kostenfrei)

12

BBBANK – PARTNER DES ÖFFENTLICHEN SEKTORS

Sicherheit und Vertrauen Die Ratingagentur Standard & Poor’s (S&P) hat das Rating für die genossenschaftliche FinanzGruppe um eine Stufe von A+ auf AA- angehoben. Damit erhält die genossenschaftliche FinanzGruppe von S&P die höchste Bonitätseinschätzung unter Deutschlands Banken, die nicht in Staatsbesitz sind. Das Rating gilt damit auch für die BBBank eG. Die BBBank eG ist als Genossenschaftsinstitut somit besser geratet als Wettbewerber. Darüber hinaus können alle Bankkunden auf ein funktionierendes Sicherungssystem vertrauen. Der Schutz der Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR), der auch für die BBBank gilt, geht weit über den derzeitigen gesetzlichen Schutzumfang hinaus. Zu 100 % und ohne betragliche Begrenzung geschützt sind die Spareinlagen, Sparbriefe, Termineinlagen, Festgelder und Sichteinlagen (inkl. Tagesgeld) auf den Girokonten sowie die bankeigenen Inhaberschuldverschreibungen. Da auch die meisten Zertifikate Inhaberschuldverschreibungen sind, schützt die Sicherungseinrichtung des BVR auch Die genossenschaftliche Finanz-Gruppe die Anleger solcher Papiere vor erhält von S&P die höchste Bonitätseindem Ausfall des Emittenten, wenn schätzung unter Deutschlands Banken, dieser Mitglied der Sicherungseindie nicht in Staatsbesitz sind. richtung des BVR ist.

Service Kundenorientierung, exzellenter Service und kompetente Beratung haben für die BBBank oberste Priorität. Mit einer maßgeschneiderten Begleitung durch eine umfassende Betreuung und Beratung ist die BBBank für ihre Mitglieder der Finanzpartner in allen Lebenslagen. Regelmäßig erhalten die Produkte der BBBank Bestnoten in Verbrauchermagazinen und Testberichten.

Auszeichnungen

www.bbbank.de/berufsstart

BBBANK – PARTNER DES ÖFFENTLICHEN SEKTORS

Ansprechpartner für den öffentlichen Dienst Die BBBank legt großen Wert auf eine persönliche und kompetente Beratung und Betreuung. Deshalb hat die BBBank in ihren bundesweit über 100 Filialen und in der Direktbank spezielle Kundenberater für den öffentlichen Dienst eingesetzt. Diese Kollegen/-innen sorgen dafür, dass die Belange des öffentlichen Dienstes in allen Einheiten der BBBank aktuell bedient werden können. Daneben gibt es auch immer mehr mobile Kundenberater Öffentlicher Dienst, die unabhängig von Filialstandorten und Öffnungszeiten eine persönliche und hochqualifizierte Beratung bieten. Sollten wir in Ihrer Region nicht vertreten sein, können Sie mit unserer Direktbank eine ganzheitliche und kompetente Betreuung in allen Bank- und Finanzfragen genießen: Telefon 0721 141-2309 oder Email [email protected]. Bei Fragen rund um die BBBank und Ihr Bezügekonto steht Ihnen unser Kunden-Center gerne zur Verfügung: Telefon 0721 141-0 oder 0180 4060105 (0,20 Euro/Anruf Festnetzpreis; Mobilfunkhöchstpreis: 0,42 Euro/Minute). Weitere Informationen erhalten Sie unter www.bezuegekonto.de Unsere Filialen, mobilen Kundenberater sowie Geldautomaten finden Sie auch ganz bequem online mit unserem Standortfinder unter www.bbbank.de/standorte

Keinen PC oder Laptop parat? Dann nutzen Sie doch einfach von unterwegs die BBBank-App. Mit dieser finden Sie im Handumdrehen unsere Filialen sowie die Geldautomaten. www.bbbank-banking-app.de

Standort Aachen 52062 Aachen Großkölnstraße 75 52062 Aachen Großkölnstraße 75 Aschaffenburg 63739 Aschaffenburg Frohsinnstraße 20 63739 Aschaffenburg Frohsinnstraße 20 Augsburg 86150 Augsburg Fuggerstraße 26

www.bbbank.de/berufsstart

Ansprechpartner/in

Telefon / Telefax

Alexander Bonnes Mobiler Kundenberater ÖD [email protected]

Tel. 0172 6312757 Fax 0721 141-1411

Dieter Vleeschhouwers

Tel. 0241 367440-0 Fax 0241 367440-66

Roland Hipke Mobiler Kundenberater ÖD [email protected]

Tel. 0172 6797835 Fax 0721 141-1411

Peter Schmidt

Tel. 06021 40899-0 Fax 06021 40899-66

Thomas Dellinger

Tel. 0821 900696-0 Fax 0821 900696-66

13

14

BBBANK – PARTNER DES ÖFFENTLICHEN SEKTORS Standort

Ansprechpartner/in

Telefon / Telefax

Baden-Baden 76532 Baden-Baden Rheinstraße 58

Steffen Kocian

Tel. 07221 6875-0 Fax 07221 6875-66

76530 Baden-Baden Lichtentaler Straße 8

Silke Miles Reinhard Föry

Tel. 07221 3699-0 Fax 07221 3699-66

Bergisch-Gladbach 51427 Bergisch-Gladbach Burgplatz 6 b-c

René Rücker

Tel. 02204 9272-0 Fax 02204 9272-66

Silke Fischer Mobile Kundenberaterin ÖD [email protected]

Tel. 0172 6797472 Fax 0721 141-1411

10117 Berlin Luisenstraße 41

Michael Manthey Mobiler Kundenberater ÖD [email protected]

Tel. 0172 6797473 Fax 0721 141-1411

10117 Berlin Luisenstraße 41

Cathleen Elgt

Tel. 030 283046-0 Fax 030 283046-66

10117 Berlin Hausvogteiplatz 3-4

Michael Twardowski

Tel. 030 20248-0 Fax 030 20248-166

10789 Berlin Augsburger Straße 5

Andreas Bathelt

Tel. 030 214894-0 Fax 030 214894-66

Stephan Teschner Mobiler Kundenberater ÖD [email protected]

Tel. 0172 6797471 Fax 0721 141-1411

53111 Bonn Maximilianstraße 2

Martina Laaser

Tel. 0228 72531-0 Fax 0228 72531-166

53111 Bonn Maximilianstraße 2

Paul-Jürgen Schulz

Tel. 0228 72531-0 Fax 0228 72531-166

53177 Bonn Am Michaelshof 4

Monika Szagarus

Tel. 0228 93570-0 Fax 0228 93570-66

53123 Bonn Julius-Leber-Straße 2 a

Reiner Ehlen

Tel. 0228 97844-0 Fax 0228 97844-66

Bernd Lohrbächer

Tel. 07251 9734-0 Fax 07251 9734-66

Roland Hipke Mobiler Kundenberater ÖD [email protected]

Tel. 0172 6797835 Fax 0721 141-1411

Berlin 10117 Berlin Luisenstraße 41

Bonn 53111 Bonn Maximilianstraße 2

Bruchsal 76646 Bruchsal Schlossstraße 2 a Darmstadt 64283 Darmstadt Rheinstraße 35

www.bbbank.de/berufsstart

BBBANK – PARTNER DES ÖFFENTLICHEN SEKTORS Standort

Ansprechpartner/in

Telefon / Telefax

64283 Darmstadt Rheinstraße 35

Gert Weißenborn

Tel. 06151 1004-0 Fax 06151 1004-165

64297 Darmstadt Heidelberger Landstraße 212

Markus Schreck

Tel. 06151 50331-0 Fax 06151 50331-66

64293 Darmstadt Robert-Bosch-Straße 5

Iris Ritter

Tel. 06151 9023-06 Fax 06151 9020-22

Ulf Schlitter Mobiler Kundenberater ÖD [email protected]

Tel. 0172 6797880 Fax 0721 141-1411

Mirko Fischer

Tel. 0351 80854-0 Fax 0351 80854-66

Alexander Bonnes Mobiler Kundenberater ÖD [email protected]

Tel. 0172 6312757 Fax 0721 141-1411

Dieter Vleeschhouwers

Tel. 0211 210740-0 Fax 0211 210740-66

Martin Bär

Tel. 07247 9603-0 Fax 07247 9603-66

Rainer Kuderer Mobiler Kundenberater ÖD [email protected]

Tel. 0172 6797834 Fax 0721 141-1411

Martin Brogle

Tel. 07641 9269-0 Fax 07641 9269-66

Stefan Schuhmann Mobiler Kundenberater ÖD [email protected]

Tel. 0172 6797859 Fax 0721 141-1411

Reinhard Basener

Tel. 09131 91905-0 Fax 09131 91905-66

Jörg Hummer Mobiler Kundenberater ÖD [email protected]

Tel. 0172 6797876 Fax 0721 141-1411

Stefan Grauer

Tel. 0711 137869-0 Fax 0711 137869-66

Dresden 01067 Dresden Altmarkt 10 a

01067 Dresden Altmarkt 10 a Düsseldorf 40213 Düsseldorf Benrather Straße 29

40213 Düsseldorf Benrather Straße 29 Eggenstein-Leopoldshafen 76344 Eggenstein-Leopoldshafen Hermann-von-Helmholtz-Platz 2 Emmendingen 79312 Emmendingen Karl-Friedrich-Straße 4

79312 Emmendingen Karl-Friedrich-Straße 4 Erlangen 91054 Erlangen Hauptstraße 11

91054 Erlangen Hauptstraße 11

Esslingen 73728 Esslingen Ritterstraße 6

73728 Esslingen Ritterstraße 6

www.bbbank.de/berufsstart

15

16

BBBANK – PARTNER DES ÖFFENTLICHEN SEKTORS Standort

Ansprechpartner/in

Telefon / Telefax

Ettlingen 76275 Ettlingen Marktstraße 10

Daniel Heath Astrid Listl

Tel. 07243 5419-0 Fax 07243 5419-66

Florian Hinrichsen Mobiler Kundenberater ÖD [email protected]

Tel. 0179 6797811 Fax 0721 141-1411

N.N.

Tel. 0461 299-11 Fax 0461 296-15

Roland Hipke Mobiler Kundenberater ÖD [email protected]

Tel. 0172 6797835 Fax 0721 141-1411

60313 Frankfurt Börsenstraße 19

René Plaum

Tel. 069 298900-0 Fax 069 298900-167

60594 Frankfurt Hedderichstraße 47 b

René Plaum

Tel. 069 2017459-0 Fax 069 2017459-166

Rainer Kuderer Mobiler Kundenberater ÖD [email protected]

Tel. 0172 6797834 Fax 0721 141-1411

79098 Freiburg Kartoffelmarkt 2

Nadine Trenkle Lothar Hemmer

Tel. 0761 31919-0 Fax 0761 31919-166

79115 Freiburg Carl-Kistner-Straße 21

Roman Rotzinger

Tel. 0761 453341-0 Tel. 0761 453341-66

79102 Freiburg Günterstalstraße 17-19

Simone Hellinger Rüdiger Bräutigam

Tel. 0761 79088-0 Fax 0761 79088-66

79117 Freiburg Kappler Straße 4

Markus Gaa

Tel. 0761 61117-0 Fax 0761 61117-66

Jörg Hummer Mobiler Kundenberater ÖD [email protected]

Tel. 0172 6797876 Fax 0721 141-1411

André Büder

Tel. 07161 97096-0 Fax 07161 97096-66

Marion Knauf

Tel. 040 3069874-0 Fax 040 3069874-6

Flensburg 24937 Flensburg Neumarkt 1

24937 Flensburg Neumarkt 1 Frankfurt 60313 Frankfurt Börsenstraße 19

Freiburg 79098 Freiburg Kartoffelmarkt 2

Göppingen 73033 Göppingen Schützenstraße 7

73033 Göppingen Schützenstraße 7 Hamburg 20095 Hamburg Glockengießerwall 2

www.bbbank.de/berufsstart

BBBANK – PARTNER DES ÖFFENTLICHEN SEKTORS Ansprechpartner/in

Telefon / Telefax

Ingo Muhs Mobiler Kundenberater ÖD [email protected]

Tel. 0172 6797478 Fax 0721 141-1411

Dominik Ernst Mobiler Kundenberater ÖD [email protected]

Tel. 0172 6797856 Fax 0721 141-1411

69115 Heidelberg Bismarckstraße 17

Dominik Wonneberger Carmen Dürr

Tel. 06221 5372-0 Fax 06221 5372-166

69121 Heidelberg Dossenheimer Landstraße 36

Martina Keller

Tel. 06221 4563-0 Fax 06221 4563-66

69126 Heidelberg Heinrich-Fuchs-Straße 1

Sebastian Twardawski

Tel. 06221 3318-0 Fax 06221 3318-66

Standort Hannover 30175 Hannover Bernstraße 1 Heidelberg 69115 Heidelberg Bismarckstraße 17

Heilbronn 74072 Heilbronn Am Marktplatz 13 74072 Heilbronn Am Marktplatz 13

Alexander Oelschlägel Tel. 0172 6797878 Mobiler Kundenberater ÖD Fax 0721 141-1411 [email protected] Manuel Köhler

Tel. 07131 12972-0 Fax 07131 12972-66

Hürth 50354 Hürth Luxemburger Straße 348

Simone Vianden

Tel. 02233 97485-0 Fax 02233 97485-66

Karlsruhe 76133 Karlsruhe Herrenstraße 2-10

Johanna Ufer

Tel. 0721 141-0 Fax 0721 141-780

76133 Karlsruhe Herrenstraße 2-10

Daniela Kirschenmann

Tel. 0721 141-0 Fax 0721 141-780

76137 Karlsruhe Gutschstraße

N.N.

Tel. 0721 93332-0 Fax 0721 93332-66

76133 Karlsruhe Karlstraße 52-54

Ivo Peters

Tel. 0721 82805-0 Fax 0721 82805-66

76133 Karlsruhe Karlstraße 52-54

Vera Schlieben

Tel. 0721 82805-0 Fax 0721 82805-66

76227 Karlsruhe Hengstplatz 9

Rainer Wolf Sascha Sommerlatt

Tel. 0721 94495-0 Fax 0721 94495-66

76199 Karlsruhe Diakonissenstraße 2

Susanne Falk

Tel. 0721 98863-0 Fax 0721 98863-66

76133 Karlsruhe Kaiserallee 61

Stefan Kunz

Tel. 0721 83122-0 Fax 0721 83122-66

www.bbbank.de/berufsstart

17

18

BBBANK – PARTNER DES ÖFFENTLICHEN SEKTORS Standort

Ansprechpartner/in

Telefon / Telefax

76149 Karlsruhe Bärenweg 35

Andrea Brauchle

Tel. 0721 97815-0 Fax 0721 97815-66

76131 Karlsruhe Brettener Straße 2

Andreas Bartmann Nadin Lutz

Tel. 0721 96116-0 Fax 0721 96116-66

76185 Karlsruhe Rheinstraße 45

Eric Steudl

Tel. 0721 56593-0 Fax 0721 56593-66

76199 Karlsruhe Nürnberger Straße 13

Sandra Krismeyer

Tel. 0721 98862-0 Fax 0721 98862-66

76139 Karlsruhe Neisser Straße 12

Nadine Becker

Tel. 0721 96736-0 Fax 0721 96736-66

76187 Karlsruhe Östliche Rheinbrückenstraße 27

Andreas Berthel

Tel. 0721 56508-0 Fax 0721 56508-66

76133 Karlsruhe Kaiserstraße 89

Marco Eisenbeiß Fabian Joachim

Tel. 0721 93193-0 Fax 0721 93193-66

76185 Karlsruhe Daxlander Straße 72

Silke Heck

Tel. 0721 95580-0 Fax 0721 95580-66

76133 Karlsruhe Karl-Friedrich-Straße 25

Stefanie Collet

Tel. 0721 91122-0 Fax 0721 91122-286

Thorsten Schneider Mobiler Kundenberater ÖD [email protected]

Tel. 0172 6797839 Fax 0721 141-1411

Carsten Clemens

Tel. 07851 9356-0 Fax 07851 9356-66

Florian Hinrichsen Mobiler Kundenberater ÖD [email protected]

Tel. 0172 6797811 Fax 0721 141-1411

24103 Kiel Kleiner Kuhberg 2-6

Silke Hilmers

Tel. 0431 59001-0 Fax 0431 59001-80

24148 Kiel Schönberger Straße 24

Silvio Jordan

Tel. 0431 73997-21 Fax 0431 73997-22

N.N.

Tel. 0261 91269-0 Fax 0261 91269-66

Alexander Konzack Mobiler Kundenberater ÖD [email protected]

Tel. 0172 6797288 Fax 0721 141-1411

Kassel 34117 Kassel Spohrstraße 9 Kehl 77694 Kehl Blumenstraße 8 Kiel 24103 Kiel Kleiner Kuhberg 2-6

Koblenz 56068 Koblenz Clemensstraße 20 Köln 50667 Köln Dompropst-Ketzer-Straße 1-9

www.bbbank.de/berufsstart

BBBANK – PARTNER DES ÖFFENTLICHEN SEKTORS Standort

Ansprechpartner/in

Telefon / Telefax

50667 Köln Dompropst-Ketzer-Straße 1-9

Christine Glowania

Tel. 0221 16007-0 Fax 0221 16007-166

50667 Köln Alter Markt 62-64

Ursula Schilling

Tel. 0221 272706-0 Fax 0221 272706-66

50931 Köln Dürener Straße 210

Udo Meyer

Tel. 0221 940800-0 Fax 0221 940800-66

50670 Köln Neusser Straße 6

Oliver Bruns

Tel. 0221 973099-0 Fax 0221 973099-66

50679 Köln Deutzer Freiheit 116

Michael Timme

Tel. 0221 887909-0 Fax 0221 887909-66

50937 Köln Luxemburger Straße 234

Udo Meyer

Tel. 0221 942046-0 Fax 0221 942046-66

Alissa Lörsch

Tel. 07531 1283-0 Fax 07531 1283-166

Alissa Lörsch

Tel. 07531 5823-0 Fax 07531 5823-66

Florian Hinrichsen Mobiler Kundenberater ÖD [email protected]

Tel. 0172 6797811 Fax 0721 141-1411

Silvio Jordan

Tel. 0431 54150-1 Fax 0431 5459930

Susanne Münzer

Tel. 07821 9264-0 Fax 07821 9264-66

Natalie Vetter Mobile Kundenberaterin ÖD [email protected]

Tel. 0172 6797828 Fax 0721 141-1411

Heidi Hilsendegen

Tel. 06341 98399-0 Fax 06341 98399-66

Enrico Weiland Mobiler Kundenberater ÖD [email protected]

Tel. 0172 6797316 Fax 0721 141-1411

Christian Seidel Berhard Fels

Tel. 07621 93810-0 Fax 07621 93810-66

Konstanz 78462 Konstanz Obere Laube 54 78464 Konstanz Zähringerplatz 19 Kronshagen 24119 Kronshagen Kopperpahler Allee 121

24119 Kronshagen Kopperpahler Allee 121 Lahr 77933 Lahr Kaiserstraße 38 Landau 76829 Landau Marktstraße 40 a

76829 Landau Marktstraße 40 a Leipzig

Lörrach 79539 Lörrach Luisenstraße 3

www.bbbank.de/berufsstart

19

20

BBBANK – PARTNER DES ÖFFENTLICHEN SEKTORS Standort Lübeck 23552 Lübeck Holstenstraße 11 23552 Lübeck Holstenstraße 11 Ludwigshafen 67059 Ludwigshafen Bahnhofstraße 1 a 67059 Ludwigshafen Bahnhofstraße 1 a

Ansprechpartner/in

Telefon / Telefax

Florian Hinrichsen Mobiler Kundenberater ÖD [email protected]

Tel. 0172 6797811 Fax 0721 141-1411

Frank Hoffmann

Tel. 0451 7264-8 Fax 0451 2038876

Christian Jacoby Mobiler Kundenberater ÖD [email protected]

Tel. 0172 6797836 Fax 0721 141-1411

Beate Olschinka

Tel. 0621 5929894-0 Fax 0621 5929894-66

René Plathe Mobiler Kundenberater ÖD [email protected]

Tel. 0172 6797282 Fax 0721 141-1411

Magdeburg

Mainz 55116 Mainz Lotharstraße 1 55116 Mainz Lotharstraße 1

Christian Neugebauer Tel. 0172 6797881 Mobiler Kundenberater ÖD Fax 0721 141-1411 [email protected] Sebastian Keßler

Tel. 06131 27014-0 Fax 06131 27014-66

Christian Jacoby Mobiler Kundenberater ÖD [email protected]

Tel. 0172 6797836 Fax 0721 141-1411

68161 Mannheim M 1, 2-3

Dietrich Nagel

Tel. 0621 15001-0 Fax 0621 15001-166

68161 Mannheim Q 1, 9

Uwe Reichel

Tel. 0621 12672-0 Fax 0621 12672-66

68259 Mannheim Hauptstraße 74

Ina Niederhaus Stephan Werner

Tel. 0621 79972-0 Fax 0621 79972-66

68163 Mannheim Meerfeldstraße 47

Regine Gültig Mathias Keller

Tel. 0621 83371-0 Fax 0621 83371-66

68167 Mannheim Lange Rötterstraße 19-22

Andreas Göbel

Tel. 0621 33891-0 Fax 0621 33891-66

Mannheim 68161 Mannheim M 1, 2-3

Mosbach 74821 Mosbach Hauptstraße 84 74821 Mosbach Hauptstraße 84

Alexander Oelschlägel Tel. 0172 6797878 Mobiler Kundenberater ÖD Fax 0721 141-1411 [email protected] Carsten Steck Ralf Hennrich

Tel. 06261 9273-0 Fax 06261 9273-66

www.bbbank.de/berufsstart

BBBANK – PARTNER DES ÖFFENTLICHEN SEKTORS Standort

Ansprechpartner/in

Telefon / Telefax

Ute Hensen-Seuser Mobile Kundenberaterin ÖD [email protected]

Tel. 0172 6797474 Fax 0721 141-1411

80333 München Barer Straße 1 a

Kathrin Paur

Tel. 089 551901-0 Fax 089 551901-90

80797 München Infanteriestraße 12

Kathrin Paur

Tel. 089 126607-0 Fax 089 126607-49

Katrin Vahrson Mobile Kundenberaterin ÖD [email protected]

Tel. 0172 6797833 Fax 0721 141-1411

Antje Stets

Tel. 04321 4707-7 Fax 04321 499445

Natalie Vetter Mobile Kundenberaterin ÖD [email protected]

Tel. 0172 6797828 Fax 0721 141-1411

Sandra Eibel

Tel. 06321 48549-0 Fax 06321 48549-66

Stefan Schuhmann Mobiler Kundenberater ÖD [email protected]

Tel. 0172 6797859 Fax 0721 141-1411

90429 Nürnberg Bärenschanzstraße 12

Reinhold Jaksch

Tel. 0911 92672-0 Fax 0911 92672-49

90443 Nürnberg Weidenkellerstraße 6

Doreen Thonfeld

Tel. 0911 23090-0 Fax 0911 23090-29

Petra Mikosowski

Tel. 069 800726-0 Fax 069 800726-66

Christian Federle Michael Hutter

Tel. 0781 28937-0 Fax 0781 28937-66

Ralf Wursthorn

Tel. 07231 3156-0 Fax 07231 3156-66

Michael Manthey Mobiler Kundenberater ÖD [email protected]

Tel. 0172 6797473 Fax 0721 141-1411

München 80333 München Barer Straße 1a

Münster 33505 Bielefeld Postfach 10 05 33 Neumünster 24534 Neumünster Waschpohl 6 Neustadt/Weinstraße 67433 Neustadt/Weinstraße Hauptstraße 101 67433 Neustadt/Weinstraße Hauptstraße 101 Nürnberg 90429 Nürnberg Bärenschanzstraße 12

Offenbach 63065 Offenbach Kaiserstraße 54 Offenburg 77652 Offenburg Hauptstraße 48 Pforzheim 75175 Pforzheim Östliche Karl-Friedrich-Straße 7 Potsdam 14467 Postdam Friedrich-Ebert-Straße 113

www.bbbank.de/berufsstart

21

22

BBBANK – PARTNER DES ÖFFENTLICHEN SEKTORS Standort

Ansprechpartner/in

Telefon / Telefax

14467 Postdam Friedrich-Ebert-Straße 113

Ines Schulz

Tel. 0331 730409-0 Fax 0331 730409-66

Rastatt 76437 Rastatt Kaiserstraße 26

Dominik Mürb

Tel. 07222 7715-0 Fax 07222 7715-66

Rheinstetten 76287 Rheinstetten Hauptstraße 43

Nicole Stadler

Tel. 0721 95150-0 Fax 0721 95150-66

Stephan Teschner Mobiler Kundenberater ÖD [email protected]

Tel. 0172 6797471 Fax 0721 141-1411

Martin Bröker

Tel. 02241 9295-0 Fax 02241 9295-66

Jens Lange Mobiler Kundenberater ÖD [email protected]

Tel. 0172 6797314 Fax 0721 141-1411

Christian Jacoby Mobiler Kundenberater ÖD [email protected]

Tel. 0172 6797836 Fax 0721 141-1411

Michael Meier

Tel. 06202 2761-0 Fax 06202 2761-66

Christian Rüdt Christoph Andorff

Tel. 07731 9875-0 Fax 07731 9875-66

Michael Wörner

Tel. 07261 9152-0 Fax 07261 9152-66

Jörg Hummer Mobiler Kundenberater ÖD [email protected]

Tel. 0172 6797876 Fax 0721 141-1411

70173 Stuttgart Königstraße 46

Sonja Götz-Knorr Ronnie Zeltmann

Tel. 0711 22894-0 Fax 0711 22894-166

70372 Stuttgart König-Karl-Straße 59

Jessica Zinner

Tel. 0711 218437-0 Fax 0711 218437-66

Philipp Hofmann Michael Andreas Baumann

Tel. 09341 9492-0 Fax 09341 9492-66

Sankt Augustin 53757 Sankt Augustin Grantham Allee 2-8

53757 Sankt Augustin Grantham Allee 2-8 Schwerin 19053 Schwerin Heinrich-Mann-Straße 18

Schwetzingen 68723 Schwetzingen Carl-Theodor-Straße 8

68723 Schwetzingen Carl-Theodor-Straße 8 Singen 78224 Singen August-Ruf-Straße 19 a Sinsheim 74889 Sinsheim Hauptstraße 45-49 Stuttgart 70173 Stuttgart Königstraße 46

Tauberbischofsheim 97941 Tauberbischofsheim Hauptstraße 51

www.bbbank.de/berufsstart

BBBANK – PARTNER DES ÖFFENTLICHEN SEKTORS Standort

Ansprechpartner/in

Telefon / Telefax

Jörg Hummer Mobiler Kundenberater ÖD [email protected]

Tel. 0172 6797876 Fax 0721 141-1411

Michaela Raikowski

Tel. 07071 99974-0 Fax 07071 99974-66

Alexander Böhler

Tel. 07551 9201-0 Fax 07551 9201-66

Villingen-Schwenningen 78050 Villingen-Schwenningen Am Niederen Tor 5

Sarah Brüner Diana Hug

Tel. 07721 8710-0 Fax 07721 8710-66

Waldshut-Tiengen 79761 Waldshut-Tiengen Kaiserstraße 89

Diana Duttlinger Tom Arzner

Tel. 07751 9110-0 Fax 07751 9110-66

Dominik Ernst Mobiler Kundenberater ÖD [email protected]

Tel. 0172 6797856 Fax 0721 141-1411

Oliver Hauck

Tel. 06201 9016-0 Fax 06201 9016-66

Tübingen 72074 Tübingen Wilhelmstraße 8 72074 Tübingen Wilhelmstraße 8 Überlingen 88662 Überlingen Johann-Kraus-Straße 9

Weinheim 69469 Weinheim Dürrestraße 1 69469 Weinheim Dürrestraße 1 Wiesbaden 65183 Wiesbaden Neugasse 23

Christian Neugebauer Tel. 0172 6797881 Mobiler Kundenberater ÖD Fax 0721 141-1411 [email protected]

65183 Wiesbaden Neugasse 23

Frank Fruhen

Tel. 0611 99360-0 Fax 0611 99360-66

65185 Wiesbaden Bahnhofsstraße 51-53

Frank Fruhen

Tel. 0611 99360-0 Fax 0611 99360-66

Dominik Ernst Mobiler Kundenberater ÖD [email protected]

Tel. 0172 6797856 Fax 0721 141-1411

Daniela Nagel

Tel. 06222 3054-0 Fax 06222 3054-66

Ramona Brendel

Tel. 0721 141–2309 Fax 0721-141-2308

Wiesloch 69168 Wiesloch Hauptstraße 138 69168 Wiesloch Hauptstraße 138

BBBank Direktbank 76119 Karlsruhe

BBBank Kunden-Center Tel. 0721 141-0 0180 4060105 (0,20 Euro/Anruf Festnetzpreis; Mobilfunkhöchstpreis: 0,42 Euro/Minute) www.bezuegekonto.de

www.bbbank.de/berufsstart

23

24

BBBANK – PARTNER DES ÖFFENTLICHEN SEKTORS

Der Gründungsgeist der BBBank ist bis heute wirksam Das Engagement der BBBank erstreckt sich mit dem Einsatz von Spenden- und Sponsoringmaßnahmen auch in weitere gesellschaftliche Bereiche wie zum Beispiel Schulen, Universitäten und wissenschaftliche Einrichtungen, in Sportvereine oder soziale Einrichtungen. Im Januar 1952 wurde das Gewinnsparen eingeführt. Seither fließen die beim Gewinnsparen erwirtschafteten Mittel sozialen und gemeinnützigen Zwecken zu. Derzeit beläuft sich der Etat aus Mitteln des Gewinnsparens auf bundesweit rund 1,9 Millionen Euro jährlich.

Die Förderung von sozialen und kirchlichen Einrichtungen liegt an der Spitze. So sind z.B. Fahrzeuge, Möbel- und Einrichtungsgegenstände, Therapiegeräte oder medizinische Geräte Gegenstand der zahlreichen BBBank-Sachmittelspenden.

www.bbbank.de/berufsstart

BBBANK – PARTNER DES ÖFFENTLICHEN SEKTORS

BBBank-Mitglieder helfen Kinderhospiz Mitglieder der BBBank spendeten 2011 die stolze Summe von 39.000 Euro an die Bundesstiftung Kinderhospiz. Der Betrag wurde von der BBBank auf 50.000 Euro aufgestockt. „Eine große Mitgliedergemeinschaft kann gemeinsam mehr bewegen als jeder Einzelne von uns“ – unter diesem Motto hatte die BBBank im Juni ihre treueprämieberechtigten Mitglieder dazu aufgerufen, Ihre Treueprämie zu spenden. Die Resonanz war überwältigend. Sabine Kraft, Vorstand der Stiftung, dankte den Spendern: „Dieses Eine große Mitgliedergemeinschaft Geld ist ein weiterer wichtiger Baukann gemeinsam mehr bewegen als stein für den Ausbau der Kinderhosjeder Einzelne von uns. pizarbeit in Deutschland. Die Spende eines jeden einzelnen Mitglieds der BBBank ist ein wunderbarer Beitrag dazu, dass wir nicht nur dem erkrankten Kind, sondern der gesamten Familie, den Müttern, Vätern und Geschwisterkindern beistehen und sie auf ihrem schwierigen Weg begleiten können.“

BBBank-Stiftung Die BBBank lebt von jeher die Idee der „Hilfe zur Selbsthilfe“. Aus dieser Gemeinwohlorientierung heraus wurde die BBBank Stiftung gegründet: als Mitgliederstiftung, die dazu einlädt, gemeinsam Gutes zu tun. Die Stiftung ist offen für alle Menschen guten Willens, die sich mit ihrem ideellen und finanziellen Beitrag für das Erreichen der Stiftungsziele einsetzen möchten. Weitere Informationen unter www.bbbank-stiftung.de

www.bbbank.de/berufsstart

25

26

BBBANK – PARTNER DES ÖFFENTLICHEN SEKTORS

Exklusive Abende für den öffentlichen Dienst Von Oktober bis Januar finden jedes Jahr deutschlandweit die Exklusiven Abende für den öffentlichen Dienst statt. Die BBBank lädt alle Interessenten herzlich dazu ein, sich dabei über aktuelle Finanzthemen und Trends zu informieren und mit anderen Beschäftigten aus dem öffentlichen Dienst auszutauschen. Der Berufseinstieg ist eine spannende Zeit mit vielen Veränderungen. Dabei bringt der erste feste Job nicht nur finanzielle Unabhängigkeit, sondern auch Verpflichtungen: Versicherungen, Geldanlage, Altersvorsorge & Co. Eine Möglichkeit sich umzuschauen, auszutauschen und zur breiten Palette der BBBank-Dienstleistungen mit Mehrwerten für Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst schlau zu machen, bieten die Exklusiven Abende der BBBank, ein entspanntes Get-Together mit Vorträgen zu wichtigen Finanzthemen und einem Genuss- und Infomarktplatz.

Exklusiver Abend am 20.10.2011 in Karlsruhe: Vorstandsvorsitzender Prof. Dr. Wolfgang Müller, Finanzminister Baden-Württemberg a.D. Gerhard Stratthaus, Direktor Öffentlicher Dienst Achim Hoffmann, Vorsitzender des BBW – Beamtenbund Tarifunion Baden-Württemberg Volker Stich, Geschäftsführer des Deutschen Beamtenwirtschaftsrings e.V. Uwe Tillmann, Vertriebsdirektor Union Investment Karl-Heinz Trautmann, Vertriebsdirektor Karlsruher Versicherungsgruppe Michael Lutz Alle Fotos: PhotoFiegel

Der Genuss- und Informarktplatz.

www.bbbank.de/berufsstart

BBBANK – PARTNER DES ÖFFENTLICHEN SEKTORS

„Ich habe die Veranstaltung seit 2009 regelmäßig besucht und wusste, welche Qualität mich erwartet. Besonders wertvoll: der persönliche Dialog mit Multiplikatoren und Vertretern des öffentlichen Sektors.“ Natascha Venturelli, Landesjugendleiterin BBW Beamtenbund Tarifunion.

Mix aus Information und Service. Im vergangenen Jahr ging es beispielsweise rund um die clevere private Zusatzvorsorge für den öffentlichen Dienst. Was gibt es beim Abschluss einer Riester Rente zu beachten? Wie sichere ich mir staatliche Prämien, um nichts zu verschenken? Wann ist der beste Zeitpunkt, meine Altersvorsorge anzugehen? Bis zu 400 Gäste pro Abend nutzten die Gelegenheit zum Informationsaustausch, Netzwerken und kostenfreiem Finanzcheck. Im Anschluss standen neben BBBank-Finanzexperten auch bekannte Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft und Verbänden für Gespräche zur Verfügung.

„Pfiffig moderiert, mit fachlich guten Referenten“, so lautet das einstimmige Fazit der drei Studentinnen aus Stuttgart. Sie hatten im November vergangenen Jahres erstmals an der Veranstaltungsreihe Exklusive Abende für den öffentlichen Dienst in Stuttgart teilgenommen.

Die Teilnahme an den Exklusiven Abenden für den öffentlichen Dienst ist kostenfrei. Gleich anmelden und Platz sichern: www.bezuegekonto.de, Rubrik: Öffentlicher Dienst / Exklusives für den öffentlichen Dienst / Exklusiver Abend

www.bbbank.de/berufsstart

27

28

BBBANK – PARTNER DES ÖFFENTLICHEN SEKTORS

Die BBBank wird von Spitzenorganisationen empfohlen Peter Heesen Bundesvorsitzender des dbb beamtenbund und tarifunion: „Die BBBank als außerordentlich leistungsstarke und als einzige Beamtenbank in Deutschland ist der ideale Exklusiv-Partner für das dbb vorsorgewerk rund um das Thema Bank und Geld. Wir freuen uns über das Engagement der BBBank für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst.“

Ingrid Sehrbrock Stellvetretende Vorsitzende des Deutschen Gewerkschaftsbundes: „Die BBBank ist Partner des ‘RentenPlus’, der Altersvorsorge des DGB für Beamtinnen und Beamte, und bietet maßgeschneiderte Vorsorge an. Gut, dass die BBBank als eine der mitgliederstärksten Genossenschaftsbanken Europas hier für den öffentlichen Dienst Akzente setzt.“

Uwe Tillmann Geschäftsführer des Deutschen Beamtenwirtschaftsring e. V.: „Als Gründungsmitglied des Deutschen Beamtenwirtschaftsring e. V. zählt die BBBank zu den wichtigsten Selbsthilfeeinrichtungen für den öffentlichen Dienst und kennt sich daher im gesamten öffentlichen Sektor besonders gut aus. Mit dem Bezügekonto und den gebotenen zusätzlichen Mehrwerten macht die BBBank den Beamten und Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst ein einzigartiges Angebot.“

Unser Angebot – Ihr Vorteil

www.bbbank.de/berufsstart

Voraussetzung: Bezügekonto; Genossenschaftsanteil von 15,– Euro/Mitglied 1)

0,

Euro1)

Bezügekonto für Berufsstarter im öffentlichen Dienst

Die Ausbildung und der erste Job sind eine spannende Zeit und bedeuten einige Veränderungen: Mehr Verantwortung, mehr Unabhängigkeit und einen größeren finanziellen Spielraum. Mit dem Bezügekonto bietet Ihnen die BBBank ein klassisches Girokonto speziell für den öffentlichen Dienst mit besonderen Vorteilen:

0,– Euro Bezügekonto1) • Kostenfreie Kontoführung inkl. BankCard und Online-Banking sowie weitere attraktive Extras wie Ratgeber, Informationen und Veranstaltungen für den öffentlichen Dienst • Ihr Konto bleibt auch nach Ende Ihrer Ausbildung kostenfrei

Günstiger Abruf-Dispokredit 1) • Bis zum 7-Fachen Ihrer Nettobezüge • Abruf ganz nach Ihrem Bedarf

0,– Euro Depot 1)

Jetzt informieren: www.bezuegekonto.de oder Tel. 0 800/40 60 40 160 (kostenfrei)

Bausparkasse AG

Vertriebspartner

Sie erhalten aus unserem Überschuss einen

Ausbildungsbonus, wenn Sie Debeka-Bausparer werden und nicht älter als 27 Jahre sind (maßgebend ist das Jahr des Vertragsabschlusses abzüglich Geburtsjahr), sich in der Ausbildung befinden (Schüler, Student, Beamtenanwärter, Referendar, Auszubildender, freiwillig Wehrdienstleistende/Bundesfreiwilligendienstleistende oder Unteroffiziers- bzw. Offiziersanwärter), am 01.12. des übernächsten Jahres nach Vertragsbeginn mindestens 24 Regelsparbeiträge (monatlich 3 ‰ der Bausparsumme) angespart haben. Die Gutschrift des Ausbildungsbonus für Debeka-Bausparer wird jährlich neu beschlossen. anders als andere

BBBank Telefon (08 00) 4 06 04 01 60* *kostenfrei www.bbbank.de

Debeka Bausparkasse Telefon (02 61) 94 34 - 8 76 www.debeka.de

DIE ERSTEN WOCHEN

Die ersten Wochen

www.bbbank.de/berufsstart

31

32

DIE ERSTEN WOCHEN

31

Die ersten Wochen

33 34 36 36 37 37 40 40

Die Einstellungszusage Kleidung Abschalten Freizeit „Nach dem Job – Zeit für mich“ Mobbing Schwanger – und nun? Schwerbehinderung Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz – Die menschliche Würde ist (un)antastbar Steuererklärung und Steuern während der Ausbildung Volljährig – was ändert sich durch den 18. Geburtstag Freiwilliger Wehrdienst – Chance statt Pflicht Wohnen Zivildienst wurde durch Bundesfreiwilligendienst ersetzt Zoff mit dem Chef

42 43 48 49 51 52

www.bbbank.de/berufsstart

DIE ERSTEN WOCHEN

Die ersten Wochen Die Einstellungszusage „... teilen wir Ihnen mit, dass Ihre Ausbildung am ...... beginnt.“ Ein Satz mit unendlich großer Wirkung, der sicherlich auch bei Ihnen wahre Glückshormone freigesetzt hat. Freude und Erleichterung haben sich ganz bestimmt auch bei Ihnen breit gemacht: endlich, man hat ihn – den Ausbildungsplatz! Auch, wenn Sie als Berufseinsteiger in den öffentlichen Dienst Ihre Zusage für einen sicheren Ausbildungsplatz (und späteren Arbeitsplatz) „in der Tasche“ haben, interessiert es Sie bestimmt, wie die wichtigsten Fragen während der Ausbildungszeit geregelt sind. Der Ratgeber „BerufsStart“ soll einen Überblick geben Das vorliegende Buch kann nicht alle Antworten auf Ihre Fragen geben. Aber der Inhalt kann Ihnen einen ersten Überblick geben und als Orientierung für die Zeit während der Ausbildung und danach dienen. Der Inhalt richtet sich an alle Berufseinsteiger im öffentlichen Dienst, beispielsweise Auszubildende und Beamtenanwärter. Bestimmte Fragen sind für Auszubildende anders geregelt als für Beamtenanwärterinnen/Beamtenanwärter. Für „Auszubildende“ sind die wichtigsten Regelungen im „Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst“ zusammengefasst (왘 siehe Seite 64). Für Berufsstarter, die sich für einen Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) entschieden haben, sind zusätzlich auch die Vorschriften dieses Gesetzes zu beachten. Das BBiG finden Sie wie auch andere Rechtsvorschriften auf der Buch begleitenden Website unter www.berufsstart-im-oeffentlichen-dienst.de. Für Beamtenanwärterinnen/Beamtenwärter gelten aber weder der Tarifvertrag für Auszubildende noch das Berufsbildungsgesetz. Für Anwärter sind die Regelungen in den jeweiligen Beamtengesetzen maßgebend (왘 siehe Seiten 69 ff.). Es gibt aber eine ganze Reihe von wissenswerten Informationen, die für alle Berufseinsteiger gelten, ganz unabhängig vom jeweiligen Berufsstatus (Beamtenanwärter, Auszubildender, Anlernberuf). Hierzu zählen beispielsweise die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, das für alle Jugendlichen gilt, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Den Wortlaut dieses Gesetz finden Sie ebenfalls unter der Internetadresse dieses Buches. Veränderungen annehmen Irgendwann, in ein, zwei, vielleicht auch erst in fünf Jahren, wird Ihr Job „zu Ihnen gehören“, zu Ihrem täglichen Leben. Aber am Anfang: da ist alles noch ganz neu und aufregend, da gibt es noch tausend Fragen. Man weiß und spürt vielleicht auch, dass sich ab jetzt vieles ändern wird. Aber: Veränderungen sind gut! Sehr gut. Man wächst an ihnen, sammelt Erfahrungen, erlebt ständig Neues, sie machen einen zu dem Menschen, der man ist – und sein wird. Umfeld und Kollegen Vielleicht fragen Sie sich: Wie sind wohl die Kollegen? Sind die nett? Werden sie mich mögen? Werde ich sie mögen? Hoffentlich mache ich nichts falsch. Und was werde ich als Erstes machen müssen? Kann ich selbstständig arbeiten? Muss ich selbstständig arbeiwww.bbbank.de/berufsstart

33

34

DIE ERSTEN WOCHEN

ten? Als erstes werden Sie viele neue Menschen kennen lernen, nicht nur die Kollegen die in der gleichen Dienststelle wie Sie arbeiten. Sie werden auch Kontakte zu Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern anderer Dienststellen und Behörden bekommen. Sie werden sehen, dass Sie gut mit Ihren Kolleginnen und Kollegen umgehen werden und der Umgang mit ihnen ganz neue Erfahrungen mit sich bringen wird. Lassen Sie sich überraschen und schon bald werden Sie für sich herausfinden, mit welchen Kolleginnen und Kollegen sogar freundschaftliche Kontakte entstehen können. Es wird Ihnen Spaß machen – am Arbeitsplatz neue Menschen kennen zu lernen. Fragen und Nachfragen Wenn Sie mal nicht weiter wissen oder eine Aufgabe nicht gleich verstanden haben, fragen Sie einfach nach – und wenn nötig auch noch ein zweites, drittes oder viertes Mal. Manche Aufgaben sind komplex oder auf Anhieb nicht gleich verständlich. Ihre Kollegen machen diese Aufgaben schon seit ein paar Jahren, für sie ist vieles selbstverständlich und alltäglich. Also erwarten Sie nicht von sich selbst, alles gleich auf Anhieb können zu müssen. Jeder hat Mal angefangen – auch Ihre Kolleginnen und Kollegen. Und: läuft doch mal etwas nicht so, wie geplant: nicht resignieren, weiter und vor allem das Beste daraus machen. Denn Fehler passieren immer mal! Man lernt aus ihnen. Seien Sie gespannt, wie sich diese Erfahrung vielleicht schon bald positiv auf die nächste Aufgabe auswirken wird. Nicht umsonst heißt es: „Für irgendetwas wird es bestimmt gut gewesen sein.“ Ganz gleich, wie Ihr Berufsstart im öffentlichen Dienst aussehen wird: Sie werden den Anfang nicht vergessen und Ihren Weg machen! Kleidung „Was soll ich bloß anziehen?“ Für die private Kleidung gelten sicherlich Freiheiten und persönliche Vorlieben. Das bedeutet damit auch, dass Ihnen niemand Vorschriften machen kann, wie Sie sich zu kleiden haben. Dennoch hat gerade das so genannte Kopftuchurteil gegen eine Lehramtsanwärterin im baden-württembergischen Schuldienst gezeigt, dass an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentliche Dienstes teilweise besondere Anforderungen gestellt werden.

~

Freie Entfaltung der Persönlichkeit „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßigen Ordnungen oder das Sittengesetz verstößt.“ Grundgesetz, Artikel 2, Abs. 1 Das berufliche Umfeld im öffentlichen Dienst ist in „Kleidungsfragen“ in vielen Bereichen von Besonderheiten geprägt (z.B. Polizei, Bundeswehr, Krankenhäuser). Die wichtigsten Unterschiede erläutern wir nachstehend. Arbeitskleidung Die Arbeitskleidung soll die eigene Kleidung des Arbeitnehmers vor allem vor Verschmutzung schützen. Hierzu gehören beispielsweise Kittel oder Schürzen. www.bbbank.de/berufsstart

DIE ERSTEN WOCHEN

35

Berufskleidung Unter Berufskleidung versteht man Kleidungsstücke, die für bestimmte Berufe entsprechend beziehungsweise üblich sind. Man trägt sie entweder über oder anstelle der eigenen Kleidung. Berufskleidung wird beispielsweise im Gaststättengewerbe oder auch im Handwerk getragen. Schutzkleidung Die Schutzkleidung ist notwendig bei Tätigkeiten oder auch an Arbeitsplätzen, bei denen der Arbeitnehmer gesundheitlichen Gefahren, außergewöhnlicher Beschmutzung oder der Witterung ausgesetzt ist. Hier muss die Schutzkleidung entsprechend der Gegebenheiten und vor allem ausreichend sein.

§ 11 Schutzkleidung, Ausbildungsmittel (1) Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist, wird sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt und bleibt Eigentum des Ausbildenden. (2) Der Ausbildende hat den Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind. Auszug aus dem Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD Besonderer Teil BBiG und Besonderer Teil Pflege)

Dienstkleidung Unter Dienstkleidung versteht man Kleidungsstücke, die während der Arbeit als Kenntlichmachung dienen. Beispielsweise der Feuerwehr oder der Polizei ist das Tragen von Dienstkleidung vorgeschrieben. Und wer übernimmt die Kosten? Soweit der Arbeitgeber Arbeits-, Berufs- und Dienstkleidung nicht selbst zur Verfügung stellt oder andere Vereinbarungen getroffen sind, trägt der Arbeitgeber die Kosten für die Kleidung und ist damit natürlich auch Eigentümer. Lediglich bei der Schutzkleidung – je nach Berufszweig kann auch die Dienstkleidung dazu gehören – ist die so genannte Kostentragungspflicht gesetzlich im BGB, § 618 Abs. 1 sowie im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) festgelegt. Voraussetzung ist hier, dass das Tragen von Schutzkleidung entweder vom Gesetz oder vom Arbeitgeber angeordnet wird.

www.bbbank.de/berufsstart

§

36

DIE ERSTEN WOCHEN

Abschalten Gerade in den ersten Monaten der Ausbildung gerät man in eine Flut von Informationen, Ereignissen, alles ist neu und unbekannt. Wer jetzt keine Möglichkeiten in seiner Freizeit hat mal so richtig abzuschalten, kann sich schnell abgespannt und müde fühlen. Dann heißt es den Kopf frei zu bekommen und Abstand gewinnen. Und dafür gibt es schier unendlich viele Möglichkeiten: : Sich mit Freunden oder der Familie über die Erlebnisse im Job austauschen – das ändert manchmal auch den Blickwinkel. : Ins Kino gehen – Hollywood ist groß! : Die längst vergessenen Inlineskates hervorkramen und mit ein paar Runden die Gegend erkunden. : Freunde treffen. : Den besten Freund oder die beste Freundin anrufen. : Positiv denken. Das Leben ist schön, wenn’s auch nicht immer sofort spürbar und erkennbar ist – entdecken Sie Ihre Chancen, Sie werden schon wissen, wie Sie sie am besten nutzen. : Spazieren gehen – alles andere als öde. : Turnschuhe und Laufsachen entstauben, hineinschlüpfen und „’ne Runde um den Block drehen“. : Was leckeres kochen – für sich selbst. Oder auch Freunde dazu einladen. : Schon mal den Urlaub planen. Oder das kommende Wochenende. : Gar nichts machen und so richtig schön faulenzen. : Den Lieblingsfilm einlegen. : Die Lieblingsmusik auflegen. Tanzen Sie mit, singen Sie mit – sieht doch keiner. : Telefon ausstöpseln und Badewasser einlassen. : Endlich mit dem Buch anfangen, das man schon längst lesen wollte. : Tagebuch führen. Vielleicht sogar online? : Das nächstgelegene Schwimmbad aufsuchen. : Fahrrad aufpumpen und einfach drauf los radeln. ... Was, nichts dabei?? Sie haben selbst Ideen, wetten? Alternativen Je nachdem, welchem Hobby man nachgeht, kann es natürlich auch passieren, dass man es aufgrund des Jobs tatsächlich aufgeben muss. Sehen Sie es als Chance, etwas Neues zu entdecken, etwas Neues kennen zu lernen. Vielleicht gibt es etwas, was Sie schon immer tun wollten – und vielleicht aufgrund Ihres „alten“ beziehungsweise bisherigen Hobbies nicht machen konnten? Die meisten von uns haben etwas, was uns besonders interessiert oder was wir besonders gut können, von dem wir mehr wissen möchten oder es noch besser können wollen. Jetzt haben Sie die Gelegenheit dazu. Probieren Sie’s aus! Freizeit „Nach dem Job – Zeit für mich“ Bei täglich acht Stunden Job bleibt kaum noch Zeit für sich selbst. Viele Menschen geben mit ihrem Berufsstart ihre Hobbies auf. Dabei ist es so wichtig, einen Ausgleich zu haben, um abschalten zu können, den Alltag hinter sich zu lassen oder um wieder einen freien Kopf www.bbbank.de/berufsstart

DIE ERSTEN WOCHEN

zu bekommen. Die Balance zwischen Job und Freizeit zu finden, ist oft nicht einfach. Es gibt Menschen, die in ihrer Freizeit eine Menge unternehmen: hier mit den Freunden treffen, dort zum Tennis, anschließend mit der Freundin treffen, sich für den Spanisch-Kurs vorbereiten, ... Doch wirklich erholt sind sie nicht, sie stecken mitten im Freizeitstress. Vielleicht mag es esoterisch oder sich sonst irgendwie komisch anhören, aber: Hören Sie genau auf Ihren Körper. Fragen Sie sich, was Ihnen wirklich wichtig ist? Was genau möchten Sie am liebsten unternehmen – jetzt, nach Feierabend, am Wochenende, im nächsten Urlaub? Schaffen Sie sich einen „Ruhepol“ – wie auch immer der für Sie aussehen mag. Das kann ein gutes Buch am Abend sein oder einfach nur Musik hören, vielleicht ist es Yoga oder nichts tun, so richtig faulenzen und das Seelchen in einer Hängematte vor sich hindösen lassen. Also: Wie sieht Ihr perfekter Ruhepol aus? An welchem Ort könnte er sein? Sie werden staunen, welche Ideen Ihnen einfallen, um Ihren perfekten Ruhepol zu schaffen – und wie schön und entspannend es sein wird, wenn Sie ihn für sich nutzen. Freunde Freunde sind Partner fürs Leben. Man teilt (fast) alles mit ihnen, sie wissen nahezu alles voneinander, die Sorgen, die Ängste, die Träume des Anderen. Man lacht zusammen, redet, fährt vielleicht zusammen in den Urlaub – sie sind da, wenn man sie braucht. Hobbies Sicherlich kennen Sie das auch: Vor lauter Terminen und Zeitdruck wissen Sie nicht, wo Ihnen der Kopf steht. Das muss nicht so sein. Schließlich ist alles nur eine Frage der Organisation, oder? Mit einem Zeitplan können Sie sich schnell und leicht einen Überblick über Ihre Aktivitäten in Beruf/Ausbildung und Freizeit verschaffen. So können Sie Ihre Woche besser planen und gewinnen mehr Zeit, die Sie für die angenehmen Dinges des Lebens nutzen können. Mobbing „Mobbing“ – das sind schikanöse, herabwürdigende, schädigende Handlungen und Verhaltensweisen, die Ihnen das Leben am Arbeitsplatz schwer machen. Als „Neue“ können auch Auszubildende und Beamtenanwärter das Ziel solcher Mobbingattacken werden. Jeden Tag das Gleiche: die Kollegen tuscheln, machen sich lustig und schließen den Anderen aus der Gruppe aus. Kurz: Für Mobbingopfer wird jeder Arbeitstag zum Spießrutenlauf. Mobbing stört nicht nur das Betriebsklima und die Arbeitsleistung, bei Betroffenen kann es außerdem zu gesundheitlichen Schäden führen. Wenn Sie selbst in Ihrem Arbeitsumfeld schikaniert werden oder beobachten wie jemand ständig gemobbt wird, lassen Sie sich auf keinen Fall einschüchtern und wenden Sie sich umgehend Unser Online-Tipp an die JAV oder den Personalrat, sie werden Ihnen weiterhelfen und entsprechende Maßnahmen einwww.mobbing-web.de leiten – Sie haben ein Recht darauf. Schwanger – und nun? Ganz gleich, ob das Baby nun geplant ist oder nicht: Herzlichen Glückwunsch zu dem neuen kleinen Wesen, das bald Ihr Leben verändern wird! Nicht nur in Ihrem privaten Leben www.bbbank.de/berufsstart

37

38

DIE ERSTEN WOCHEN

wird sich ab sofort eine Menge verändern, auch beruflich passiert nun viel Neues und es stellen sich auch hier eine Menge Fragen. Auf den folgenden Seiten finden Sie die Antworten zu den wichtigsten Fragen. Rund um geschützt im – und für den – Job Schwangere und junge Mütter stehen unter besonderem rechtlichen Schutz. Sie müssen also nicht, „nur“ weil Sie nun ein Baby erwarten, Ihre Ausbildung abbrechen, sondern können – wenn Sie möchten – Ihre beruflichen Ziele weiterhin verfolgen. Während es für Angestellte und Arbeiterinnen das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gibt, gilt für Beamtinnen die Mutterschutzverordnung. Beide gesetzliche Grundlagen sind weitestgehend identisch. Wie sag ich’s dem Chef? Und vor allem: wann? Empfohlen wird, es dem Arbeitgeber dann zu sagen, sobald man weiß, dass man schwanger ist. Denn nur, wenn Ihr Arbeitgeber informiert ist, kann – und muss – er die Vorschriften zu Ihren Gunsten beachten. Wenn Sie aber zunächst noch etwas Zeit für sich brauchen sollten, dann nehmen Sie sich diese Zeit auch.

www.bbbank.de/berufsstart

DIE ERSTEN WOCHEN

Sie können Ihren Chef mündlich, telefonisch oder schriftlich von Ihrer Schwangerschaft informieren. Aus Beweisgründen wird allerdings die schriftliche Form empfohlen. Auf Wunsch des Arbeitgebers muss außerdem auch ein Zeugnis über den voraussichtlichen Entbindungstermin vorgelegt werden. Sobald Ihr Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß, ist er dazu verpflichtet den Betriebs- und Personalrat zu informieren, damit dieser die Einhaltung der Schutzbestimmungen überprüfen kann; auch die Frauenbeauftragte im Unternehmen sollte informiert werden. Und noch etwas: Jeder Arbeitgeber hat im Übrigen auch die Kosten zu übernehmen, falls die Krankenkasse nicht dafür aufkommt. „Muss ich während der Schwangerschaft arbeiten?“ – Infos zu Schutzfristen & Beschäftigungsverboten In den letzten sechs Wochen und während der acht Wochen nach der Entbindung dürfen Schwangere beziehungsweise Mütter nicht beschäftigt werden. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Zeit auf zwölf Wochen nach der Entbindung. Ist Ihre bisherige Tätigkeit eine Gefahr für Leben oder Gesundheit Ihnen gegenüber oder für das Baby, darf sie nicht weiter ausgeübt werden. Jedoch muss die Gefährdung per Attest nachgewiesen werden. Der Arbeitgeber muss Sie dann von der Arbeit freistellen oder zumindest eine andere zumutbare Beschäftigung anbieten, die allerdings nicht angenommen werden muss, wenn es einer Maßregelung oder Ehrkränkung gleichkommt. Ab dem 5. Monat dürfen Sie als werdende Mutter nicht länger als vier Stunden täglich ununterbrochen stehen. Außerdem sind gesundheitsschädigende oder schwere körperliche Arbeiten generell für Schwangere und stillende Mütter verboten. Arbeiten Sie viel am Bildschirm, gibt es keine besonderen Beschäftigungsverbote oder -beschränkungen. Jedoch gibt es eine „Regelung von Arbeitsbedingungen für Beamte auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik“. Werdende Mütter im Beamtenverhältnis sollen auf Wunsch von Bildschirmarbeit befreit werden, soweit es organisatorisch möglich sein sollte. Selbstverständlich dürfen Sie nicht beschäftigt werden, wenn laut ärztlichem Zeugnis eine Gesundheitsgefährdung besteht. Als werdende oder auch stillende Mütter dürfen Sie weder Mehrarbeit leisten – das bedeutet mehr als 8,5 Stunden täglich oder mehr als 90 Stunden in der Doppelwoche – noch nachts zwischen 20 und 6 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen. Ausnahmen gibt es allerdings in Bereichen wie Krankenpflegeanstalten, Verkehrswesen, Musikveranstaltungen und Theater. Hier darf die Tätigkeit auch an Sonn- und Feiertagen ausgeübt werden, jedoch unter der Voraussetzung, dass Ihnen pro Woche eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gegeben wird. Gehaltszahlung & Urlaubsanspruch Kommt es zu einem Beschäftigungsverbot, wird das Durchschnittseinkommen der letzten drei Monate oder 13 Wochen vor Beginn der Schwangerschaft einschließlich der Schichtund Überstundenzuschläge als Entgelt gezahlt. Im laufenden Jahr haben Sie Anspruch auf Ihren vollen Erholungsurlaub, der nicht gekürzt werden darf – das gilt auch bei einem Beschäftigungsverbot und für die Mutterschutzfrist.

www.bbbank.de/berufsstart

39

40

DIE ERSTEN WOCHEN

Der besondere Kündigungsschutz Während Ihrer Schwangerschaft sowie bis vier Monate nach der Geburt kann Ihnen nicht gekündigt werden, auch nicht während der Probezeit. Eine bereits ausgesprochene Kündigung wird unwirksam, wenn Sie Ihrem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen, dass Sie schwanger sind. Möchten Sie jedoch selbst kündigen, muss die dreimonatige Kündigungsfrist eingehalten werden. Empfehlenswert ist es allerdings, den Erziehungsurlaub in Anspruch zu nehmen, auch wenn Sie nicht an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren möchten. Denn im Erziehungsurlaub bleibt die Beschäftigungsgarantie erhalten. Ein Übergangsgeld erhält eine Tarifbeschäftigte nur, wenn spätestens drei Monate nach der Geburt zum Ende des Erziehungsurlaubes gekündigt wird. Das Weihnachtsgeld muss natürlich nicht zurückgezahlt werden. Und sonst noch? Bis ins letzte Detail kann hier leider nicht auf die Rechte von Schwangeren eingegangen werden, da das Thema Schwangerschaft beziehungsweise Mutterschutz und Erziehungsurlaub so umfangreich ist, dass es schon selbst ein eigenes Buch ausfüllen würde. Wenn Sie also mehr über Mutterschutz, Sonderurlaub für werdende Väter, Erziehungsgeld und alles, was das Thema sonst noch betrifft, erfahren möchten, empfehlen wir Ihnen entsprechende Ratgeber, die sich ausschließlich mit diesem Thema befassen; neben dem Internet und der Buchhandlung kann Ihnen auch Ihr Arbeitgeber beziehungsweise der Personalrat, die JAV und die jeweilige Gewerkschaft nähere Informationen dazu bieten. Und ansonsten: Eine schöne und unbeschwerte Schwangerschaft und alles Gute für die Geburt. Schwerbehinderung „Behinderung“ ist in unserer Gesellschaft ein Tabu-Thema, in erster Linie, weil viele nicht wissen, wie sie damit umgehen sollen beziehungsweise wie sie mit den Menschen, umgehen sollen, die eine Behinderung haben. Behinderte Menschen gehören leider zu den so genannten Randgruppen. Der Staat versucht genau das zu verhindern und hat Gesetze und Verordnungen erlassen, die ermöglichen, dass Behinderte in die „normale“ Gesellschaft integriert werden. So gibt es beispielsweise in Unternehmen, die mindestens fünf schwer behinderte Menschen beschäftigen, gleichzeitig auch eine Schwerbehindertenvertretung. Sie wird in den Betrieben oder Dienststellen gewählt und stehen den behinderten Kollegen mit ihrer Beratung zur Seite, sie sorgen dafür, dass Gesetze wie das Berufsbildungsgesetz (BBiG) beziehungsweise Verordnungen und sämtliche vereinbarten Verträge und Anordnungen für Menschen mit Behinderungen eingehalten werden. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz – Die menschliche Würde ist (un)antastbar Sexuelle Belästigung ist „jedes vorsätzliche, sexuell bestimmte Verhalten, das die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt. Dazu gehören 1. sexuelle Handlungen und Verhaltensweisen, die nach den strafgesetzlichen Vorschriften unter Strafe gestellt sind, sowie 2. sonstige sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie Zeigen und sichtbares Anbrinwww.bbbank.de/berufsstart

DIE ERSTEN WOCHEN

gen von pornografischen Darstellungen, die von den Betroffenen erkennbar abgelehnt werden.“ Ganz gleich, durch welche Art von Verhalten Sie sich sexuell belästigt, gedemütigt oder erniedrigt gefühlt haben: Wehren Sie sich! Lassen Sie sich nichts erzählen von „Ausrutschern“ und „war doch nicht so gemeint“, „stell dich nicht so an“ oder auch von Sätzen wie „wenn du so rumläufst, brauchst du dich auch nicht zu wundern, wenn du begrapscht oder angebaggert wirst“. Sprechen Sie mit Ihrem Chef oder – wenn der Chef selbst der Belästiger ist – wiederum mit seinem Vorgesetzten. Oder suchen Sie die Frauenbeauftragte in Ihrem Unternehmen auf, gemeinsam wird sie mit Ihnen besprechen, wie Sie am besten vorgehen und den sexuellen Belästigungen ein für alle mal ein Ende setzen. Auch die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) oder die Gewerkschaft sind hierfür gute Ansprechpartner. Ihr Arbeitgeber und auch die Betriebs- und Personalräte sind dazu verpflichtet, die Beschäftigten vor solchen Übergriffen zu schützen. Das Betriebsklima und die Arbeitsergebnisse leiden, allein deswegen hat der Arbeitgeber ein Interesse daran derartiges zu verhindern. Trauen Sie sich, reden Sie mit den entsprechenden Leuten darüber und Sie werden sehen: Wenn Sie sich wehren, werden Sie in Zukunft nicht nur in Ruhe gelassen, Sie bekommen gleichzeitig auch Kraft und ein selbstbewusstes Auftreten. Wehren Sie sich – jetzt! Machen Sie deutlich, wer hier wirklich das „schwache Geschlecht“ ist. Jede Frau hat ein Recht auf ein belästigungsfreies Arbeitsumfeld. Ihnen stehen viele Möglichkeiten offen, um sich zu wehren, ganz gleich, was Sie davon unternehmen, Hauptsache Sie tun es! : Sie können an einem Selbstverteidigungskurs teilnehmen, in dem Sie lernen, noch energischer und direkter die Belästigungen zurückzuweisen : Machen Sie das Verhalten des Belästigers öffentlich : Sollten Sie nicht den Mut haben, spontan auf die Attacken zu reagieren, schreiben Sie dem Belästiger einen Brief. Wichtig ist, dass Sie darin sachlich bleiben, weisen Sie sein Verhalten zurück und fordern Sie ihn auf, sein Verhalten zu unterlassen oder ansonsten weitere Maßnahmen ergreifen werden. Geben Sie ihm den Brief dann, wenn auch ein Dritter als Zeuge anwesend ist oder schicken Sie den Brief als Einschreiben mit Rückschein : Sichern Sie Beweise, fertigen Sie ein Gedächtnisprotokoll an, das Angaben über Ort und Zeit enthält, den Tathergang und die Chronologie der Ereignisse schildert : Sprechen Sie mit einer Person Ihres Vertrauens : Suchen Sie sich Verbündete : Suchen Sie gezielt nach Zeugen : Wenden Sie sich an die Frauenbeauftragte, Personal- oder Betriebsrätin, den örtlichen Frauennotruf, das nächste Büro Ihrer Gewerkschaft oder an eine Rechtsanwältin : Wenn Sie sich beschweren wollen, gehen Sie möglichst nicht allein zum entsprechenden Vorgesetzten : In den meisten Dienststellen gibt es Dienstvereinbarungen, die regeln, wie sexuelle Belästigungen geahndet werden Sobald der Arbeitgeber oder Dienstvorgesetzte von einer Belästigung erfährt, ist er dazu verpflichtet, tätig zu werden. Bei Beamten wird ein Vorermittlungsverfahren eingeleitet, www.bbbank.de/berufsstart

41

42

DIE ERSTEN WOCHEN

bei Angestellten oder Arbeitern eine arbeitsrechtliche Überprüfung. Unternimmt der Arbeitgeber nichts gegen die Belästigung, haben Sie das Recht, die Arbeit einzustellen – tun Sie dies allerdings nach einer Beratung mit einer Anwältin oder Ihrer Gewerkschaft, um sich gegen eine Kündigung wegen Arbeitsverweigerung abzusichern. NRW-Ratgeber informiert Das Gleichstellungsministerium NRW hat den Ratgeber „Nicht mit mir! Individuelle und betriebliche Handlungsstrategien gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz“ herausgegeben. Hier finden Sie weitere wertvolle Tipps, wie Sie sich effektiv wehren können. Steuererklärung und Steuern während der Ausbildung Die meisten Einkommensarten unterliegen der Steuerpflicht. Auch die Auszubildendenvergütungen und Bezüge der Beamtenanwärter sind steuerpflichtig. Neben den normalen monatlichen Bruttobezügen sind aber auch zusätzliche Leistungen, wie das Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder die vermögenswirksamen Leistungen steuerpflichtig. Der Gesetzgeber hat im Steuerrecht bestimmte Steuerklassen eingerichtet, die sich z. B. am Familienstand orientieren. Für Ledige gilt grundsätzlich die Steuerklasse I, Verheiratete können zwischen der Steuerklasse IV und III wählen. Daneben wurden im Steuerrecht bestimmte Freigrenzen vorgesehen, für die keine Steuern zu zahlen sind. Im Jahr 2012 ist beispielsweise erst dann Lohnsteuer zu zahlen, wenn das monatliche Bruttoeinkommen höher als 905 Euro liegt (bzw. im Jahr 10.862 Euro). Wenn Lohnsteuer zu zahlen ist, wird auch der sogenannte Solidaritätszuschlag erhoben (5,5 Prozent der Lohnsteuer). Bei konfessioneller Zugehörigkeit sind auch Kirchensteuern zu zahlen (in Baden-Württemberg und Bayern sind das 8 Prozent der Lohnsteuer, in den anderen Bundesländern liegt dieser Satz bei 9 Prozent). Lohnsteuerkarte Seit dem Jahr 2011 werden keine Lohnsteuerkarten mehr versandt, weil der Staat das Lohnsteuerabzugsverfahren auf ein elektronisches Verfahren umstellt. Wer 2012 zum ersten Mal eine Lohnsteuerkarte benötigt, muss beim Finanzamt eine Ersatzbescheinigung beantragen. Eine Ausnahmeregelung gibt es für Auszubildende und stellt eine Vereinfachung dar: für Ledige kann die Ausbildungsbehörde auf die Ersatzbescheinigung verzichten und die Lohnsteuerklasse I zugrunde legen. Hierfür muss man lediglich seine Steuer-Identifikationsnummer, das Geburtsdatum und die Religionszugehörigkeit (wegen der Kirchensteuer) mitteilen und schriftlich bestätigen, dass es das erste Arbeitsverhältnis ist. Die Steuer-Identifikationsnummer wurde im Juli 2007 eingeführt und gilt lebenslang. Sie besteht aus 10 Ziffern und müsste eigentlich jedem Berufseinsteiger zugeschickt worden sein. Abgabenrechner – Lohnsteuer ermitteln Unter www.abgabenrechner.de hat das Bundesfinanzministerium einen Rechner eingerichtet, mit dem man die Höhe der Lohn- bzw. Einkommensteuer schnell und einfach ermitteln kann. www.bbbank.de/berufsstart

DIE ERSTEN WOCHEN

Volljährig – was ändert sich durch den 18. Geburtstag Endlich 18. Das fühlt sich schon ziemlich aufregend an. Kein Wunder, wo sich doch mit der Volljährigkeit eine ganze Menge ändert. Einerseits hat man nun mehr Verpflichtungen, andererseits aber auch mehr Freiheiten. Denn: im § 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches heißt es, dass die Volljährigkeit mit dem 18. Lebensjahr beginnt. Und damit haben Sie nun auch die Rechte und Pflichten eines Erwachsenen. Sie sind für Ihr Handeln voll verantwortlich. Hier einige Änderungen, die mit dem 18. Lebensjahr eintreten. : Die eigenen vier Wände Ob aus beruflichen oder privaten Gründen: mit 18 Jahren darf jeder für sich selbst entscheiden, ob er von zu Hause ausziehen möchte – und natürlich auch wohin. : Erbschaft & Testament Ab 18 kann man nicht nur eine Erbschaft annehmen oder ablehnen, man hat nun auch die Möglichkeit sein persönliches Testament zu schreiben. Man nennt dies auch „voll testierfähig“ sein. : Führerschein Führerschein. Endlich. Und mit 18 kann man gleich zwei machen – wenn man möchte. Zum einen den Pkw-Führerschein Klasse B und den Motorradführerschein bis 34 PS, Klasse A. In einigen Bundesländern kann man den Führerschein bereits mit 17 erwerben, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass man bis zum 18. Lebensjahr nur in Begleitung eines Erwachsenen selbst Auto fährt. Und: es muss bei der Führerscheinstelle eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Wenn Sie mehr dazu wissen möchten, finden Sie Antworten dazu im Internet, aber auch eine Fahrschule vor Ort kann weiterhelfen, sie sind über die neuesten Änderungen und Regelungen informiert.

Führerschein schon mit 17 Seit 1.1.2011 können Jugendliche grundsätzlich schon mit 17 Jahren den Führerschein machen und sich in Begleitung eines erfahrenen Autofahrers hinters Steuer setzen. Mit 16,5 Jahren können Jugendliche bereits mit dem Fahrunterreicht beginnen und sich ab dem 17. Geburtstag ans Steuer eines Autos setzen, wenn sie von einem mindestens 30 Jahre alten Beifahrer begleitet werden. Wer den Führerschein ab 17 besitzt, der darf aber nur unter bestimmten Bedingungen selbst ans Steuer: : es muss immer eine Begleitperson mitfahren : die Begleitperson muss älter als 30 Jahre sein und muss den Führerschein Klasse B mindestens fünf Jahre besitzen : die Begleitperson darf nicht mehr als drei Punkte im Verkehrszentralregister haben : die Begleitperson muss amtlich eingetragen sein und muss beim Antrag auf den Führerschein angegeben werden (spontan kann sich kein Erwachsener mit einem Fahranfänger ins Auto setzen) : es können max. fünf Begleitpersonen angegeben werden.

www.bbbank.de/berufsstart

43

Voraussetzung: Bezügekonto; Genossenschaftsanteil von 15,– Euro/Mitglied Für Kfz-Versicherungen gelten besondere Regelungen 2)

1)

Für Berufsstarter im öffentlichen Dienst

BBBank-BonusPolice1): Mehr Sicherheit auf einen Blick! Als Berufsstarter im öffentlichen Dienst oder im privatisierten Bereich profitieren Sie mit der BBBank-BonusPolice1) von einem m Bündelrabatt in Höhe von 20 % für Ihre Versicherungen – zusätzlich zu den attraktiven Mitgliedertarifen!

Profitieren Sie jetzt von

20 %

1)2)

Der Bündelrabatt1) gilt bei Abschluss von vier HDI-GerlingSachversicherungen über die BBBank. So erhalten Sie einen besseren Überblick über Ihre einzelnen Versicherungen und sparen dabei auch noch bares Geld!

Bündelrabatt

Wir beraten Sie gerne zu Ihrer persönlichen BBBank-BonusPolice1) und erstellen Ihnen Ihren persönlichen Versicherungs-Check mit Vergleichsangebot zu Ihren bisherigen Versicherungen.

Jetzt informieren: www.bezuegekonto.de oder Tel. 0 800/40 60 40 160 (kostenfrei)

Wichtige Versicherungen für Berufsstarter im Überblick Mit einer Haftpflicht-Versicherung schützen Sie sich (Familie oder Single) nach Ihrer Ausbildung gegen die Gefahren des täglichen Lebens, für die Sie als Privatperson anderen gegenüber haften. Die DienstHaftpflichtversicherung bietet Ihnen zudem einen besonderen Schutz bereits als Beamtenanwärter oder Auszubildener im öffentlichen Dienst. Schützen Sie sich vor den finanziellen Folgen eines Unfalls mit der Unfallversicherung von HDI-Gerling. Rund um die Uhr und weltweit, beim Job und in der Freizeit. Mit der Hausratversicherung1) der BBBank ist Ihr Hausrat gegen zahlreiche Gefahren versichert. Auch teure Technik wie z. B. PC, Laptop, Flachbildfernseher, Heimkinoanlage usw. sind vom Versicherungsschutz erfasst. Sie zahlen nur alle 4–5 Jahre einen günstigen Mitgliedsbeitrag. Mit unserer Kfz-Versicherung1) ist Ihr Fahrzeug nicht nur gut geschützt, sondern Sie erhalten auch einen günstigen Basisbeitrag mit lukrativen Rabattmöglichkeiten und attraktiven Zusatzleistungen (z. B. Neuwertentschädigung, 24-Stunden-Service, monatliche Abbuchung ohne Ratenzuschlag). Nach einem Schadensfall erfolgt mit dem „Rabattretter“ keine Rückstufung.

Profitieren Sie jetzt von

20 %

1)2)

Bündelrabatt ab vier HDI-GerlingSachversicherungen über die BBBank

Jetzt informieren: www.bezuegekonto.de oder Tel. 0 800/40 60 40 160 (kostenfrei)

46

DIE ERSTEN WOCHEN

Die Bescheinigung zum begleiteten Fahren gilt nur in Deutschland und in Österreich. Im sonstigen Ausland darf damit nicht gefahren werden (nationale Sonderregelung). Für Fahrer mit 17 gilt die 0,0-Promille-Grenze für Fahranfänger. Für den Begleiter gilt die 0,5-Promille-Grenze. Für Fahrer und Beifahrer gelten natürlich die bekannten Vorschriften über berauschende Mittel (drogenfreies Fahren). Da die Begleitperson nicht der Fahrzeugführer ist, darf sie nicht aktiv in die Fahrzeugsteuerung eingreifen, sondern nur als Berater tätig sein. Wo die Begleitperson sitzen muss, ist aber nicht vorgeschrieben. Sie kann auch auf dem Rücksitz Platz nehmen. Missachtung der Fahrerlaubnis Wenn ein junger Fahranfänger die o. a. Auflagen für „begleitetes Fahren“ missachtet, wird seine Fahrerlaubnis widerrufen. Außerdem muss er mit einem Bußgeld rechnen, eine Verlängerung der Probezeit und die Auflage, vor dem Neuerwerb des Führerscheins ein Aufbauseminar zu machen. Aber auch dem Begleiter drohen bei Missachtung empfindliche Strafen, beispielsweise wenn die Begleitperson alkoholisiert ist. Für Fahranfänger gilt bis 21 Jahre ohnehin die Null-Promille-Regel. : Geschäftsfähigkeit Konten eröffnen, Verträge unterschreiben und auch das Abschließen jeglicher Kaufgeschäfte wie beispielsweise beim Auto, oder bei einem Kredit, auch Versicherungen können nun selbst und ohne Einwilligung der Eltern beziehungsweise eines Erziehungsberechtigten abgeschlossen werden. Denn: mit 18 gilt man als voll geschäftsfähig. Das bedeutet aber auch, dass alle Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, die man damit eingeht auch von einem selbst erfüllt werden müssen. : Heiraten Wer seinen Partner fürs Leben gefunden hat und ihn heiraten möchte, kann dies ohne Zustimmung der Eltern tun – vorausgesetzt beide sind mindestens 18 Jahre alt. : Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Auch das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt ab der Volljährigkeit nicht mehr. Es dürfen mehr als 40 Stunden die Woche gearbeitet werden, Akkord-, Schicht- sowie Wochenendarbeit sind nun erlaubt genauso wie Arbeiten, die möglicherweise gefährdend sein könnten. Der Arbeitgeber kann nun auch die Pausenzeit von bisher 1 Stunde auf eine halbe Stunde verkürzen, wenn die tägliche Arbeitszeit mindestens 6 Stunden beträgt. Unter www.berufsstart-im-oeffentlichen-dienst.de geht es zum Download des Jugendarbeitsschutzgesetzes. : Jugendschutzgesetz (JuSchG) Das Jugendschutzgesetz gilt nur bis zum 18. Lebensjahr. Mit Beginn der Volljährigkeit gibt es keinerlei begrenzte Ausgehzeiten, auch Alkohol darf nun gekauft und getrunken werden. Und: Filme, Games, Videos, kurz, alles, was bisher unter Altersbeschränkung fiel, gilt ab 18 nicht mehr und darf nun gekauft, gesehen oder geliehen werden.

www.bbbank.de/berufsstart

DIE ERSTEN WOCHEN

: Kindergeld Eltern erhalten für jedes ihrer Kinder monatlich jeweils 184 Euro, für das 3. Kind 190 Euro und für jedes weitere Kind werden 215 Euro gezahlt. Bei der zuständigen Familienkasse kann der Antrag gestellt werden, die entsprechenden Formulare findet man natürlich auch auf den Internetseiten des Arbeitsamtes. Kindergeld wird mindestens bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt. Befindet sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung bzw. im Studium, wird Kindergeld bis grundsätzlich maximal zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt. Für verheiratete Kinder besteht nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn der Ehepartner für den Unterhalt des Kindes nicht aufkommen kann. Eine weitere Ausnahme von der Altersgrenze gilt bei schwerbehinderten Kindern, sofern die Schwerbehinderung vor dem 25. Lebensjahr festgestellt wurde und mindestens ein Elternteil noch lebt. In diesem Fall können die Zahlungen bis zum Tode beider Elternteile oder des Kindes selbst erfolgen. Seit 2012 wird das Kindergeld unabhängig vom Einkommen des Kindes gezahlt. Die bisherige Grenze, wenn das Kind mehr als 8.004 Euro an Jahreseinkommen hatte und damit kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestand, ist ersatzlos weggefallen. : Prozessfähigkeit Ab sofort ist man voll prozessfähig, Gerichtsprozesse können nun entgegengenommen oder veranlasst werden – wobei man sich natürlich von einem Anwalt vertreten beziehungsweise beraten lassen kann. : Schadensersatzpflicht Wer 18 Jahre oder älter ist, gilt als voll deliktfähig. Das bedeutet, wer Schäden anrichtet, ganz gleich ob versehentlich oder absichtlich, wird nun auch voll zur Verantwortung gezogen. : Schule Mit dem 18. Lebensjahr kann man ab sofort Klausuren, Zeugnisse und Entschuldigungen selbst unterschreiben. Man darf selbst entscheiden, welche Schulform man besuchen möchte und auch die Post von der Schule geht ab sofort an die eigene Adresse. : Sorgerecht Wer mit 18 – oder später – ein Baby erwartet, hat auch das alleinige Sorgerecht für das Kind. Das gilt allerdings nur für Mütter, unverheiratete Paare können beim Jugendamt eine Sorgeerklärung für die gemeinsame Sorge beantragen. : Strafrechtliche Verantwortlichkeit Zwar ist man ab 18 voll strafmündig, jedoch kann man noch bis 21 je nach Reife wie ein Jugendlicher oder wie ein Erwachsener bestraft werden. Denn bis zum 21. Lebensjahr gilt in solchen Fällen: „Im Zweifel ist das Jugendstrafrecht anzuwenden.“ : Unterhaltsanspruch Eltern sind ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig, solange die Kinder eine Schuloder Berufsausbildung absolvieren, studieren, arbeitslos oder behindert sind, sodass sie

www.bbbank.de/berufsstart

47

48

DIE ERSTEN WOCHEN

ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Das gilt auch, wenn die Kinder bereits über 18 sind. Die Eltern können dabei selbst bestimmen, in welcher Form sie den Unterhalt leisten, das kann Geld sein, aber auch das Zahlen von Miete für eine Wohnung (oder auch WG-Zimmer) oder von Lebensmitteln. : Wahlrecht Mit dem 18. Lebensjahr kann man nun auch selbst politisch aktiv werden. Sei es, indem man sich per Wahlzettel für eine Partei oder dessen Kandidaten entscheidet oder sich sogar selbst als Kandidat beziehungsweise Kandidatin aufstellen lässt (wobei man hier dann vom so genannten „passiven Wahlrecht“ spricht). Freiwilliger Wehrdienst – Chance statt Pflicht Die Wehrpflicht wurde zum 1. Juli 2011 ausgesetzt. Sie bleibt aber weiter im Grundgesetz verankert. Stattdessen wird ein freiwilliger Wehrdienst für Frauen und Männer eingeführt. Das hat der Deutsche Bundestag beschlossen. Die allgemeine Wehrpflicht stellt einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte dar. Deshalb ist es notwendig, regelmäßig ihre weitere Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu überprüfen. Als Ergebnis dieser Überprüfung hat der Gesetzgeber die gesetzliche Verpflichtung zur Wehrdienstleistung ausgesetzt und die Bundeswehr neu ausgerichtet. Die große Mehrheit der Abgeordneten sah in der dauerhaft veränderten sicherheits- und ver-

www.bbbank.de/berufsstart

DIE ERSTEN WOCHEN

teidigungspolitischen Lage keine Rechtfertigung mehr für einen Grundrechtseingriff, wie ihn ein gesetzlicher Pflichtdienst darstellt. Das gilt jedoch nicht, wenn nach dem Grundgesetz der Spannungs- und Verteidigungsfall festgestellt wird. „Die Entscheidung der Aussetzung des Wehrdienstes ist richtig, bekräftigte Bundesverteidigungsminister Thomas de Maizière. Eine Wehrpflichtarmee ließe sich sicherheitspolitisch nicht mehr begründen, eine umfassende Wehrgerechtigkeit sei nicht mehr gegeben, so der Minister. Freiwillig zum Bund Mit der Aussetzung der Wehrpflicht wird der freiwillige Wehrdienst fortentwickelt. Er steht künftig auch Frauen offen. Jungen Menschen eröffnet sich damit die Möglichkeit, staatsbürgerliche Verantwortung zu übernehmen und für ihr Land einzustehen. Sie können sich ein persönliches Bild von der Bundeswehr machen, ohne sich als Soldat auf Zeit verpflichten zu müssen. Geplant ist ein sechsmonatiger freiwilliger Grundwehrdient als Probezeit. Daran kann sich ein freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst anschließen, der bis zu 17 Monaten dauern kann. Der freiwillige Wehrdienst stärkt den Austausch zwischen Gesellschaft und Streitkräften. Der Freiwillige Wehrdienst stellt die Bundeswehr aber vor neue Herausforderungen. Sie muss zukünftig als Arbeitgeber noch mehr um junge Menschen werben. Dabei tritt sie mit anderen Anbietern wie zum Beispiel der Wirtschaft in den Wettbewerb. Die Bundeswehr wird bei der Nachwuchskräftewerbung künftig noch mehr für diese attraktiven Ausbildungsangebote werben. Wohnen Die erste eigene Wohnung ist ein großer Schritt in Richtung Unabhängigkeit. So viel Freiheit und Freude dies auch bringen mag, so viele Herausforderungen wird es geben. Als erstes stellt sich sicherlich die Frage nach der Finanzierung, denn nun gilt es, mit dem eigenen Budget hauszuhalten. Mit der richtigen Planung behalten Sie den Überblick über die Kosten für die eigenen vier Wände – ganz egal, ob Sie mieten oder kaufen wollen. Bei allen einmaligen und monatlichen Ausgaben sollten Sie auf jeden Fall Ihre sonstigen Lebenshaltungskosten ebenfalls berücksichtigen, damit Sie auch in Zukunft Ihre ersten eigenen vier Wände rundum genießen können. Um sich den Traum von seinen eigenen Wohngeld Wer nicht mehr zu Hause wohnt, kann Wohngeld beantragen. Voraussetzung ist ein niedriges Einkommen. Wer Berufsausbildungsbeihilfe erhält, kann zusätzlich kein Wohngeld beantragen. Der Antrag muss sofort gestellt werden, denn das Geld gibt es nicht rückwirkend. Informationen und Anträge gibt es bei den Wohngeldstellen der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltungen. vier Wänden erfüllen zu können, kann Ihnen ein Bausparvertrag helfen, auf dieses Ziel hinzusparen (왘 siehe auch Bausparen Seite 132 f. und Baufinanzierung Seite 139 f.). Die Chance auf eine bezahlbare eigene Wohnung steigt mit einem Wohnberechtigungsschein (WBS). Ein WBS berechtigt zum Wohnen in öffentlich subventionierten Wohnunwww.bbbank.de/berufsstart

49

50

DIE ERSTEN WOCHEN

gen. Den WBS bekommst du bei den Wohnungsämtern der Gemeinden. Weil die Lage auf dem Wohnungsmarkt nicht in allen Gemeinden gleich ist, gelten oft unterschiedliche Voraussetzungen für den Erhalt eines WBS. Sparen können Auszubildende auch bei den Telefongebühren. Abhängig von der Höhe der Miete und des Nettoeinkommens bekommen Auszubildende Telefongebühren zum Teil erlassen. Der Antrag muss beim Sozialamt gestellt werden. Wer wenig verdient, kann sich auch von den Radio- und TV-Gebühren befreien lassen. Es gelten die gleichen Bedingungen wie für die Ermäßigung der Telefongebühren. Informationen sind beim Sozialamt erhältlich. Was ist die Riesterförderung? Mit der Förderung eines Riestervertrages hilft der Staat eine zusätzliche private Altersvorsorge aufzubauen. Damit können sich die Bürger ein zweites Standbein für die Zeit nach der Erwerbstätigkeit aufbauen. Der Staat gibt zu den eigenen Einzahlungen in ein Vorsorgeprodukt jährlich eine Förderung als Zulage dazu. Die Zulage gibt es für den ledigen Kunden mit 154 Euro pro Jahr bzw. bei Verheirateten 308 Euro sowie für Kinder mit Geburtsdatum bis 2008 185 Euro bzw. für Kinder ab 2008 300 Euro. D.h. in einem Beispiel für ein Ehepaar mit zwei Kindern (Geburtdatum 2003 und 2008) gewährt der Staat jedes Jahr 793 Euro! Zusätzlich gibt es für Berufseinsteiger bis zum 25. Lebensjahr einen einmaligen Bonus von 200 Euro, wenn sie mit der Riesterförderung fürs Alter vorsorgen. Mehr Informationen unter www.bbbank.de.

www.bbbank.de/berufsstart

DIE ERSTEN WOCHEN

Wohnriester Künftig wird der Erwerb oder der Bau selbstgenutzter Wohnimmobilien im Rahmen der privaten Altersvorsorge gefördert. Bundesregierung und Bundesrat bringen die Eigenheimrente auf den Weg. Das neue Eigenheimrentengesetz, besser bekannt als "WohnRiester", ist beschlossen und tritt rückwirkend zum 1. 1. 2008 in Kraft. Durch die Ausweitung der sogenannten Riesterförderung wird die selbstgenutzte Wohnimmobilie ein Teil der Altersvorsorge. Damit sind künftig auch „die eigenen vier Wände eine Säule der Altersvorsorge“, denn wer keine Miete mehr zahlen muss, braucht im Alter auch weniger Geld für den Lebensunterhalt. Auch die Entschuldung einer Wohnung oder eines Hauses bei Rentenbeginn sowie der Erwerb von Anteilen an Wohngenossenschaften wird belohnt. Damit gehören Bausparund Darlehensverträge künftig zu den staatlich geförderten Produkten. Die Vorteile bei Wohn-Riester auf einen Blick : Bausparen und Wohneigentum finden als Form der Altersvorsorge volle Anerkennung : Wohneigentum wird nach Wegfall der Eigenheimzulage jetzt wieder staatlich gefördert : Die selbstgenutzte Immobilie ist die einzige Altersvorsorge, die man schon heute genießen kann : Die Immobilie ist inflationssicher und damit wertbeständig : Mietfreies Wohnen im Alter bessert die eigene Rentenkasse auf : Das Eigenheim (Rente aus Stein) ist vererbbar : Erträge aus einem Wohnriesterbausparvertrag unterliegen nicht der Abgeltungsteuer.

Zivildienst wurde durch Bundesfreiwilligendienst ersetzt Der Gesetzgeber hat zum 1.7.2011 die Einführung des Bundesfreiwilligendienstes beschlossen. Die Aussetzung der Wehrpflicht führte auch zur Aussetzung des Zivildienstes. Der bisherige Zivildienst wird ersetzt. Mit entsprechenden Werbemaßnahmen will die Bundesregierung künftig jährlich rund 35.000 Bürgerinnen und Bürger für den neuen Bundesfreiwilligendienst gewinnen. Der Bundesfreiwilligendienst ist im Juli 2011 an den Start gegangen und dauert zwischen sechs und 24 Monaten. Anders als der Zivildienst soll er Männern und Frauen jeden Alters offen stehen. Der Freiwilligendienst ist grundsätzlich in Vollzeit zu leisten. Sofern die Freiwilligen aber älter als 27 Jahre sind, ist auch Teilzeit von mindestens 20 Wochenstunden möglich. Der neue Dienst ergänzt die bisherigen Freiwilligendienste wie das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) und Freiwilligen Ökologische Jahr (FÖJ). Beide liegen in der Zuständigkeit der Länder. Neben traditionellen Bereichen wie Pflege oder Behindertenbetreuung soll der neue Dienst auch in weiteren Einsatzfeldern wie Sport, Bildung, Integration oder Kultur möglich sein. Höhere Bundesförderung für Jugendfreiwilligendienste Um eine Konkurrenz zu den bestehenden Jugendfreiwilligendiensten zu vermeiden, wurde auch die Bundesförderung der bestehenden Jugendfreiwilligendienste ausgebaut. Jeder www.bbbank.de/berufsstart

51

52

DIE ERSTEN WOCHEN

FSJ- und FÖJ-Platz wird mit 200 Euro im Monat (statt wie bisher 72 Euro) gefördert. Das Freiwillige Soziale Jahr und das Freiwillige Ökologische Jahr sind Freiwilligendienste für Jugendliche und junge Erwachsene bis 27. In der Regel dauert er ein Jahr. Das FSJ – und seine Vorläufer – gibt es seit mehr als 50 Jahren. Zahlreiche Einsatzfelder sind möglich, der Schwerpunkt liegt allerdings im Bereich der Pflege und Betreuung. Das FSJ dauert in der Regel ein Jahr. Beim FÖJ liegt der Einsatzbereich bei Umwelt und Natur. Auch hier gibt es zahlreiche Einsatzmöglichkeiten vom Umweltschutz über Landschafts- und Forstpflege bis hin zur Tierpflege. Der Bundesfreiwilligendienst soll dem Gesetz zufolge ebenso wie der Zivildienst nicht zu Lasten von regulären Arbeitsplätzen gehen, sondern allein unterstützende Tätigkeiten beinhalten. Dies soll das Bundesamt für den Zivildienst bei jedem einzelnen Platz überprüfen. Zoff mit dem Chef Ganz gleich, warum Sie Ärger mit Ihrem Chef haben: werfen Sie nicht gleich alles hin – auch, wenn Sie dies am liebsten auf der Stelle tun möchten. Unstimmigkeiten mit dem Chef oder auch mit Kollegen können immer wieder mal vorkommen, sollten aber nicht von Dauer sein oder zusätzlich in die Länge gezogen werden. Oft ist es ein Missverständnis oder auch eine dritte Person, die sich in die Angelegenheit einmischt und das Ganze zur Eskalation führt. Also was tun? Erst einmal: tief Luft holen. Und dann: noch einmal über die Sache nachdenken, warum es zum Streit kommen konnte. Gehen Sie dabei noch einmal in chronologischer Reihenfolge alles durch, vielleicht liegt der Ursprung schon eine ganze Weile zurück. Anschließend gehen Sie auf Ihren Chef zu, auch wenn es schwer fällt und bitten Sie ihn um ein gemeinsames Gespräch. Legen Sie nun noch einmal dar, was passiert ist, sagen Sie ihm, wo womöglich Missverständnisse aufgekommen sind. Das bedeutet allerdings nicht, dass Sie „klein beigeben“ oder Ihren Standpunkt aufgeben sollen. Ganz im Gegenteil, versuchen Sie das Problem aufzuklären und bleiben Sie dabei unbedingt sachlich. Suchen Sie anschließend gemeinsam nach Lösungen, eventuell nach neuen Wegen beziehungsweise Möglichkeiten der Zusammenarbeit und ganz wichtig: vereinbaren Sie gemeinsam wie Sie in Zukunft miteinander kommunizieren wollen. Sollte beiden Seiten das gemeinsame Gespräch nicht weiterbringen, Sie weiterhin Ärger haben oder sich vielleicht nicht trauen, auf den Chef zuzugehen, können Sie sich auch an die Jugend- und Auszubildendenvertretung oder den Personalrat wenden und mit ihnen besprechen, wie Sie am besten vorgehen. Eventuell gibt es auch einen Mediator innerhalb des Unternehmens. Ein Mediator hilft die Situation zu schlichten und dabei, eine gemeinsame Lösung für die Zukunft zu finden.

www.bbbank.de/berufsstart

DER ÖFFENTLICHE DIENST IM ÜBERBLICK

Der öffentliche Dienst im Überblick

www.bbbank.de/berufsstart

53

54

DER ÖFFENTLICHE DIENST IM ÜBERBLICK

53

Der öffentliche Dienst im Überblick

55 53 55 56 56 56 57 57

Der öffentliche Dienst ist der größte Arbeitgeber Mehr als 4,5 Mio. arbeiten bei Bund, Ländern und Kommunen Der öffentliche Dienst ist gut – braucht aber ein besseres Image Von Beamten wird Verfassungstreue gefordert Für Auszubildende gibt es kein Laufbahnrecht Stellenausschreibung ist erforderlich Auch Bürger aus EU-Mitgliedstaaten können eingestellt werden Gleichstellung und Gender Mainstreaming im öffentlichen Dienst

www.bbbank.de/berufsstart

DER ÖFFENTLICHE DIENST IM ÜBERBLICK

Der öffentliche Dienst ist der größte Arbeitgeber Mehr als 4,5 Mio. arbeiten bei Bund, Ländern und Kommunen Der öffentliche Dienst ist der größte Arbeitgeber in Deutschland. Kein Wunder, immerhin arbeiten bei den Verwaltungsbehörden in Bund, Ländern und Gemeinden mehr als 4,5 Mio. Menschen. Davon stehen 1,7 Mio. in einem Beamtenverhältnis und ca. 2,7 Mio. sind im Tarifbereich beschäftigt. Hinzu kommen noch 185.039 Berufs- oder Zeitsoldaten. Um einen Ausbildungsplatz im öffentlichen Dienst bewerben sich überproportional viele junge Menschen. In unsicheren Zeiten sind „sichere“ Jobs besonders begehrt. Sie haben sich im Auswahlverfahren bewährt und eine Einstellungszusage erhalten. Der Zugang zum öffentlichen Dienst ist im Grundgesetz geregelt. Daraus abgeleitet werden die Kriterien für eine Einstellung. Für die Einstellungszusage als Tarifbeschäftigter oder Beamter zählen : Eignung, : Befähigung : und die fachliche Leistung. Der im Verfassungsrecht verankerte Leistungsgrundsatz gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Beamte. Während es bei Arbeitnehmerpositionen auf die funktionsspezifische Qualifikation ankommt, gilt für den Einstieg als Beamter die laufbahnspezifische Qualifikation als entscheidende Zugangsvoraussetzung (왘 siehe auch Seiten 74). Der öffentliche Dienst ist gut – braucht aber ein besseres Image Man kennt sie und jeder lacht darüber, gemeint sind die Beamtenwitze. Dahinter verbergen sich schon gar nicht konkrete Erfahrungen, die Bürgerinnen und Bürger mit dem öffentlichen Dienst machen. Die Öffentlichkeit ist bei der Beurteilung über die Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes nicht immer fair. Zeigen sich Kunden beispielsweise bei der Wartezeit am Bankschalter geduldig, „geigt“ man dem Sachbearbeiter im Finanzamt schon mal die Meinung, wenn man fünf Minuten warten muss. In der Tat verbinden 61 Prozent der Bürger mit dem Begriff „Beamter“ negative Assoziationen, so das Ergebnis einer Forsa-Studie aus dem Jahr 2007. Seit Jahren haben viele Beschäftigte im öffentlichen Dienst unter verbreiteten Vorurteilen wie mangelnde Leistungsfähigkeit und vermeintliche Privilegien zu leiden. Für die Gewerkschaften ist es daher höchste Zeit, diesen Negativklischees mit Tatsachen zu begegnen. Einige öffentliche Arbeitgeber haben diese Forderungen aufgegriffen und möchten das Image des öffentlichen Dienstes verbessern. So hat beispielsweise Bayern gemeinsam mit den bayerischen Gewerkschaften den Startschuss für eine „Imagekampagne“ gegeben. „Wir wollen das Image von Verwaltung und Öffentlichem Dienst in Bayern bei den Bürgerinnen und Bürgern und bei der Wirtschaft fördern und gleichzeitig unseren Bediensteten Anerkennung für ihre Einsatzbereitschaft und ihre gute Arbeit aussprechen“, sagte der damalige Ministerpräsident Günther Beckstein. Die Imagekampagne vom Freistaat zielt in zwei Richtungen, nämlich auf Wirkung nach außen und auch nach innen. Es soll die Öffentlichkeit gezielt angesprochen und auf die Leistungen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst aufmerksam gemacht werden. Hierzu hat die Staatsregierung eine Informationsbroschüre aufgelegt, die man unter www.bayern.de herunterladen kann. Einige ausgewählte Mitarbeiter des Freistaates Bayern aus den verwww.bbbank.de/berufsstart

55

56

DER ÖFFENTLICHE DIENST IM ÜBERBLICK

schiedensten Bereichen, darunter eine Lehrerin, ein Polizist, ein Straßenwärter und eine Krankenschwester, dienen mit authentischen Bildern und Statements als „Testimonials“ für die wichtige Arbeit des öffentlichen Dienstes in Bayern. Flankiert wird die Imagebroschüre von Plakaten, Anzeigen und Beiträgen in Zeitschriften, die die Staatsregierung selbst herausgibt, wie die Eltern- und Lehrerzeitschrift des Kultusministeriums. Die zweite Säule der Imagekampagne besteht aus gezielten Behördenbesuchen der Kabinettsmitglieder, um den unmittelbaren Kontakt mit den Mitarbeitern vor Ort zu intensivieren und ihnen den Rücken zu stärken. Auch der Ministerpräsident nimmt sich Zeit um Behörden persönlich zu besuchen und für Gespräche mit den Beschäftigten zu nutzen. Die bayerische Landesregierung sieht es als ein besonderes Anliegen, sich auch vor Ort ein Bild von der Service- und Leistungsorientierung der landeseigenen Verwaltung zu machen. Der Geschäftsführer des Deutschen Beamtenwirtschaftsring e.V. (DBW), Uwe Tillmann sieht die Notwendigkeit für ein besseres Image des öffentlichen Dienstes auch vor dem Hintergrund einer massiven „Überalterung des Personals“. Schließlich scheidet in den nächsten zehn Jahren fast jeder vierte Beamte wegen Erreichen der Altersgrenze aus dem aktiven Dienst aus. Da sich in der gleichen Zeit die Zahl der Schulabgänger deutlich verknappen werde, brauche der öffentliche Dienst geradezu ein besseres Image im Wettbewerb um den besten Nachwuchs, so Tillmann. Von Beamten wird Verfassungstreue gefordert Die bei der Einstellung von Beamten zu beachtenden Zugangsvoraussetzungen sind für alle Bereiche der Verwaltung im Wesentlichen einheitlich geregelt. Es müssen neben den allgemeinen Zugangsbedingungen wie Verfassungstreue und persönliche Integrität die Ausbildungsvoraussetzungen für die einzelnen Laufbahnen und Fachrichtungen erfüllt sein. Für Auszubildende gibt es kein Laufbahnrecht Das Recht der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes kennt kein Laufbahnsystem und in der Regel – abgesehen von berufsbezogenen Bildungsabschlüssen – keine formalen Zugangsvoraussetzungen. Bewerberinnen und Bewerber werden allein aufgrund ihrer individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten eingestellt. Entscheidend ist die Eignung für den konkreten Arbeitsplatz. Stellenausschreibung ist erforderlich Die Einstellung in den öffentlichen Dienst setzt überdies in der Regel voraus, dass eine Stellenausschreibung erfolgt ist, damit das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern gewährleistet ist. Die geeigneten Kandidaten für die ausgeschriebene Stelle werden durch Auswahlverfahren ermittelt. Allerdings kennt der deutsche öffentliche Dienst keine zentralen Auswahlwettbewerbe. Die Auswahlverfahren werden von jeder Dienstbehörde in eigener Verantwortung und Zuständigkeit durchgeführt. Obwohl es keine allgemein verbindliche Regeln für die Form des Auswahlverfahrens gibt, nutzen die Verwaltungsbehörden heute auch Einstellungstests wie sie in der privaten Wirtschaft gang und gäbe sind. Ohne freie Stelle gibt es keine Einstellung Die Einstellung in den öffentlichen Dienst setzt grundsätzlich eine offene Stelle voraus; den Parlamenten von Bund, Ländern und Kommunen ist es im Rahmen ihrer Haushaltswww.bbbank.de/berufsstart

DER ÖFFENTLICHE DIENST IM ÜBERBLICK

kompetenz vorbehalten, über die Stellenausstattung des öffentlichen Dienstes zu entscheiden. Das Haushaltsrecht bestimmt, dass das Personal nicht nur nach den verfügbaren Haushaltsmitteln, sondern nach Stellen zu bewirtschaften ist. Für jeden Einzelnen muss eine Stelle grundsätzlich zuvor vom Haushaltsgesetzgeber bewilligt worden sein, auf der diese Person „geführt“ werden kann. Das sehr spezifische haushaltsmäßige Verfahren im Personalbereich ist aus den Besonderheiten des Beamtenstatus entstanden. Die grundsätzliche Unkündbarkeit und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn bis hin zur Beamtenversorgung begründen jahrzehntelange Zahlungsverpflichtungen an den Beamten bzw. seine Familie. Mit der Einstellung sind daher erhebliche finanzielle Auswirkungen verbunden. Auch Bürger aus EU-Mitgliedstaaten können eingestellt werden Auch Bewerberinnen/Bewerber aus anderen EU-Mitgliedstaaten können im deutschen öffentlichen Dienst eingestellt werden. Allerdings müssen sie die gleichen Bedingungen erfüllen, die auch von deutschen Bewerbern erfordert werden. Lediglich Positionen im Kernbereich des staatlichen Handelns sind deutschen Staatsangehörigen vorbehalten. Gleichstellung und Gender Mainstreaming im öffentlichen Dienst Gleichstellungsbeauftragte, auch „Frauenbeauftragte“ genannt, sind wichtige Ansprechpartnerinnen im öffentlichen Dienst. Sie beraten insbesondere Frauen und wahren deren Interessen gegenüber der Behördenleitung, beispielsweise wenn es um eine Einstellung oder eine Beförderung geht. Gleichstellungsbeauftragte werden nicht ernannt, sondern von den weiblichen Kolleginnen gewählt.

57

58

DER ÖFFENTLICHE DIENST IM ÜBERBLICK

In Spitzenpositionen ist die Gleichstellung von Frauen und Männern noch nicht verwirklicht Wir leben zwar im 21. Jahrhundert, jedoch sind die Vorstellungen von Berufsbildern beziehungsweise die Besetzung bestimmter Positionen leider immer noch geradezu mittelalterlich. Bestimmte Berufsfelder werden bis heute als so genannte „Männerdomäne“ bezeichnet, dass Frauen versuchen, hier ihre Position zu finden ist selten und wenn, werden ihnen häufig „Steine in den Weg“ gelegt. Gerade in Führungspositionen ist immer wieder erkennbar, dass die Zahl der Männer überwiegt. Damit Frauen im öffentlichen Dienst auch in den Berufsfeldern erfolgreich tätig werden können, denen bisher nahezu ausschließlich Männern vorbehalten war, verfolgen die Gleichstellungsgesetze das Ziel, den Anteil von Frauen in all jenen Bereichen zu erhöhen, in denen sie unterrepräsentiert sind. Hierzu gehören auch Frauenförderpläne, in denen für Einstellungen, beruflichen Aufstieg und Fortbildung Ziele vorgegeben werden. Zusätzlich gibt es auch Quotenregelungen für die Vergabe von Ausbildungsplätzen. Eine Frauenbeauftragte im Unternehmen wacht darüber, dass diese Ziele eingehalten werden. Jede Frau, die beruflich aufsteigen und Karriere machen möchte, kann sich den Frauenförderplan und die Frauenbeauftragte zur Unterstützung heranziehen. Der Frauenförderplan als Durchsetzungsmittel Mit dem Frauenförderplan wird das Ziel verfolgt, den Frauen bessere Rahmenbedingungen bei Stellenausschreibungen und Hilfestellungen bei Bewerbungsschreiben zu bieten. Diskriminierungen und Benachteiligungen – wenn auch ungewollt – sollen vermieden und Fort- und Weiterbildungen unterstützt werden. Die Frauenbeauftragte achtet darauf, dass das Gleichstellungsgesetz oder auch -konzept eingehalten wird. Sie ist gleichzeitig Ansprechpartnerin, wenn es um die Vereinbarkeit zwischen Beruf und Familie geht und sorgt dafür, dass die Wünsche hierzu bei der Einstellung, Beförderung und Weiterbildung berücksichtigt werden. Auch, wenn es um heikle Themen oder Fragen geht, ist die Frauenbeauftragte für die Mitarbeiterinnen da und ganz gleich, um was es geht: sie ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Für Frauen, die im öffentlichen Dienst arbeiten, hat der DBW einen Ratgeber herausgegeben und ein eigenes Internetangebot unter www.frauen-im-oeffentlichendienst.de eingerichtet.

www.bbbank.de/berufsstart

RUND UM DIE AUSBILDUNG IM ÖFFENTLICHEN DIENST

Rund um die Ausbildung im öffentlichen Dienst

www.bbbank.de/berufsstart

59

60

RUND UM DIE AUSBILDUNG IM ÖFFENTLICHEN DIENST

59

Rund um die Ausbildung im öffentlichen Dienst

61 61 63 64 69 70 76 77 81

Öffentlicher Dienst als größter Ausbilder in Deutschland Der öffentliche Dienst braucht mehr Nachwuchskräfte Grundlagen des Ausbildungsverhältnisses von Auszubildenden Der Ausbildungsvertrag Besonderheiten für Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter Das Beamtenverhältnis Mobilität wird von den Beschäftigten im öffentlichen Dienst erwartet Prüfungen und Zeugnisse Lerntechniken für die Prüfung

www.bbbank.de/berufsstart

RUND UM DIE AUSBILDUNG IM ÖFFENTLICHEN DIENST

Öffentlicher Dienst als größter Ausbilder in Deutschland Der öffentliche Dienst braucht mehr Nachwuchskräfte Im öffentlichen Dienst arbeiten Arbeitnehmer und Beamte Der öffentliche Dienst war ursprünglich ausschließlich den Beamten vorbehalten. Erstmals zu Beginn des 19. Jahrhunderts wurden Arbeiter als Hilfskräfte im öffentlichen Dienst beschäftigt. Heute sind mehr als 60 Prozent der 4,5 Mio. Beschäftigten im öffentlichen Dienst in einem Tarifvertragsverhältnis beschäftigt. Der hohe Anteil von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst spiegelt den grundlegenden Wandel unseres Staatsverständnisses wider. Im Gegensatz zum 19. Jahrhundert wird der Staat nicht mehr ausschließlich als Ordnungsfaktor interpretiert, sondern hat auch Daseins- und Wachstumsvorsorge zu betreiben. Für die statusrechtliche Unterscheidung bei Berufseinsteigern zwischen Beamtenanwärtern und Auszubildenden muss man unsere Verfassung bemühen. Schließlich schreibt das Grundgesetz vor, dass die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu übertragen ist (so genannter Funktionsvorbehalt in Artikel 33 Abs. 4 GG). Das Berufsbeamtentum soll, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung, eine stabile Verwaltung sichern und im Interesse der Bürgerinnen und Bürger die kontinuierliche Aufgabenerfüllung gewährleisten. Deshalb sind heute vor allem in den Kernbereichen der traditionellen Verwaltung, insbesondere in Leitungsfunktionen sowie in Bereichen mit hoheitlichen Befugnissen (Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug, Finanzverwaltung) überwiegend Beamtinnen und Beamte beschäftigt. Aber auch in vielen Bereichen der Leistungsverwaltung liegt der Beamtenanteil relativ hoch (z.B. Lehrer). Im Gesundheitswesen, in den Sozialdiensten sowie in den technischen Berufen sind die Beschäftigten weitgehend in einem Arbeitnehmerverhältnis beschäftigt. Die Verfassung lässt für die Einstellungsentscheidung „Beamte“ oder „Arbeitnehmer“ einen genügend großen Gestaltungsraum. Dementsprechend haben Bund, Länder und Gemeinden die funktionale Abgrenzung zwischen den beiden Statusgruppen „Beamte“ und „Arbeitnehmer“ in der Praxis unterschiedlich ausgelegt. Gleichwohl hat sich die Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse der Beamten einerseits und der Arbeitnehmer andererseits in vielen Punkten angenähert. Der wesentliche Unterschied liegt vor allem in der Treuebindung, aus der für „Beamte“ ein Streikverbot abgeleitet wird. Durch das Verbot der Arbeitsniederlegung soll gewährleistet werden, dass Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung im Interesse der Bürger zuverlässig und dauerhaft erfüllt werden. Für Beschäftigte in einem Arbeitnehmerverhältnis gilt hingegen nur eine funktionsbezogene Pflichtenbindung. Die Regelung der Arbeitsverhältnisse von Tarifbeschäftigten wird tarifvertraglich vereinbart. Wie in der Privatwirtschaft werden Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes auf der Grundlage eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages beschäftigt. Dieser Arbeitsvertrag unterliegt den allgemeinen Regeln des deutschen Arbeitsrechts und den spezifischen Regelungen der einschlägigen Tarifverträge für den öffentlichen Dienst. Keine verlässliche Ausbildungsstatistik für den öffentlichen Dienst Neben dem größten Arbeitgeber ist der öffentliche Dienst auch der bedeutendste Ausbilder in Deutschland. Für die Vielzahl verschiedener Ausbildungen – Berufe nach dem Berufsbildungsgesetz, Beamtenausbildungen, Anlernberufe – gibt es keine offizielle www.bbbank.de/berufsstart

61

62

RUND UM DIE AUSBILDUNG IM ÖFFENTLICHEN DIENST

Ausbildungsstatistik. Aufgrund der vorliegenden Informationen kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Zahl der jährlich neu eingestellten Auszubildenden und Beamtenanwärter im gesamten öffentlichen Dienst (Bund, Länder, Gemeinden, Körperschaften des öffentlichen Rechts) knapp unterhalb von 100.000 liegt. Auch im öffentlichen Dienst sind die Ausbildungszahlen tendenziell rückläufig. Von der Entwicklung bei Kommunen abgesehen, ist der öffentliche Dienst insgesamt seiner Verantwortung beim Ausbildungsplatzangebot gerecht geworden. wieder stärker bewusst werden und angesichts des Mangels an Ausbildungsplätzen seinen beschäftigungspolitischen Beitrag leisten. In den letzten Jahren ist vor allem bei den Gemeinden die Zahl der Auszubildenden eingebrochen, was beispielsweise auf die zunehmende Privatisierung von Dienstleistungen im kommunalen Bereich zurückzuführen ist. Im mittelbaren öffentlichen Dienst (Bundesagentur für Arbeit, Bundesbank, Sozialversicherungsträger und öffentlich-rechtliche Einrichtungen) gibt es hingegen eine erfreuliche Tendenz. Dort stiegen die Ausbildungszahlen von Beamtenanwärtern durchweg an.

X

Untersuchung zur Ausbildungsleistung im öffentlichen Dienst Die amtliche Statistik gibt über die Ausbildungsleistung des öffentlichen Dienstes nur unzureichend Auskunft. Dies gilt sowohl für die Berufsbildungsstatistik1) als auch für die Personalstatistik des öffentlichen Dienstes.2) Im Rahmen der Berufsbildungsstatistik zu den anerkannten Ausbildungsberufen erfolgt die statistische Zuordnung der Ausbildungsverhältnisse nach der für den jeweiligen Beruf zuständigen Stelle. Sie richtet sich nicht nach dem Wirtschaftssektor, in dem die Ausbildung tatsächlich stattfindet. Bildet der öffentliche Dienst zum Beispiel Bürokaufleute oder Fachinformatiker und Fachinformatikerinnen aus, so wird diese Leistung im Ausbildungsbereich Industrie und Handel erfasst. Die alleinige Berücksichtigung der Berufe des öffentlichen Dienstes (z. B. Verwaltungsfachangestellte/r) führt damit zu einer Unterschätzung der Ausbildungsleistung im öffentlichen Dienst. „Konsequenz ist, dass den einschlägigen Statistiken nicht zu entnehmen ist, wie viele Auszubildende in anerkannten Ausbildungsberufen nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) und Handwerksordnung (HwO) nun tatsächlich im öffentlichen Dienst ausgebildet werden.“3) Zwar werden in der Personalstatistik des öffentlichen Dienstes alle Auszubildenden erfasst, die von diesem Sektor ausgebildet werden – also auch Personen, die außerhalb der Kernberufe des öffentlichen Dienstes ausgebildet werden. Doch bezieht sich nur die Kategorie „Arbeiter in Ausbildung“ ausschließlich auf (arbeiterrentenversicherungspflichtige) Auszubildende nach dem BBiG. Dagegen finden sich in der Kategorie der (angestelltenrentenversicherungspflichtigen) „Angestellten in Ausbildung“ neben den Auszubildenden auch Personen aus anderen Bildungsgängen, z. B. Ärzte im Praktikum vor der Vollapprobation, Berufspraktikanten im Anerkennungsjahr und Pflegepersonal in Ausbildung für den einfachen und mittleren Dienst. Eine Differenzierung dieser Ausbildungszahlen nach der jeweiligen Ausbildungsart (duale Ausbildung, Anerkennungsjahr etc.) ist hierbei nicht möglich.

www.bbbank.de/berufsstart

RUND UM DIE AUSBILDUNG IM ÖFFENTLICHEN DIENST

Erstausbildung im öffentlichen Dienst außerhalb BBiG und HwO Nach einer Befragung bei Bundes- und Landesverwaltungen ergaben sich für die Erstausbildung – außerhalb des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und der Handwerksordnung (HwO) folgende Einstellungszahlen: : 11.133 Personen nahmen eine Ausbildung in einem Beamtenverhältnis des gehobenen Dienstes auf : weitere 6.871 Beamtenanwärter im Rahmen des mittleren Dienstes. : im sozialversicherungspflichtigen Bereich der Ausbildung des gehobenen Dienstes gab es 659 Ausbildungsanfänger, im mittleren Dienst waren es immerhin 2.439 Personen. : Im höheren, beamtenrechtlich geregelten Dienst der Landesverwaltungen wurden 8.316 Ausbildungsanfänger gezählt. Gesamtentwicklung Addiert man die Erstausbildungsleistung des öffentlichen Dienstes innerhalb und außerhalb BBiG/HwO, so wird seit 1997 eine kontinuierliche Steigerung sichtbar. Ausgehend von 56.472 Plätzen im Jahr 1997 wuchs die Zahl auf 57.234 (Jahr 1998), 60.303 (Jahr 1999) und 61.139 (Jahr 2000). 1) Vgl. Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, Bildung und Kultur, Reihe 3, Berufliche Bildung | 2) Vgl. Statistisches Bundesamt, Fachserie 14, Finanzen und Steuern, Reihe 6, Personal des öffentlichen Dienstes | 3) Vgl. Kühnlein, G./Schenk, Th.: Der öffentliche Dienst als ‚Vorbild’? Zum Ausbildungsverhalten der öffentlichen Arbeitgeber, Stuttgart: Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, 1995 |

Quelle: Auszug aus einem Bericht, der unter www.berufsbildungsbericht.info veröffentlicht wurde

Grundlagen des Ausbildungsverhältnisses von Auszubildenden Die wichtigsten Grundlagen für Auszubildende beim Bund bzw. bei den Kommunen sind im Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) (왘 siehe auch nächste Seite) geregelt. Für Auszubildende der Länder gibt es ebenfalls einen solchen Tarifvertrag (TVA-L). Da die meisten Regelungen dieser Tarifverträge weitestgehend übereinstimmen, erläutern wir in diesem Buch nur die Vorschriften des TVAöD. Im Internet dokumentieren wir beide Tarifverträge unter www.berufsstart-im-oeffentlichen-dienst.de. Der TVAöD wurde am 13. September 2005 abgeschlossen und hat einen Allgemeinen Teil sowie jeweils einen Besonderen Teil „Pflege“ bzw. „BBiG“. Der TVAöD gilt für a) Personen, die in Verwaltungen und Betrieben, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf ausgebildet werden, b) Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege, die in Verwaltungen und Betrieben, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, ausgebildet werden, c) Auszubildende in Betrieben oder Betriebsteilen, auf deren Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der TV-V oder der TV-WW/NW Anwendung findet, d) Auszubildende in Betrieben oder Betriebsteilen, auf deren Arbeitnehmerinnen/Arwww.bbbank.de/berufsstart

63

X

64

RUND UM DIE AUSBILDUNG IM ÖFFENTLICHEN DIENST

beitnehmer ein TV-N Anwendung findet, soweit und solange nicht eine anderweitige landesbezirkliche Regelung getroffen wurde (Auszubildende). Der TVAöD gilt nicht für a) Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe, b) Praktikantinnen/Praktikanten und Volontärinnen/Volontäre, c) Auszubildende, die in Ausbildungsberufen der Landwirtschaft, des Weinbaues oder der Forstwirtschaft ausgebildet werden, d) körperlich, geistig oder seelisch behinderte Personen, die aufgrund ihrer Behinderung in besonderen Ausbildungswerkstätten, Berufsförderungswerkstätten oder in Lebenshilfeeinrichtungen ausgebildet werden. Soweit im TVAöD nichts anderes geregelt ist, gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

§

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Allgemeiner Teil – § 1 Geltungsbereich [In den Besonderen Teilen geregelt] § 1a Geltungsbereich des Besonderen § 11 Schutzkleidung, Ausbildungsmittel Teils [In den Besonderen Teilen geregelt] [In den Besonderen Teilen geregelt] § 12 Entgelt im Krankheitsfall § 2 Ausbildungsvertrag, Nebenabreden § 12a Entgeltfortzahlung in anderen § 3 Probezeit Fällen [In den Besonderen Teilen geregelt] § 13 Vermögenswirksame Leistungen § 4 Ärztliche Untersuchungen § 14 Jahressonderzahlung § 5 Schweigepflicht, Nebentätigkeiten § 15 Zusätzliche Altersversorgung § 6 Personalakten § 16 Beendigung des Ausbildungsver§ 7 Wöchentliche und tägliche Ausbilhältnisses dungszeit § 16a Übernahme von Auszubildenden [In den Besonderen Teilen geregelt] [In dem Besonderen Teil BBiG geregelt] § 8 Ausbildungsentgelt § 17 Abschlussprämie [In den Besonderen Teilen geregelt] § 18 Zeugnis § 8a Unständige Entgeltbestandteile [In dem Besonderen Teil BBiG geregelt] § 9 Urlaub § 19 Ausschlussfrist § 10 Ausbildungsmaßnahmen außer§ 20 In-Kraft-Treten, Laufzeit halb der Ausbildungsstätte § 20a In-Kraft-Treten, Laufzeit des Be[In den Besonderen Teilen geregelt] sonderen Teils § 10a Familienheimfahrten [In den Besonderen Teilen geregelt] Den kompletten Wortlaut des TVAöD findet man unter www.berufsstart-im-oeffentlichen-dienst.de

Der Ausbildungsvertrag Vor Beginn einer Ausbildung wird für Auszubildende (nicht für Beamtenanwärter) ein schriftlicher Ausbildungsvertrag abgeschlossen. Das schreibt beispielsweise das Berufswww.bbbank.de/berufsstart

RUND UM DIE AUSBILDUNG IM ÖFFENTLICHEN DIENST

§ 2 Ausbildungsvertrag, Nebenabreden (1) Vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zu schließen, der neben der Bezeichnung des Ausbildungsberufs mindestens Angaben enthält über a) die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie Art, sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung, b) Beginn und Dauer der Ausbildung, c) Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit, d) Dauer der Probezeit, e) Zahlung und Höhe des Ausbildungsentgelts, f) Dauer des Urlaubs, g) Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann, h) die Geltung des Tarifvertrages für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD) sowie einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die auf das Ausbildungsverhältnis anzuwendenden Betriebs-/Dienstvereinbarungen. (2) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. Auszug aus dem Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD)

bildungsgesetz (BBiG) vor. Der Vertrag regelt alle für das Ausbildungsverhältnis wichtige Punkte. Er muss vom Auszubildenden – bei Minderjährigen auch von den Eltern – und dem Arbeitgeber unterschrieben werden. Als Anhang zum Vertrag wird der gültige Ausbildungsplan beigefügt. Nachträgliche Ergänzungen und Änderungen müssen schriftlich festgehalten werden. Alle Vereinbarungen, die gesetzlichen Vorschriften widersprechen, sind ungültig. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag bereits unterschrieben wurde. Das gleiche gilt auch für Bedingungen, die in Tarifverträgen besser geregelt sind. Welche Tarifverträge für Sie gelten, erfahren Sie bei der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) bzw. Ihrer Gewerkschaft. Hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten Fragen, die im Ausbildungsvertrag festgehalten sind. Und vielleicht mag es staubtrocken und langweilig klingen, dass der Ausbildungsvertrag die Rechte und Pflichten des Auszubildenden regelt, doch ist es nicht nur immens wichtig, sondern bei näherem Hinsehen eine ziemlich bedeutungsvolle Angelegenheit. Der Ausbildungsvertrag muss folgende Punkte enthalten: : Art, Gliederung und insbesondere das Ziel der Ausbildung : Beginn und Dauer der Ausbildung : Ausbildungsmaßnahmen : Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit : Dauer der Probezeit : Zahlungsweise und Höhe der Ausbildungsvergütung : Dauer des Urlaubs : Kündigungsvoraussetzungen. www.bbbank.de/berufsstart

65

§

66

RUND UM DIE AUSBILDUNG IM ÖFFENTLICHEN DIENST

Die Probezeit für Auszubildende Die Probezeit nicht zu „überstehen“, kommt recht selten vor, dafür muss sicherlich einiges zwischen Arbeitgeber und Beschäftigte beziehungsweise Auszubildenden vorgefallen sein. Außerdem: Man geht natürlich davon aus, dass man sich seinen Job bereits vorher sehr sorgfältig ausgewählt hat. Dennoch kann es zu Überraschungen kommen, sobald man mitten im Berufsleben steckt; man könnte es auch so formulieren: irgendwie hat man sich seinen Job anders vorgestellt. Genau dazu dient die Probezeit. Arbeitgeber und auch Beschäftigte bzw. Auszubildende haben die Möglichkeit, sich während dieser Zeit zum Einen ein genaues Bild über seine Arbeitsstelle zu verschaffen und zum Anderen darüber, ob man „zusammen passt“. Stellt eine der beiden Seiten fest, dass es miteinander anscheinend nicht „funktioniert“, kann noch während der Probezeit das Arbeitsverhältnis ohne Angaben von Gründen gekündigt werden. Die Kündigung kann hier auch mündlich erfolgen. Die Probezeit beträgt laut Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst während der Ausbildung drei Monate. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist Grundlage Das Berufsbildungsgesetz regelt alle Fragen der Ausbildung – von der ärztlichen Untersuchung über Berufsschule bis zur Abschlussprüfung. Nähere Informationen können die zu Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) oder Gewerkschaften geben. Den Wortlaut des Gesetzes finden Sie auch unter www.berufsstart-im-oeffentlichen-dienst.de. Berufsgenossenschaft Die Berufsgenossenschaft ist der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei einem Arbeits- oder Wegeunfall muss die Berufsgenossenschaft die Entschädigung vornehmen und die Kosten für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit tragen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für den Auszubildenden die Beiträge abzuführen. Berufsschulpflicht Für Auszubildende besteht eine Berufsschulpflicht. Einzelheiten zum Besuch und der Freistellung der Berufsschule regeln das Berufsbildungsgesetz (BBiG) und Jugendarbeitsschutzgesetz (JuArbSchG). Die Berufsschulzeit wird auf die Ausbildungszeit angerechnet. Wenn der Unterricht morgens vor neun Uhr beginnt, dürfen, nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Auszubildende unter 18 Jahren vorher nicht im Betrieb beschäftigt werden. Nach der Berufsschule brauchen sie ebenfalls nicht mehr in den Betrieb, wenn der Unterricht einschließlich Pausen mindestens fünf Stunden gedauert hat. Das gilt allerdings nur einmal in der Woche. Dies sind die gesetzlichen Regelungen für unter 18-Jährige. Für über 18-Jährige Auszubildende galten diese Regelungen auch, bis das Gesetz im Jahr 1997 geändert wurde. Dadurch entstand eine Regelungslücke. Teilweise hatten über 18Jährige Auszubildende Probleme bei der Anrechnung ihrer Berufsschulzeiten. Das heißt, dass die Zeit, die sie in der Berufsschule verbracht haben, von ihrem Arbeitgeber nicht als Ausbildungszeit anerkannt wurde. Sie mussten diese Zeit dann „nacharbeiten“. Ein aktueller Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 26. März 2001 (AZ. 5AZR 413/99) hat bestätigt, dass diese Vorgehensweise nicht rechtens ist. Der Beschluss des BAG sagt aus, dass auch über 18-jährige Azubis für die Zeiten der Teilnahme am Berufsschulunterricht inklusive Pausen und für die notwendigen Wegezeiten von der Berufsschule bis zur www.bbbank.de/berufsstart

RUND UM DIE AUSBILDUNG IM ÖFFENTLICHEN DIENST

Ausbildungsstätte von der Ausbildungszeit freizustellen sind. Also müssen die Berufsschulzeiten auch von über 18-Jährigen auf die Ausbildungszeit angerechnet werden. Auch dürfen Azubis nicht über die betriebsübliche Ausbildungszeit hinaus anderweitig beschäftigt werden. Das heißt auch, dass „Nacharbeiten“ der Berufsschulzeiten nicht erlaubt ist. Blockunterricht Blockunterricht bedeutet: Statt nur einmal oder zweimal in der Woche zur Berufsschule zu gehen, geht man wochenweise. Häufig sind die Berufsschulzeiten dann zu großen Blöcken zusammengefasst. Duales Ausbildungssystem Die Zusammenarbeit von Berufsschule und Ausbildungsbetrieb wird als „Duales Ausbildungssystem“ bezeichnet. Die Berufsschule hat die Aufgabe, die betriebliche Ausbildung zu ergänzen. Ausbildungsinhalte und -mittel Während der Ausbildung dürfen den Auszubildenden nur Tätigkeiten übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und nicht, um anderes Personal wie Boten oder Reinigungskräfte einzusparen. Verboten sind diese Arbeiten allerdings nicht! Also: nicht gleich beim Chef beschweren, wenn Sie mal den „berühmten“ Kaffee kochen sollen. Es sei denn, es nimmt ein derartiges Ausmaß an, dass das Ausbildungsziel beziehungsweise der Ausbildungsplan nicht eingehalten werden kann. Und: der eigene Arbeitsplatz sowie Waren, Werkzeuge und ähnliches müssen selbstverständlich gewartet und gepflegt werden, was auch Teil der Ausbildung ist beziehungsweise sein kann. Näheres zu Ihren Ausbildungsinhalten erfahren Sie auch in Ihrem Vertrag. Ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot gilt natürlich bei Tätigkeiten, in denen Sie sittlichen oder gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt sind oder die Ihre körperlichen Kräfte übersteigen könnten. Als Arbeitgeber hat man seinen Auszubildenden die Arbeitsmittel, die für die Ausbildung und auch für die Berufsschule beziehungsweise für die Prüfungen benötigt werden, kosten-

Beschäftigungsverbot Arbeiten, die die körperlichen Kräfte des Auszubildenden übersteigen oder bei denen er gesundheitlichen oder sittlichen Gefahren ausgesetzt wird, brauchen vom Auszubildenden nicht ausgeführt zu werden. Eine Weigerung, solche Aufgaben auszuführen, ist kein Grund für eine Abmahnung oder gar Kündigung. Ansonsten müssen Auszubildende und Beamtenanwärter den Weisungen folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von den Ausbildern erteilt werden. Ausbildungsmittel, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind, müssen dem Auszubildenden kostenlos zur Verfügung stellen. Hierzu gehören beispielsweise Werkzeuge, Werkstoffe, vorgeschriebene Berichtshefte, Zeichen- und Schreibmaterial, Fach- und Tabellenbücher. Auch Schutzkleidung wird unentgeltlich gestellt, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist.

www.bbbank.de/berufsstart

67

68

RUND UM DIE AUSBILDUNG IM ÖFFENTLICHEN DIENST

los zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören Schreibmaterialien, Berichtshefte, Fachbücher, Werkzeuge und auch Schutzkleidung, sofern welche angeordnet ist. Pflicht des Ausbilders Die auszubildende Einrichtung oder Behörde ist verpflichtet, dem Auszubildenden währende der Ausbildungszeit alle Qualifikationen beizubringen, die für den angestrebten Beruf gebraucht werden. Die Behörde muss deshalb darauf achten, dass die mit der Ausbildung betrauten Ausbilder „persönlich und fachlich” geeignet sind. Ausbildungsfremde Arbeiten Das sind Tätigkeiten, die nicht dem Ausbildungszweck dienen. Sie sind nach dem Berufsbildungsgesetz verboten. Auch unnötige Wiederholungen bereits erlernter Fähigkeiten dienen nicht dem Ausbildungszweck. Wenn Sie der Meinung sind, dass bei Ihnen etwas schief läuft, dann wenden Sie sich bitte an die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV). Ausbildungsnachweis und Berichtsheft Über die Inhalte der Ausbildung und den Unterricht in der Berufsschule muss nach dem BBiG ein genauer wöchentlicher Ausbildungsnachweis geführt werden. Jeder Auszubildende muss einen Ausbildungsnachweis schreiben, der während der Ausbildungszeit geschrieben werden darf. Alle Ausbildungsnachweise müssen bei der Abschlussprüfung vorgelegt werden. Anderenfalls erfolgt keine Zulassung zur Prüfung. Der Ausbildungsnachweis ist bei Streitfällen (z.B. bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung) der einzig gültige Nachweis über die tatsächlich absolvierten Ausbildungsabschnitte. Deshalb ist es wichtig, alles genau zu dokumentieren. Dazu gehört auch, wie viele Unterrichtsstunden in der Berufsschule ausgefallen sind, welche Inhalte vermittelt worden sind und was genau in der praktischen Ausbildung gemacht wurde. Ausbildungsordnung und Dauer der Ausbildung Eine Ausbildungsordnung gibt es für jeden Beruf, in dem nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet wird. In diesem Gesetz ist die Dauer der Ausbildung und die Qualifikation, die in der Ausbildung vermittelt werden muss, festgelegt. Die Ausbildungsordnung wird vom zuständigen Bundesminister erlassen und gilt als Grundlage für die Ausbildungspläne der Betriebe. Die Ausbildungsdauer richtet sich nach dem angestrebten Beruf und muss im Ausbildungsvertrag vermerkt sein. Wer vor der Ausbildung eine Berufsfachschule oder ein Berufsgrundbildungsjahr absolviert hat, kann unter gewissen Umständen die Ausbildungszeit verkürzen. Ausbildungsplan Zu Beginn der Ausbildung muss der Arbeitgeber dem Auszubildenden einen Ausbildungsplan aushändigen. Er muss beinhalten, welche Ausbildungsstationen für welche Zeiträume im Betrieb durchlaufen werden und was dort vermittelt wird. Anhand des Ausbildungsplans können Sie überprüfen, ob alle Inhalte vermittelt werden, die zur Ausbildung gehören. In der Ausbildungsordnung ist der zeitliche und inhaltliche Rahmen für die Ausbildung festgelegt. Diesem Rahmen entsprechend muss der Ausbildungsplan gestaltet sein. Der Personalrat sowie die Jugend- und Auszubildendenvertretung www.bbbank.de/berufsstart

RUND UM DIE AUSBILDUNG IM ÖFFENTLICHEN DIENST

(JAV) haben bei der Erstellung des Ausbildungsplans ein Mitbestimmungsrecht. Das bedeutet, bevor die Ausbildung beginnen kann, müssen Sie den Ausbildungsplan kontrolliert und ihm zugestimmt haben. Beurteilungsbogen Eine Lernkontrolle ist für die erfolgreiche Ausbildung unentbehrlich. Sie hilft auch den Auszubildenden und Beamtenanwärtern. Wenn beispielsweise festgehalten wird, bei welchen Ausbildungsinhalten noch eine Vertiefung stattfinden sollte. Auch wenn beschrieben wird, welche Fertigkeiten in welcher Abteilung bei welchem Ausbilder bzw. Ausbilderin in welcher Zeitdauer zusätzlich erworben werden sollen. Eine Beschreibung des Ausbildungserfolges kann für alle Seiten dienlich sein. Eigentlich wissen der Ausbilder und Sie am besten, welche Lerninhalte wiederholt und welche Bereiche noch intensiver bearbeitet werden müssen, um die Prüfung zu bestehen. Leider es gibt aber immer noch Beurteilungsbögen, die auch das Verhalten oder die Erscheinung der Auszubildenden und Beamtenanwärter beschreiben bzw. bewerten. Ausbildungsstandkontrolle statt persönlicher Beurteilung – dafür haben sich in der Vergangenheit viele Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) erfolgreich eingesetzt. Besonderheiten für Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter Seine erste – und heute noch geltende – Ausprägung erhielt der öffentliche Dienst in der spezifischen Form des Berufsbeamtentums, als im 18. Jahrhundert die Beamten vom Fürstendiener zum Staatsdiener wurden. Damit wurde zwar die persönliche Bindung zu dem Monarchen oder Landesherrn nicht aufgelöst; sie wurde aber um die Bindung der Bediensteten an das „Wohl des Staates“ erweitert. Auf dieser erweiterten Verpflichtung, das Wohl der Allgemeinheit und die Idee einer objektiven Rechtsordnung gegenüber dem Monarchen als auch später gegenüber den politischen Parteien, dem Parlament und der Regierung zu behaupten, baut schon frühzeitig das Selbstverständnis und das berufliche Leitbild des Beamtentums auf. Mit der einhergehenden Professionalisierung der Verwaltung zu Beginn des 19. Jahrhunderts erhielt das Berufsbeamtentum seine modernen Grundlagen. Nach dem Ende der Monarchie sicherte die Weimarer Reichsverfassung von 1919 das unparteiische Beamtentum und die staatsbürgerlichen Rechte der Beamten in ihrem Artikel 130: „Die Beamten sind Diener der Gesellschaft, nicht einer Partei. Allen Beamten wird die politische Freiheit der politischen Gesinnung und die Vereinigungsfreiheit gewährleistet.“ Es waren gerade diese Rechte und Freiheiten, die im nationalsozialistischen Staat von 1933 bis 1945 missachtet wurden. Das Grundgesetz von 1949 sicherte erneut die Grundlagen des Berufsbeamtentums, insbesondere durch den Funktionsvorbehalt zugunsten der Beamten bei der Ausübung hoheitlicher Befugnisse in Art. 33 Abs. 4 GG und durch die Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums in Art. 33 Abs. 5 GG. Rechtsgrundlagen für Beamtinnen und Beamte Die Rechtsgrundlagen für Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter sind eingebettet in das beamtenrechtliche Vorschriftennetz. Es gibt unzählige Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, mit denen das deutsche Beamtenrecht geregelt wird. www.bbbank.de/berufsstart

69

70

RUND UM DIE AUSBILDUNG IM ÖFFENTLICHEN DIENST

Für die Gesetzgebung sind Bund und Länder zuständig. Ausschließlich zuständig ist der Bund für die Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Beamten, Richter und Soldaten. Daneben konnte der Bund bisher auch Rahmenvorschriften für die Regelung der Rechtsverhältnisse der bei den anderen Dienstherrn (Ländern, Gemeinden) beschäftigten Beamten und Richter treffen. Die Gesetzgebungskompetenzen für Besoldung, Laufbahnen und Versorgung obliegt künftig beim jeweiligen Landesgesetzgeber. Dennoch sind die Beamtenverhältnisse im Bund und in allen Ländern inhaltlich in vielen Fragen gleich ausgestaltet, obwohl es neben dem Bundesbeamtengesetz, dem Beamtenrechtsrahmengesetz und dem Deutschen Richtergesetz noch jeweils 16 Landesbeamten- und Landesrichtergesetze gibt. Kein einheitliches Recht mehr bei Besoldung und Versorgung Der Bund hatte vor allem die volle Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung. Deshalb galten das Bundesbesoldungsgesetz und das Beamtenversorgungsgesetz unmittelbar (also nicht nur als Rahmenvorschriften) auch für die Beamtinnen und Beamten der Länder und Gemeinden. Künftig können die Länder eigenständige Regelungen für Besoldung und Versorgung treffen. Gewerkschaften werden beteiligt Bei der Vorbereitung beamten- und richterrechtlicher Vorschriften durch die Regierung sind die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamten und Richter zu beteiligen. Als ein gewisser Ausgleich für das fehlende Recht, Tarifverträge für Beamte anzuschließen, geht dieses Beteiligungsrecht über die bloße Anhörung hinaus. Es gibt den Gewerkschaften ausreichend Gelegenheit, bereits in der Vorbereitungsphase von Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien durch Stellungnahmen und eigene Vorschläge mitzuwirken. Im Falle der Nichtberücksichtigung der Anregungen werden bei Gesetzen und Verordnungen die Gegenvorstellungen der Spitzenorganisationen in einem Zusatz zur Begründung des Regelungsentwurfs aufgeführt und so dem Gesetzgeber zur Kenntnis gebracht. Die Entscheidung, welchen Inhalt die Regelung letztlich enthält, verbleibt aber stets beim Gesetzgeber. Als Spitzenorganisationen gelten im Bereich des Bundes vor allem der dbb beamtenbund und tarifunion (dbb) und der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB). Bei soldatenrechtlichen Vorschriften wird der Deutsche BundeswehrVerband beteiligt. An diesem Beispiel wird deutlich, welch wichtigen Einfluss die Gewerkschaften für die Belange von Beamtinnen und Beamten nehmen. Davon profitieren natürlich auch die Berufseinsteiger. Mehr Informationen zu den Gewerkschaften finden Sie unter www.dbb.de und www.dgb.de. Das Beamtenverhältnis Der öffentlichen Verwaltung kommt für Bestand und Zukunft des Staates durch optimale Erfüllung der wesentlichen öffentlichen Aufgaben eine Schlüsselfunktion zu. Der Staat muss diese Aufgabe gerade auch in dem Prozess der Globalisierung und der wachsenden europäischen Integration gewährleisten. Deshalb hat sich das Grundgesetz für die Institution des Berufsbeamtentums entschieden, die – gegründet auf Fachwissen und loyale www.bbbank.de/berufsstart

RUND UM DIE AUSBILDUNG IM ÖFFENTLICHEN DIENST

Pflichterfüllung – eine stabile Verwaltung sichert und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften darstellt. Das Beamtenverhältnis ist als Dienst- und Treueverhältnis ausgestaltet. Es ist Engagement für die Bürger, für die staatliche Gemeinschaft. Wesentliches Element ist die Pflichtenbindung, die der Beamte eingeht, für die Dauer seines ganzen Berufslebens öffentliche Aufgaben zu erfüllen. Das erfordert ein hohes Maß an Leistungsfähigkeit, Verantwortungsbewusstsein und Gemeinsinn. Die das Beamtenverhältnis prägenden Pflichten und Rechte stellen sicher, dass das Gemeinwohl gegenüber Gruppeninteressen oder gegenüber eigenen Interessen oberste Priorität hat. Das Grundgesetz sieht gerade in dem Beamtenverhältnis eine Gewähr für den Vollzug des demokratisch gebildeten Staatswillens. Arten der Beamtenverhältnisse Die Beamten stehen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu ihrem Dienstherrn. Aufgrund der staatlichen Gliederung Deutschlands sind die Dienstherrn die Gebietskörperschaften, Bund, Länder und Kommunen. Daneben können Beamte auch bei einer der staatlichen Aufsicht unterstehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung tätig sein. Der Beamte auf Lebenszeit bildet den Regeltyp des Beamten. Daneben gibt es Beamte auf Zeit, wenn die Aufgabe nur für einen begrenzten Zeitraum wahrgenommen werden soll. Berufseinsteiger im Beamtenverhältnis sind „Beamte auf Widerruf. Dies bleiben Sie auch während des gesamten Sind die Beamten im Vorbereitungsdienstes „Beamte auf Probe“ ist die Statusbezeichnung von Beamten während der Probezeit nach der Ausbildung. Für einzelne Beamtengruppen mit besonderer Rechtsstellung gelten besondere Bestimmungen (z.B. Bürgermeister, Beigeordnete der Gemeinden, politische Beamte). Da es sich um einen kleinen Personenkreis handelt, können wir uns hier kurz fassen. Unparteiische Amtsführung Der Beamte hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung das Wohl der Allgemeinheit zu berücksichtigen. Insbesondere hat er auch schon jeden Anschein von Eigennutz zu vermeiden. Die Annahme von Belohnungen und Geschenken ist ihm grundsätzlich verboten. Allgemeine Pflichten der Beamten Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Er muss ihre erlassenen Anordnungen ausführen und ihre allgemeinen Richtlinien befolgen. Die Gehorsamspflicht entbindet ihn jedoch nicht von seiner vollen persönlichen Verantwortung. Er muss die Rechtmäßigkeit jeder dienstlichen Handlung prüfen. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung muss der Beamte unverzüglich bei seinen unmittelbaren Vorgesetzten geltend machen (Remonstrationspflicht). Wird die Anordnung aufrechterhalten, ohne dass die Bedenken des Beamten zerstreut wurden, hat er sich an den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt dieser die Anordnung, muss der Beamte sie ausführen. Er ist in diesem Fall von der Eigenverantwortung befreit. Wenn das dem Beamten aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt, wenn er sich strafbar machen oder eine Ordnungswidrigkeit begehen würde, dann entfällt die www.bbbank.de/berufsstart

71

72

RUND UM DIE AUSBILDUNG IM ÖFFENTLICHEN DIENST

Gehorsamspflicht in jedem Fall. Die Gehorsams- und Remonstrationspflicht dient der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Diese wäre beeinträchtigt, wenn jeder Beamte aufgrund rechtlicher Bedenken die Ausführung einer Amtshandlung unterlassen könnte. Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung Der Beamte muss sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für ihre Erhaltung eintreten. Er kann sich im Rahmen der Verfassung politisch betätigen, bei Amtshandlungen hat er sich aber jeglicher politischer Meinungsäußerung zu enthalten und im Übrigen bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu üben, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergibt. Auch Beamtinnen und Beamte können Mitglied einer Gewerkschaft werden und sich dort ehrenamtlich engagieren Beamtinnen und Beamte steht – wie allen Beschäftigten – das Grundrecht der Koalitionsfreiheit zu. Sie haben uneingeschränkt die Möglichkeit, sich in Verbänden oder Gewerkschaften zu organisieren und gemeinsam ihre Interessen zu vertreten. Allerdings ist ihnen durch die Rechtsprechung das Streikrecht verwehrt. Das Grundgesetz sieht vor, dass Beamte aufgrund ihrer besonderen Pflichtenbindung in besonderer Weise mit Sicherung und Wahrung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung betraut sind. Ein Streik wäre damit unvereinbar und würde sich zudem gegen das Parlament richten, das demokratisch gewählte Gesetzgebungsorgan, das über Besoldung und Arbeitsbedingungen durch Gesetz beschließt und dabei das gegenseitige Dienst- und Treueverhältnis zu berücksichtigen hat. Es stärkt deshalb das demokratische Gemeinwesen, wenn die Beamten, indem sie die besondere Treuebindung eingehen, auf ihr Streikrecht verzichten, weil sie dem Allgemeinwohl in besonderem Maße verpflichtet sind. Das Streikverbot führt im Übrigen nicht dazu, dass gewerkschaftlich artikulierte Belange der Beamtenschaft bei der Ausgestaltung der Beschäftigungsbedingungen außer Betracht bleiben; diese werden vielmehr von den Spitzenorganisationen des öffentlichen Dienstes im Rahmen der Beteiligung bei der Vorbereitung allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen zur Geltung gebracht. Die Erfüllung des verfassungsmäßigen Auftrags erfordert nicht nur eine entsprechend ausgeprägte Pflichtenstellung, sondern auch Rechte der Beamten, die sie rechtlich und wirtschaftlich so unabhängig stellen, dass eine rechtsstaatliche und von Parteiinteressen freie Amtsführung ohne Bedrohung der Lebensgrundlage möglich ist. Diese Unabhängigkeit des Beamten wird vor allem durch die Anstellung des Beamten grundsätzlich auf Lebenszeit, eine angemessene Besoldung und Altersversorgung (Alimentationsprinzip) sowie das Recht auf amtsgemäße Verwendung sichergestellt. Beamte stehen unter einem besonderen Fürsorgeschutz des Staates. Zudem haben Beamte einen Fürsorge- und Schutzanspruch gegen den Dienstherrn für sich und ihre Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Das Beamtenrecht mit diesem Pflichten- und Rechtegefüge ist kein starres Korsett. Unter Wahrung seiner Grundsubstanz stellt sich das Beamtenrecht vielmehr ständig auf moderne Entwicklungen ein. Beispielhaft seien genannt: die Förderung der Teilzeitbeschäftigung, www.bbbank.de/berufsstart

RUND UM DIE AUSBILDUNG IM ÖFFENTLICHEN DIENST

73

die Öffnung des Beamtenverhältnisses für Unionsbürger, die Stärkung der Mobilität, die Vergabe von Führungsfunktionen zunächst nur auf Probe bzw. auf Zeit sowie flexiblere und stärker leistungsorientierte Gehaltsregelungen. Wechsel in die Privatwirtschaft schwierig Die Beamtenausbildungen sind keine – nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) – allgemein anerkannten Berufsausbildungen. Somit sind Beamtenanwärterinnen und -anwärter nach ihrer Ausbildung in hohem Maße an die öffentlichen Arbeitgeber gebunden. Ein Wechsel mit der Qualifikation „Beamtenausbildung“ in die private Wirtschaft ist eher schwierig. Umso wichtiger ist es daher für Beamtenanwärter nach dem Vorbereitungsdienst übernommen zu werden. Nach der Ablegung der Laufbahnprüfung müssen sich die Beamtinnen und Beamten in einer Probezeit bewähren („Beamter auf Probe“). Die regelmäßige Dauer der Probezeit beträgt im einfachen Dienst ein Jahr, im mittleren Dienst zwei Jahre, im gehobenen Dienst zwei Jahre und sechs Monate und im höheren Dienst drei Jahre. Nach erfolgreicher Probezeit werden die Beamten, wenn sie mindestens 27 Jahre alt sind, zu „Beamten auf Lebenszeit“ ernannt. Dieses Beamtenverhältnis kann der Dienstherr, außer im Disziplinarweg, nicht mehr einseitig lösen. Das Laufbahnrecht im Beamtenverhältnis Laufbahnen sind Ordnungen der Berufswege der Beamtenschaft. Mit dem Laufbahnrecht werden für die personalpolitischen Entscheidungen und allgemeinen Regeln geschaffen, die die Personalpolitik objektivieren sollen. Die vielfältigen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfordern in immer stärkerem Maße qualifiziertes Personal. Dies soll vor allem durch eine systematische Vor- und Ausbildung gewonnen werden. Die unterschiedlichen Aufgaben erfordern Beschäftigte, die eine hierauf ausgerichtete Ausbildung absolviert haben. Das differenzierte, mit einer spezifischen Ausbildung verbundene Laufbahnsystem soll die Beamten befähigen, nicht nur einzelne, sondern alle Aufgaben einer Laufbahn wahrzunehmen. Durch die vielseitige Einsetzbarkeit im Rahmen der Laufbahnbefähigung wird auch eine flexible Personalwirtschaft gewährleistet. Für die eher verwaltungstypischen Laufbahnen wird in einem Vorbereitungsdienst gezielt verwaltungsintern ausgebildet. Für bestimmte Aufgaben benötigt die öffentliche Verwaltung aber auch Spezialisten, die auf Grund ihrer Ausbildung Fähigkeiten mitbringen, die der öffentliche Dienst nicht vermittelt und die er auch nicht in einem Vorbereitungsdienst zu ergänzen braucht, so z. B. Ärzte. Für diese Fachleute sind Laufbahnen besonderer Fachrichtung eingerichtet worden. Anstelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung wird für die Übernahme von Spezialisten in das Beamtenverhältnis eine hauptberufliche Tätigkeit von bestimmter Dauer vorausgesetzt. Berufserfahrung kann fehlende Laufbahnbefähigung ersetzen Auch bei fehlender Laufbahnbefähigung besteht die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen in das Beamtenverhältnis übernommen werden zu können. Bei diesen so genannten „anderen Bewerbern“ muss die Befähigung für die Wahrnehmung eines Amtes www.bbbank.de/berufsstart

X

74

RUND UM DIE AUSBILDUNG IM ÖFFENTLICHEN DIENST

durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben und durch eine besondere unabhängige Stelle, den Bundes- oder Landespersonalausschuss, festgestellt sein. Neben der für die Verwaltung dominierenden Laufbahn der allgemeinen inneren Verwaltung gibt es angesichts der unterschiedlichen Aufgaben in Bund und Ländern Laufbahnen, die nur der Bund oder einzelne Länder eingerichtet haben: So sind die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes oder der Wehrverwaltung dem Bund vorbehalten, während der Vorbereitungsdienst für Grund- und Hauptschullehrer durch die Länder geregelt wird. Die Laufbahnen des Bundes sind in Bundeslaufbahnverordnung abschließend aufgezählt. Hier einige Beispiele: Zolldienst, bautechnischer Verwaltungsdienst, Forstdienst, Wetterdienst, Archivdienst, Bibliotheksdienst, Verfassungsschutz, Bundesnachrichtendienst, technische Dienste bei Unfallkassen, nichttechnische und technische Dienste in der Bundeswehrverwaltung. Die konkrete Ausgestaltung einer Laufbahn erfolgt in einer Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung, die als Rechtsverordnung erlassen wird. In ihr werden die Zulassungsvoraussetzungen, das Auswahlverfahren, die Ausbildung im Vorbereitungsdienst, die Laufbahnprüfung und die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter geregelt. Einstellungs- und Zugangsvoraussetzungen für Beamtinnen und Beamte Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind im : einfachen Dienst der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand, : mittleren Dienst der Abschluss einer Realschule (10 Schuljahre) oder der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule sowie daran anschließend eine förderliche Berufsausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand, : gehobenen Dienst die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand, : höheren Dienst ein abgeschlossenes – für die Laufbahn geeignetes – Studium an einer Hochschule. Für die Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes werden das Studium der Rechtswissenschaft sowie der Wirtschafts-, Finanz- und Sozialwissenschaften als gleichwertig anerkannt. Dauer des Vorbereitungsdienstes Der Vorbereitungsdienst dient der praktischen und theoretischen Ausbildung und wird mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossen. Er wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf geleistet und dauert im : einfachen Dienst 6 Monate : gehobenen Dienst 3 Jahre : mittleren Dienst 2 bis 2 1/2 Jahre : höheren Dienst 2 bis 2 1/2 Jahre. Fachhochschulstudium für den gehobenen Dienst Für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes wird der Vorbereitungsdienst an verwaltungsinternen Fachhochschulen durchgeführt. Die Ausbildung besteht aus Fachstudien an der Fachhochschule und berufspraktischen Studienzeiten in Ausbildungsbehörden von jeweils 18 Monaten. In der Bundesverwaltung ist hierfür die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung eingerichtet, die über folgende Fachbereiche verfügt: www.bbbank.de/berufsstart

RUND UM DIE AUSBILDUNG IM ÖFFENTLICHEN DIENST

: Allgemeine innere Verwaltung Unser Online-Tipp : Arbeitsverwaltung : Auswärtige Angelegenheiten Die Fachhochschulen für die öffentliche : Bundespolizei Verwaltung auf einen Blick: : Bundeswehrverwaltung www.verwaltungshochschulen.de : Finanzen : Öffentliche Sicherheit : Sozialversicherung : Wetterdienst. In den Verwaltungsfachhochschulen der Länder werden Landes- und Kommunalbeamte in der Regel in den Fachrichtungen „allgemeine innere Verwaltung“, „Polizei“, „Steuerverwaltung“ und „Rechtspflege“ ausgebildet. Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bis zu einem Höchstalter von 32 Jahren, bei schwerbehinderten Menschen bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren möglich. Für Bewerberinnen und Bewerber, deren Bewerbung sich wegen der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen verzögert hat, bestehen Sonderregelungen. Berufliche Entwicklungsmöglichkeiten für Beamtinnen und Beamte Maßgeblich für Beförderungen ist das Leistungsprinzip: Beförderungen erfolgen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Zumeist ist ein Wechsel des Dienstpostens erforderlich; vor der Beförderung erfolgt eine Erprobung auf dem höher bewerteten Dienstposten. Da Beamte auf Planstellen geführt werden, ist für eine Beförderung erforderlich, dass eine entsprechend höher bewertete Planstelle zur Verfügung steht. Um ein aussagefähiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung der Mitarbeiter zu gewinnen, werden dienstliche Beurteilungen nach in Beurteilungsrichtlinien festgelegten Kriterien regelmäßig mindestens alle fünf Jahre – und soweit erforderlich, aus bestimmten Anlässen zusätzlich – erstellt. Sie dienen als Grundlage für sachgerechte Personalentscheidungen und Maßnahmen der Personalentwicklung und bilden ein Instrument der Personalführung. Zur Verbesserung der Vergleichbarkeit der Beurteilungen sind im Bundesdienst Richtwerte für die Beurteilungsnoten festgelegt worden (sogenannte Quotenregelung). Der Anteil der höchsten Note soll danach 15 Prozent, der Anteil der zweithöchsten Note 35 Prozent der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe bzw. Funktionsebene nicht überschreiten. Die Länder regeln ihr jeweiliges Beurteilungssystem in eigener Zuständigkeit. Im Rahmen speziell geregelter Aufstiegsverfahren besteht für qualifizierte Beamtinnen und Beamte die Möglichkeit, in die nächsthöhere Laufbahn aufzusteigen. Voraussetzung ist in der Regel ein Auswahlverfahren, nach dessen erfolgreichem Bestehen sich eine dem Vorbereitungsdienst meist entsprechende Einführungszeit anschließt, sowie für den mittleren und gehobenen Dienst das Bestehen der einschlägigen Laufbahnprüfung. Für den höheren Dienst ist dagegen nach erfolgreicher Ableistung der mindestens 2 1/2 jährigen Einführungszeit lediglich die Vorstellung vor dem Bundespersonalausschuss vorgesehen. Der Aufstieg für einen begrenzten, der bisherigen Tätigkeit verwandten Aufgabenbereich ist erleichtert. www.bbbank.de/berufsstart

75

76

RUND UM DIE AUSBILDUNG IM ÖFFENTLICHEN DIENST

Die richtige Besetzung von Führungsfunktionen ist für die Leistungskraft einer modernen, leistungsstarken und wirtschaftlichen Verwaltung von besonderer Bedeutung. Deshalb werden gegenwärtig bei den einzelnen Dienstherrn in unterschiedlichem Umfang Führungsfunktionen zunächst auf Probe oder auf Zeit vergeben. Durch ein solches Instrumentarium werden die Personalauswahl und der Personaleinsatz leistungsorientiert verbessert. Fehlbesetzungen (z.B. erst später feststellbare Führungsmängel) können korrigiert werden; die Mobilität von Führungskräften, die Leistungsmotivation und der Wettbewerb bei der Besetzung von Führungsfunktionen werden gestärkt. Mit gezielter Fortbildung werden die Mitarbeiter im öffentlichen Dienst weiter qualifiziert. Die Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten, einschließlich des Einsatzes neuer Techniken, dient auch dazu, den sich erhöhenden und verändernden Anforderungen im öffentlichen Dienst gerecht zu werden. Die Fortbildung erfolgt in eigenen Fortbildungseinrichtungen und extern. Der Bund hat als zentrale Fortbildungseinrichtung die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung in Brühl eingerichtet. Mobilität wird von den Beschäftigten im öffentlichen Dienst erwartet Die Verwaltung der Zukunft wird auch geprägt sein von einem schnelleren Wandel der öffentlichen Aufgaben. Dies verlangt mehr Mobilität der Beschäftigten in fachlicher und räumlicher Hinsicht, um gerade im Blick auf den sich jeweils ändernden Personalbedarf die personellen Ressourcen des öffentlichen Dienstes bestmöglich nutzen zu können. Aus dienstlichen Gründen oder auch auf Grund seines eigenen Antrags kann der Beamte : innerhalb derselben Dienststelle vorübergehend oder auf Dauer auf einen anderen Dienstposten umgesetzt werden, : vorübergehend zu einer anderen Dienststelle seines oder auch eines anderen Dienstherrn (z.B. vom Bund zu einem Land) abgeordnet werden, : auf Dauer zu einer anderen Dienststelle seines oder auch eines anderen Dienstherrn versetzt werden. Diese Maßnahmen haben grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Besoldung und Versorgung (abgesehen vom möglichen Wegfall oder Hinzutritt bestimmter Zulagen) und können grundsätzlich ohne Zustimmung des Beamten getroffen werden. Erforderlich ist die Zustimmung jedoch : zu einer Abordnung für mehr als zwei Jahre zu einer nicht seinem Amt entsprechenden, insbesondere geringerwertigen Tätigkeit oder für mehr als fünf Jahre zu einem anderen Dienstherrn, : zu einer Versetzung in ein niedrigeres Amt, es sei denn, diese Versetzung ist wegen erheblicher Änderungen der Aufgaben, des Aufbaues oder des Bestandes der bisherigen Dienststelle erforderlich. Auch soweit die Zustimmung des Beamten selbst nicht erforderlich ist, bedürfen Umsetzungen mit Dienstortwechsel, Abordnungen für mehr als drei Monate sowie Versetzungen in der Regel der Zustimmung der Personalvertretung. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die oberste Dienstbehörde endgültig. Außerdem kann ein Beamter mit seiner Zustimmung vorübergehend einer anderen öffentlichen Einrichtung, die nicht zu den deutschen Dienstherren gehört (z. B. über- und zwischenstaatliche Organisationen), oder auch einer nichtöffentlichen Einrichtung zugewiesen werden. Seine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn seine bisherige Dienststelle ganz www.bbbank.de/berufsstart

RUND UM DIE AUSBILDUNG IM ÖFFENTLICHEN DIENST

oder teilweise in eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgebildet wird. Auch die Zuweisung bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Personalvertretung. Der zugewiesene Beamte arbeitet für die Institution, der er zugewiesen ist, erhält sein Gehalt aber weiterhin von seiner bisherigen Dienststelle. Einem Beamten kann auf seinen Antrag für eine Tätigkeit in öffentlichen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder in der Entwicklungshilfe – bei entsprechendem dienstlichen oder öffentlichen Interesse – Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden. Möglich ist es auch, für eine auf maximal fünf Jahre begrenzte Zeit für eine Tätigkeit in der Privatwirtschaft ohne Dienstbezüge zu beurlauben, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Rechtsstellung des Beamten während eines solchen Sonderurlaubs bleibt unberührt, es bestehen jedoch keine Dienstleistungspflicht und keine Alimentationspflicht des Dienstherrn. Die Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann bei der Altersversorgung berücksichtigt werden, wenn sie öffentlichen oder dienstlichen Belangen dient. Ebenso kann die Besoldung in bestimmten Fällen ganz oder teilweise belassen werden, wenn mit einem Urlaub auch dienstliche Zwecke verfolgt werden. Im weiter zusammenwachsenden Europa kommt der Mobilität der Beamten zwischen den öffentlichen Diensten der EU-Partnerstaaten, d. h. der zeitlich befristeten Tätigkeit im öffentlichen Dienst eines Partnerstaats, eine besondere Bedeutung zu. Um diese Zielsetzung zu fördern, wurden in allen EU-Staaten im Rahmen eines gemeinsamen Projekts Nationale Kontaktstellen für die EU-Mobilität eingerichtet, welche die Behörden und Interessenten aktiv unterstützen sollen, u.a. durch Informationen über den jeweiligen öffentlichen Dienst, über aktuelle Beschäftigungsmöglichkeiten und über die arbeits- und sozialrechtlichen Rahmenbedingungen. Das verfügbare Stellenangebot soll nach Planungen der Europäischen Kommission künftig europaweit über eine zentrale Datenbank abgefragt werden können. Prüfungen und Zeugnisse Die „Stunde der Wahrheit“: Alles, was Sie seit Ihrer Einstellung gelernt haben, müssen Sie in einer Abschlussprüfung unter Beweis stellen. Zusätzlich neben der weiter laufenden Ausbildung sind Sie nun gezwungen, sich darauf vorzubereiten. Nutzen Sie die Zeit sinnvoll – es wird schon klappen! Zu viel lernen blockiert, zu wenig schafft unnötige Lücken. Das richtige Maß müssen Sie selber finden. Ist die Prüfung erfolgreich überstanden, werden Sie für Ihre Arbeit belohnt. Abschlussprüfung Über den Termin der Abschlussprüfung werden Sie rechtzeitig informiert. Zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung werden Sie an mindestens fünf Ausbildungstagen freigestellt. Und dann: werden noch ein letztes Mal die Ordner, die Bücher, die Notizzettelchen durchgesehen, versucht man sich schnell noch dieses und jenes zu merken und hofft, dass die Aufgaben möglichst einfach werden – und dann geht’s rein in den Prüfungsraum. Die Ausbildung endet mit Bestehen der Abschlussprüfung (theoretisch und praktisch). Dabei soll festgestellt werden, ob der/die Auszubildende die erforderlichen Qualifikationen besitzt. Das Berufsbildungsgesetz schreibt die Durchführung mindestens einer Zwischenprüfung vor. Wer die im Ausbildungsvertrag vereinbarte Ausbildungsdauer zurückgelegt, an den vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen und die vorgeschriebenen Ausbilwww.bbbank.de/berufsstart

77

78

RUND UM DIE AUSBILDUNG IM ÖFFENTLICHEN DIENST

dungsnachweise bzw. Berichtshefte geführt hat, muss zur Abschlussprüfung zugelassen werden. Sie müssen darauf achten, dass eine rechtzeitige Anmeldung zur Abschlussprüfung durch den Arbeitgeber erfolgt.

Freistellung für Prüfungen Auszubildende sind, ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter, für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen. Dies ergibt sich aus § 15 Berufsbildungsgesetz. Prüfungen in diesem Sinne sind Zwischenprüfungen, Abschlussprüfungen und Wiederholungsprüfungen. Für die Zeit der Freistellung ist dem Auszubildenden die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen. Freistellen heißt, dem Auszubildenden die für die Teilnahme an den Prüfungen notwendige Freizeit gewähren, ihn also nicht beschäftigen. Das Jugendarbeitsschutzgesetz wiederholt diese Regelung in § 10 Abs.1 Nr. 1 und erweitert sie in zwei Punkten. : Die Freistellung für Prüfungen ist mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen auf die Arbeitszeit anzurechnen (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 JArbSchG). : Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG). Die Freistellung wird auf die Arbeitszeit mit acht Stunden angerechnet. Die Ausbildungsvergütung ist für diesen zusätzlichen freien Tag fortzuzahlen (§ 10 Abs. 2 JArbSchG). Die Prüfungszeit ist ebenso wie die Unterrichtszeit an der Berufsschule Arbeitszeit. Die Zeit der Teilnahme an den Prüfungen, auch die Pausen, werden nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz auf die Arbeitszeit angerechnet, nicht aber die so genannte Wegezeit. Da das Jugendarbeitsschutzgesetz für Auszubildende über 18 Jahre nicht gilt (Ausnahme: § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JArbSchG), findet auf sie nur das Berufsbildungsgesetz Anwendung. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Anrechnung der Freistellungszeit für Prüfungen auf die Ausbildungszeit besteht hier nicht. Eine Vergütung der Wegezeit erfolgt nicht.

Das Berufsbildungsgesetz sieht auch vor, dass Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden können, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn die Leistungen in der Berufsschule mindestens durchschnittlich sind und der Ausbildungsbetrieb bestätigt, dass Sie das Ausbildungsziel erreichen werden. Die Zulassung zur vorzeitigen Prüfung muss beantragt werden. Fragen zur Verkürzung der Ausbildungsdauer beantwortet die JAV oder zuständige Gewerkschaft. Für die Ausbildungsberufe der Krankenpflege und der Geburtshilfe werden staatliche Prüfungen durchgeführt, die im Krankenpflegegesetz geregelt sind. Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil. Um zur Prüfung zugelassen zu werden, muss eine Bescheinigung über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen vorleget werden. Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass Sie regelmäßig und mit Erfolg am theoretischen und praktischen Unterricht und an der praktischen Ausbildung teilgenommen haben. www.bbbank.de/berufsstart

RUND UM DIE AUSBILDUNG IM ÖFFENTLICHEN DIENST

79

Angenommen, Sie sollten die Prüfung nicht bestehen, kann laut Berufsbildungsgesetz die Prüfung im Falle des Nichtbestehens auf Antrag des Auszubildenden zweimal wiederholt werden. Ihr Ausbildungsvertrag läuft in diesem Falle dann entsprechend weiter. Denn das Berufsausbildungsverhältnis endet entweder mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit oder mit dem erfolgreichen Abschluss der Prüfung. Um überhaupt zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden: : der Ausbildungsvertrag muss im Verzeichnis der Kammer eingetragen sein : die Ausbildungszeit muss soweit zurückliegen, dass die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und beruflichen Erfahrungen vermittelt werden konnten : an der Zwischenprüfung teilgenommen wurde : das vorgeschriebene Berichtsheft geführt wurde

§ 17 Abschlussprämie (1) Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung bzw. staatlicher Prüfung erhalten Auszubildende eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von 400 Euro. Die Abschlussprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichen Prüfung fällig. (2) Absatz 1 gilt nicht für Auszubildende, die ihre Ausbildung nach erfolgloser Prüfung aufgrund einer Wiederholungsprüfung abschließen. Im Einzelfall kann der Ausbildende von Satz 1 abweichen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten erstmals für Ausbildungsverhältnisse, die im Jahr 2006 beginnen. Auszug aus dem Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD), Allgemeiner Teil

Zeugnis Geschafft! Herzlichen Glückwunsch! Das viele Vorbereiten, Karteikärtchen schreiben, Markieren der wichtigsten Inhalte, Büffeln am Wochenende und und und ... all das ist nun vorbei, die Prüfungen geschrieben und die mündlichen sind auch überstanden. Was jetzt noch fehlt: das Zeugnis! Ist die Abschlussprüfung bestanden und damit die Ausbildung beendet, erhält man zwei Zeugnisse: Eines von der Berufsschule beziehungsweise von der zuständigen Handelskammer und das andere von seinem Arbeitgeber. Im Zeugnis dürfen keine Kommentare beziehungsweise Bemerkungen enthalten sein, die nachteilig und somit im weiteren Verlauf des Beruflebens ein Hindernis sein könnten. Schauen Sie sich das Zeugnis ruhig etwas genauer an! Zeugnisse werden zwar immer positiv formuliert, können aber trotzdem negativ gemeint sein, denn mittlerweile gibt es feste Formulierungen, die in Schulnoten ausgedrückt auch eine glatte 4 oder gar 5 bedeuten können. Sicherheitshalber sollte man die Beurteilungen im Zeugnis von einem Dritten überprüfen lassen, beispielsweise von einem Mitglied der JAV oder der Gewerkschaft, sie kennen die Zeugnisformulierungen, die auf den ersten Blick positiv erscheinen, aber in Wirklichkeit negativ bewerten. www.bbbank.de/berufsstart

§

80

RUND UM DIE AUSBILDUNG IM ÖFFENTLICHEN DIENST

Zeugnisformulierungen Wenn Ihr Vorgesetzter oder Arbeitgeber in einer Beurteilung über Sie schreibt: „ ... hat unseren Erwartungen und Anforderungen entsprochen.“ mag das im ersten Augenblick sehr positiv klingen, jedoch in Relation zum Schulnotensystem gesetzt, bedeutet das ein „mangelhaft“.

Ein Auszug der gängigsten Formulierungen … ... hat die übertragenen Aufgaben ... stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt. .............................................. 1 zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt..................................................... 1,5 stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt. ................................................. 2 zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt. .......................................................2,5 stets zu unserer Zufriedenheit erledigt. ........................................................... 3 zu unserer Zufriedenheit erledigt. ................................................................... 4 insgesamt zufriedenstellend erledigt. .............................................................. 5 Das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Mitarbeitern war stets vorbildlich .............................................................................................. 1 vorbildlich ................................................................................................... 1,5 stets gut/höflich und korrekt........................................................................... 2 gut/höflich und korrekt................................................................................... 3 zufriedenstellend/reibungslos und ungetrübt................................................... 4 insgesamt zufriedenstellend/im wesentlichen einwandfrei ............................... 5

Zeugnisse können für die berufliche Weiterentwicklung enorm wichtig sein – vor allem, wenn man sich auf eine andere Stelle außerhalb des Unternehmens bewirbt. Sie geben einen Einblick über den Entwicklungsstand und die Fähigkeiten des Beurteilten. Da es verboten ist, negative Zeugnisse beziehungsweise Beurteilungen auszustellen, haben sich im Laufe der Jahre bestimmte Formulierungen durchgesetzt, die einer Bewertung wie dem Schulnotensystem gleich kommen. Das kann also bedeuten: was sich positiv liest, muss nicht zwingend positiv gemeint sein. Sollten Sie sich bei einer Beurteilung über Sie und Ihre Tätigkeiten nicht sicher sein, wie Sie bewertet wurden beziehungsweise, was diese Formulierungen in Wahrheit aussagen,

§

§ 18 Zeugnis Der Ausbildende hat den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse der Auszubildenden enthalten. Auf deren Verlangen sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen. Auszug aus dem Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD), Besonderer Teil, BBiG

www.bbbank.de/berufsstart

RUND UM DIE AUSBILDUNG IM ÖFFENTLICHEN DIENST

helfen Ihnen eventuell die folgenden Beispiele weiter – oder Sie fragen ein Mitglied der JAV um Rat. Auch an die Beratungsstellen der Arbeitsämter kann man sich wenden, sie kennen ebenfalls die entsprechenden Formulierungen für Zeugnisse. Lerntechniken für die Prüfung Spätestens, wenn einem die Termine für die Abschlussprüfungen vorliegen, schleicht sich dieses Unbehagen durch den Körper und bei dem Blick auf die Ordner und Bücher weiß man womöglich gar nicht, wie man das überhaupt schaffen soll. Der Adrenalinspiegel steigt – und der kann zum Lernen sehr hilfreich sein, er gibt genau die Energie, die man in diesem Moment braucht. Prüfungsstress kann man eigentlich ganz einfach vermeiden. Alles, was man braucht, ist ein ruhiger Platz und aufgeräumter Schreibtisch oder auch ein anderer Ort, an dem man sich jederzeit zurückziehen und ungestört lernen kann. Und: Sie brauchen einen Plan! Einen realistischen (!) Zeitplan, in dem Sie festlegen, was Sie bis wann gelernt haben wollen. Denken Sie aber auch daran, dass Sie noch ausreichend Schlaf und Bewegung – an der frischen Luft - brauchen. Dann fehlt nur noch die richtige Lerntechnik. Und jeder Mensch ist da anders und hat seine ganz eigene Mischung aus Arbeitstechniken und Lernmethoden. Es gibt folgende Lerntypen: : die Visuellen, bei ihnen prägen sich vor allem die Dinge ein, die sie sehen : die Akustiker, sie können sich besonders gut Dinge merken, die sie hören oder mit einem Geräusch in Verbindung bringen können : die Kinestäthen, sie können Dinge besonders gut aufnehmen, wenn sie sie berühren können : die olfaktorisch Veranlagten, sie reagieren und assoziieren vor allem durch Gerüche : die Kontakt- bzw. Personenbezogenen, sie lernen am besten, wenn ihnen die Wissensinhalte durch Lehrpersonen (Lehrer, Professoren, Seminarleiter, Coaches etc.) vermittelt werden : die Abstrakt-Verbalen, sie prägen sich besonders Begriffe und Definitionen ein : die Mediumorientierten, sie lernen computerunterstützt oder auch durchs Fernsehen Natürlich gibt es auch Menschen, die mehrere Lerntypen in sich vereinen, jedoch ist eine von ihnen am meisten ausgeprägt. Um sich all Lernstoff merken zu können, wird empfohlen, immer mal wieder auf eine andere Art und Weise zu lernen, damit es nicht zu eintönig wird und das Gehirn die Informationen besser verarbeiten und vor allem behalten kann. Es gibt die unterschiedlichsten Möglichkeiten für effizientes Lernen: Karteikärtchen können helfen Sie können beispielsweise Karteikärtchen anlegen, es gibt sie in den unterschiedlichsten Größen, Formen und Farben. Sortieren Sie einfach immer die Kärtchen in ein hinteres Fach, deren Inhalte Sie bereits besonders gut können, alle anderen bleiben so lange im vorderen, bis auch sie mit der Zeit nach hinten wandern können. Lesen und Merken Für Klausuren und Prüfungen muss vor allem viel gelesen werden und gerade fachspezifische Texte beziehungsweise Inhalte sind für die meisten schwer einprägsam, daher: www.bbbank.de/berufsstart

81

82

RUND UM DIE AUSBILDUNG IM ÖFFENTLICHEN DIENST

: markieren Sie wichtige Wörter oder Absätze, es bleibt dabei Ihnen selbst überlassen, ob Sie dies mit einem Bleistift tun, einem Kugelschreiber, einem Textmarker oder mit Buntstiften – so, wie es Ihnen am besten hilft : notieren Sie sich abschnitts- oder seitenweise die wichtigsten Dinge auf einen Zettel : lesen Sie den Text laut – wenn Sie merken, dass es Ihnen hilft : lernen Sie zu zweit und erklären Sie sich gegenseitig noch einmal die gelesenen Inhalte : wiederholen Sie die Themen nach spätestens zwei Tagen, um sie im Gedächtnis zu behalten Mind-Mapping Das Anlegen eines Mind-Maps ist eine hervorragende Lerntechnik. Wer ein fertiges MindMap zum ersten Mal sieht, mag ein wenig irritiert sein, da es schon fast chaotisch wirkt, doch kennt man das Prinzip, ist es ein Leichtes, selbst welche zu entwerfen und die Inhalte, schnell und einprägsam zu lernen und bei Bedarf auch genau so schnell wieder in seinem Gehirn abrufen zu können. Mind-Maps eignen sich vor allem, um sich einen Überblick über ein Thema zu verschaffen. Nehmen Sie sich dazu ein leeres Blatt, schreiben das Hauptthema in die Mitte und kreisen Sie es ein oder machen Sie eine Wolke drumherum oder noch etwas ganz anderes, um das Thema noch einmal visuell in den Mittelpunkt zu stellen. Von hieraus gehen nun einzelne Zweige ab, die jeweils mit dem Unterthema beschriftet werden und von diesem Unterthema gehen vielleicht wieder weitere Zweige ab, die mit wichtigen Begriffen oder kurzen Stichpunkten beschriftet werden. Je nach Umfang des Themas haben Sie am Ende eine Art Baumkrone mit vielen Zweigen und Unterzweigen, die mit ihren Bezeichnungen einen Überblick über das Hauptthema geben. Während des Erstellen eines Mind-Maps können Sie ihrer Fantasie mit Farben und Formen freien Lauf lassen. Mind-Mapping eignet sich übrigens auch sehr gut, um Ideen zu sammeln. E-Learning E-Learning oder auch Online-Lernen genannt, könnte man auch als Seminar bezeichnen, das man im Internet besucht. Die Wissensinhalte werden hier beispielsweise via Texte, Bilder, Animationen, Video- und Audiostreams vermittelt. Es gibt auch einen Lehrer sowie andere „Studierende“, mit denen Sie als Lernender per E-Mail, Messageboard oder auch per Chat kommunizieren können. Die Vorteile des E-Learnings sind vor allem die Orts- und die Zeitunabhängigkeit, der Zugriff auf große Mengen von Informationsquellen, die Interaktivität und die Verfolgung des Lernergebnisses gehören genau so dazu wie der Lernstil und die Lerngeschwindigkeit, die individuell angepasst werden können. Mittlerweile gibt es eine unendlich große Auswahl an E-Learning-Programmen, sie reichen von der Buchhaltung über Marketing bis hin zur Fremdsprache. Bevor man sich für eines der Programme entscheidet, sollte man sich die kostenlose Probeversion anschauen, um zu erfahren, ob es die gestellten Ansprüche und Erwartungen erfüllt.

www.bbbank.de/berufsstart

PFLICHTEN UND RECHTE WÄHREND DER AUSBILDUNG

Pflichten und Rechte während der Ausbildung

www.bbbank.de/berufsstart

83

84

PFLICHTEN UND RECHTE WÄHREND DER AUSBILDUNG

83

Pflichten und Rechte während der Ausbildung

85 85 85 86 87 87 87 88 88 88 89 90 90 92 94

Pflichten und Rechte Allgemeines Pflichten Haftung für Schäden Keine Mehrarbeit während der Ausbildung Fernbleiben von der Ausbildung Verhalten bei Krankheit Telefon und Internet am Arbeitsplatz Schweigepflicht Abmahnung – die „gelbe Karte“ am Arbeitsplatz Kündigung Rechte Jugendarbeitsschutzgesetz Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) Gewerkschaften bieten Schutz und Vorteile

www.bbbank.de/berufsstart

PFLICHTEN UND RECHTE WÄHREND DER AUSBILDUNG

Pflichten und Rechte Allgemeines „Rechte & Pflichten“ klingt furchtbar dröge und vor allem mehr nach Pflichten als nach Rechten. Aber wenn man einmal genauer hinschaut und sieht, was sich dahinter verbirgt, haben „Rechte & Pflichten“ gerade für die Berufseinsteiger auch einen schützenden Charakter. Die einzelnen Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Tarifvertrag für Auszubildende bzw. dem Beamtenrecht. Dort werden beispielsweise Fragen zur Bezahlung sowie zu Arbeitszeit und Urlaub geregelt. Mit Ausnahme der Besonderheiten, die sich für Beamtenanwärter aus dem Beamtenrecht ergeben (beispielsweise das Disziplinarrecht,  siehe Kasten auf Seite 89), haben die Berufseinsteiger im öffentlichen Dienst grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie Auszubildende in der Privatwirtschaft. Pflichten Haupt- und Nebenpflichten Neben der Arbeitspflicht als Hauptpflicht besteht eine Reihe von Nebenpflichten. Allgemein besteht beispielsweise die Verpflichtung, sich nach besten Kräften für die Interessen und Belange seines Arbeitgebers einzusetzen. Diese Pflicht ist bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst besonders ausgeprägt, da ihr Arbeitsverhältnis mit einem öffentlichen Arbeitgeber besteht und Aufgaben im Interesse des Allgemeinwohls wahrnimmt. Von Beschäftigten im öffentlichen Dienst wird verlangt, dass sie ihr Handeln am Allgemeinwohl ausrichten und ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht erfüllen. Darüber hinaus besteht eine politische Treuepflicht. Darunter versteht man ein durch das gesamte Verhalten dokumentiertes Bekenntnis zu den verfassungsmäßigen Grundprinzipien der Bundesrepublik Deutschland. Der Umfang dieser politischen Treuepflicht ist jedoch abhängig von der wahrgenommenen Funktion, so dass die Anforderungen insoweit nur in bestimmten Positionen denen bei Beamtinnen und Beamten vergleichbar sind. Pflichtverletzung hat Folgen Die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten kann der öffentliche Arbeitgeber mit den gleichen Mitteln ahnden wie der private Arbeitgeber. Er kann dem Beschäftigten ein bestimmtes Verhalten vorhalten oder gar missbilligen. Der Vorgesetzte kann den Arbeitnehmer ermahnen oder abmahnen. Von einer Abmahnung wird gesprochen, wenn der Arbeitgeber in einer für die Arbeitnehmer oder den Beschäftigte hinreichend deutlich erkennbaren Art und Weise Leistungsmängel beanstandet und damit den Hinweis verbindet, dass im Wiederholungsfall der Inhalt und der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet sind. Die schärfste Sanktion stellt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Kündigung dar. Eine dem Disziplinarrecht der Beamten vergleichbare Regelung existiert für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nicht. Bei Streitigkeiten sind die Arbeitsgerichte zuständig Da die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes auf der Grundlage eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages beschäftigt werden, sind für Rechtsstreitigkeiten die Arbeitsgerichte www.bbbank.de/berufsstart

85

86

PFLICHTEN UND RECHTE WÄHREND DER AUSBILDUNG

zuständig. Gegen eine Kündigung kann sich der Beschäftigte im Wege der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht wehren. Es können aber auch Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis – z.B. auf eine höhere Gehaltsgruppe wegen Erfüllung der tarifvertraglichen Eingruppierungsmerkmale – vor dem Arbeitsgericht verfolgt werden. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen im Rahmen von Tarifverhandlungen steht den Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes – wie denen in der privaten Wirtschaft – ein Streikrecht zu. Die Durchführung von Streiks muss allerdings von Gewerkschaften getragen sein und dürfen ausschließlich auf die Gestaltung von Arbeitsbedingungen gerichtet sein, bzw. den Abschluss von Tarifverträgen zum Ziel haben. Streiks kommen in Deutschland eher selten vor und sind das letzte Mittel nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden anderen Verständigungsmöglichkeiten. Politische Streiks sind in Deutschland nicht zulässig. Arbeitgeber kann Attest verlangen Je nach auszuübender Tätigkeit, kann der Arbeitgeber ein ärztliches Attest verlangen, um einen Einblick in den aktuellen Gesundheitszustand zu erhalten und ob der Bewerber beziehungsweise Auszubildende für die Stelle körperlich geeignet ist. Mehr dazu erfährt man vom Betriebsarzt oder auch vom eigenen Hausarzt.

§

§ 4 Ärztliche Untersuchungen (1) Auszubildende haben auf Verlangen des Ausbildenden vor ihrer Einstellung ihre gesundheitliche Eignung durch das Zeugnis eines Amts- oder Betriebsarztes nachzuweisen. Für Auszubildende, die unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, ist ergänzend § 32 Abs. 1 JArbSchG zu beachten. (2) Der Ausbildende ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Auszubildende zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die nach dem Ausbildungsvertrag übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Ausbildende. (3) Auszubildende, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt, mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten beschäftigt oder mit der Zubereitung von Speisen beauftragt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen oder auf ihren Antrag bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ärztlich zu untersuchen. Auszug aus dem Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD)

Haftung für Schäden In aller Hektik die Schreibtischlampe umgerissen oder bei einer der Produktionsmaschinen die falschen Daten eingegeben und damit die komplette Auslieferung ins Chaos gebracht? Kann vorkommen. Besser natürlich, wenn nicht und nicht zuletzt, weil es zu Unannehmlichkeiten kommen kann, aber andererseits: ist es nicht aus Absicht geschehen, denn „Fehler passieren, man macht sie nicht“. Wobei es auch hier Ausnahmen gibt. Ob bei Schäden während des Jobs nun der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer haftet, hängt davon ab, ob der Schaden durch leichte, mittlere oder grobe Fahrlässigkeit entstanden ist. www.bbbank.de/berufsstart

PFLICHTEN UND RECHTE WÄHREND DER AUSBILDUNG

87

Genaueres kann oft erst gesagt werden, wenn man den gesamten Schadenshergang kennt. Bei Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit entstehen, haftet der Arbeitgeber. Bei mittlerer haften Arbeitnehmer und Arbeitgeber anteilig, was aber keine 50:50-Aufteilung bedeuten muss. Ist der Schaden allerdings durch grobe Fahrlässigkeit oder gar durch Vorsatz entstanden, haftet der Arbeitnehmer voll. Jedoch gibt es auch hier eine Ausnahme, wenn die Existenz durch die Rückzahlung des entstandenen Schadens bedroht sein sollte; um dies zu vermeiden, kann das Gericht eine niedrigere Summe veranschlagen. Diese wird dann nach der offiziellen Lohnpfändungstabelle monatlich vom Gehalt getilgt. Ob allerdings der Schaden grob Fahrlässig oder vorsätzlich entstanden ist, muss der Arbeitgeber zunächst beweisen. Bei entstandenen Schäden wird außerdem unterschieden, ob es sich um eine Sache oder eine Person handelt. Bei so genannten Personenschäden, beispielsweise Ihren Kollegen oder auch im Unternehmen anwesenden Kunden oder Lieferanten gegenüber, haften Sie nicht. Ausnahme natürlich, es handelt sich um vorsätzliche Körperverletzung. Sollte es aber nun so sein, dass Sie auf dem Weg zur Arbeit oder auch von der Arbeit verletzt wurden beziehungsweise einen Unfall hatten, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, einen Schadenersatz für Heilkosten und als Schmerzensgeld zu zahlen. Beispiel Stopfen Sie absichtlich das Waschbecken mit Papier voll und kommt es deswegen zu einer Überschwemmung und zu einem Wasserschaden, haften Sie selbstverständlich für diesen Schaden. Lassen Sie dagegen etwa bei einem Umzug einen Computer versehentlich fallen, müssen Sie dafür nicht zahlen.

X

Keine Mehrarbeit während der Ausbildung Berufsseinsteiger (Auszubildende und Beamtenanwärter) dürfen nicht zu Mehrarbeit herangezogen werden.

Mehrarbeit und Akkordarbeit Auszubildende dürfen nicht zu Mehrarbeit herangezogen werden. § 21 des Jugendarbeitsschutzgesetzes und § 10 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt. Auszubildende dürfen nicht mit Akkordarbeit beschäftigt werden.

Fernbleiben von der Ausbildung Einfach von der Ausbildungsstätte fernbleiben geht natürlich nicht, ganz gleich aus welchem Grund. Erst mit Zustimmung des Arbeitgebers darf man als Auszubildender fernbleiben. Verhalten bei Krankheit Wenn Sie aufgrund einer Erkrankung nicht zur Arbeit (bzw. Berufsschule) gehen können, müssen Sie dies dem Arbeitgeber (z. B. Ausbildungsleitung) unverzüglich, das heißt am besten gleich morgens mitteilen. Dauert die Krankheit länger als drei Kalendertage, muss spätestens am vierten Kalendertag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitbescheinigung (der berühmte „gelwww.bbbank.de/berufsstart

§

88

§

PFLICHTEN UND RECHTE WÄHREND DER AUSBILDUNG

Fernbleiben von der Ausbildung Der Auszubildende darf nur mit vorheriger Zustimmung des Ausbildenden der Ausbildung fernbleiben. Kann die Zustimmung den Umständen nach nicht vorher eingeholt werden, ist sie unverzüglich zu beantragen. Bei nicht genehmigten Fernbleiben besteht kein Anspruch auf Bezüge.

be Schein“) vorgelegt werden. Können Sie am vierten Tag wieder zur Arbeit gehen oder fällt der vierte Tag auf ein Wochenende beziehungsweise auf einen gesetzlichen Feiertag und Sie erscheinen danach wieder am Arbeitsplatz, müssen Sie kein Attest vorlegen. In besonderen Einzelfällen ist die Verwaltungsbehörde aber auch berechtigt, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der ersten Bescheinigung angegeben, muss der Arzt eine neue Krankenbescheinigung ausstellen, die Sie unverzüglich bei Ihrem Arbeitgeber abgeben sollten. Telefon und Internet am Arbeitsplatz Das „Surfen“ im Internet am Arbeitsplatz und während der Ausbildungszeit kann Fragen aufwerfen. Damit keine unangenehmen Folgen für Sie aufkommen, sollten Sie einiges beachten. Bedenken Sie, dass „privates Telefonieren am Arbeitsplatz“ ebenso wenig wie das „Surfen im Netz“ keine Selbstverständlichkeit von vornherein ist. Ihr Arbeitgeber hat grundsätzlich den nachvollziehbaren Anspruch darauf, dass sich alle Beschäftigten am Arbeitsplatz ausschließlich um berufliche Angelegenheiten kümmern. Allerdings gibt es oftmals Regeln, die den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen gewissen Spielraum geben – etwa in der Art, dass sie in den Pausen oder nach Feierabend „ins Netz“ gehen dürfen. Nach derartigen Regeln sollten Sie sich unbedingt bei Ihren Kolleginnen und Kollegen erkundigen, bevor Sie ins Fettnäpfchen treten. Schweigepflicht Natürlich können Sie Ihrer Familie und Ihren Freunden erzählen, was Sie so täglich im Job erleben, für was Sie dort verantwortlich sind und auch von dem schusseligen Kollegen können Sie erzählen oder von der Frau vom Empfang, die aufgrund ständigem Kontakt mit allen Mitarbeitern über alle Familienverhältnisse und -krankheiten jedes einzelnen im Unternehmen Bescheid weiß. Jedoch gibt es bestimmte Dinge, die der Geheimhaltung unterliegen. So haben Schriftstücke beispielsweise über Verträge oder Korrespondenz mit Kunden außerhalb des Unternehmens nichts zu suchen, das selbe gilt auch für Herstellungsverfahren und ähnlichem, die vom Arbeitgeber beziehungsweise vom Unternehmen entwickelt wurden. Abmahnung – die „gelbe Karte“ am Arbeitsplatz In der Fußballersprache wäre die Abmahnung eine „gelbe Karte“. Der Vorgesetzte greift zum Mittel der Abmahnung allerdings nicht willkürlich. In der Regel liegt eine Verletzung der Pflichten vor. Wenn Sie sich jedoch ungerecht behandelt fühlen und mit der Abmahnung nicht einverstanden sein sollten, können Sie eine Gegendarstellung abgeben. Beides zusammen wird in der Personalakte festgehalten. Selbstverständlich kann man wegen www.bbbank.de/berufsstart

PFLICHTEN UND RECHTE WÄHREND DER AUSBILDUNG

§ 5 Schweigepflicht, Nebentätigkeiten (1) Auszubildende haben in demselben Umfang Verschwiegenheit zu wahren wie die Beschäftigten des Ausbildenden. (2) Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Auszubildende ihrem Ausbildenden rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Ausbildende kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die nach dem Ausbildungsvertrag übernommenen Verpflichtungen der Auszubildenden oder berechtigte Interessen des Ausbildenden zu beeinträchtigen. Auszug aus dem Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD), Allgemeiner Teil

89

§

einer Abmahnung auch um ein Gespräch mit dem Arbeitgeber (Vorgesetzter, Ausbildungsleiter) suchen. Der Auszubildende oder Beamtenanwärter kann zu einem solchen Gespräch auch eine Vertrauensperson hinzuziehen, beispielsweise die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV). Kündigung Während der Ausbildung ist eine Kündigung nach der Probezeit nur in ganzen wenigen Fällen möglich. Damit soll auch sichergestellt werden, dass eine begonnene Ausbildung auch beendet werden kann. Dennoch ist die Kündigung möglich: Disziplinarrecht Das Disziplinarrecht befasst sich mit den Folgen der Verletzung der dienstlichen Pflichten der Beamtinnen und Beamten. Während die beamtenrechtlichen Pflichten als solche in den Beamtengesetzen von Bund und Ländern festgelegt sind, regelt das Disziplinarrecht, welche Folgen diese Pflichtverletzungen nach sich ziehen können und in welchem Verfahren diese Folgen festgesetzt werden. Für die Beamten des Bundes gilt seit dem 1. Januar 2002 ein neues Bundesdisziplinargesetz, mit dem das Disziplinarrecht grundlegend reformiert und den Anforderungen einer modernen Verwaltung und Rechtspflege angepasst wurde. Ausgangspunkt disziplinarrechtlicher Überlegungen ist stets die Regelung des Bundesbeamtengesetzes bzw. des jeweiligen Landesbeamtengesetzes, wonach Beamte ein Dienstvergehen begehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Liegen hierfür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, hat der Dienstherr die Pflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten und in diesem Verfahren den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Nach Abschluss dieser Ermittlungen ist zu entscheiden, ob das Verfahren eingestellt wird oder ob gegen die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird. Das Disziplinarrecht hält hierzu fünf Disziplinarmaßnahmen vor, die je nach Schwere des Dienstvergehens gegen einen Beamten nach pflichtgemäßem Ermessen ausgesprochen werden können: Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

www.bbbank.de/berufsstart

X

90

PFLICHTEN UND RECHTE WÄHREND DER AUSBILDUNG

: aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Bei einer fristlosen Kündigung müssen aber schon sehr triftige Gründe (z. B. Diebstahl) vorliegen, : mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen durch den Auszubildenden, wenn er die Berufsausbildung aufgibt oder sich in einem anderen Beruf ausbilden lassen will. Wenn Ihnen eine Kündigung angedroht wird, sollten Sie sich sofort mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) in Verbindung setzen. Ist die Kündigung nicht gerechtfertigt, dann können Sie – vorausgesetzt Sie sind Mitglied – Rechtsschutz von Ihrer Gewerkschaft bekommen. So können Sie mit einer Klage möglicherweise die Rücknahme der Kündigung vor Gericht erreichen. Rechte Jugendarbeitsschutzgesetz Der Einstieg in das Berufsleben ist für junge Menschen mit vielen neuen Erfahrungen verbunden. Die Arbeitswelt ist etwas ganz Neues. Die Arbeit fällt nicht immer leicht und ist oft genug ebenso aufregend wie anstrengend. Damit hier alles seine Richtigkeit hat, gibt es vom Gesetzgeber das Jugendarbeitsschutzgesetz ( das Gesetz steht im Internet unter www.berufsstart-im-oeffentlichen-dienst.de zum Download zur Verfügung). Es stellt für unter 18-Jährige, egal ob sie in der Ausbildung sind oder schon arbeiten, einen besonderen Schutz dar. Jugendliche dürfen maximal acht Stunden täglich und 40 Stunden in der Woche ausgebildet werden. Außerdem dürfen Jugendliche grundsätzlich nur montags bis freitags beschäftigt werden. Allerdings existieren für einige Bereiche auch Ausnahmen. Ob und in wieweit Sie von einer solchen Ausnahme betroffen sind, können Sie bei der Jugendund Auszubildendenvertretung (JAV) erfahren. Die Arbeitszeit während der Ausbildung betragen: : täglich nicht mehr als 8 Stunden : wöchentlich nicht mehr als 40 Stunden. Die Ausbildungszeit wird als Arbeitszeit angesehen, dazu gehören auch die Bereitschaftsdienste. Kurse, die vom Arbeitgeber angeordnet werden, fallen ebenfalls in die Arbeitszeit.

§

Pausen müssen sein Im Jugendarbeitsschutzgesetz werden auch die Pausen geregelt. Bei einer Ausbildungszeit von vier bis sechs Stunden muss die Pause mindestens 30 Minuten, bei einer Ausbildungszeit von mehr als sechs Stunden muss die Pause mindestens 60 Minuten betragen. Nur Pausen, die länger als 15 Minuten sind, gelten überhaupt als Pausen. Nach 4 1/2 Stunden muss allerspätestens eine Pause stattfinden. Die Pausen dürfen auch nicht in die erste oder die letzte Stunde der Ausbildungszeit gelegt werden. Nach Ende der täglichen Ausbildungszeit dürfen Jugendliche erst nach einer mindestens zwölfstündigen Pause wieder beschäftigt werden. Im Jugendarbeitsschutzgesetz gibt es außerdem Sonderregelungen zur Nachtarbeit und zur Sonntagsarbeit. Wenn Sie den Eindruck haben, eine Verwaltungsbehörde hält sich nicht an die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, können Sie sich gerne an die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) wenden.

www.bbbank.de/berufsstart

PFLICHTEN UND RECHTE WÄHREND DER AUSBILDUNG

Ruhepausen zählen nicht zur Arbeitszeit. Auch für Ruhepausen gelten Vorschriften ( siehe Kasten auf Seite 90): : mindestens 15 min : bei mehr als 4 1/2 bis 6 Stunden Arbeitszeit 30 min Pause : bei mehr als 6 Stunden Arbeitszeit 60 min. Zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn müssen mindestens 12 Stunden ununterbrochene Freizeit liegen. Wochenende ist frei! An Samstagen und Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Allerdings gibt es hier einige Ausnahmeregelungen. Wer als Jugendlicher samstags arbeiten muss, bekommt für die geleistete Arbeitszeit an einem anderen berufsschulfreien Tag bis 13 Uhr frei. Ausnahmen für Sonntagsarbeit gelten für: : Krankenanstalten, Alten-, Pflege-, Kinderheime sowie ärztlicher Notdienst : Landwirtschaft und Tierhaltung : Familienhaushalt : Schaustellergewerbe : Gaststättengewerbe : Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen : Direktsendungen im Rundfunk : Sport Jeder zweite Sonntag beziehungsweise mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben. Bei Sonntagsarbeiten ist der Jugendliche in der folgenden Woche an einem Arbeitstag, an dem keine Berufsschule ist, freizustellen. Nachtruhe Jugendliche dürfen nur in der Zeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr beschäftigt werden. Jugendliche über 16 im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr, in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr, in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr, in Bäckereien sowie Konditoreien ab 5 Uhr. Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäckereien bereits ab 4 Uhr morgens beschäftigt werden. Gefährliche Arbeiten & Akkordarbeit Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, : die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit überschreiten : bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind : die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelndem Sicherheitsbewusstsein oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder abwenden können : bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird : bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind : bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrenstoffen im Sinne des Chemiekaliengesetzes ausgesetzt sind www.bbbank.de/berufsstart

91

92

PFLICHTEN UND RECHTE WÄHREND DER AUSBILDUNG

: bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind Und: Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht mit einer Arbeit beschäftigt werden, bei der ihr Arbeitstempo vorgegeben ist oder das Arbeitstempo die Höhe des Lohnes beeinträchtigt. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ist die gewählte Interessenvertretung aller Jugendlichen – Auszubildende und Beamtenanwärter – in der öffentlichen Verwaltung. Wahlberechtigt sind, laut Gesetz, alle Beschäftigten unter 18 Jahren und alle in Ausbildung befindlichen Beschäftigten bis zum 25. Lebensjahr. Gewählt werden können alle, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei Jugend- und Auszubildendenvertretungen in Bundes- bzw. Landesbehörden gelten teilweise unterschiedliche Regelungen. Für Bundesbehörden gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz, in den Ländern gelten eigenständige Landespersonalvertretungsgesetze. Für speziellere Fragen helfen Ihnen die Mitglieder in den Jugend- und Auszubildendenvertretungen durch diesen „Gesetzes-Dschungel“. Allgemeine Aufgaben der JAV Die allgemeinen Aufgaben der JAV sind in den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Länder geregelt, das für die Beschäftigten in den Verwaltungen, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Körperschaften und bei den Gerichten gilt. Die Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes gelten hier nicht. Ursachen für diese Sonderregelungen sind zum einen die traditionellen Unterschiede durch die Aufspaltung zwischen allgemeinem Arbeitsrecht und öffentlichem Dienstrecht (Beamtenrecht). Die JAV kann für Auszubildende und Beamtenanwärter eine ganze Menge tun, beispielsweise: : Maßnahmen beantragen, die den jugendlichen Arbeitnehmern und den Auszubildenden dienen, insbesondere in Fragen der Berufsausbildung. : Fragen der Übernahme der Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis zu klären. : Die tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen bei der Ausbildung, auch im Hinblick auf die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Ausbildung, durchzusetzen. : Darüber zu wachen, dass die

PFLICHTEN UND RECHTE WÄHREND DER AUSBILDUNG

zugunsten der jugendlichen Arbeitnehmer und der Azubis geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen beachtet werden. Die JAV darf aber nur mit Zustimmung des Personalrats die Arbeitsplätze zu diesem Zwecke aufsuchen; ein konkreter Verdacht eines Verstoßes braucht hier aber nicht vorzuliegen. : Anregungen von jugendlichen Arbeitnehmern und Auszubildenden, insbesondere in Fragen der Berufsausbildung, entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, beim Betriebsrat auf eine Erledigung hinzuwirken. : Die Integration ausländischer Auszubildender zu fördern und entsprechende Maßnahmen beim Personalrat zu beantragen. Die JAV muss vom Personalrat rechtzeitig und umfassend über die Erfüllung der Aufgaben unterrichtet werden und muss auf Wunsch die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung gestellt bekommen. Mitbestimmung Seit Jahrzehnten setzen sich die Gewerkschaften für Mitbestimmung ein. Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter Auszubildende sowie Beamtinnen und Beamte sollen an den Entscheidungen am Arbeitsplatz, in Betrieb und Verwaltung, im Unternehmen sowie in der gesamten Wirtschaft gleichberechtigt beteiligt werden. Mitbestimmungsrechte für alle Betriebe, Verwaltungen und Ämter werden durch das Betriebsverfassungsgesetz bzw. die Personalvertretungsgesetze geregelt. Betriebsräte/Personalräte haben in bestimmten Fragen Mitbestimmungsrechte, beispielsweise bei der Art der Lohngestaltung, bei Kündigung oder der Aufstellung eines Urlaubsplanes. Die Gewerkschaften fordern seit längerer Zeit noch weitergehendere Mitbestimmungsmöglichkeiten, beispielsweise : Mitbestimmung bei Einführung und Anwendung neuer Techniken, : Einflussnahme auf die Sicherung vorhandener Arbeitsplätze und die Schaffung neuer Ausbildungs- und Arbeitsplätze, : Verbesserung der Informations- und Mitbestimmungsrechte der Beschäftigten auf allen Ebenen im öffentlichen Dienst. Jugend- und Auszubildendenversammlung In Verwaltungsbehörden finden so genannte Personalversammlungen statt. Dort werden alle Themen behandelt, die für die Beschäftigten wichtig sind. So ähnlich ist es auch bei der Jugend- und Auszubildendenversammlung. Hier werden alle Belange und Probleme speziell aus der Sicht der Jugendlichen (Auszubildenden und Beamten anwärter) diskutiert. Die Teilnahme an der Versammlung findet während der Arbeitszeit statt. In den Kirchen heißt der Personalrat „Mitarbeitervertretungen (MAV)“ Mitarbeitervertretungen sind die Mitbestimmungsgremien der Beschäftigten in kirchlichen Einrichtungen, wie etwa kirchlichen Krankenhäusern, Altenheimen usw. Grundlage für die Arbeit der Mitarbeitervertretung ist die Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) des jeweiligen Bistums. Sie regelt das Zusammenwirken zwischen dem Dienstgeber und der MAV. www.bbbank.de/berufsstart

93

94

PFLICHTEN UND RECHTE WÄHREND DER AUSBILDUNG

Gewerkschaften bieten Schutz und Vorteile Warum Gewerkschaft? Wer ein Auto fährt, sollte, gerade wenn der Wagen schon ein paar Jahre auf dem Buckel hat, Mitglied in einem Automobilclub sein. Wer im Urlaub zum Tauchen nach Ägypten fährt, hat in der Regel eine Auslandsreise-Krankenversicherung im Gepäck. Wer als Berufseinsteiger ins Arbeitsleben eintritt, sollte auf den Schutz der Gewerkschaft nicht verzichten und dort Mitglied werden. Manche Berufseinsteiger halten eine Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft für überflüssig. Die Arbeitsbedingungen sind durch Tarifverträge geregelt, und die Erhöhung der Ausbildungsvergütung geschieht ja auch ganz automatisch, oder? Dass dies nicht so ist, wird vielen erst dann klar, wenn es von Arbeitgeberseite heißt: „Die Kassen sind leer, in diesem Jahr gibt es keinen Cent mehr, wir bauen Arbeitsplätze ab und können die Auszubildenden nicht übernehmen.“ Hier sind Beschäftigte nur zusammen stark und können auch nur gemeinsam Druck machen. Gehaltsforderung und Arbeitsplatzsicherung sind zentrale gewerkschaftliche Aufgaben. Ziel der Tarifpartner ist es aber auch, gesamtgesellschaftliche Verantwortung zu übernehmen. Dies bedeutet, zu sozial- oder gesundheitspolitischen Problemen Stellung zu beziehen. Aktuelle Informationen, ausführliche Beratung und umfangreiche Serviceleistungen sind gerade für Sie als Berufsanfänger besonders wichtig. Die Gewerkschaften sind vor Ort und haben Vertrauensleute, die helfen und beraten – auch beim Start ins Berufsleben. Aktuelle und aussagekräftige Internetseiten sind dabei selbstverständlich. Fakten und Standpunkte werden zeitnah über unsere kostenlose Mitgliederzeitschrift kommuniziert. In Flugblättern und Aushängen, die Sie in den Behörden und öffentlichen Einrichtungen finden, sorgen wir dafür, dass Sie auf dem Laufenden bleiben. Es gibt viele gute Gründe, Mitglied der Gewerkschaft zu sein. Nehmen Sie uns beim Wort und werden Mitglied.  Mehr Informationen zu den Gewerkschaften finden Sie unter www.dgb.de und www.dbb.de. Rechtsschutz Manchmal ist der Prozess vor einem Arbeits-, Verwaltungs- oder Sozialgericht die letzte Möglichkeit, um seine Rechte durchzusetzen. Dies kann nötig sein, wenn man sich gegen Kündigungen, Lohnkürzungen oder unberechtigte Abmahnungen wehren möchte. Gewerkschaftsmitglieder erhalten kostenlosen Rechtsschutz in allen Arbeits-, Verwaltungs- und Sozialrechtsangelegenheiten. Die Vertretung vor Gericht wird übernommen. So können Sie ohne eigenes finanzielles Risiko das Ihnen zustehende Recht einfordern.

~

Bei den Gewerkschaften kann man auch aktiv mitarbeiten Die Gewerkschaften sind lebendige Organsiationen, in denen man sich aktiv beteiligen und engagieren kann. Sie haben auch eigenständige Jugendorganisationen, die Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteigern genügend Möglichkeiten zur Mitarbeit bieten. Einfach mal die Jugend- und Auszubildendenvertretung fragen, dort erfahren Sie alles, was Sie wissen müssen.

www.bbbank.de/berufsstart

RUND UMS SELBST VERDIENTE GELD

Rund ums selbst verdiente Geld

www.bbbank.de/berufsstart

95

96

RUND UMS SELBST VERDIENTE GELD

95

Rund ums selbst verdiente Geld

97 Die Bezüge während der Ausbildung 97 Ausbildungsvergütung und Anwärterbezüge 98 Die Bezüge für Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter beim Bund und in den Ländern 98 Bezüge für Beamtenanwärter/innen und Ausbildungsentgelte 99 Bund – Beamtenanwärter/innen 100 Baden-Württemberg – Beamtenanwärter/innen 100 Bayern – Beamtenanwärter/innen 101 Brandenburg – Beamtenanwärter/innen 101 Berlin – Beamtenanwärter/innen 102 Bremen – Beamtenanwärter/innen 102 Hamburg – Beamtenanwärter/innen 103 Hessen – Beamtenanwärter/innen 103 Mecklenburg-Vorpommern – Beamtenanwärter/innen 104 Niedersachsen – Beamtenanwärter/innen 104 Nordrhein-Westfalen – Beamtenanwärter/innen 105 Saarland – Beamtenanwärter/innen 105 Rheinland-Pfalz – Beamtenanwärter/innen 106 Sachsen – Beamtenanwärter/innen 106 Sachsen-Anhalt – Beamtenanwärter/innen 107 Schleswig-Holstein – Beamtenanwärter/innen 107 Thüringen – Beamtenanwärter/innen 110 Bund und Kommunen 110 Auszubildendenvergütungen im öffentlichen Dienst 111 Länder 112 Auszubildende (Tarifbereich) 113 Fortzahlung bei Krankheit 115 Beamtenrechtliche Besonderheiten für Anwärter 117 Die Gehalts- bzw. Bezügeabrechnung 118 Die Gehaltsabrechnung am Beispiel eines Auszubildenden 119 Die Bezügeabrechnung am Beispiel eines Beamtenanwärters 120 Berufsausbildungsbeihilfe

www.bbbank.de/berufsstart

RUND UMS SELBST VERDIENTE GELD

97

Die Bezüge während der Ausbildung Ausbildungsvergütung und Anwärterbezüge Die Ausbildungsvergütung – eines der spannendsten Themen bei der Berufswahl. Je nach Branche und Berufszweig fallen die Vergütungen sehr unterschiedlich aus. Im Tarifbereich wird die Höhe der Vergütung in Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern (Arbeitgebern und Gewerkschaften) vereinbart und in einem Tarifvertrag festgehalten. Es gibt zwar keine besonderen Vorschriften, das Berufsbildungsgesetz fordert jedoch: „Der Ausbildende hat dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist nach dem Lebensalter des Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt.“ Bemessung und Fälligkeit der Vergütung (1) Die Vergütung bemisst sich nach Monaten. Bei Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat zu dreißig Tagen gerechnet. (2) Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen. § 11 Berufsbildungsgesetz (BBiG) Im öffentlichen Dienst richtet sich die Bezahlung zunächst nach dem Status des Berufseinsteigers – Auszubildender oder Beamtenanwärter. Auszubildende erhalten eine „Ausbildungsvergütung“ ( die aktuellen Tabellen finden Sie auf Seite 110 f.), „Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter“ erhalten „Anwärterbezüge“ ( die aktuellen Tabellen, siehe Seite 99 ff.).

www.bbbank.de/berufsstart

§

98

RUND UMS SELBST VERDIENTE GELD

Die Bezüge für Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter beim Bund und in den Ländern Beamtenanwärter erhalten Anwärterbezüge, deren Höhe sich nach dem Besoldungsgesetz des Bundes (BBesG) bzw. des jeweiligen Landesbesoldungsgesetzes richten. Die Besoldung wird durch Gesetz oder danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlage war bislang das BBesG und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften wie die Bundesbesoldungsordnungen. Im Rahmen der Föderalismusreform I wurden den Ländern eigenständige Regelungskompetenzen für die Besoldung, die Laufbahnen und die Beamtenversorgung übertragen. Die meisten Länder haben diese Gesetzgebungskompetenz bereits genutzt und für ihre Landesbeamten (und Anwärter) eigene Besoldungstabellen beschlossen. Die jeweiligen Werte finden Sie in diesem Kapitel. Beamtenanwärter erhalten einen Anwartergrundbetrag, dessen Höhe sich nach dem jeweiligen Eingangsamt richtet. Bei einem Inspektorenanwärter – Besoldungsgruppe A 9 – richtet sich der Anwärtergrundbetrag beispielsweise nach dem Betrag für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 11. Weitere Informationen unter www.besoldungstabelle.de. Familienzuschlag für Beamte Beamtinnen und Beamte erhalten bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zusätzlich zum Grundgehalt einen Familienzuschlag, der nach zwei Gruppen (Besoldungsgruppe A 2 bis A 8 und übrige Besoldungsgruppen) unterschieden und in unterschiedlicher Höhe gewährt wird. Grundsätzlich erhalten Beamte den Familienzuschlag der Stufe 1, sofern sie verheiratet, verwitwet, mit entsprechender Unterhaltspflicht geschieden sind oder eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind und die aufgenommenen Person sich nicht selber ausreichend versorgen kann. Der Familienzuschlag der Stufe 1 beträgt zur Zeit beim Bund entweder 117,72 Euro (Besoldungsgruppe A 2 bis A 8) bzw. 123,64 Euro (übrige Besoldungsgruppen). Ledigen Beamten steht kein Familienzuschlag zu. Sofern der Ehepartner ebenfalls Beamter/Beamtin bzw. Versorgungsempfängerin/Versorgungsempfänger ist, wird der Familienzuschlag nur zur Hälfte gewährt. Sofern der Beamte zusätzlich zu den o.g. Voraussetzungen Anspruch auf Kindergeld hat, steht ihm für jedes Kind der Kind bezogene Anteil am Familienzuschlag (Stufe 2) zu. Dieser beläuft sich für das erste und zweite Kind jeweils unabhängig von der Besoldungsgruppe auf 105,71 Euro. Beamtinnen und Beamten des Bundes mit mehr als zwei berücksichtigungsfähigen Kindern erhalten für das dritte und jedes weitere Kind 329,36 Euro ( siehe auch Tabelle auf der nächsten Seite). In den Ländern gelten andere Beträge ( siehe Seiten 100 ff.). Bezüge für Beamtenanwärter/innen und Ausbildungsentgelte Beamte im Vorbereitungsdienst sind Anwärter. Die Bezüge für Beamtenanwärter/innen des Bundes finden Sie auf dieser Seite. Für Anwärterinnen und Anwärter, die beim Land oder einer Kommunalverwaltung arbeiten, gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Landes. Die Anwärterbezüge (Anwärtergrundbetrag und Familienzuschlag) sind von Land zu Land unterschiedlich. Auf den  Seiten 100 bis 107 finden Sie die geltenden Bezüge. Zum besseren Verständnis dient das Beispiel einer Bezügeabrechnung für Beamtenanwärter/innen auf  Seite 119. www.bbbank.de/berufsstart

RUND UMS SELBST VERDIENTE GELD

Bund – Beamtenanwärter/innen Anwärtergrundbetrag – ab 1.3.2012 (Monatsbeträge in Euro) Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt A 2 bis A 4 A 5 bis A 8 A 9 bis A 11

880,56 1.003,99 1.058,38

A 12 A 13 oder R 1

1.201,69 1.269,68

Familienzuschlag – ab 1.3.2012 (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 übrige Besoldungsgruppen

Stufe 1 (§ 40 Abs. 1)

Stufe 2 (§ 40 Abs. 1)

117,72 123,64

223,43 229,35

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 105,71 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 329,36 Euro. Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 26,84 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 21,47 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 16,10 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG: : in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 104,18 Euro : in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 110,60 Euro

Anwärtergrundbetrag – ab 1.8.2013 (Monatsbeträge in Euro) Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt A 2 bis A 4 A 5 bis A 8 A 9 bis A 11

920,56 1.043,99 1.098,38

A 12 A 13 oder R 1

1.241,69 1.309,68

Familienzuschlag – ab 1.8.2013 (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 übrige Besoldungsgruppen

Stufe 1 (§ 40 Abs. 1)

Stufe 2 (§ 40 Abs. 1)

120,58 126,62

228,84 234,88

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 108,26 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 337,31 Euro. Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 26,84 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 21,47 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 16,10 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG: : in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 106,70 Euro : in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 113,27 Euro

www.bbbank.de/berufsstart

99

100 RUND UMS SELBST VERDIENTE GELD

Baden-Württemberg – Beamtenanwärter/innen Anwärtergrundbetrag – ab 1.3.2012 (Monatsbeträge in Euro) Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt A 5 bis A 8 A 9 bis A 11 A 12

984,44 1.038,84 1.179,71

A 13 A 13 mit Strukturzulage

1.211,76 1.246,95

Familienzuschlag – ab 1.3.2012 (Monatsbeträge in Euro) Ehebezogener Teil des Familienzuschlags (§ 41 Abs. 1 LBesGBW)

124,96

Kinderbezogener Teil des Familienzuschlags (§ 41 Abs. 3 LBesGBW) für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind um für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um

109,25 329,86

Anrechnungsbetrag (§ 40 Satz 3 LBesGBW)

57,06

Bayern – Beamtenanwärter/innen Anwärtergrundbetrag – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro) Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt A 3 bis A 4

820,96

A 12

A 5 bis A 8

936,37

A 13

1.121,56 1.151,96

A 9 bis A 11

987,97

A 13 + Zulage gemäß Artikel 33 Satz 1

1.185,33

Familienzuschlag – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 übrige Besoldungsgruppen

Stufe 1

Stufe 2

109,70 115,20

208,22 213,72

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 98,52 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 305,37 Euro. Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. Anrechnungsbetrag: : in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 8: 101,95 Euro : in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 108,23 Euro

www.bbbank.de/berufsstart

RUND UMS SELBST VERDIENTE GELD 101

Berlin – Beamtenanwärter/innen Anwärtergrundbetrag – ab 1.8.2011 (Monatsbeträge in Euro) Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt

Grundbetrag

A 2 bis A 4 A 5 bis A 8 A 9 bis A 11 A 12 A 13 A 13 + Zulage (Nummer 27 Abs. 1 Buchst. c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B) oder R 1

734,04 846,52 896,81 1.027,04 1.056,66 1.089,20

Familienzuschlag – ab 1.8.2011 (Monatsbeträge in Euro) Familienzuschlag Ehegatte

Stufe 1

Stufe 2

Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 übrige Besoldungsgruppen

103,77 109,00

197,00 202,23

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 93,23 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 290,49 Euro. Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG: : in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 96,47 Euro : in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 102,41 Euro

Brandenburg – Beamtenanwärter/innen Anwärtergrundbetrag – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro) Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt A 2 bis A 4 A 5 bis A 8 A 9 bis A 11

822,07 937,48 989,09

A 12 1.122,72 A 13 1.153,12 A 13 + Zulage (Nummer 27 Abs. 1 Buchst. c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B) oder R 1 1.186,50

Familienzuschlag – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 übrige Besoldungsgruppen

Stufe 1 (§ 40 Abs. 1)

Stufe 2 (§ 40 Abs. 2)

109,70 115,22

208,23 213,76

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 98,54 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 307,02 Euro. Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG: : in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 101,97 Euro : in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 108,24 Euro

www.bbbank.de/berufsstart

102 RUND UMS SELBST VERDIENTE GELD

Bremen – Beamtenanwärter/innen Anwärtergrundbetrag – ab 1.4.2012 (Monatsbeträge in Euro) Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt A 5 bis A 8 A 9 bis A 11 A 12

949,46 1.001,79 1.137,26

A 13 1.168,07 A 13 + Zulage (Nummer 27 Abs. 1 Buchst. c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B) oder R 1 1.201,92

Familienzuschlag – ab 1.4.2012 bzw. 1.10.2012* (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 übrige Besoldungsgruppen

Stufe 1 (§ 40 Abs. 1)

Stufe 2 (§ 40 Abs. 2)

111,24 116,82

211,14 216,72

* Gültig ab 1.4.2012 für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 11 sowie für Anwärterinnen und Anwärter * Gültig ab 1.10.2012 für die übrigen Besoldungsgruppen Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 99,90 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 311,26 Euro. Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Hamburg – Beamtenanwärter/innen Anwärtergrundbetrag – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro) Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt A4

844,50

A 12

1.146,35

A 5 bis A 8

960,39

A 13

1.176,86

A 13 + Zulage (§ 48 Nummer 2 Buchstabe c) oder R1

1.210,38

A 9 bis A 11

1.012,19

Familienzuschlag – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro) Alle Besoldungsgruppen

Stufe 1 (§ 45 Abs. 1)

Stufe 2 (§ 45 Abs. 2)

115,67

214,58

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 98,91 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 305,64 Euro. Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. Anrechnungsbetrag nach § 44 Absatz 2 Satz 1: : in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 102,36 Euro : in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 108,68 Euro

www.bbbank.de/berufsstart

RUND UMS SELBST VERDIENTE GELD 103

Hessen – Beamtenanwärter/innen Anwärtergrundbetrag – ab 1.10.2011 (Monatsbeträge in Euro) Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt A 2 bis A 4 A 5 bis A 8 A 9 bis A 11

811,76 926,72 978,11

A 12 A 13 A 13 + Zulage (Nummer 27 Abs. 1 Buchst. c der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz*)) oder R 1

1.111,18 1.141,46 1.174,70

*) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.

Familienzuschlag – ab 1.10.2011 (Monatsbeträge in Euro) Familienzuschlag Ehegatte Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 übrige Besoldungsgruppen

Stufe 1 (§ 40 Abs. 1)

Stufe 2 (§ 40 Abs. 2)

109,25 114,74

207,38 212,87

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 98,13 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 305,76 Euro. Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,57 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 27,86 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 22,28 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 16,72 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Mecklenburg-Vorpommern – Beamtenanwärter/innen Anwärtergrundbetrag – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro) Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt A 2 bis A 4 A 5 bis A 8 A 9 bis A 11

832,44 949,46 1.001,79

A 12 1.137,26 A 13 1.168,07 A 13 + Zulage (Nummer 27 Abs. 1 Buchst. c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B) oder R 1 1.201,92

Familienzuschlag – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 übrige Besoldungsgruppen

Stufe 1 (§ 40 Abs. 1)

Stufe 2 (§ 40 Abs. 2)

111,19 116,79

211,10 216,70

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 99,91 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 255,80 Euro. Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG: : in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 103,38 Euro : in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 109,74 Euro

www.bbbank.de/berufsstart

104 RUND UMS SELBST VERDIENTE GELD

Niedersachsen – Beamtenanwärter/innen Anwärtergrundbetrag – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro) Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt A 2 bis A 4 A 5 bis A 8 A 9 bis A 11

814,87 935,53 989,48

A 12 1.129,14 A 13 1.160,91 A 13 + Zulage (Nummer 27 Abs. 1 Buchst. c der Vorbemerkungen 1.195,81 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B) oder R 1

Familienzuschlag – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 übrige Besoldungsgruppen

Stufe 1 (§ 40 Abs. 1)

Stufe 2 (§ 40 Abs. 2)

111,34 116,92

211,33 216,91

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 99,99 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 256,05 Euro. Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Nordrhein-Westfalen – Beamtenanwärter/innen Anwärtergrundbetrag – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro) Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt A 3 bis A 4 A 5 bis A 8 A 9 bis A 11

832,44 949,46 1.001,79

A 12 1.137,26 A 13 1.168,07 A 13 + Zulage (Nummer 27 Abs. 1 Buchst. c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B) oder R 1 1.201,92

Familienzuschlag – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 übrige Besoldungsgruppen

Stufe 1 (§ 40 Abs. 1)

Stufe 2 (§ 40 Abs. 2)

111,24 116,82

211,14 216,72

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 99,90 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 311,26 Euro. Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,68 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 28,36 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 22,68 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 17,02 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

www.bbbank.de/berufsstart

RUND UMS SELBST VERDIENTE GELD 105

Rheinland-Pfalz – Beamtenanwärter/innen Anwärtergrundbetrag – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro) Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt A 2 bis A 4 A 5 bis A 8 A 9 bis A 11

864,64 973,68 1.007,79

A 12 1.145,07 A 13 1.176,32 A 13 + Zulage (Nummer 27 Abs. 1 Buchst. c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B) oder R 1 1.210,62

Familienzuschlag – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppen

Stufe 1 (§ 40 Abs. 1)

Stufe 2 (§ 40 Abs. 2)

60,00

228,37

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 168,37 Euro*, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 330,46 Euro*. Ein Betrag von 5,46 Euro ist für jedes Kind, für das dem Berechtigten in dem jeweiligen Monat Familienzuschlag der Stufe 2 und höher zusteht und gewährt wird, von einer Kürzung nach § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes auszunehmen. Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,32 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 26,63 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 21,30 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,98 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG: : in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 100,57 Euro : in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 106,76 Euro

Saarland – Beamtenanwärter/innen Anwärtergrundbetrag – ab 1.7.2012 (Monatsbeträge in Euro) Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt A 2 bis A 4 A 5 bis A 8 A 9 bis A 11

838,72 954,01 1.005,56

A 12 1.139,03 A 13 1.169,39 A 13 + Zulage (Nummer 27 Abs. 1 Buchst. c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B) oder R 1 1.202,75

Familienzuschlag – ab 1.7.2012 (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 übrige Besoldungsgruppen

Stufe 1 (§ 40 Abs. 1)

Stufe 2 (§ 40 Abs. 2)

109,55 115,07

225,17 230,67

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 115,62 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 323,86 Euro. Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

www.bbbank.de/berufsstart

106 RUND UMS SELBST VERDIENTE GELD

Sachsen – Beamtenanwärter/innen Anwärtergrundbetrag – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro) Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt A 2 bis A 4 A 5 bis A 8 A 9 bis A 11

832,44 949,46 1.001,79

A 12 1.137,26 A 13 1.168,07 A 13 + Zulage (Nummer 27 Abs. 1 Buchst. c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B) oder R 1 1.201,92

Familienzuschlag – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 übrige Besoldungsgruppen

Stufe 1 (§ 40 Abs. 1)

Stufe 2 (§ 40 Abs. 2)

111,24 116,82

211,14 216,72

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 99,90 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 311,26 Euro. Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG: : in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 103,38 Euro : in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 109,74 Euro

Sachsen-Anhalt – Beamtenanwärter/innen Anwärtergrundbetrag – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro) Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt A4 A 5 bis A 8 A 9 bis A 11

832,44 949,46 1.001,79

A 12 1.137,26 A 13 1.168,07 A 13 + Zulage (Nummer 27 Abs. 1 Buchst. c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B) oder R 1 1.201,92

Familienzuschlag – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppen

Stufe 1 (§ 38 Abs. 2)

Stufe 2 (§ 38 Abs. 3)

116,79

99,90

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 99,90 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 320,63 Euro. Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 4 bis A 5 Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 5 um je 5,11 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.

www.bbbank.de/berufsstart

RUND UMS SELBST VERDIENTE GELD 107

Schleswig-Holstein – Beamtenanwärter/innen Anwärtergrundbetrag – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro) Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt A 2 bis A 4 A 5 bis A 8 A 9 bis A 11

834,04 954,33 1.008,12

A 12 1.147,39 A 13 1.179,08 A 13 + Zulage (Nummer 27 Abs. 1 Buchst. c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B) oder R 1 1.213,87

Familienzuschlag – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 übrige Besoldungsgruppen

Stufe 1 (§ 40 Abs. 1)

Stufe 2 (§ 40 Abs. 2)

110,98 116,56

210,68 216,27

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 99,71 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 309,10 Euro. Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG: : in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 103,17 Euro : in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 109,52 Euro

Thüringen – Beamtenanwärter/innen Anwärtergrundbetrag – ab 1.4.2012 (Monatsbeträge in Euro) Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt A 3 bis A 4 A 5 bis A 8 A 9 bis A 11

861,07 982,49 1.036,78

A 12 1.177,33 A 13 1.209,30 A 13 + Zulage (Anlage 1 Abschnitt II Nr.7 Buchstabe b) oder R 1 1.244,42

Familienzuschlag – ab 1.4.2012 (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 (§ 38 Abs. 1) Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 übrige Besoldungsgruppen

120,54 126,60

Für das erste und zweite Kind erhöht sich der Familienzuschlag um je 110,59 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 333,49 Euro. Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 6,14 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 30,74 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 24,59 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 18,44 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG: : in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 8: 106,37 Euro : in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 111,40 Euro

www.bbbank.de/berufsstart

Voraussetzung: Bezügekonto; Genossenschaftsanteil von 15,– Euro/Mitglied 1)

Mit Zinsrabatt exklusiv für Berufsstarter und Beschäftigte im öffentlichen Sektor!

BBBank-WunschKredit1) zum B-Tarif Der neue Ratenkredit der BBBank eröffnet Ihnen viele Möglichkeiten. Egal, ob Sie Ihr Zuhause neu gestalten, Ihre Traumreise planen oder Ihre Finanzen neu sortieren wollen. Mit dem BBBank-WunschKredit1) sind Sie bestens beraten! Jetzt Wünsche erfüllen: Einfach. Günstig. Schnell.

Jetzt informieren: www.bezuegekonto.de oder Tel. 0 800/40 60 40 160 (kostenfrei)

Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Förderung 1)

Sparen mit Rückenwind

Clever sparen mit Extra-Geld von Ihrem Chef und dem Staat Mit vermögenswirksamen Leistungen (vL) können Sie von Ihrem Dienstherrn jeden Monat zusätzliches Kapital geschenkt bekommen. Gleichzeitig hilft Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen auch der Staat mit der Arbeitnehmersparzulage beim Sparen – so können Sie gleich doppelt profitieren! Die BBBank bietet Ihnen mit einem hauseigenen Dachfonds einen besonderen Fonds-Sparplan: Bis zu 20 % Arbeitnehmersparzulage auf Ihre in einen Fonds eingezahlten Beträge1) Ausgewählter Fonds von Union Investment sowie eine individuelle Beratung und Betreuung Geringer Ausgabeaufschlag von 2,5 % Attraktive Ertragschancen Die Anlage unterliegt marktbedingten Kursschwankungen Ausführliche produktspezifische Informationen und Hinweise zu Chancen und Risiken des Fonds entnehmen Sie bitte dem aktuellen Verkaufsprospekt, den Vertragsbedingungen, den wesentlichen Anlegerinformationen sowie den Jahres- und Halbjahresberichten, die Sie kostenlos in deutscher Sprache über den Kundenservice der Union Investment Privatfonds GmbH, Wiesenhüttenstraße 10, 60329 Frankfurt am Main, Telefon 069/5 89 98-60 60, http://www.union-investment.de, erhalten. Diese Dokumente bilden die allein verbindliche Grundlage für den Kauf des Fonds. Stand: 15.05.2012

Jetzt informieren: www.bezuegekonto.de oder Tel. 0 800/40 60 40 160 (kostenfrei)

110 RUND UMS SELBST VERDIENTE GELD

Auszubildendenvergütungen im öffentlichen Dienst In den Tarifverträgen für Auszubildende des öffentlichen Dienstes sind die Ausbildungsentgelte geregelt. In jeweils eigenen Tarifrunden für den : Bund und die Kommunen : sowie für die Länder (ohne Hessen und Berlin) werden auch die Ausbildungsvergütungen geregelt. Die Vergütungen werden in Verhandlungen zwischen den jeweiligen Arbeitgebern und der Gewerkschaft ver.di ausgehandelt. Das jüngste Tarifergebnis vom Frühjahr 2012 finden Sie im Kasten auf dieser Seite. Die aktuellen Ausbildungsentgelte finden Sie unten und auf der nächsten Seite. Zum besseren Verständnis dient das Beispiel einer Gehaltsabrechnung für Auszubildende auf  Seite 118.

X

Gewerkschaften setzen Erhöhungen bei den Vergütungen von Auszubildenden durch Bund/Kommunen (TVöD) ab 1.3.2012 bzw. 1.8.2013 Die Ausbildungsentgelte, sowie die Entgelte der Praktikantinnen und Praktikanten des Bundes und der Kommunen erhöhten sich entsprechend der Regelungen zum TVöD zum 1.3.2012 um 50 Euro und zum 1.8.2013 um weitere 40 Euro. Auszubildende nach dem TVAöD – Besonderer Teil BBiG – werden bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung mindestens mit der Abschlussnote „befriedigend“ im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen. TV-Länder (2011 und 2012) Die Tarifeinigung für Beschäftigte und Auszubildende der Länder sieht vor, dass die Vergütungen ab dem 1. April 2011 um 1,5 Prozent steigen. Für 2012 sieht die Einigung eine weitere tarifliche Erhöhung in Höhe von 1,9 Prozent plus 17 Euro vor.

Bund und Kommunen Tabelle TVAöD – Auszubildende Bund/Kommunen Ausbildungsjahr 4. Ausbildungsjahr 3. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr 1. Ausbildungsjahr

BBiG ab 1.3.2012

Pflege ab 1.3.2012

912,59 Euro 849,02 Euro 803,20 Euro 753,26 Euro

– 1.038,38 Euro 937,07 Euro 875,69 Euro

www.bbbank.de/berufsstart

RUND UMS SELBST VERDIENTE GELD 111

Tabelle TVAöD – Bund/Kommunen Besonderer Teil Pflege Ausbildungsjahr 3. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr 1. Ausbildungsjahr

ab 1.3.2012

ab 1.8.2013

1.038,38 Euro 937,07 Euro 875,69 Euro

1.078,38 Euro 977,07 Euro 915,69 Euro

Tabelle TV-Praktikantin/Praktikant – Bund/Kommunen TV-Praktikantin/Praktikant für den Beruf des Sozialarbeiters, des Sozialpädagogen, des Heilpädagogen der pharm.-techn. Assistentin, der Erzieherin, der Kinderpflegerin des Masseurs und med. Bademeisters, des Rettungsassistenten

ab 1.3.2012

ab 1.8.2013

1.547,05 Euro

1.587,05 Euro

1.333,13 Euro

1.373,13 Euro

1.279,07 Euro

1.319,07 Euro

Länder TVA-L BBiG ab 1.1.2012 Ausbildungsjahr 1. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr 3. Ausbildungsjahr 4. Ausbildungsjahr

Entgelt 733,70 Euro 786,29 Euro 834,52 Euro 901,44 Euro

TVA-L Pflege ab 1.1.2012 Ausbildungsjahr 1. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr 3. Ausbildungsjahr

Entgelt 854,03 Euro 918,14 Euro 1.021,39 Euro

Entgelte der Praktikanten ab 1.1.2012 Praktikantin/Praktikant fü r den Beruf

Entgelt

der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters, der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen, der Heilpädagogin/ des Heilpädagogen

1.527,02 Euro

der pharm.-techn. Assistentin/des pharm.-techn. Assistenten, der Erzieherin/des Erziehers

1.308,19 Euro

der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers, der Masseurin und med. Bademeisterin/des Masseurs und med. Bademeisters, der Rettungsassistentin/des Rettungsassistenten

1.252,88 Euro

www.bbbank.de/berufsstart

112 RUND UMS SELBST VERDIENTE GELD

Auszubildende (Tarifbereich) Manteltarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst Im Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD) sind keine Regeln über Anspruch, Zahlung und besondere Fälle zur Ausbildungsvergütung festgelegt. Diese Fragen sind im Besonderen Teil „BBiG“ bzw. „Pflege“ geregelt.

§

§

§ 8 Ausbildungsentgelt (1) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden ( siehe Seiten 110 und 111). (2) Das Ausbildungsentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Beschäftigten des Ausbildenden gezahlte Entgelt. (3) Im Geltungsbereich des TV-S wird eine von Absatz 1 abweichende Regelung getroffen. (4) Ist wegen des Besuchs einer weiterführenden oder einer berufsbildenden Schule oder wegen einer Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung die Ausbildungszeit verkürzt, gilt für die Höhe des Ausbildungsentgelts der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit. (5) Wird die Ausbildungszeit a) gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 verlängert oder b) auf Antrag der Auszubildenden nach § 8 Abs. 2 BBiG von der zuständigen Stelle oder nach § 27b Abs. 2 der Handwerksordnung von der Handwerkskammer verlängert, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen, wird während des Zeitraums der Verlängerung das Ausbildungsentgelt des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitts gezahlt. (6) In den Fällen des § 16 Abs. 2 erhalten Auszubildende bis zur Ablegung der Abschlussprüfung das Ausbildungsentgelt des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitts, bei Bestehen der Prüfung darüber hinaus rückwirkend von dem Zeitpunkt an, an dem das Ausbildungsverhältnis geendet hat, den Unterschiedsbetrag zwischen dem ihnen gezahlten Ausbildungsentgelt und dem für das vierte Ausbildungsjahr maßgebenden Ausbildungsentgelt. Auszug aus dem Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD), Besonderer Teil, BBiG

§ 8a Unständige Entgeltbestandteile Für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten die für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen sinngemäß. Auszug aus dem Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD), Allgemeiner Teil

www.bbbank.de/berufsstart

RUND UMS SELBST VERDIENTE GELD 113

§ 12a Entgeltfortzahlung in anderen Fällen (1) Auszubildenden ist das Ausbildungsentgelt für insgesamt fünf Ausbildungstage fortzuzahlen, um sich vor den in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Abschlussprüfungen ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorbereiten zu können; bei der Sechstagewoche besteht dieser Anspruch für sechs Ausbildungstage. (2) Der Freistellungsanspruch nach Absatz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die Auszubildende zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung besonders zusammengefasst werden; es besteht jedoch mindestens ein Anspruch auf zwei Ausbildungstage. (3) Im übrigen gelten die für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Regelungen zur Arbeitsbefreiung entsprechend. Auszug aus dem Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD), Allgemeiner Teil

§

Fortzahlung bei Krankheit Sie wachen morgens auf und fühlen sich furchtbar. Sie haben Kopfschmerzen, Magenschmerzen, eine Erkältung – oder alles zusammen. Bevor Sie sich nun wieder hinlegen, greifen Sie zum Telefon und geben Sie Ihrem Arbeitgeber kurz Bescheid, am besten natürlich noch morgens. Sind Sie länger als drei Tage krank, geben Sie Ihrem Arbeitgeber spätestens am vierten Tag eine ärztliche Bescheinigung über Ihre Arbeitsunfähigkeit. Gehen Sie allerdings am vierten Tag wieder zur Arbeit oder der vierte Tag fällt auf ein Wochenende, benötigen Sie kein ärztliches Attest.

§ 12 Entgelt im Krankheitsfall (1) Werden Auszubildende durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne ihr Verschulden verhindert, ihre Verpflichtungen aus dem Ausbildungsvertrag zu erfüllen, erhalten sie für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs Wochen sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei Wiederholungserkrankungen das Ausbildungsentgelt (§ 8) in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen fortgezahlt. (2) Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz. (3) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Ausbildenden erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Ausbildenden zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhalten Auszubildende nach Ablauf des nach Absatz 1 maßgebenden Zeitraums bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Bruttokrankengeld und dem sich nach Absatz 1 ergebenden Nettoausbildungsentgelt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt. Auszug aus dem Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD), Allgemeiner Teil

www.bbbank.de/berufsstart

§

114 RUND UMS SELBST VERDIENTE GELD

X

Exkurs: Tarifregelungen im öffentlichen Dienst Auch wenn die Berufseinsteiger gerade mit ihrer Ausbildung begonnen haben, halten wir es in diesem Ratgeber für sinnvoll, einige weiterführende Informationen zur Bezahlung im öffentlichen Dienst zu geben. Das Zustandekommen von Auszubildendenvergütungen ist schließlich Bestandteil von Tarifverhandlungen. Daneben können sich Interessierte auch ein wenig über die Bezahlungsperspektiven nach beendeter Ausbildung informieren. Die Bezahlung der Arbeitnehmer Die Bezahlung der Arbeitnehmer und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes ist – ebenso wie die Arbeitsbedingungen generell – in Tarifverträgen geregelt, die zwischen den öffentlichen Arbeitgebern und den Gewerkschaften vereinbart werden. Die Grundsätze der Bezahlung finden sich im Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und im Manteltarifvertrag für Arbeiter (MTArb). Die Gehälter selbst sind in Lohn- und Vergütungstarifverträgen geregelt, die – in der Regel jährlich – zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften neu ausgehandelt und unter Einhaltung bestimmter Fristen gekündigt werden können. Für außertarifliche Angestellte (herausgehobene Funktionen oberhalb der höchsten tariflichen Gehaltsgruppe) werden individuelle Abreden getroffen. Tarifverträge Tarifverträge im Allgemeinen regeln die Gehälter, die Löhne sowie die allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer einer bestimmten Branche. Da sie zeitlich begrenzt sind, werden sie zwischen den Arbeitgebern beziehungsweise deren Spitzenorganisationen und den einzelnen Gewerkschaften immer wieder neu ausgehandelt. Die Tarifverträge gelten für beide Parteien, das heißt, für die Unternehmen, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes sind sowie für die Gewerkschaftsmitglieder, man spricht deshalb auch von so genannten Verbandstarifverträgen. Die Mantel- oder auch Rahmentarifverträge Mantel- und Rahmentarifverträge gelten über einen längeren Zeitraum und werden daher nicht immer wieder neu ausgehandelt. In ihnen werden die Arbeitszeiten, die vereinbarten Arbeitsbedingungen, die Zuschläge, die Urlaubsdauer, die Voraussetzungen und Fristen für Kündigungen und ähnliche Themen abgeschlossen. Lohn- und Gehaltstarifverträge Diese Tarifverträge werden in der Regel alle zwei Jahre neu verhandelt. Hier finden sich die vereinbarten Löhne, Gehälter sowie die Vergütungen für Auszubildende wieder. Die laufende Vergütung der Angestellten setzt sich zusammen aus den Bestandteilen : Grundvergütung, : Ortszuschlag, : Zulagen.

www.bbbank.de/berufsstart

RUND UMS SELBST VERDIENTE GELD 115

Beamtenrechtliche Besonderheiten für Anwärter Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärterinnen und Anwärter) erhalten Anwärterbezüge ( siehe Seite 99 ff.). Der Anwärtergrundbetrag orientiert sich an der Besoldungsgruppe, die dem Eingangsamt der Laufbahn des Anwärters zugeordnet ist. Soweit die persönlichen Voraussetzungen vorliegen, wird neben dem Anwärtergrundbetrag noch ein Familienzuschlag gezahlt. Den Familienzuschlag erhalten verheiratete, verwitwete sowie geschiedene zum Unterhalt verpflichtete Anwärter. Anwärter, deren Ehegatte ebenfalls im öffentlichen Dienst tätig ist, erhalten die Hälfte des Familienzuschlags der Stufe 1. Anwärtersonderzuschläge dürfen nur für Anwärter solcher Laufbahnen vorgesehen werden, in denen ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerbern besteht. Gesetzliche Grundlagen für die Bezahlung Die Bezahlung von Beamtenanwärtern gehört zur Beamtenbesoldung. Die Besoldung für Beamten, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten wird durch das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) geregelt. Es gilt für alle Besoldungsempfänger von Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Das Besoldungsrecht ist bundeseinheitlich geregelt. Spezifische Besonderheiten für Beamte der einzelnen Länder können nur dort berücksichtigt werden, wo das BBesG Ausnahmen zulässt. Sämtliche Besoldungsregelungen durch Gesetz oder Verordnungen, die sich nicht nur auf Bundesbedienstete beziehen, bedürfen der Zustimmung der Länderkammer (Bundesrat). Grundlage der Besoldung ist das so genannte Alimentationsprinzip, das zu den verfassungsrechtlich gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt (Art. 33 Abs. 5 GG). Danach ist der Dienstherr verpflichtet, dem Beamten im aktiven Dienst, bei Invalidität und im Alter einen dem übertragenen Amt – nicht jedoch der konkreten Tätigkeit – angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Die Besoldung soll sicherstellen, dass sich der Beamte ganz seinem Beruf widmen kann; nur ein wirtschaftlich unabhängiges Berufsbeamtentum kann die ihm von der Verfassung zugewiesenen Aufgaben erfüllen. Anders als bei Beschäftigten sind die Bezüge der Beamten kein unmittelbares Entgelt für einzeln geleistete Arbeiten, sondern die Gegenleistung für die Gesamtarbeitsleistung, also dafür, dass sie sich mit ihrer ganzen Arbeitskraft dem Staat zur Verfügung stellen und ihre Dienstpflicht nach Kräften erfüllen (Beamtenverhältnis auf Lebenszeit). Bei der Beurteilung, welche Besoldungshöhe angemessen ist, hat der Gesetzgeber allerdings einen weiten Spielraum. Das Alimentationsprinzip gibt hierfür nur einen allgemeinen Maßstab, der jeweils den Zeitverhältnissen gemäß zu konkretisieren ist. Bestandteile der Besoldung Die Besoldung wird im Voraus gezahlt und besteht in erster Linie aus dem Grundgehalt. Sie wird ergänzt durch den Familienzuschlag sowie bei gegebenen Voraussetzungen durch Zulagen. Es können auch Leistungsprämien bzw. Leistungszulagen sowie arbeitsmarktbedingte Sonderzuschläge gezahlt werden. Bei Verwendung im Ausland gibt es spezifische Auslandsbezüge. Ferner erhalten die Besoldungsempfänger jährliche Sonderzahlungen und vermögenswirksame Leistungen. www.bbbank.de/berufsstart

116 RUND UMS SELBST VERDIENTE GELD

Grundgehalt Das Grundgehalt ist der Hauptbestandteil der Dienstbezüge; es bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes. Es kommt also nicht darauf an, welche Dienstgeschäfte der Beamte tatsächlich wahrnimmt, sondern lediglich auf die Zuordnung des übertragenen Amtes. Die Ämter und ihre Besoldungsgruppen werden in den Bundesbesoldungsordnungen, ergänzend gegebenenfalls in den Landesbesoldungsordnungen geregelt. Die Besoldungsordnungen Es gibt vier Besoldungsordnungen. Die Besoldungsordnungen A und B regeln die Besoldung für den Beamten- und Soldatenbereich, die Besoldungsordnung C die der Hochschullehrer, und die Besoldungsordnung R regelt die Besoldung der Richter und Staatsanwälte. Die Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 (gilt für den Beamten- und Soldatenbereich) und C 1 bis C 4 (für Hochschullehrer) enthalten aufsteigende Gehälter, die Besoldungsgruppen B 1 bis B 11 feste Gehälter. Die Besoldungsordnung B gilt für Beamte und Soldaten in herausgehobenen Positionen (z. B. Staatssekretäre). In der Besoldungsordnung R (für Richter und Staatsanwälte) finden sich sowohl aufsteigende als auch feste Gehälter (Besoldungsgruppen R 1 und R 2 aufsteigend, R 3 bis R 10 Festgehälter). Laufbahnen und Besoldungsgruppen In der Besoldungsordnung A sind den einzelnen Beamtenlaufbahnen folgende Besoldungsgruppen zugeordnet: : einfacher Dienst: Besoldungsgruppen A 2 bis A 6 : mittlerer Dienst: Besoldungsgruppen A 6 bis A 9 : gehobener Dienst: Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 : höherer Dienst: Besoldungsgruppen A 13 bis A 16, B 1 bis B 11. Die Spitzengruppe einer niedrigeren Laufbahn ist meist die Eingangsgruppe der nächst höheren Laufbahn. Im Gegensatz zu den festen Gehältern wird bei aufsteigenden Gehältern das Grundgehalt innerhalb der jeweiligen Besoldungsgruppe nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in Stufen bestimmt sich nach dem Besoldungsdienstalter, das grundsätzlich mit Vollendung des 21. Lebensjahres beginnt und der Leistung. Es wird mindestens das Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe gezahlt. Das Grundgehalt steigt innerhalb der jeweiligen Besoldungsgruppe bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren. In den oberen Besoldungsgruppen des gehobenen bzw. des höheren Dienstes kann das Endgrundgehalt frühestens mit dem 49. bzw. 53. Lebensjahr erreicht werden. Anpassung der Beamtenbesoldung Die Besoldungserhöhung für Beamte erfolgt im Allgemeinen dann, wenn der Tarifabschluss für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst unter Dach und Fach ist. Die Regierung legt dem Bundestag einen Gesetzentwurf vor. Bevor die Regierung den Entwurf beschließt, führt der Bundesinnenminister darüber Gespräche mit den Gewerkschaften der Beamten. Die Äußerung der Gewerkschaften wird in der Anlage des Gesetzentwurfs dem Parlament mitgeteilt. Über die Besoldung entscheidet das Parlament abschließend. www.bbbank.de/berufsstart

RUND UMS SELBST VERDIENTE GELD 117

Gehaltsfortzahlung bei Krankheit Den Beamten wird das Gehalt bei Krankheit ohne zeitliche Begrenzung weiter gezahlt (bei lang andauernder Erkrankung kann das Pensionierungsverfahren eingeleitet werden). Das entspricht dem besonderen Charakter des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit mit der Pflicht des Dienstherrn zur Sicherstellung des Unterhalts der Beamten. Bei den Beschäftigten erfolgt die Weiterzahlung des Gehalts bei Krankheit auf der Grundlage des allgemeinen deutschen Arbeitsrechts, jedoch durch die Tarifverträge verbessert: Bis zur Dauer von sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber das volle Gehalt, wobei in die Berechnung auch die vorher erzielten Zuschläge und Überstundenlöhne einbezogen werden. Dauert die Krankheit länger als sechs Wochen, erhalten Beschäftigte ab der 7. Woche als Basis das „Krankengeld“ als Leistung der Sozialversicherung von der Krankenkasse. Es beträgt 90 Prozent des Nettogehalts. Zusätzlich zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe der Differenz zum bisherigen Nettogehalt (ebenfalls einschl. von Zuschlägen, Überstundenlöhnen usw.). Dieser Zuschuss wird nach einer Beschäftigungszeit zwischen einem Jahr und drei Jahren bis zum Ende der 13. Krankheitswoche, bei einer Beschäftigungszeit von mehr als drei Jahren bis zum Ende der 26. Krankheitswoche gezahlt.

Lohnsteuerkarte Seit dem Jahr 2011 werden keine Lohnsteuerkarten mehr versandt, weil der Staat das Lohnsteuerabzugsverfahren auf ein elektronisches Verfahren umstellt. Wer 2012 zum ersten Mal eine Lohnsteuerkarte benötigt, muss beim Finanzamt eine Ersatzbescheinigung beantragen. Eine Ausnahmeregelung gibt es für Auszubildende und stellt eine Vereinfachung dar: für Ledige kann die Ausbildungsbehörde auf die Ersatzbescheinigung verzichten und die Lohnsteuerklasse I zugrundelegen.

Die Gehalts- bzw. Bezügeabrechnung Bekommt man zum ersten Mal seine eigene Gehaltsabrechnung ausgehändigt, ist das für die meisten ein ziemlich spannender und aufregender Moment. Der erste Blick führt automatisch auf den Betrag, der „netto“ überwiesen wird. Ansonsten ist der Gehaltszettel für viele etwas verwirrend. Lauter Zahlen, Abkürzungen, Kästchen, Tabellen und die Frage: „Was bedeuten diese ganzen Sachen?“. Eine Gehaltsabrechnung lässt sich am besten Anhand einer beispielhaften Abbildung erklären. Deshalb haben wir auf den  Seiten 118 (Auszubildende) und  119 (Beamtenanwärter/innen) je ein Beispiel eingefügt. Kindergeld Unter bestimmten Voraussetzungen wird das Kindergeld auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres weitergezahlt. Sobald Berufseinsteiger ein eigenes Einkommen erzielen, stellt sich die Frage nach der Fortzahlung des Kindergeld. Für Auszubildende und Beamtenanwärter, die jünger als 25 Jahre sind, erhalten die Eltern Kindergeld, wenn das Jahreseinkommen des Auszubildenden bzw. Beamtenanwärters (abzüglich der Werbungskosten) 8.004 Euro im Jahr nicht übersteigen. Wenn die Ausbildung kurz nach Beendigung der Schule beginnt, reicht es, eine Kopie des Ausbildungsvertrages an die Kindergeldkasse der www.bbbank.de/berufsstart

X

118 RUND UMS SELBST VERDIENTE GELD

Die Gehaltsabrechnung am Beispiel eines Auszubildenden

siehe die oberste Tabelle, Seite 52, 1. Ausbildungsjahr

Sozialabgaben 1) : Rentenversicherung : Krankenversicherung : Arbeitslosenversicherung : Pflegeversicherung

Gehaltsabre chnung Auszubildend er im öffentlic hen Dienst 1. Ausbildung sjahr (Bund/Kommu nen) Brutto RV KV AV PF Lst. KiSt. SZ

753,26 - 73,82 - 56,11 - 11,30 - 7,37 0,00 0,00 0,00 604,66 Nett o

Steuern 2) : Lohnsteuer : Kirchensteuer : Solidaritätszuschlag

1) Die Beitragssätze betragen derzeit: RV 9,8% (19,6% insgesamt) KV 14,9% AV 1,5% (3,0% insgesamt) PF 0,975%* (1,95% insgesamt) * ab dem 23. Lebensjahr erhöht sich der Satz auf 1,1%

Dieser Betrag wird ausgezahlt

2) Nach der gültigen Monatssteuertabelle wird erst ab einem Bruttogehalt von mehr als 905 Euro Lohnsteuer (Steuerklasse I, ledig) einbehalten.

www.bbbank.de/berufsstart

RUND UMS SELBST VERDIENTE GELD 119

Die Bezügeabrechnung am Beispiel eines Beamtenanwärters

siehe Tabelle, auf Seite 44

Sozialabgaben 1) : Rentenversicherung : Krankenversicherung : Arbeitslosenversicherung : Pflegeversicherung

Bezügeabre chnung Beamtenanwä rter (Land Baden-W ürttemberg) Inspektorenan wärter (A9) Brutto 1.038,84 RV 0,00 KV - 32,29 3)4) AV 0,00 PF - 9,57 3)4 Lst. - 25,33 KiSt. - 2,02 SZ 0,00 969,63 Nett o

Steuern 2) : Lohnsteuer : Kirchensteuer

(unterstellt Baden-Württemberg, 8%)

Dieser Betrag wird ausgezahlt

: Solidaritätszuschlag

1) Beamte und Beamtenanwärter zahlen keine Sozialabgaben 2) Nach der gültigen Monatssteuertabelle wird erst ab einem Bruttogehalt von mehr als 905 Euro Lohnsteuer (Steuerklasse I, ledig) einbehalten. www.bbbank.de/berufsstart

3) Beamte und Beamtenanwärter sind privat Krankenversichert; der Beitrag ist unterschiedlich 4) Die Debeka ist Partner der BBBank und bietet von jeher günstige Beihilfetarife für Beamtenanwärter, Referendare und Beamte an. Deshalb haben wir hier ein Preisbeispiel der Debeka unterstellt.

120 RUND UMS SELBST VERDIENTE GELD

Arbeitsagentur am Wohnort der Eltern zu schicken. Ansonsten muss das Kindergeld neu beantragt werden. Berufsausbildungsbeihilfe Wer einen Ausbildungsplatz in weiter Entfernung vom Heimatort findet, kann unter bestimmten Bedingungen auf finanzielle Hilfe vom Staat rechnen. Diese so genannte Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gibt es z. B. für alle Auszubildenden unter 18, die nicht mehr bei den Eltern wohnen, weil der Ausbildungsbetrieb zu weit entfernt ist (rund eine Stunde für jeden Weg). Ob und in welcher Höhe eine Beihilfe gezahlt wird, ist von der Höhe des Einkommens der Eltern abhängig. Über 18-Jährige können BAB auch dann erhalten, wenn die Ausbildungsstätte in ihrer Nähe liegt. Dies gilt allerdings nur für die erste Ausbildung. Infos und Anträge zur Berufsausbildungsbeihilfe geben auch die Arbeitsagenturen.

www.bbbank.de/berufsstart

FINANZEN UND VERSICHERUNGEN 121

Finanzen und Versicherungen

www.bbbank.de/berufsstart

122 FINANZEN UND VERSICHERUNGEN

121

Finanzen und Versicherungen

123 123 125 125 126 127 128 129 131 132 135 139 141 142

Allgemeines Konto Banking Broking BankCard Kreditkarten Mehrwerte zu Ihrem Bezügekonto Sparen Vermögenswirksame Leistungen Bausparen Private Vorsorge Finanzierung Versicherungen Wichtige Versicherungen für Berufseinsteiger

www.bbbank.de/berufsstart

FINANZEN UND VERSICHERUNGEN 123

Finanzen und Versicherungen Allgemeines Mit Ihrem Berufsstart und dem ersten eigenen Geld kommen viele Fragen auf Sie zu: Habe ich die richtige Bank? Welche Versicherungen benötige ich? Muss ich schon jetzt an meine Altersvorsorge denken? Vieles ist neu und nicht immer auf den ersten Blick verständlich. Gerade deshalb ist es wichtig, dass Sie sich informieren, Ihre Finanzen ordnen und aktiv nach Ihren Wünschen gestalten. Konto Ein Giro- bzw. Bezügekonto ist heutzutage unverzichtbar. Viele wichtige und vor allem regelmäßige Ausgaben laufen bargeldlos über dieses Konto: Der Arbeitgeber überweist Ihre Bezüge, die Miete geht per Dauerauftrag ab und beim Einkaufen bezahlen Sie gerne einmal mit ihrer Bankkarte. Sicher fragen Sie sich, welche Bank für Sie die richtige ist – und ob sich ein Wechsel lohnt.

Mit dem kostenfreien Bezügekonto1) bietet Ihnen die BBBank ein klassisches Girokonto, das speziell für den öffentlichen Dienst entwickelt wurde und besondere Vorteile für Sie bereithält: : Vorteil 1: Die Kontoführung inklusive Bankkarte und Depot kostet Sie keinen Cent1) – und das bleibt auch nach dem Ende Ihrer Ausbildung so. 1)

Voraussetzung: Bezügekonto; Genossenschaftsanteil von 15,– Euro/Mitglied

www.bbbank.de/berufsstart

124 FINANZEN UND VERSICHERUNGEN

: Vorteil 2: Ziehen Sie innerhalb Deutschlands oder ins Ausland um, können Sie Ihre Kontonummer behalten. : Vorteil 3: Ein Kontowechsel zur BBBank ist für Sie einfach und bequem: Wir kümmern uns um alles – schließen Konten und Depots bei Ihrer bisherigen Bank, kündigen Einzugsermächtigungen, schreiben bestehende Daueraufträge um und vieles mehr. Auf Wunsch informieren wir auch gerne Ihren Arbeitgeber. : Vorteil 4: Als BBBank-Kunde profitieren Sie von der kostenfreien1) Bargeldversorgung an bundesweit über 2.900 Geldautomaten der BBBank und unserer CashPool-Partner. Zudem können Sie an über 19.200 Geldautomaten unseres genossenschaftlichen BankCard Service Netzes kostengünstig Bargeld abheben2) (zwei Bargeldverfügungen sind dabei kostenfrei1), Kunden bis 27 können sogar fünfmal pro Monat Geld abheben – erst danach berechnen wir 1,02 Euro pro Verfügung). Mehr als praktisch: Kaufen Sie bei REWE ein, können Sie sich an der Kasse bis zu 200 Euro kostenfrei bar auszahlen lassen. Sie fragen sich wie das geht? Ganz einfach: für 20,– Euro oder mehr einkaufen und mit Ihrer BBBank-BankCard bezahlen! Abruf-Dispokredit1) Und wenn Sie einmal finanziellen Spielraum für Ihre Wünsche benötigen – etwa weil Ausgaben für einen Umzug anstehen – kein Problem: Neben der Überziehungsmöglichkeit Ihres Bezügekontos können Sie zusätzlich einen Abruf-Dispokredit1) bis zum 7-Fachen Ihrer Nettobezüge zu günstigen Konditionen in Anspruch nehmen. 1) 2)

Voraussetzung: Bezügekonto; Genossenschaftsanteil von 15,– Euro/Mitglied Aus den uns von Banken des BankCard ServiceNetzes berechneten Entgelten von bis zu 2,05 Euro je Verfügung belasten wir ab der dritten (bis 27 Jahre ab der sechsten) Verfügung pro Karte/Monat 1,02 Euro je Verfügung weiter.

www.bbbank.de/berufsstart

FINANZEN UND VERSICHERUNGEN 125

Banking Für Ihre Bankgeschäfte stehen Ihnen alle Wege zu uns offen: Persönlich in unseren Filialen oder Beratungscentern, per Telefon oder Internet. Außerhalb unseres Filialgebiets stehen Ihnen werktags zwischen 8.00 und 18.00 Uhr die Berater unserer Direktbank für eine qualifizierte Beratung zur Verfügung. Um unser Online-Banking stets sicher für Sie zu gestalten, bieten wir Ihnen folgende Verfahren an: Sm@rt-Tan plus und mobileTAN. Mit dem Smart-Tan Plus Verfahren werden Ihre Transaktionsnummern über ein spezielles Kartenlesegerät generiert. Mit dem mobileTAN-Verfahren erhalten Sie diese einfach und schnell per SMS auf Ihr Mobiltelefon. Das Online-Banking der BBBank bietet darüber hinaus viele Mehrwertdienste wie z. B. die Möglichkeit, die Prepaid-Karte ihres Handys aufzuladen. Alternativ bieten wir diesen Service auch über unsere Geldautomaten. Kostenlose Banking App Mit der BBBank-Banking-App rufen Sie jederzeit von unterwegs Ihren Kontostand ab, prüfen die letzten Umsätze der Kreditkarte oder erledigen schnell eine dringende Überweisung. Unsere Banking-App gibt es für iPhone, iPod touch und iPad sowie für alle Smartphones mit dem Betriebssystem Android. Jetzt zum Download!

Broking Über das Direkt-Broking der BBBank können Sie online an deutschen und internationalen Börsen gehandelte Wertpapiere kaufen und verkaufen, Ihren Orderstand abrufen und den Depotstand einsehen. Unser Service Center ermöglicht es Ihnen außerdem, Wertpapiere auch telefonisch zu ordern. Weitere Informationen unter www.bbbank.de  Öffentlicher Dienst Banking & Broking  Direkt-Broking

www.bbbank.de/berufsstart

126 FINANZEN UND VERSICHERUNGEN

BankCard Mit einer BankCard haben Sie permanenten Zugriff auf Ihr Konto: sei es zum Abheben von Bargeld, um Einkäufe zu bezahlen oder Ihren Kontostand zu prüfen. Wenn Sie einmal nicht genug Kleingeld zur Hand haben, können Sie kleinere Beträge wie etwa im Parkhaus, in Bus und Bahn mit der Geldkarte-Funktion ohne Eingabe einer PIN begleichen. Dazu können Sie den Chip auf Ihrer BankCard mit bis zu 200,– Euro aufladen. Höchste Sicherheit durch V PAY-Funktion Um Ihnen die höchste Sicherheit zu gewährleisten, erhalten Sie bei der BBBank eine BankCard mit V PAY-Funktion1). Diese ist mit der neuesten Chip- und PIN-Technologie ausgestattet und entspricht aktuellen internationalen Sicherheitsstandards. Mit der BankCard VPay können Sie deutschlandweit und in fast allen europäischen Ländern2) an zahlreichen Geldautomaten Bargeld verfügen sowie bargeldlos bezahlen. Außerhalb der Länder, in denen Ihre BankCard V PAY als Zahlungsmittel akzeptiert wird, steht Ihnen Ihr weltweit einsetzbares Kreditkartendoppel1) der BBBank zur Verfügung. Und so funktioniert es: Sie können die BBBank-BankCard kostenfrei1) zu Ihrem Bezügekonto beantragen. Ihre persönliche Identifikationsnummer (PIN) zum Bezahlen oder Bargeld abheben ist an autorisierten Geldautomaten jederzeit nach Ihren Wünschen änderbar. 1) 2)

Voraussetzung: Bezügekonto; Genossenschaftsanteil von 15,– Euro/Mitglied Akzeptanzländer: Andorra, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Gibraltar, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Vatikanstadt, Vereinigtes Königreich, Zypern.

www.bbbank.de/berufsstart

FINANZEN UND VERSICHERUNGEN 127

Kreditkarten Sie möchten gerne weltweit bargeldlos und sicher bezahlen oder Bargeld abheben? Dann ist die Kreditkarte eine gute Lösung. Vielfach ist diese auch notwendig, wenn Sie etwa ein Auto mieten oder ein Hotel reservieren wollen. Zahlreiche Anbieter verlangen dann Ihre Kreditkartennummer zur Sicherheit. Auch beim Einkaufen im Internet können Sie häufig nur mit Kreditkarte bezahlen. Starkes Doppel: VISA- und MasterCard Classic im Paket1) Die BBBank bietet Ihnen die VISA- und MasterCard im Paket. Beide Kreditkarten können Sie weltweit an rund 32 Millionen Stellen einsetzen! Sobald Sie einen bestimmten Betrag mit Ihren Kreditkarten umsetzen, erstatten wir Ihnen die Jahresgebühr zurück2). Attraktive Zusatzleistungen mit dem „Gold-Paket“ Auf Wunsch erhalten Sie auch unser Kreditkarten-Doppel „Gold“1) mit zahlreichen Zusatzleistungen, wie eine Auslandsreise-Krankenversicherung oder Reiserücktrittskostenversicherung. Überdies sparen Sie 7 Prozent, wenn Sie eine Reise über unser Portal www.bbbank-meinereise.de buchen und mit der BBBank-Kreditkarte Gold bezahlen. 1) 2)

Voraussetzung: Bezügekonto; Genossenschaftsanteil von 15,– Euro/Mitglied Die Rückerstattung kann maximal in Höhe der Jahresgebühr der Hauptkarten erfolgen, max. 30,– Euro. Für die Berechnung der Rückerstattung werden die Umsätze aller Kartendoppel (Haupt- und Zusatzkarten) zugrunde gelegt (ausgenommen Bargeldumsätze und Gebühren).

Ihre Kreditkartenumsätze können Sie jederzeit per Online-Banking oder mit der BBBankBanking-App einsehen. Zudem erhalten Sie eine monatliche Abrechnung. www.bbbank.de/berufsstart

128 FINANZEN UND VERSICHERUNGEN

Mehrwerte zu Ihrem Bezügekonto Ratgeber „Rund ums Geld im öffentlichen Sektor“1) Als Mehrwert zu Ihrem Bezügekonto erhalten Sie den Ratgeber „Rund ums Geld im öffentlichen Sektor“1). Dieses praktische Nachschlagewerk zu Ihrem Beschäftigungsverhältnis gibt die BBBank einmal jährlich in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Beamtenwirtschaftsring heraus. Der Ratgeber liefert Ihnen wertvolle Informationen – von Gehaltstabellen über rechtliche Regelungen bis hin zu Erklärungen zentraler Begriffe. Wir senden Ihnen den Ratgeber auf Wunsch einmal im Jahr kostenfrei1) nach Hause. E-Mail-Rundbrief für den Öffentlichen Dienst1) Unser E-Mail-Rundbrief für den Öffentlichen Dienst informiert Sie zudem regelmäßig zu aktuellen Regelungen im Tarif- und Beamtenrecht. Die BBBank bietet Ihnen diesen Service in Kooperation mit dem Deutschen Beamtenwirtschaftsring. Veranstaltungsreihe „Exklusive Abende“ Als besondere Events organisiert die BBBank jedes Jahr die „Exklusiven Abende“ – eine Veranstaltungsreihe, die speziell auf die Erfordernisse von Kunden und Interessenten aus dem öffentlichen Sektor zugeschnitten ist. Dahinter verbirgt sich ein entspanntes Get-Together mit Vorträgen zu wichtigen Finanzthemen und einem Genuss- und Infomarktplatz. Informationen und Anmeldung unter: www.bezuegekonto.de  Öffentlicher Dienst Exklusives für den öffentlichen Dienst 1)

Voraussetzung: Bezügekonto; Genossenschaftsanteil von 15,– Euro/Mitglied

www.bbbank.de/berufsstart

FINANZEN UND VERSICHERUNGEN 129

Sparen Zeitgleich mit dem Berufsstart kommen viele Ausgaben auf Sie zu: Miete, Kaution, ein neues Auto und vieles mehr stehen an. Da bleibt zunächst wenig Spielraum für Rücklagen. Doch selbst mit geringen Beträgen können Sie Schritt für Schritt ein kleines Vermögen aufbauen. Und mit der richtigen Mischung aus kurz-, mittel- und langfristigen Anlagen bleiben Sie finanziell flexibel und bekommen noch dazu Zinsen und staatliche Förderung (es gelten bestimmte Voraussetzungen). So bauen Sie ein Vermögen auf Stufe 4: Vermögen aufbauen z.B. Riester-Rente, Fondssparplan/-anlage, selbstgenutzte Wohnimmobilie Stufe 3: Vermögen bilden z.B. Bausparen, VL-Sparen Stufe 2: Cash-Polster z.B. Tagesgeldkonto, Sparbuch Stufe 1: Zahlungsverkehr Fundament – Höhe: max. 1 Monatseinkommen z.B. Konto, Karten

www.bbbank.de/berufsstart

130 FINANZEN UND VERSICHERUNGEN

Ansparplan Mit einem Ansparplan können Sie sich einfach und flexibel ein finanzielles Polster aufbauen. Damit zahlen Sie monatlich einen festen Betrag in eine Geldanlage ein. Die BBBank bietet Ihnen verschieden Möglichkeiten, an Ihr Sparziel zu kommen: Einen verzinsten Banksparplan mit flexiblen Laufzeiten und einem zusätzlichen Bonus bis zu 100 Prozent auf die eingezahlten Sparraten, einen Bausparvertrag zur späteren wohnwirtschaftlichen Verwendung oder das Besparen von Investmentfonds. Insbesondere beim Fondssparen verfügen Anleger über eine hohe Flexibilität. Dies macht Fondssparen gerade für junge Menschen mit schwankenden oder noch geringen Einkommen interessant. So können Sparraten jederzeit reduziert, ausgesetzt, wieder erhöht oder Sonderzahlungen geleistet werden. Daneben profitieren Anleger vom sogenannten CostAverage-Effekt: In schwachen Börsenzeiten, wenn Wertpapiere günstig sind, werden mehr Anteile gekauft, bei hohen Preisen dagegen weniger. Ob Sie für Ihren Fondssparplan einen Aktien-, Renten-, Immobilien-, Garantie-, Mischfonds oder einen der vier hauseigenen BBBank Dachfonds wählen, ist eine individuelle Entscheidung. Fragen Sie am besten Ihren BBBank-Berater.

Tagesgeldkonto Ein Tagesgeldkonto ist ein verzinstes Bankkonto, über das Sie täglich ohne Einhaltung von Kündigungsfristen verfügen können. Mit unserem Online-Tagesgeldkonto BBBank SuperZins erhalten Sie eine attraktive Verzinsung ab dem ersten Euro. Die Zinsgutschrift erfolgt vierteljährlich auf Ihr SuperZinsKonto. Voraussetzung ist ein kostenfreies BBBank-Bezügekonto als Referenzkonto. Weitere Informationen finden Sie unter: www.bezuegekonto.de

www.bbbank.de/berufsstart

FINANZEN UND VERSICHERUNGEN 131

Vermögenswirksame Leistungen Die vermögenswirksamen Leistungen, kurz VL genannt, sind eine extra Geldleistung Ihres Arbeitgebers. Damit können Sie Monat für Monat zusätzliches Kapital geschenkt bekommen. Auch wenn der Betrag auf den ersten Blick gering erscheint, so hilft er Ihnen dennoch langfristig, ein kleines Vermögen aufzubauen.

Und so funktioniert es: Vermögenswirksame Leistungen werden nicht automatisch bezahlt. Fragen Sie daher Ihren Arbeitgeber, ob und wie viel er an VL bezahlt. Maximum sind 40 Euro monatlich. Für den Bezug von VL müssen Sie einen Sparvertrag abschließen, auf den Ihr Arbeitgeber die Sparbeiträge überweist. Der Staat fördert das VL-Sparen in Form von Fondssparen oder Bausparen, indem er durch die Arbeitnehmer-Sparzulage finanzielle Anreize bietet. Um in den Genuss dieser Förderung zu kommen, darf Ihr zu versteuerndes Einkommen allerdings eine bestimmte Höhe nicht überschreiten ( s.a. Anzeige auf S. 109).

www.bbbank.de/berufsstart

132 FINANZEN UND VERSICHERUNGEN

Bausparen Bausparen klingt für viele junge Menschen zunächst befremdend, da im Berufstart andere Themen im Vordergrund stehen. Doch wie schon ein altbekanntes Sprichwort sagt: „Der kluge Mensch sorgt vor“. Darum sollten auch Sie rechtzeitig vorsorgen. Und Bausparen ist die perfekte Möglichkeit, den Wunsch nach den eigenen vier Wänden eines Tages Realität werden zu lassen. Und so funktioniert es: Monatlich zahlen Sie einen bestimmten Betrag auf einen Bausparvertrag ein. Wenn Sie mal mehr Geld zur Verfügung haben, leisten Sie einfach eine Sonderzahlung. Auf diese Weise sparen Sie beispielsweise 40 Prozent der Bausparsumme an. Möchten Sie dann den Schritt zum Eigenheim wagen und sich eine Wohnung kaufen oder Ihren eigenen vier Wänden „neuen Schwung“ verleihen, dann nehmen Sie einfach das Bauspardarlehen in Anspruch. Dabei zahlen Sie monatlich einen zuvor festgesetzten Betrag zurück. Ihr Vorteil: Sobald Sie das Darlehen zurückbezahlen, profitieren Sie von den günstigen Zinsen, die Sie sich bei Vertragsabschluss gesichert haben.

Lassen Sie Ihre vermögenswirksamen Leistungen auf Ihren Bausparvertrag fließen. So können Sie zusätzlich von der Arbeitnehmer-Sparzulage profitieren und eine staatliche Wohnungsbauprämie auf Ihre eigenen Sparbeiträge bekommen (die gesetzlichen Voraussetzungen müssen jedoch erfüllt sein). Durch Besparung eines Bausparvertrages haben Sie nach Zuteilung den Anspruch auf ein zinssicheres Bauspardarlehen, damit Sie sich Ihre Wohnwünsche erfüllen können. Darüber hinaus zahlen Sie keine Kontoführungsgebühren. Die BBBank bietet Ihnen mit der Debeka einen zuverlässigen Partner für alle Fragen rund ums Bausparen. Ihr BBBank-Berater ist für Sie da.

www.bbbank.de/berufsstart

Bausparkasse B ausparkasse A AG G

Für jeden Cent gibt’s 3 % !* Bausparen bei uns lohnt sich immer – für zukünftige Eigentümer genauso wie für alle, die eine aatttraktive Sparform suchen.

* Mindestverzinsung Ihres Guthabens von drei Prozent pro Jahr

anders als andere andere

Debeka Bausparkasse AG Debeka-Hauptverwaltung Ferdinand-Sauerbruch-Strr. 18 56054 Koblenz Telefon (02 61) 94 34 - 8 76 www.debeka-bauwelt.de

134 FINANZEN UND VERSICHERUNGEN

Bausparen zur staatlichen Förderung Der Staat unterstützt das Bausparen und den Erwerb von Wohneigentum auf vielfältige Weise. Vor allem Berufseinsteiger sollten sich die staatliche Förderung während der Sparphase nicht entgehen lassen. Bis zu 1.024 Euro Einzahlungen pro Jahr (Verheiratete) und maximal 512 Euro (Ledige) werden nach dem Wohnungsbauprämiengesetz bei Bausparverträgen gefördert. Seit Januar 2004 beträgt die Wohnungsbauprämie immerhin 8,8 Prozent. Hauptvoraussetzung: bestimmte Einkommensgrenzen im Jahr dürfen nicht überschritten werden. Doch keine Sorge, diese Grenzen liegen relativ hoch. Sprich: Während der gesamten Ausbildungszeit werden diese in der Regel nicht erreicht; das Gleiche gilt für Beamtenanwärter. Änderungen bei der Wohnungsbauprämie seit 01. Januar 2009 Was hat sich geändert? Die Wohnungsbauprämie wird künftig nur noch gezahlt, wenn das geförderte Guthaben wohnungswirtschaftlich verwendet wird (z. B. für Renovierungen oder den Erwerb einer Immobilie). Diese Neuregelung gilt für alle Verträge, die seit dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurden. Einzige Ausnahme: junge Bausparer, die ihren Bausparvertrag vor Vollendung des 25. Lebensjahres abschließen. Hier bleibt es bei der flexiblen Verwendungsmöglichkeit nach Ablauf der siebenjährigen Bindungsfrist – allerdings gelten auch hier gewisse Einschränkungen. Wohnungsbauprämie sichern und Geld sparen Nach dem Wohnungsbauprämiengesetz bekommen Verheiratete auf maximal 1.024 Euro Einzahlungen jährlich und Ledige auf maximal 512 Euro eine staatliche Wohnungsbauprämie von 8,8 Prozent. Einzige Voraussetzung: Sie bewegen sich innerhalb der Einkommensgrenzen für die Prämie. Jetzt handeln und Förderung mitnehmen! Eile ist also geboten. Wenn Sie jetzt noch einen Bausparvertrag abschließen, können Sie über Ihr Sparguthaben nach 7 Jahren weiter frei verfügen. Diese Sonderregelung können Sie einmalig in Anspruch nehmen. Wer ist berechtigt? Jeder Bausparer ab 16 Jahren (und unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig) Einkommensgrenzen: 51.200/25.600 Euro zu versteuerndes Einkommen im Jahr (Verheiratete/Ledige) Die Förderung im Überblick: 8,8 Prozent Wohnungsbauprämie pro Jahr auf maximal 1.024 Euro/512 Euro (verheiratet/ledig) jährliche Sparleistung.

www.bbbank.de/berufsstart

FINANZEN UND VERSICHERUNGEN 135

Private Vorsorge Sie sind gerade in den Beruf gestartet und sollen jetzt schon an die Rente denken? Auf jeden Fall – auch wenn es Ihnen altmodisch erscheint. Je früher Sie damit beginnen, umso schneller können Sie sich mit kleinen Beiträgen ein finanzielles Polster aufbauen. Ohnehin sorgen seit Einführung der Rentenreform im Jahr 2001 zahlreiche Neuerungen dafür, die gesetzlichen Rentenversicherungen zu entlasten. Und mit Hinblick auf die demografische Entwicklung in Deutschland wird die gesetzliche Rente nicht ausreichen, um den einmal gewohnten Lebensstandard im Alter beizubehalten. Auch Beamte sind davon betroffen. Bis 2040 wird der Anteil der Deutschen über 65 an der Gesamtbevölkerung von derzeit rund 20 Prozent auf 30 Prozent ansteigen, so die Zahlen des Europa-Statistikamts „Eurostat“. Informieren Sie sich daher über Ihre Möglichkeiten der privaten Vorsorge und nutzen Sie dabei die Fördermöglichkeiten des Staates. Es werden alle Personen gefördert, die Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung oder Empfänger von Besoldung oder Amtsbezügen sind – also auch Auszubildende und Beamtenanwärter. Riester-Rente Der ehemalige Bundesminister Walter Riester war Namensgeber für die sogenannte RiesterRente, die während der Rentenform 2001 eingeführt wurde. Inzwischen haben über 15 Millionen Menschen in Deutschland einen Riestervertrag abgeschlossen.

www.bbbank.de/berufsstart

136 FINANZEN UND VERSICHERUNGEN

Private Vorsorge fällt leichter, wenn sich der Staat beteiligt. Wer in einen Riester Vertrag einzahlt, wird mit Zulagen oder Steuervorteilen belohnt. Unter 25 Jahren erhalten Sie zudem einen staatlichen Berufseinteigerbonus in Höhe von 200,– Euro. Auf diese finanzielle Unterstützung für Ihre Vorsorge sollten Sie keinesfalls verzichten! Um die volle Förderung zu erhalten, müssen Sie einen Mindest-Eigenbetrag einzahlen. Es sind jedoch auch kleinere Beiträge möglich. Riesterverträge gibt es u.a. in Form von Versicherungen, Fondssparplänen und Banksparplänen. Besonders für junge Menschen sind Riester-Fondssparpläne eine gute Wahl, denn Sie profitieren zum einen von der langen Laufzeit des Vertrages bis zum Renteneintritt und zum anderen von den Renditechancen des Fondssparplanes. Gemeinsam mit ihrem Partner Union Investment empfiehlt die BBBank ihren Kunden den Riester-Fondssparplan UniProfiRente. Die UniProfiRente bietet Ihnen in der Ansparphase hohe Renditechancen. Gleichzeitig sind Ihre Einzahlungen und die staatlichen Zulagen zu Beginn der Auszahlphase garantiert. Während der Ansparphase unterliegt die Anlage marktbedingten Kursschwankungen. Als Anwärter(innen) und Beschäftigte im öffentlichen Dienst können Sie sich überdies noch besondere Vorteile sichern. Dazu gehören mindestens 20 Prozent Rabatt auf den Ausgabeaufschlag über die gesamte Laufzeit sowie alle Vorteile der UniProfiRente: attraktive Ertragschancen bei 100 Prozent Garantie Ihrer Einzahlungen und staatlichen Zulagen bei Beginn der Auszahlphase – während der Ansparphase unterliegt die Anlage marktbedingten Kursschwankungen – sowie die staatliche Förderung1), wenn Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen, und natürlich 200,– Euro einmaliger Bonus2) für Einsteiger bis 25 Jahre. 1) 2)

Ist begrenzt auf den Förderhöchstbetrag AVmG (pro Jahr 2.100,– Euro) Bei Vorliegen der Voraussetzung für staatliche Förderung

Weitere Informationen finden Sie in unserer Anzeige auf  S. 175. Private Rentenversicherung Bei einer privaten Rentenversicherung bezahlen Sie regelmäßige Beiträge und bekommen dafür – zu einem Zeitpunkt, den Sie selbst bestimmen (z. B. ab 65) – eine private Rente ausgezahlt. Alternativ können Sie auch einmalig einen größeren Betrag einzahlen und daraus Ihre Rente beziehen. Eine fondsgebundene Rentenversicherung vereint die hohen Renditechancen einer modernen Kapitalanlage mit der Sicherheit der klassischen Rentenversicherung. Diese ist insbesondere für junge Leute sehr interessant, da sie den Faktor Zeit für sich nutzen können. Wer früh anfängt, sich eine Altersvorsorge aufzubauen, kann sich mit relativ geringen Beträgen eine attraktive Vorsorge aufbauen und gleichzeitig die Chancen der Kapitalmärkte nutzen. Bis zum Beginn Ihrer Altersrente gleichen sich mögliche Wertschwankungen durch den langen Anlagezeitraum besser aus. In Kooperation mit der Karlsruher Lebensversicherung bietet Ihnen die BBBank eine private Rentenversicherung, die auf Ihre Anforderungen zugeschnitten ist: mit vielen Gestaltungsmöglichkeiten und Tarifvarianten. Gerne beraten wir Sie hierzu!

www.bbbank.de/berufsstart

FINANZEN UND VERSICHERUNGEN 137

Berufsunfähigkeitsversicherung Berufsunfähigkeit kann jeden treffen – auch in jungen Jahren. Wer in den ersten fünf Jahren seines Arbeitslebens durch Krankheit oder Unfall berufsunfähig wird, hat in der Regel keinen gesetzlichen Anspruch. Und auch danach fallen Sie eher gering aus. Ein privater Schutz in Form einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist somit unerlässlich. Je früher Sie in eine Berufsunfähigkeitsversicherung einsteigen, umso günstiger ist diese für Sie – und zwar für die gesamte Zeit ihres Berufslebens. Dienstunfähigkeitsversicherung Die Dienstunfähigkeitsversicherung ist für Beamte das Pendant zur Berufsunfähigkeitsversicherung bei anderen Berufsgruppen. Auch bei jungen Beamten besteht in den ersten fünf Berufsjahren kein Schutz bei Dienstunfähigkeit und auch danach sind die Versorgungsansprüche eher gering. Die große Versorgungslücke in den ersten Dienstjahren sollte folglich durch eine private Dienstunfähigkeitsversicherung geschlossen werden. Unser langjähriger Partner KARLSRUHER hat hierfür den optimalen Versicherungsschutz ausgearbeitet. Dieser ist speziell auf die Anforderungen im öffentlichen Sektor zugeschnitten und mit besonderen Regelungen zur Dienstunfähigkeit versehen. Lassen Sie sich von unseren Versicherungsspezialisten beraten ( s.a. S. 179).

Mein Beamtenstatus

Leistungen bei Dienstunfähigkeit

Auf Widerruf

… erhalten im Versorgungsfall kein Ruhegehalt, sondern werden grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Kosten des Arbeitgebers nachversichert; bei Dienstunfall wird ein Unterhaltsbeitrag auf Zeit im Sinn des § 38 Abs. 1 BeamtVG gezahlt, wenn die Erwerbsunfähigkeit um mindestens 20 % gemindert ist.

Auf Probe

… erhalten bei Dienstunfähigkeit infolge Dienstunfall und Dienstbeschädigung Ruhegehalt. Bei Freizeitunfall und allgemeiner Erkrankung oder Alter bestimmt die Dauer der Beamtendienstzeit die Art der Versorgung. Sind mindestens fünf Dienstjahre vorhanden, kann der Beamte durch Entscheidung der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Inneren in den Ruhestand versetzt werden; erfolgt keine Versetzung in den Ruhestand wird ein Unterhaltsbeitrag gezahlt. Sind noch keine fünf Dienstjahre vorhanden, wird ein Unterhaltsbeitrag geleistet oder es erfolgt eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Auf Lebenszeit

… erhalten bei Dienstbeschädigung und Dienstunfall Ruhegehalt, in anderen Fällen, wenn die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist. Ist die Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt, wird entweder ein Unterhaltsbetrag geleistet oder es erfolgt eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

www.bbbank.de/berufsstart

138 FINANZEN UND VERSICHERUNGEN

Ursachen für Dienstunfähigkeit

Quelle: Versicherungsbericht der Bundesregierung

www.bbbank.de/berufsstart

FINANZEN UND VERSICHERUNGEN 139

Finanzierung Ratenkredit Ein Kredit ist gewissermaßen eine Leihgabe: Die Bank leiht einem Kunden einen bestimmten Geldbetrag. Der Kunde zahlt diesen in regelmäßigen Raten innerhalb einer vereinbarten Laufzeit oder die Gesamtsumme zu einem fixen Termin zurück. Für diesen Kredit muss der Kunde eine Nutzungsgebühr zahlen: die sogenannten Zinsen. Vertraglich ist festge-

legt, wie hoch der Zins ist und wie dieser sich verändert, d. h. ob er schwankt oder etwa über die Sollzinsbindung geregelt ist. Ein Kredit wird meist dann aufgenommen, wenn eine größere Anschaffung ansteht, die nicht vollständig aus vorhandenen Reserven bezahlt werden kann – wie z. B. ein neues Auto, eine Wohnungseinrichtung oder eine größere Reise. BBBank-Wunschkredit1) zum B-Tarif Mit dem BBBank-WunschKredit1) haben wir einen neuen Ratenkredit entwickelt, der zu Ihren Anforderungen passt. Beschäftigte im öffentlichen Sektor profitieren außerdem von einem exklusiven Zinsrabatt. Baufinanzierung Eine Baufinanzierung ist ein Kredit, der üblicherweise notwendig wird, sobald ein Hausoder Wohnungskauf oder eine Modernisierung anstehen. Da nur wenige Menschen ausreichend Geld zur Verfügung haben, eine Immobilie auf einmal zu bezahlen, können sie im Bedarfsfall auf eine Baufinanzierung zurückgreifen. Gegenwärtig lohnt sich eine Baufinanzierung ganz besonders: die Zinsen, die der Kreditnehmer bezahlen muss, sind auf einem sehr günstigen Niveau. 1)

Voraussetzung: Bezügekonto; Genossenschaftsanteil von 15,– Euro/Mitglied

www.bbbank.de/berufsstart

140 FINANZEN UND VERSICHERUNGEN

Eine Baufinanzierung hat fast immer eine lange Laufzeit. 20 Jahre sind durchaus normal. Auch wenn dies zunächst sehr lang erscheint: am Ende der Laufzeit fallen alle Ratenbelastungen weg. Wer die Immobilie dann selbst nutzt, spart jeden Monat Geld. Denn mit dem Eigenheim entfallen die monatlichen Mietzahlungen. Und sobald die Immobilie vermietet wird, erwirtschaftet man zusätzliche Einkünfte. Die BBBank hält besonders günstige Angebote zur Baufinanzierung1) für Sie bereit – unabhängige Tests bestätigen dies. Hinzu kommt, dass Sie als Berufseinsteiger oder Beschäftigter im öffentlichen Dienst von exklusiven Vorteilen profitieren: : Bis zu 10 Jahre Zinssicherheit : Bis zu 100 prozentige Finanzierung des Kaufpreises : 3 Jahre tilgungsfreie Anlaufzeit möglich2) : Änderung des Tilgungssatzes bis zu dreimal möglich2)3) : Sie haben die Wahl zwischen einer Sollzinsbindung von 5, 8 oder 10 Jahren : Persönliche Beratung : Keine Bearbeitungsgebühr : 5 Prozent Sondertilgungsrecht p. a. Gerne informieren wir Sie über die BBBank-Baufinanzierung1) für den öffentlichen Dienst, beraten wir zu möglichen KfW-Förderangeboten oder zeigen Ihnen den optimalen Schutz für Ihre Immobilie.

1) 2) 3)

Voraussetzung: Bezügekonto; Genossenschaftsanteil von 15,– Euro/Mitglied Nur bei Sollzinsbindung von 10 Jahren Zwischen 1 Prozent und 5 Prozent p. a. bezogen auf das Ursprungsdarlehen (bei tilgungsfreier Anlaufzeit nur zwischen 2 Prozent und 5 Prozent p. a.)

www.bbbank.de/berufsstart

FINANZEN UND VERSICHERUNGEN 141

Versicherungen Wer jung ist, denkt selten an Risiken wie Krankheit oder Unfall. Doch spätestens wer das erste eigene Geld verdient oder von Zuhause auszieht, muss sich Gedanken über seine Absicherung machen. Denn sobald ein Schaden eintritt, entstehen schnell Kosten, die Existenz bedrohend sein können. Dann ist es gut, wenn Sie einen Versicherungspartner haben, auf den Sie sich im Schadenfall verlassen können. Übrigens: Je jünger Sie bei Abschluss Sie bei Versicherungsbeginn sind, umso günstiger sind oft die Beiträge. Als BBBank-Mitglied können Sie sich bei uns gegen nahezu alle Gefahren, die Sie, Ihre Angehörigen oder Ihre Sachwerte betreffen, absichern. Noch dazu preisgünstig und zu fairen Bedingungen. Unsere Versicherungspartner sind namhafte Unternehmen, mit denen wir langjährige Kooperationen pflegen. Mit folgenden Partnern arbeiten wir zusammen: : D.A.S : Debeka : HDI Gerling : KARLSRUHER Informieren Sie sich über unser gesamtes Angebot unter: www.bezuegekonto.de Rabatt sichern mit der BBBank-BonusPolice1): Mit unserer „BonusPolice1)“ sparen Sie bis zu 20 Prozent, wenn Sie gleich mehrere Versicherungen bei uns abschließen. Dieser Bündelrabatt gilt exklusiv für Berufsstarter oder Beschäftigte im öffentlichen Dienst – bei Abschluss von vier HDI-Gerling-Sachversicherungen über unsere Bank (für Kfz-Versicherungen gelten separate Regelungen) ( s.a. S. 44/45). 1)

Voraussetzung: Bezügekonto; Genossenschaftsanteil von 15,– Euro/Mitglied; für Kfz-Versicherung gelten besondere Regelungen

Kostenfreies Bezügekonto1) Mit dem kostenfreien Bezügekonto1) bietet Ihnen die BBBank ein klassisches Girokonto, das speziell für den öffentlichen Dienst entwickelt wurde und besondere Vorteile für Sie bereithält: Die Kontoführung inklusive Bankkarte und Depot kostet Sie keinen Cent1) – und das bleibt auch nach dem Ende Ihrer Ausbildung so. Ziehen Sie innerhalb Deutschlands oder ins Ausland um, können Sie Ihre Kontonummer behalten. Außerdem profitieren Sie von attraktiven Extras wie Ratgeber, E-Mail Rundbrief für den Öffentlichen Dienst und Veranstaltungen für den öffentlichen Dienst. Jetzt informieren: www.bezuegekonto.de oder Telefon 0800 406040160 (kostenfrei). 1)

Voraussetzung: Bezügekonto; Genossenschaftsanteil von 15,– Euro/Mitglied

www.bbbank.de/berufsstart

142 FINANZEN UND VERSICHERUNGEN

Wichtige Versicherungen für Berufseinsteiger Privat-/Diensthaftpflichtversicherung Auf einer Party fällt Ihnen ein Glas Wasser um und ergießt sich in den neuen Laptop einer Bekannten. Wenn Sie schuldhaft anderen einen Schaden zufügen, haften Sie mit ihrem eigenen Vermögen für die finanziellen Folgen. Eine Haftpflichtversicherung ist daher ein absolutes Muss. Solange Sie in der Berufsausbildung oder im Studium stehen, sind Sie bei den Eltern in der Regel mitversichert. Mit dem Start ins Berufsleben müssen Sie selbst dafür Sorge tragen, dass Sie ausreichend abgesichert sind.

Mit unserem Partner HDI Gerling bieten wir Ihnen eine Privat-Haftpflichtversicherung1), mit der Sie garantiert auf der sicheren Seite sind. Auch bei der Arbeit müssen Sie unzählige Gesetze und Verordnungen beachten. Selbst eine kleine Unachtsamkeit kann Sie teuer zu stehen kommen: Ihr Arbeitgeber darf Sie bereits bei „normaler“ Fahrlässigkeit regresspflichtig machen. Für Sie als Beamtenanwärter oder Auszubildender im öffentlichen Dienst haben wir ergänzend eine Diensthaftpflichtversicherung1), die Sie in Ihrem Beruf absichert. Gerne beraten wir Sie zu Ihrem persönlichen Bedarf und erarbeiten mit Ihnen die passende Lösung. 1)

Voraussetzung: Bezügekonto; Genossenschaftsanteil von 15,– Euro/Mitglied

www.bbbank.de/berufsstart

FINANZEN UND VERSICHERUNGEN 143

Kfz-Haftpflichtversicherung Sobald Sie Halter eines Pkws sind, benötigen Sie in jedem Fall eine Kfz-Haftpflichtversicherung – so schreibt es das Pflichtversicherungsgesetz vor. Denn falls Sie einen Verkehrsunfall verursachen, müssen Sie für den Schaden haften. Eine solche Versicherung ist ebenfalls Pflicht, wenn Sie ein Moped besitzen. Basistarife und Rabatte Über unseren Versicherungspartner HDI-Gerling gewähren wir Ihnen als BBBank-Mitglied günstige Basisbeiträge bei der Kfz-Versicherung1) – mit lukrativen Rabattmöglichkeiten, Zusatzleistungen und einer monatlichen Abbuchung ohne Ratenzuschlag. Als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst bekommen Sie den B-Tarif. Auch bei der Mopedversicherung1) halten wir günstige Angebote für Sie bereit. Möchten Sie Ihr Zweirad eines Tages gegen ein Auto ersetzen, so können Sie sich schon jetzt einen finanziellen Vorteil sichern: Wenn Sie mindestens zwei Jahre bei uns mit Ihrem Moped versichert waren, beginnen Sie Ihre Kfz-Versicherung direkt mit Schadensfreiheitsklasse 1/2 (derzeit 74 Prozent der Beiträge). Und nicht – wie sonst üblich – mit Schadensfreiheitsklasse 0 (derzeit 94 Prozent der Beiträge).

1)

Voraussetzung: Bezügekonto; Genossenschaftsanteil von 15,– Euro/Mitglied

www.bbbank.de/berufsstart

144 FINANZEN UND VERSICHERUNGEN

Kfz-Voll-/Teilkasko Die Kfz-Voll- bzw. Teilkaskoversicherung ergänzt Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung, da sie Schäden am eigenen Fahrzeug abdeckt. Die Unterscheidung in Voll- und Teilkasko bezieht sich auf den jeweiligen Versicherungsumfang und die Höhe der Selbstbeteiligung. Eine Teilkaskoversicherung leistet Schadenersatz z. B. bei Schäden durch Brand, Entwendung, Hagel und vieles mehr. Eine Vollkaskoversicherung hingegen schließt die Leistungen der Teilkasko mit ein; und leistet darüber hinaus Schadenersatz bei Verkehrsunfällen und Beschädigungen durch Vandalismus. Krankenversicherung In Deutschland gibt es zwei Arten von Krankenversicherungen: die gesetzliche und die private. Auszubildende im öffentlichen Dienst müssen sich in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichern – dabei können Sie Ihre Krankenkasse frei wählen. Weil es bei den Leistungen erhebliche Unterschiede geben kann, sollten Sie sich vorher ausführlich informieren. Zumal für Beamtenanwärter andere Regelungen gelten. Hier übernimmt der Arbeitgeber meist einen bestimmten Prozentsatz der anfallenden Krankheitskosten. Als Beamtenanwärter müssen Sie sich lediglich für den Teil absichern, den die sogenannte Beihilfe nicht abdeckt. Über unseren langjährigen Partner Debeka bieten wir ein speziell auf Beamte und Beamtenanwärter zugeschnittenes Angebot zur Kranken-Vollversicherung – mit einem Höchstmaß an Leistungen zu niedrigen Beiträgen ( s.a. S. 186). Auslandskrankenversicherung Eine Erkrankung ausgerechnet während des Urlaubs? Das ist für die meisten Menschen eine unangenehme Vorstellung. Doch noch unangenehmer ist es, wenn die Kosten für eine Behandlung im Ausland nicht erstattet werden. Sie sollten wissen, dass Sie durch Ihre gesetzliche Krankenversicherung nur in der EU geschützt sind – und in Ländern, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Schutz besteht dort allerdings nur nach jeweiligem Landesrecht. Auch hier hat unser Partner Debeka die richtige Lösung für Sie. Und wenn Sie unter 34 Jahre alt sind und während der Berufsausbildung oder zur Berufsvorbereitung länger als drei Monate im Ausland verbringen, können Sie von besonderen Tarifen profitieren: Damit Sie Ihren Auslandsaufenthalt ohne Vorbehalte genießen können! Rechtsschutzversicherung Recht haben und dann auch Recht bekommen ist heutzutage nicht selbstverständlich. Im Alltag können Sie schnell in eine Situation geraten, in der Sie ohne Rechtschutzversicherung chancenlos sind – das gerade gekaufte Auto hat Mängel oder Sie bekommen Ärger mit Ihrem Vermieter. Eine Rechtsschutzversicherung schützt Sie im Fall eines Rechtsstreits vor den finanziellen Folgen und hilft Ihnen dabei, Ihre Rechte durchzusetzen. Anschauliche Beispiele haben wir im Kapitel „Schutz und Sicherheit“ zusammengestellt ( s.a. ab S. 199). Speziell für Auszubildende und Studenten bietet die BBBank über Ihren Partner D.A.S. eine leistungsfähige Rechtschutzversicherung1) zu fairen Preisen. Gerne informieren wir Sie hierzu. Mit einer BonusPolice1) der BBBank erhalten Sie überdies noch einen Rabatt von 5 Prozent. 1)

Voraussetzung: Bezügekonto; Genossenschaftsanteil von 15,– Euro/Mitglied

www.bbbank.de/berufsstart

FINANZEN UND VERSICHERUNGEN 145

Unfallversicherung Jeder Mensch ist Unfallrisiken ausgesetzt. Doch gerade junge Leute wollen viel erleben, mobil sein und Spaß haben. Über 8,4 Millionen Unfälle ereignen sich jedes Jahr in Deutschland. Etwa zwei Drittel davon sind nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt, weil sie im Haushalt oder während der Freizeit passieren. Die finanziellen Folgen können gravierend sein – etwa wenn Sie im Schadenfall Ihren Beruf vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr ausüben können. Deshalb ist es empfehlenswert, dass Sie eine Unfallversicherung abschließen, auf die Sie sich im Schadenfall verlassen können. Sie möchten eine Unfallversicherung, die Sie rund um die Uhr weltweit schützt – mit einmaliger Kapitalzahlung bereits bei geringster Invalidität? Unser Partner HDI-Gerling bietet Ihnen diese Unfallversicherung. Und auf Wunsch können Sie auch eine Unfallrente mit lebenslanger monatlicher Auszahlung hinzu wählen. Hausratversicherung Endlich von zu Hause ausziehen! Mit der ersten eigenen Wohnung erlischt die Mitversicherung bei den Eltern. Eine Hausratversicherung versichert Ihre Einrichtung wie Ihre Möbel, Musikanlage, elektrische Geräte und Bekleidung vor Gefahren wie Einbruch, Feuer oder Blitzschlag. Wer noch bei den Eltern wohnt oder ein Zimmer in einem Studentenwohnheim angemietet hat, genießt in der Regel den Versicherungsschutz über die Hausratversicherung der Eltern. Informieren lohnt sich!

In der Regel versichern Sie Ihren Hausrat zum Neuwert. Sprich: wie viel Geld Sie im Falle einer Neuanschaffung investieren müssten. Da kommt schnell eine beträchtliche Summe zusammen, die Sie kaum auf einmal aufbringen werden. Doch wer möchte schon ohne Küche, Sofa oder Kleidung leben? Darum sollten Sie über den Abschluss einer Hausratversicherung nachdenken. BBBank-Mitglieder erhalten diesen Versicherungsschutz zu einem besonders günstigen Beitrag1). Und sollte einmal ein Schaden eintreten, sorgen wir für eine schnelle und einfache Regulierung.

1)

Voraussetzung: Bezügekonto; Genossenschaftsanteil von 15,– Euro/Mitglied

www.bbbank.de/berufsstart

146 FINANZEN UND VERSICHERUNGEN

Glossar Abruf-Dispokredit Beim Abruf-Dispokredit handelt es sich um einen Rahmenkredit, der auf einem separaten Konto in einer vereinbarten Höhe bereitgestellt wird. Mit diesem Kredit werden kleinere Anschaffungen in einem überschaubaren Zeitraum (ca. 1 bis 4 Jahre) finanziert. Die Sollzinsen sind meist günstiger als bei der Überziehungsmöglichkeit und fallen nur bei Inanspruchnahme und für deren Dauer an. Die Rückzahlung erfolgt durch Gutschrift auf dem Abruf-Dispokredit-Konto. Bankkarte

Mit einer Bankkarte (ehemals ec- oder Scheckkarte) kann der Karteninhaber am Geldautomaten in Verbindung mit einer PIN Bargeld abheben oder im Handel in Verbindung mit PIN oder Unterschrift bargeldlos bezahlen.

Bausparen

Ziel eines Bausparvertrags ist es, Eigenkapital für den Erwerb einer Immobilie anzusparen, ein Polster für anfallende Modernisierungen aufzubauen oder bei einer laufenden Baufinanzierung ein Zinsänderungsrisiko abzusichern. Der Vertragsinhaber spart zuerst einen Teil der Bausparsumme an; mit der Zuteilung erhält er dann den restlichen Teil der Bausparsumme als Darlehen. Die Höhe der Zinsen und die Bausparsumme sind vertraglich festgelegt. ( Mehr auf S. 132)

Berufsunfähigkeits-/ Dienstunfähigkeitsversicherung

Berufsunfähigkeit bedeutet, dass Sie Ihrer Arbeit aufgrund eines Unfalles oder einer Erkrankung nicht mehr nachgehen können. Finanzielle Sicherheit im Falle einer Berufsunfähigkeit bietet die sogenannte Berufsunfähigkeitsversicherung. Unter Dienstunfähigkeit versteht man, dass ein Beamter oder Soldat auf Grund körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen und geistigen Kräfte nicht mehr in der Lage ist, seine dienstlichen Pflichten gegenüber seinem Dienstherrn zu erfüllen. Das Pendant zur Berufsunfähigkeitsversicherung ist bei Beamten die Dienstunfähigkeitsversicherung. Hierbei gelten jedoch andere gesetzliche Regelungen. ( Mehr auf S. 137)

Cost Average Effekt

Unter dem Cost-Average-Effekt (auch Durchschnittskosten- Effekt) versteht man die Tatsache, dass ein Anleger für einen gleich bleibenden Betrag bei fallenden Kursen mehr Anteile und bei steigenden Kursen weniger Anteile kaufen kann. Damit erzielt der Anleger bei einem längerfristigen Fondssparplan einen günstigeren Durchschnittspreis für seine Fondsanteile als bei einem einzelnen Kauf.

www.bbbank.de/berufsstart

FINANZEN UND VERSICHERUNGEN 147

Dauerauftrag

Bei einem Dauerauftrag überweist Ihre Bank regelmäßig (Datum und Zeitspanne legen Sie fest) einen bestimmten Betrag an einen Empfänger.

Direktbank

Eine Direktbank ist eine Bank, die Bankgeschäfte ohne eigenes Filialnetz anbietet. In der Regel tritt sie mit ihren Kunden per Telefon, Internet oder auf dem Postweg in Kontakt.

Einzugsermächtigung

Mit einer Einzugsermächtigung erlaubt der Kontoinhaber einem Empfänger, von seinem Girokonto Geldbeträge einzuziehen, z. B. für Vereinsbeiträge, Zeitungsabonnements uvm.

Festgeld

Festgeld bedeutet, dass ein Kunde einen bestimmten Betrag bei der Bank über einen festgelegten Zeitraum, beispielsweise für ein Jahr, anlegt und dafür einen festen Zinssatz erhält.

Geldautomat (GAA)

Am Geldautomaten kann der Kunde mit seiner Bank- oder Kreditkarte und unter Verwendung einer persönlichen Identifikationsnummer (PIN) Bargeld abheben oder (mit Bankkarte und PIN) seinen Kontostand einsehen. Je nach Kreditinstitut werden weitere Services angeboten wie das Laden von Geld- oder Prepaidkarten oder die Änderung der persönlichen Identifikationsnummer.

Genossenschaftsbank

Genossenschaftsbanken sind Kreditinstitute, die als Grundzweck die wirtschaftliche Förderung ihrer Mitglieder anstreben. Sie bilden neben den privaten Banken und den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten (Sparkassen) eine der drei Universalbankengruppen im deutschen Bankensystem.

Girokonto

Das Girokonto ist ein von Kreditinstituten für Bankkunden geführtes Kontokorrentkonto zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs. Zahlungen wie Gehalt oder Bezüge, Miete oder Vereinsbeiträge werden zu Gunsten bzw. zu Lasten des Girokontos gebucht.

Haftpflichtversicherung

Wer einen anderen verletzt oder Dinge beschädigt, die einem anderen gehören, muss den Schaden bezahlen. Die Haftpflichtversicherung übernimmt dabei die anfallenden Kosten. ( Mehr auf S. 142)

Kontoauszugsdrucker (KAD)

Über den Kontoauszugsdrucker können mit der Bankkarte jederzeit Kontoauszüge ausgedruckt werden – unabhängig von Filialöffnungszeiten.

Kredit

Bei einem Kredit leiht beispielsweise eine Bank Geld an einen Kunden. Dieser Geldbetrag wird entweder in monatlichen Raten innerhalb einer vereinbarten Laufzeit oder auf einmal zu einem fixen Termin zurückbezahlt. Für den Kredit muss der Kunde eine Art Nutzungsgebühr zahlen: die sogenannten Sollzinsen. ( Mehr auf S. 139)

www.bbbank.de/berufsstart

148 FINANZEN UND VERSICHERUNGEN

Kreditkarte

Mit einer Kreditkarte können Sie weltweit bargeldlos bezahlen oder in Verbindung mit der PIN (Persönliche Identifikationsnummer) am Geldautomaten Bargeld verfügen. Die Kartenumsätze werden i.d.R. einmal monatlich in einer Summe vom Girokonto abgebucht. ( Mehr auf S. 127)

IBAN und BIC

IBAN (International Bank Account Number) ist die internationale Kontonummer und der BIC (Bank Identifier Code) ist die internationale Bankadresse. Diese Angaben sind notwendig, um im internationalen Zahlungsverkehr eine voll automatisierte Abwicklung einer Überweisung zu ermöglichen.

Lastschrift

Per Lastschrift kann ein Zahlungsempfänger Geld vom Konto eines Zahlungspflichtigen einziehen, allerdings muss dieser dem Zahlungsempfänger zuvor eine Lastschriftermächtigung erteilt haben.

Online-Banking

Unter Online-Banking versteht man die Abwicklung von Bankgeschäften wie Zahlungsverkehr oder Produktabschlüsse mit Hilfe von PCs, Smart Phones und anderen elektronischen Endgeräten. ( Mehr auf S. 125)

PIN

Die PIN (Persönliche Identifikationsnummer) ist ein nur dem Kontoinhaber bekannter numerischer Code zur Bankkarte oder Kreditkarte, mit dem dieser sich authentisieren kann, z. B. an einem Geldausgabeautomaten oder beim bargeldlosem Bezahlen mit der Bankkarte oder Kreditkarte.

Riester-Rente

Die Riester-Rente ist eine vom Staat durch Zulagen und Sonderausgabenabzugsmöglichkeiten geförderte privat finanzierte Rente. ( Mehr auf S. 135)

Sollzins

Sollzins ist der Preis, den ein Schuldner für die befristete Überlassung von Geld zahlen muss bzw. den ein Gläubiger für die Überlassung eines Geldbetrages erhält.

Tagesgeldkonto

Bei einem Tagesgeldkonto ist der Zinssatz, den der Inhaber erhält, variabel bzw. unterliegt marktüblichen Schwankungen. Der Vorteil eines Tagesgeldkontos ist die tägliche Verfügbarkeit.

TAN

Eine Transaktionsnummer (TAN) ist ein Einmalpasswort, das vorwiegend in Verbindung mit einer PIN (Persönliche Indentifikationsnummer) im Online-Banking verwendet wird. Eine TAN kann auf verschiedene Weise generiert werden werden. Sm@rt-TAN plus: Unter Verwendung der BankCard wird über ein spezielles Kartenlesegerät eine TAN generiert. mTAN: Über das zuvor registrierte Handy wird eine speziell für den Zahlungsvorgang angeforderte TAN übermittelt. www.bbbank.de/berufsstart

FINANZEN UND VERSICHERUNGEN 149

Überweisung

Bargeldlose Übertragung eines Geldbetrags von einem Konto bei einer Bank auf ein anderes Konto.

Überziehungsmöglichkeit

Eine Überziehungsmöglichkeit ist eine Kreditlinie, die Privatkunden von Kreditinstituten in einer vereinbarten Höhe (z. B. drei Monatsgehälter) eingeräumt wird. Dieser dient zur kurzfristigen Überbrückung. Sollzinsen fallen nur bei Inanspruchnahme und für deren Dauer an. Rückzahlung/Ausgleich erfolgt durch Gutschrift auf dem Girokonto.

Versicherungspolice

Jeder, der eine Versicherung abschließt, bekommt vom jeweiligen Versicherungsunternehmen eine Police ausgestellt. Diese Versicherungspolice ist der Vertrag zwischen Kunde (Versicherungsnehmer) und Versicherungsunternehmen.

Vermögenswirksame Leistung

Die vermögenswirksame Leistung (abgekürzt vL) ist eine tarifvertraglich oder per Arbeitsvertrag vereinbarte Geldleistung durch den Arbeitgeber (nur innerhalb Deutschlands). Die vL wird direkt vom Arbeitgeber auf das vom Arbeitnehmer benannte Anlagekonto, z. B. auf einen Bausparvertrag oder Fondssparplan, überwiesen. ( Mehr auf S. 131) Nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz wird die vL mit einer Arbeitnehmersparzulage vom Staat gefördert (wenn die Voraussetzungen für die Förderung vorliegen). Allerdings sind diese Sparformen vom Gesetzgeber vorgegeben. In der Regel beträgt die Laufzeit sieben Jahre, wobei das letzte Jahr beitragsfrei ist.

Wertpapier

Ein Wertpapier ist eine Urkunde, die bestimmte Rechte verbrieft – wie etwa die Miteigentümerschaft an einem Unternehmen. Zum Sammelbegriff Wertpapier zählen Aktien, Obligationen, Optionsscheine, Anleihen und Wandelanleihen.

Sagen Sie uns, wie Ihnen dieser Ratgeber gefällt: [email protected]

www.bbbank.de/berufsstart

Voraussetzung: Bezügekonto; Genossenschaftsanteil von 15,– Euro/Mitglied 1)

0,

Euro1)

Bezügekonto für Berufsstarter im öffentlichen Dienst

Die Ausbildung und der erste Job sind eine spannende Zeit und bedeuten einige Veränderungen: Mehr Verantwortung, mehr Unabhängigkeit und einen größeren finanziellen Spielraum. Mit dem Bezügekonto bietet Ihnen die BBBank ein klassisches Girokonto speziell für den öffentlichen Dienst mit besonderen Vorteilen:

0,– Euro Bezügekonto1) • Kostenfreie Kontoführung inkl. BankCard und Online-Banking sowie weitere attraktive Extras wie Ratgeber, Informationen und Veranstaltungen für den öffentlichen Dienst • Ihr Konto bleibt auch nach Ende Ihrer Ausbildung kostenfrei

Günstiger Abruf-Dispokredit 1) • Bis zum 7-Fachen Ihrer Nettobezüge • Abruf ganz nach Ihrem Bedarf

0,– Euro Depot 1)

Jetzt informieren: www.bezuegekonto.de oder Tel. 0 800/40 60 40 160 (kostenfrei)

ARBEITSZEIT 151

Arbeitszeit

www.bbbank.de/berufsstart

152 ARBEITSZEIT

151

Arbeitszeit

153 153 154

Arbeitszeitregelungen im öffentlichen Dienst Arbeitszeiten für Auszubildende und Anwärter Die Grundlagen der Arbeitszeit während der Ausbildung

www.bbbank.de/berufsstart

ARBEITSZEIT 153

Arbeitszeitregelungen im öffentlichen Dienst Arbeitszeiten für Auszubildende und Anwärter Regelmäßige Arbeitszeit Ungeachtet der unterschiedlichen Regelungsverfahren – bei Beamten durch einseitige Regelung (Gesetze/Verordnungen) und bei Arbeitnehmern sowie Auszubildenden durch tarifrechtliche Vereinbarungen – bestehen zwischen den beiden Gruppen bei einer Reihe der Arbeitsbedingungen keine oder nur punktuelle Unterschiede, so dass sie gemeinsam dargestellt werden können. Wochenarbeitszeit Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt (ohne Pausen) liegt im öffentlichen Dienst zwischen 38,5 und 42 Stunden. Bund, Länder und Gemeinden können die Höhe der Arbeitszeit eigenständig festlegen. Hinzu kommen noch Unterschiede in den Tarifgebieten Ost und West. Einen Überblick über die geltenden Regelungen geben die drei Tabellen auf dieser Seite. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit werden vereinbart Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit werden in Dienstvereinbarungen zwischen der jeweiligen Dienststelle und dem Personalrat festgelegt. Der Personalrat beteiligt die Jugendund Auszubildendenvertretung (JAV), wenn Arbeitszeitfragen berührt sind, von denen auch Jugendliche betroffen sind. Vielfach wird im öffentlichen Dienst auch eine „gleitende Arbeitszeit“ praktiziert: Außerhalb einer festgelegten „Kernzeit“ können die Mitarbeiter

§ 7 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit (BBiG) (1) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit der Auszubildenden, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, richten sich nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit. (2) Wird das Führen von Berichtsheften (Ausbildungsnachweisen) verlangt, ist den Auszubildenden dazu Gelegenheit während der Ausbildungszeit zu geben. (3) An Tagen, an denen Auszubildende an einem theoretischen betrieblichen Unterricht von mindestens 270 tatsächlichen Unterrichtsminuten teilnehmen, dürfen sie nicht zur praktischen Ausbildung herangezogen werden. (4) Unterrichtszeiten einschließlich der Pausen gelten als Ausbildungszeit. Dies gilt auch für die notwendige Wegezeit zwischen Unterrichtsort und Ausbildungsstätte, sofern die Ausbildung nach dem Unterricht fortgesetzt wird. (5) Auszubildende dürfen an Sonn- und Wochenfeiertagen und in der Nacht zur Ausbildung nur herangezogen werden, wenn dies nach dem Ausbildungszweck erforderlich ist. (6) Auszubildende dürfen nicht über die nach Absatz 1 geregelte Ausbildungszeit hinaus zu Mehrarbeit herangezogen und nicht mit Akkordarbeit beschäftigt werden. §§ 21, 23 JArbSchG und § 17 Abs. 3 BBiG bleiben unberührt. Auszug aus dem Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD) – Besonderer Teil, BBiG

www.bbbank.de/berufsstart

§

154 ARBEITSZEIT

§

§ 7 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit (Pflege) (1) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit der Auszubildenden, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, richten sich nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit. (2) Auszubildende dürfen im Rahmen des Ausbildungszwecks auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen und in der Nacht ausgebildet werden. (3) Eine über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig. Auszug aus dem Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD) – Besonderer Teil, Pflege ihre tägliche Arbeitszeit selbst disponieren, wobei Zeitguthaben oder Zeitschulden innerhalb bestimmter Fristen ausgeglichen werden müssen. Die Grundlagen der Arbeitszeit während der Ausbildung Die wöchentliche Ausbildungszeit richtet sich nach den für die Angestellten beziehungsweise die Arbeiter maßgebenden tarifvertraglich festgelegten Arbeitszeiten. Pausen – Umfang und Dauer Auszubildende unter 18 Jahren haben bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden Anspruch auf insgesamt 30 Minuten Pause. Arbeiten sie mehr als sechs Stunden, darf insgesamt 60 Minuten verschnauft werden. Erwachsene Auszubildende haben 30 Minuten Pausenzeit. Unterricht im Betrieb: Nimmt der Auszubildende an einem theoretischen Unterricht im Betrieb oder in einer Einrichtung des Betriebs teil, dann darf er nicht mehr zur praktischen Ausbildung herangezogen werden, wenn der Unterricht 270 Minuten (also sechs Stunden à 45 Minuten) gedauert hat. Berufsschulunterricht: Die Berufsschule vermittelt die so genannte berufliche Grund- und Fachbildung – es herrscht Teilnahmepflicht. Hierfür wird der Auszubildende von der Arbeit im Betrieb oder in der Verwaltung freigestellt, das heißt für Unterricht einschließlich Pausen und Wegstrecken. Der Berufsschulunterricht wird den Auszubildenden auf die GesamtArbeitszeit angerechnet. Während das bei erwachsenen Auszubildenden die Unterrichtszeiten mit ihrer tatsächlichen Dauer sind, gelten für Auszubildende unter 18 Jahren folgende Regelungen: : die Unterrichtszeiten einschließlich der Pausen werden angerechnet : Berufsschultage mit mehr als fünf Unterrichtsstunden à 45 Minuten gelten als acht Stunden Arbeitszeit : Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen gelten als 40 Stunden Arbeitszeit Mehrarbeit während der Ausbildung verboten Mehrarbeit ist für Auszubildende und Beamtenanwärter grundsätzlich verboten. Nur in Notfällen dürfen sie zu Überstunden herangezogen werden – also wenn ein unvorherwww.bbbank.de/berufsstart

ARBEITSZEIT 155

sehbares Ereignis, das ein sofortiges Eingreifen erforderlich macht, eintritt und nicht ausreichend Beschäftigte zur Verfügung stehen. An Sonn- und Wochenfeiertagen sowie nachts müssen die Auszubildenden nur antreten, wenn es der Ausbildungszweck erfordert. Überstunden Überstunden sind für unter 18-Jährige nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz verboten. Möglich ist nur das Vorarbeiten für einen freien Tag zwischen Feiertagen und Wochenenden, täglich höchstens eine halbe Stunde. Tarifverträge regeln die Ausbildungszeit und Überstundenvergütungen. Auch Überstunden müssen dem Ausbildungszweck dienen. Bei Überstunden muss der Arbeitgeber den Betriebsrat/Personalrat fragen und die Zustimmung erhalten. Überstunden müssen vergütet werden. Ein Ausgleich in Form von Freizeit ist hierbei anzustreben. Berichtsheft Berichtshefte sind Ausbildungsnachweise und werden vom Auszubildenden während der gesamten Ausbildung geführt. Wenn Berichtshefte zu führen sind, ist dem Auszubildenden dazu Gelegenheit während der Arbeitszeit zu geben. Arbeits- und Ausbildungszeit Zur Arbeits- bzw. Ausbildungszeit zählt auch die Berufsschulzeit. Die Länge der Arbeitszeit wird durch Tarifverträge geregelt. Besteht kein Tarifvertrag, so gelten die Regelungen des Arbeitsvertrages. Die Höchstgrenzen sind im Arbeitszeitgesetz geregelt. Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- und Feiertage sind. Unter 18 Jahren Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (Download unter www.berufsstart-im-oeffentlichen-dienst.de). Demnach darf die tägliche Arbeitszeit von acht Stunden bzw. von 40 Stunden pro Woche nicht überschritten werden. Arbeitszeitgesetz Im Arbeitszeitgesetz ist geregelt, wer wie lange arbeiten darf. Die maximale Arbeitszeit nach dem Gesetz beträgt täglich acht Stunden. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit nach dem Gesetz beträgt 48 Stunden. Die tägliche Arbeitszeit kann zeitweise auf zehn Stunden ausgeweitet werden, wenn sich in sechs Monaten insgesamt ein Schnitt von 48 Stunden in der Woche ergibt. Das Arbeitszeitgesetz gilt auch für Azubis, wenn diese 18 Jahre oder älter sind und im anzuwendenden Tarifvertrag oder im Ausbildungsvertrag keine geringere Arbeitszeit vereinbart wurde. Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt anstatt des Arbeitszeitgesetzes das Jugendarbeitsschutzgesetz. Das Arbeitszeitgesetz enthält auch Vorgaben für Pausenzeiten. Wer sechs bis neun Stunden arbeitet, muss mindestens 30 Minuten Pause haben. Diese Pause kann aufgeteilt werden. Dabei muss eine Pause aber mindestens 15 Minuten betragen und spätestens nach sechs Stunden eingelegt werden. Häufig sind durch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen/ Dienstvereinbarungen bessere Regelungen als im Gesetz zu den Pausen vereinbart worden. www.bbbank.de/berufsstart

156 ARBEITSZEIT

Sonntagsarbeit Sonntagsarbeit ist grundsätzlich zu vermeiden. Immer öfter wird aber versucht, die Arbeitsund Ausbildungszeiten zu verlängern. Dabei wird häufig der Personalmangel am Wochenende ausgeglichen. Die Gewerkschaften setzen sich dafür ein, dass eine qualifizierte Ausbildung erfolgt. Dazu gehört auch, dass Auszubildende nicht als Ersatz für kranke Kolleginnen und Kollegen oder als Urlaubsvertretung eingesetzt werden. Wenn Sie also von Sonntagsarbeit betroffen sind, sollten Sie bei Ihrer JAV nachfragen, ob dies tatsächlich nötig ist. Jugendliche, also alle unter 18 Jahren, dürfen grundsätzlich nicht an Sonntagen beschäftigt werden. Schichtarbeit In einigen Verwaltungsbehörden und manchen Bereichen des öffentlichen Dienstes wird im Schichtdienst gearbeitet. Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Auszubildende wie auch jugendliche Beschäftigte nur bis 23.00 Uhr beschäftigt werden. Um unnötige, verkehrbedingte Wartezeiten zu vermeiden, umständehalber auch bis 23.30 Uhr. Zwischen Feierabend und Arbeitsbeginn am nächsten Tag müssen jedoch in jedem Fall zwölf freie Stunden liegen. Die Schichtzeit (Arbeitszeit + Pausen) darf, laut Jugendarbeitsschutzgesetz, grundsätzlich zehn Stunden nicht überschreiten. Anpassungen und Verbesserungen durch Tarifverträge sind möglich. Bei Fragen oder Verstößen gegen diese Regelungen sollten Sie sich an die JAV wenden. Nachtarbeit Für Jugendliche ist die Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz verboten. Eine Ausnahme gibt es bei Schichtarbeit. Im Schichtbetrieb dürfen Jugendliche bis 23 Uhr arbeiten. Allerdings nur, wenn am nächsten Tag keine Berufsschule ist und diese vor 9 Uhr beginnt.

Ausflüge und Klassenfahrten Nahezu jeder Arbeitgeber unternimmt regelmäßig Betriebsausflüge, um ein gutes Klima unter den Kollegen und den zusammen arbeitenden Teams zu fördern. Dies gilt auch für Ausflüge oder Klassenfahrten von Auszubildenden bzw. Beamtenanwärtern. Als Arbeitnehmer besteht keine Pflicht, daran teilzunehmen, was natürlich nicht bedeutet, dass man an diesem Tag zu Hause bleiben darf, denn – sofern die Möglichkeit besteht – hat der Arbeitnehmer in dieser Zeit seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen, es sei denn, er hat für diese Zeit Urlaub beantragt. Jedoch sollte jeder, der gar nicht oder nur sehr selten an Betriebsausflügen beziehungsweise -veranstaltungen teilnimmt, auch daran denken, dass man schnell als Außenseiter gelten kann und möglicherweise auch anschließend noch von Kollegen oder vom Team aus bestimmten Dingen ausgeschlossen wird. Betriebsausflüge oder Veranstaltungen für Mitarbeiter eignen sich immer, um seine Kollegen näher oder mal von einer ganz anderen, der privaten Seite kennen zu lernen. Freuen Sie sich drauf.

www.bbbank.de/berufsstart

URLAUB 157

Urlaub

www.bbbank.de/berufsstart

158 URLAUB

157

Urlaub

159 159 160 160 162

Urlaubsregelungen im öffentlichen Dienst Urlaub für Auszubildende und Anwärter Freistellungen aus besonderem Anlass Urlaub und Arbeitsbefreiung Bildungsurlaub

www.bbbank.de/berufsstart

URLAUB 159

Urlaubsregelungen im öffentlichen Dienst Urlaub für Auszubildende und Anwärter Erholungsurlaub ist gestaffelt Der Erholungsurlaub ist im öffentlichen Dienst nach dem Lebensalter gestaffelt. Beschäftigte des öffentlichen Dienstes erhalten : bis zum 30. Lebensjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 Arbeitstage (ab 2013: 29 Tage), : zwischen dem 30. und 40. Lebensjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 Arbeitstage (ab Besoldungsgruppe A 15 aufwärts 30 Arbeitstage), : ab dem 40. Lebensjahr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 Arbeitstage (ab 2013: 29 Tage) (auf der Basis der 5-Tage-Woche, insgesamt also sechs Wochen), : ab dem 55. Lebensjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Arbeitstage (ab 2013) Besitzstandsschutz 30 Tage Jahresurlaub für die Jahrgänge 1958 bis 1972, sofern das Arbeitsverhältnis bereits zum 31.12.2011 bestand. Der Urlaubsanspruch für Beamtenanwärter/innen ergibt sich aus den Urlaubsverordnungen des Bundes und der Länder. Im Wesentlichen gelten die o.a. Werte. Nach Möglichkeit sollte der Urlaub zusammenhängend genommen werden. Auszubildende, die noch der Berufsschulpflicht unterliegen, sollten den Urlaub während der Berufsschulferien abwickeln. Wer während des Urlaubs krank wird, sollte dies sofort dem Arbeitgeber melden, damit die entsprechenden Urlaubstage wieder gutgeschrieben werden können.

NEU: Gewerkschaften setzen mehr Urlaub durch In der Tarifrunde 2012 hat ver.di gegenüber den Arbeitgebern bei Bund und Kommunen einen höheren Urlaubsanspruch durchgesetzt: § 9 Urlaub (1) Auszubildende erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Ausbildungsentgelts in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Urlaubsjahr 27 Ausbildungstage beträgt. (1a) Auszubildende in Betrieben oder Betriebsteilen, auf deren Arbeitnehmer der TVV Anwendung findet, erhalten abweichend von Absatz 1 Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der für die Arbeitnehmer des Ausbildenden geltenden Regelungen. (1b) Auszubildende in Betrieben oder Betriebsteilen, auf deren Arbeitnehmer ein TV-N Anwendung findet, erhalten abweichend von Absatz 1 Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der für die Arbeitnehmer des Ausbildenden geltenden Regelungen. (2) Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend während der unterrichtsfreien Zeit zu erteilen und in Anspruch zu nehmen. § 9 Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD)

www.bbbank.de/berufsstart

§

160 URLAUB

Freistellungen aus besonderem Anlass Ferner gibt es kurzfristige bezahlte Freistellungen von der Arbeit aus besonderen Anlässen, beispielsweise bei bestimmten familiären Ereignissen, bei dienstlich veranlasstem Umzug, zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten oder zur kurzfristigen Betreuung erkrankter Angehöriger : Beschäftigte haben Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag im Jahr, ebenso wie die Beamten der meisten Länder und Kommunen. Langfristiger unbezahlter Urlaub kann auf Antrag bewilligt werden: : zur Pflege oder Betreuung von Familienangehörigen : aus anderen wichtigen persönlichen Gründen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es gestatten : zur Ausübung einer im dienstlichen Interesse liegenden anderweitigen Tätigkeit. Urlaub und Arbeitsbefreiung Aus wichtigen persönlichen Anlässen (zum Beispiel Umzug aus dienstlichen Gründen, Tod nächster Angehöriger) besteht Anspruch auf Arbeitsbefreiung. Auch für gewerkschaftliche Zwecke können sich Auszubildende vom Dienst befreien lassen – beispielsweise für Bildungsseminare der Gewerkschaften. Außerdem sind Auszubildende vor der vorgeschriebenen (Abschluss-)Prüfung an mindestens fünf Ausbildungstagen zwecks Vorbereitung freizustellen. Diese Vorbereitungstage können grundsätzlich auch einzeln genommen werden. Sonderurlaub Für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst – auch für Auszubildende und Beamtenanwärter – besteht die Möglichkeit, zu bestimmten Anlässen, von der Arbeit freigestellt zu werden. Zumeist handelt es sich um wichtige „persönliche“ Anlasse. Aus besonderen und persönlichen Anlässen können Beamte, Angestellte und Arbeiter in folgenden Fällen unter Fortzahlung ihrer Bezüge bzw. Vergütung oder Lohn von der Arbeit freigestellt werden: : Niederkunft der Ehefrau : Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils : Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort : 25-, 40- und 50-jähriges Arbeitsjubiläum : schwere Erkrankung

1 Arbeitstag* 2 Arbeitstage* 1 Arbeitstag* 1 Arbeitstag*

a) eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt,

1 Arbeitstag im Kalenderjahr* bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr*

b) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach Paragraf 45 SBG V besteht oder bestanden hat, c) einer Betreuungsperson, wenn der Angestellte deshalb die Betreuung seines Kindes, dass das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, seelischer oder geistiger Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss. Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der Punkte a) und b) die Notwendigkeit der Anwesenheit des Angestellten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. : Ärztliche Behandlung des Angestellten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss.

bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr*

erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten.

www.bbbank.de/berufsstart

URLAUB 161

In sonstigen dringenden Fällen können bis zu drei Arbeitstage Arbeitsbefreiung gewährt werden. Die mit * gekennzeichneten Regelungen gelten grundsätzlich auch für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Paragraf 12 Sonderurlaubsverordnung). Für die Betreuung eines erkrankten Kindes unter 12 Jahren können Bundesbeamtinnen und -beamte auch mehr als vier Tage Sonderurlaub erhalten, wenn ihre Bezüge die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten. Die Dauer orientiert sich am Freistellungsumfang nach Paragraf 45 SGB V für krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Da diese Arbeitnehmer allerdings während der Freistellung nur Krankengeld erhalten, Beamte hingegen ihre vollen Bezüge, werden die Freistellungstage entsprechend gemindert. … unter Fortzahlung der Bezüge Unter bestimmten Voraussetzungen können Beamte Sonderurlaub bekommen bzw. vom Dienst befreit werden. Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge ist beispielsweise zu gewähren zur : Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen, : Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten veranlasst sind, : Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, wenn hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht (z.B. als Schöffe), : Vorbereitung einer Wahl zum Abgeordneten des Deutschen Bundestages (innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag), : Familienheimfahrt. Sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge außerdem in folgenden Fällen gewährt werden für (beispielhafte Aufzählung): : die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst bei amts-, vertrauens- oder versorgungsärztlich angeordneter Untersuchung, : gewerkschaftliche Zwecke, : die Teilnahme an förderungswürdigen staatspolitischen Bildungsveranstaltungen, : die Teilnahme an Lehrgängen, die der Ausbildung zum Jugendgruppenleiter dienen und von Jugendwohlfahrtsbehörden oder amtlich anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe durchgeführt werden, : die aktive Teilnahme an Olympischen Spielen und den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene. Beurlaubung ohne Dienstbezüge/Vergütung/Lohn Ähnlich wie bei der Teilzeit, gibt es auch bei den Urlaubsregelungen von Beamtinnen und Beamten unterschiedliche Möglichkeiten, sich ohne Fortzahlung der Bezüge beurlauben zu lassen. Neben familien- und arbeitsmarktpolitischer Beurlaubung gibt es noch den Altersurlaub. Anspruch auf einen familienpolitischen Urlaub haben Beamtinnen und Beamte, die : mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder : einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen www.bbbank.de/berufsstart

162 URLAUB

tatsächlich betreuen oder pflegen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Höchstdauer einer familienpolitischen Beurlaubung beträgt zwölf Jahre. Diese Grenze kann durch Zeiten des Erziehungsurlaubs sogar ausgedehnt werden, denn grundsätzlich darf Erziehungsurlaub nicht auf „Urlaub ohne Bezüge“ angerechnet werden. Für Teilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und Urlaub aus familienpolitischen Gründen gilt grundsätzlich eine Gesamthöchstgrenze von zwölf Jahren. Während der familienpolitischen Beurlaubung dürfen nur Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Beurlaubung nicht zuwiderlaufen. Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst kann ohne Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es gestatten. Ein tariflicher Anspruch besteht für die Erziehung von Kindern bis zum 18. Lebensjahr und die Pflege oder Betreuung eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen, wenn keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründe entgegenstehen bis zu fünf Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit. Bildungsurlaub In verschiedenen Bundesländern haben Beschäftigte und Auszubildende auch einen Anspruch auf Bildungsurlaub. Dieser „Urlaub“ soll, so sagt es das Gesetz, der politischen und beruflichen Weiterbildung dienen. Solche Seminare werden teilweise auch von den Gewerkschaften angeboten. Inhalt und Termine des Seminarangebots erfahren Sie direkt bei den Gewerkschaften. In manchen Bereichen bestehen auch tarifvertragliche Regelungen, die für die Inanspruchnahme von Sonderurlaub zur politischen Weiterbildung gelten. Eine informative Website finden Sie unter www.bildungsurlaub.de. Unter der Rubrik „Infos“ finden Sie die gesetzlichen Grundlagen der Arbeitnehmerweiterbildung in den Bundesländern.

Kostenfreies Bezügekonto1) Mit dem kostenfreien Bezügekonto1) bietet Ihnen die BBBank ein klassisches Girokonto, das speziell für den öffentlichen Dienst entwickelt wurde und besondere Vorteile für Sie bereithält: Die Kontoführung inklusive Bankkarte und Depot kostet Sie keinen Cent1) – und das bleibt auch nach dem Ende Ihrer Ausbildung so. Ziehen Sie innerhalb Deutschlands oder ins Ausland um, können Sie Ihre Kontonummer behalten. Außerdem profitieren Sie von attraktiven Extras wie Ratgeber, E-Mail Rundbrief für den Öffentlichen Dienst und Veranstaltungen für den öffentlichen Dienst. Jetzt informieren: www.bezuegekonto.de oder Telefon 0800 406040160 (kostenfrei). 1)

Voraussetzung: Bezügekonto; Genossenschaftsanteil von 15,– Euro/Mitglied

www.bbbank.de/berufsstart

REISEKOSTEN UND UMZUGSKOSTEN 163

Reisekosten und Umzugskosten

www.bbbank.de/berufsstart

164 REISEKOSTEN UND UMZUGSKOSTEN

163

Reisekosten und Umzugskosten

165 165 167 169

Reisekosten Allgemeines Reisekostenrecht des Bundes Umzugskosten

www.bbbank.de/berufsstart

REISEKOSTEN UND UMZUGSKOSTEN 165

Reisekosten Allgemeines Möglicherweise müssen Sie während der Ausbildung einen Termin außerhalb der eigentlichen Ausbildungsstelle wahrnehmen. Oder Sie sind von Zuhause weggezogen, um die Ausbildung machen zu können, möchten aber am Wochenende zu ihren Eltern oder zum Partner fahren. Dabei entstehen Reisekosten, die unter bestimmten Voraussetzungen ersetzt werden: Auszubildende erhalten bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgängen und Reisen zur Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen eine Entschädigung. Ebenso werden Ihnen die Kosten bei Reisen zur Teilnahme am Unterricht oder Übungen zum Zwecke der Ausbildung und bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse (Bahn: 2. Klasse) des günstigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet (also RegionalBahn, RegionalExpress, nicht ICE). Familienheimfahrten sind Fahrten vom Ausbildungsort zum Wohnort der Eltern, der Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten und zurück. Hierfür werden Ihnen monatlich einmal die Kosten der niedrigsten Klasse des günstigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet, wenn der Wohnort so weit vom Ausbildungsort entfernt ist, dass Sie nicht täglich dorthin zurückkehren können und deshalb außerhalb wohnen müssen. Reisekosten bei Dienstfahrten Wer während seiner Ausbildung auch Termine außerhalb der Ausbildungsstelle wahrnehmen muss, erhält hierfür die in den Tarifverträgen festgelegte Entschädigung für Reisekosten. Wer die Reisekosten nicht in voller Höhe ersetzt bekommt, hat noch die Möglichkeit, sie am Jahresende mit der eigenen Steuererklärung abzusetzen, wichtig natürlich auch hier, dass sämtliche Quittungen beispielsweise für Bahnfahrt, Taxi, Übernachtung, Verpflegung und andere Auslagen, die dafür notwendig waren aufgehoben werden.

Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgängen und Ausbildungsfahrten (1) Bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgängen und Reisen zur Ablegung der in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Prüfungen erhält der Auszubildende eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die entsprechenden Beamten des Ausbildenden geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung unter Zugrundelegung der niedrigsten Reisekostenstufe. Bei Reisen zur Teilnahme am Unterricht, an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen zum Zwecke der Ausbildung sowie bei Reisen in den Fällen des § 16 Satz 2 werden die notwendigen Fahrkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen. Bei Reisen zur Teilnahme am Unterricht an einer auswärtigen Berufsschule werden dem Auszubildenden Fahrkosten in der in Satz 2 genannten Höhe insoweit erstattet, als sie monatlich 6 v.H. der Ausbildungsvergütung eines Auszubildenden im ersten

www.bbbank.de/berufsstart

§

166 REISEKOSTEN UND UMZUGSKOSTEN

§

Ausbildungsjahr übersteigen. Satz 3 gilt nicht, soweit die Fahrkosten nach landesrechtlichen Vorschriften von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts getragen werden. In den Fällen der Sätze 3 und 4 werden Beträge von weniger als 3 DM nicht ausgezahlt. (2) Verlängert sich bei vorübergehender Beschäftigung an einer anderen Arbeitsstelle innerhalb des Beschäftigungsortes (politische Gemeinde) der Weg des Auszubildenden zur Arbeitsstelle um mehr als vier Kilometer, werden die Bestimmungen über Dienstgänge angewandt. Dies gilt nicht, wenn die vorübergehende Beschäftigung im Rahmen des Ausbildungsplanes erfolgt. (3) Regelungen, die in den bei dem Ausbildenden geltenden Manteltarifverträgen für Angestellte und Arbeiter zu den Tarifvorschriften über die Entschädigungen bei Dienstreisen, Abordnungen und Dienstgängen vereinbart sind, z. B. die Regelungen über Wegegelder und Zehrgelder nach Nr. 10 Abs. 2 und 4 SR 2 a des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb, Aufwandsentschädigung nach § 32 Abs. 2 BMT-G oder vergleichbare Entschädigungen unter anderer Bezeichnung nach Nr. 9 Abs. 1 Buchst. c Nrn. 1 und 3 SR 2 d des Abschnitts A der Anlage 2 MTArb, sind auf Auszubildende entsprechend anzuwenden. Protokollnotiz zu Absatz 1: Beschäftigt der Ausbildende keine Beamten, sind die für die Angestellten bzw. für die Arbeiter geltenden Bestimmungen des Ausbildenden entsprechend anzuwenden. § 10 Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD)

Reisekosten bei Familienheimfahrten Für viele Auszubildende bedeutet der Start ins Berufsleben auch in ein neues Umfeld – sei es in der ersten eigenen Wohnung oder das Zusammenleben in einer WG. Eltern, Freunde oder auch den Ehepartner sieht man nur noch an den Wochenenden. Regelmäßige Familienheimfahrten gehen natürlich auch ans Geld, daher wurde im Manteltarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst festgelegt, dass einmal im Monat die Kosten der niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßigen Beförderungsmittels erstattet werden. Im genauen Wortlaut heißt es:

§

Familienheimfahrten (1) Für Familienheimfahrten vom Ort der Ausbildungsstätte zum Wohnort der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten und zurück werden dem Auszubildenden monatlich einmal die notwendigen Fahrkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) – für Familienheimfahrten in das Ausland höchstens die entsprechenden Kosten für die Fahrt bis zum inländischen Grenzort – erstattet, wenn der Wohnort der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten so weit vom Ort der Ausbildungsstätte entfernt ist, dass der Auszubildende nicht täglich zum Wohnort zurückkehren kann und daher außerhalb wohnen

www.bbbank.de/berufsstart

REISEKOSTEN UND UMZUGSKOSTEN 167

muss. Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (Schülerfahrkarten oder Fahrkarten) sind auszunutzen. (2) Der Auszubildende erhält bei einer Entfernung des Wohnortes der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten vom Ort der Ausbildungsstätte für die Familienheimfahren : von mehr als 100 bis 300 km zwei Ausbildungstage, : von mehr als 300 km drei Ausbildungstage Urlaub im Vierteljahr unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung. Bei besonders ungünstigen Reiseverbindungen kann der Auszubildende für einen weiteren Ausbildungstag im Vierteljahr beurlaubt werden. Ausbildungstage sind alle Kalendertage, an denen der Auszubildende nach dem Ausbildungsplan auszubilden wäre. § 15 Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD)

Fahrtkosten für den Arbeitsweg Sofern nichts anderes mit dem Arbeitgeber vereinbart ist, werden die Fahrtkosten, die täglich anfallen, um zum Arbeitsplatz zu gelangen, in der Regel nicht erstattet. Die Fahrtkosten können allerdings am Jahresende über die Steuererklärung abgesetzt werden. Bewahren Sie dafür die Tickets und andere entsprechende Quittungen auf, da das Finanzamt ansonsten das Absetzen der Kosten ablehnen kann. Reisekostenrecht des Bundes Das Reisekostenrecht des Bundes wurde grundlegend überarbeitet. Eine Novellierung des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) wurde im Mai 2005 verabschiedet. Das bisherige Reisekostenrecht war etwas veraltet und zu kompliziert. Ziel der Neufassung des BRKG soll vor allem die Verwaltungsvereinfachung sein, aber auch das umweltfreundliche Verhalten soll gefördert werden. Die Novellierung des BRKG soll zugleich Vorbild für die Länder sein, die nach Vorstellung des Bundes ihre Gesetze an das Bundesrecht anpassen könnten. Die Neufassung des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) ist die erste umfassende Umgestaltung des Reisekostenrechts seit 1973. Änderungen in Teilbereichen erfolgten durch das Jahressteuergesetz 1997 zum Verpflegungsmehraufwand und zu den Unterkunftskosten mit Wegfall der Reisekostenstufen. Neben Ergänzungen zu den 1997 eingetretenen Änderungen wird nunmehr der gesamte Bereich der Abgeltung der Dienstreisekosten (Fahrtkostenerstattung, Wegstreckenentschädigung und Nebenkosten) sowie der Verfahrensbestimmungen aufgegriffen. Der Wegfall des letzten noch verbliebenen besoldungsgruppenabhängigen Erstattungstatbestandes (Fahrt- und Flugkosten) und bisheriger Kostenvergleiche (Öffnung aller Zugarten, Benutzung von Kraftfahrzeugen ohne triftigen Grund) sowie weitgehende Pauschalierung erfüllen neben der Vereinfachung des Antrags- und Abrechnungsverfahrens (Buchung und Nachweisführung) die Forderung nach einfachen Regelungen. Die Neufassung berücksichtigt sowohl die Auswertungen der Experimentierklausel als auch Anforderungen eines modernen Travel-Management-Systems (TMS). Es entfällt die Abgrenzung zwischen „Dienstreise“ und „Dienstgang“. Maßgebend ist nur noch das außerhalb der Dienststätte erforderliche Dienstgeschäft. Der Begriff „Dienstreise“ www.bbbank.de/berufsstart

§

168 REISEKOSTEN UND UMZUGSKOSTEN

X

NEU: Gewerkschaften setzen Übernahme von Fahrtkosten durch In der Tarifrunde 2012 hat ver.di gegenüber den Arbeitgebern bei Bund und Ländern die Übernahme von Fahrtkosten bei Berufsschulunterricht (TVAöD – BT BBiG) durchgesetzt. Im Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (Bund und Kommunen) ist in § 10 Abs. 3 TVAöD – Besonderer Teil BBiG – folgendes geregelt: „Für den Besuch einer auswärtigen Berufsschule werden die notwendigen Fahrtkosten nach Maßgabe von Absatz 2 Satz 1 erstattet, soweit sie monatlich 6 Prozent des Ausbildungsentgelts für das erste Ausbildungsjahr (§ 8 Abs. 1) übersteigen. Dies gilt nicht, soweit die Fahrtkosten nach landesrechtlichen Vorschriften von einer Körperschaft des öffentlichen Dienstes getragen werden.“

umfasst nunmehr auch den Dienstgang, so dass die bisherige Unterscheidung von Ansprüchen „bei Dienstreisen“ und denen „Dienstreisender“ nicht mehr relevant ist. Nach dem „Amt der Dienstreisenden“ scheidet eine Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise aus z. B. bei Behördenleitern, die keinen Vorgesetzten haben. Nach dem „Wesen des Dienstgeschäftes“ kommt sie z. B. nicht in Betracht bei Dienstgeschäften einer Richterin oder eines Richters im Rahmen richterlicher Spruchtätigkeit. Weitere notwendige Begriffsbestimmungen werden in einer erstmals zu erstellenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) aufgenommen. Sobald diese erlassen ist, werden wir den Text im Internet unter www.dbw-online.de zur Verfügung stellen. Der bisherige Begriff „Mehraufwendungen“ wurde durch den Begriff „Reisekosten“ ersetzt, um verwaltungsaufwendige Anrechnungen zu verhindern (z. B. von auch ohne Dienstreisen regelmäßig zurückzulegenden Strecken zwischen Wohnung und Dienststätte). Sparsamkeitsgrundsätze werden bei jeweiligen Einzelregelungen konkretisiert. Die Ausschlussfrist wird wie bereits im Reisekostenrecht mehrerer Länder auf sechs Monate verkürzt. Dienstreisen sollen auch im Interesse Dienstreisender zeitnäher abgerechnet werden. Damit werden mehr Maßnahmen in dem Haushaltsjahr abgerechnet, in dem die Kosten einschließlich eventueller Abschläge begründet und angefallen sind (Haushaltsklarheit). Die neue Vorschrift ermöglicht die elektronische Reisekostenabrechnung (Workflow), ohne

X

Die Reisekostenvergütung umfasst: : Fahrkostenerstattung, : Wegstreckenentschädigung, : Tagegeld, : Übernachtungsgeld, : Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort, : Erstattung der Nebenkosten, : Aufwandsvergütung, : Pauschvergütung, : Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen.

www.bbbank.de/berufsstart

REISEKOSTEN UND UMZUGSKOSTEN 169

auf die Nachweisführung Dienstreisender zu verzichten (Visaprüfung). Die Belegprüfung ist nicht obligatorisch und soll stichprobenweise durchgeführt werden. Die hierzu festgesetzte Frist, in der von den zuständigen Stellen Kostenbelege angefordert werden können, ist unabhängig von der im Gesetz benannten Ausschlussfrist für die Geltendmachung der Ansprüche. Anspruch auf Reisekostenvergütung haben grundsätzlich alle Dienstreisenden. Damit sollen dienstlich veranlasste Mehraufwendungen abgegolten werden. Für den Bundesbereich ist dies im Bundesreisekostengesetz (BRKG) geregelt. Dieses Gesetz gilt auch für die Länder Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. Die anderen Länder haben eigene Regelungen. Die Regelungen gelten nicht nur für Beamtinnen und Beamte, sondern – durch Verweis in den Tarifverträgen – grundsätzlich auch für die jeweiligen Tarifkräfte. Umzugskosten Für Auslagen, die durch einen dienstlich veranlassten Umzug an einen anderen Dienstort oder eine andere Wohnung bzw. Dienstwohnung entstehen, erhalten Beamtinnen und Beamte eine Umzugskostenvergütung. Für den Bund ist dies im Bundesumzugskostengesetz (BUKG) geregelt. Dieses Gesetz gilt auch für die Länder Berlin, Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. Die anderen Länder haben eigene Regelungen. Die Regelungen gelten nicht nur für Beamtinnen und Beamte, sondern – durch Verweis in den Tarifverträgen – grundsätzlich auch für die jeweiligen Tarifkräfte. Nachfolgend sind die Umzugskostenregelungen des Bundes dargestellt. Voraussetzung für die Umzugskostenvergütung ist eine schriftliche Zusage. Beförderungsauslagen Erstattet werden die notwendigen Auslagen für das Befördern von Umzugsgut von der bisherigen zur neuen Wohnung. Unter Umzugsgut ist die komplette Wohnungseinrichtung der Berechtigten und der mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen (in erster Linie Ehegatten und Kinder) zu verstehen. Reisekosten Auslagen für die Reisen der Berechtigten und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen von der bisherigen zur neuen Wohnung werden wie bei Dienstreisen erstattet. Mietentschädigung Miete für die bisherige Wohnung wird bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte, längstens für sechs Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die neue Wohnung gezahlt werden muss. Dies gilt auch für eine angemietete Garage. Diese Regelung gilt auch für die Eigentumswohnung oder das eigene Haus, in diesen Fällen kann die Mietentschädigung bis zu einem Jahr gezahlt werden. Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in besonders begründeten Ausnahmefällen um bis zu sechs Monate verlängern. Andere Auslagen Notwendige ortsübliche Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung oder Garage werden erstattet. Erstattet werden auch die durch den Umzug bedingten notwww.bbbank.de/berufsstart

170 REISEKOSTEN UND UMZUGSKOSTEN

wendigen Auslagen für zusätzlichen Unterricht der Kinder (max. in Höhe von 40 Prozent des Endgrundgehalts von A 12). Reisebeihilfen für Heimfahrten (§ 5 TGV) Verheiratete und diesen Gleichgestellte (siehe vorherige Seite) sowie Trennungsgeldberechtigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten für jeden halben Monat – alle anderen für jeden vollen Monat – eine Reisebeihilfe für Familienheimfahrten. Anstelle der Reise eines/einer Berechtigten kann beispielsweise auch die Reise eines Ehegatten oder Kindes berücksichtigt werden. Erstattet werden die notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels. Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort (§ 6 TGV) Berechtigte, die : täglich zu ihrem Wohnort zurückfahren oder : denen die tägliche Rückkehr zumutbar ist, erhalten Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen. Darauf werden in der Regel die Fahrauslagen angerechnet, die für die Strecke zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte entstanden wären. Außerdem wird ein Verpflegungszuschuss in Höhe von 2,10 Euro je Arbeitstag gezahlt, wenn die notwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als elf Stunden beträgt. Die Summe der zu gewährenden Leistungen darf allerdings im Kalendermonat nicht höher sein als das Trennungsgeld, das ansonsten zu zahlen wäre. Bei der Vergleichsberechnung wird als Übernachtungsgeld für die ersten 14 Kalendertage ein Betrag von je 20,00 Euro und ab dem 15. Kalendertag von je 6,70 Euro angesetzt. Wichtige Fristen Das Trennungsgeld muss innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme, für die es gezahlt wird (z. B. einer Abordnung), schriftlich beantragt werden. Es wird monatlich im Nachhinein aufgrund von Nachweisen gezahlt, die die Trennungsgeldberechtigten innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben haben.

§

Die Umzugskostenvergütung umfasst: : Beförderungsauslagen (§ 6 BUKG) : Reisekosten (§ 7 BUKG) : Mietentschädigung (§ 8 BUKG) : Andere Auslagen (§ 9 BUKG) : Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 10 BUKG) : Auslagen (§ 11 BUKG)

www.bbbank.de/berufsstart

SOZIALE SICHERUNG 171

Soziale Sicherung

www.bbbank.de/berufsstart

172 SOZIALE SICHERUNG

171

Soziale Sicherung

173 173 174 174 174 177 180 182

Allgemeines zum System der Sozialversicherung Gesetzliche Rentenversicherung Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst Gesetzliche Unfallversicherung Die Alterssicherung der Beamten Private Vorsorge – Sichern Sie sich die staatliche Förderung Krankenversicherung Im Krankheits- und Pflegefall erhalten Beamte/Beamtenanwärter eine Beihilfeleistung Krankenversicherung

184

www.bbbank.de/berufsstart

SOZIALE SICHERUNG 173

Soziale Sicherung Allgemeines zum System der Sozialversicherung Die Arbeitnehmer – Tarifbeschäftigte und Auszubildende – des öffentlichen Dienstes sind kraft Gesetzes generell in der gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversichert, d.h. sie sind Mitglied der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Gemeinsam mit dem Arbeitgeber tragen sie die zur Finanzierung der Sozialversicherungen erforderlichen Beiträge entsprechend dem jeweils gültigen Beitragssatz – dies ist ein bestimmter Prozentsatz des Bruttoeinkommens – jeweils zur Hälfte (die Kosten der Unfallversicherung trägt der Arbeitgeber allein). Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Gehalt.

Das System der Sozialversicherung : Renten-

versicherung

: Kranken-

versicherung

: Pflege-

versicherung

: Arbeitslosen- : Unfall-

versicherung

versicherung

Gesetzliche Rentenversicherung Soziale Sicherheit ist untrennbar mit der Rentenversicherung verbunden. Die gesetzliche Rentenversicherung ist mit insgesamt 50 Millionen Versicherten, 11,8 Millionen Empfängern von Altersrenten sowie 4,2 Millionen Empfängern von Witwen- und Witwerrenten das mit Abstand größte Alterssicherungssystem. Die Arbeitnehmer – Tarifbeschäftigte und Auszubildende – des öffentlichen Dienstes sind genauso wie die Beschäftigten in der Privatwirtschaft in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Sie wird finanziert von den Beiträgen, die Beschäftigte und Arbeitgeber je zur Hälfte tragen (der aktuelle Beitragssatz beträgt 19,6 Prozent). D. h., vom Bruttogehalt werden den Tarif beschäftigten und Auszubildenden jeden Monat 9,8 Prozent vom Bruttoverdienst ein behalten. Für Spitzenverdiener, deren Einkommen höher als 5.500 Euro monatlich (Ost: 4.650 Euro) liegt, muss der Rentenbeitrag nur bis zu einer Höchstgrenze (so genannte Beitragsbemessungsgrenze) gezahlt werden. Im Prinzip richtet sich der Anspruch auf die spätere Rentenhöhe an den Beitragsjahren und den gezahlten Beiträgen. In einer aufwendigen Gesamtrechnung wird die Rentenhöhe vom jeweiligen Rentenversicherungsträger ermittelt. Einfach ausgedrückt, wird das eigene Erwerbseinkommen (während des ganzen Berufslebens) ins Verhältnis zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten gesetzt und mit einem Entgeltfaktor multipliziert. Die Rente wird jährlich angepasst (je nach der Entwicklung des gesamtwirtschaftlichen Netto-Durchschnittsentgelts). Anstieg des Beitragssatzes soll gebremst werden Durch die verschiedenen Reformmaßnahmen in den letzten Jahren wurde versucht, den Anstieg des Beitragssatzes zur Rentenversicherung zu begrenzen. Außerdem hat die Reform zum Ziel, eine zusätzliche Altersvorsorge schrittweise aufzubauen. Ohne die grundlegende Reform der Alterssicherung können die Probleme, die durch die demographische Entwicklung entstehen, nicht gelöst werden. Neben der Rentenversicherung – die auch www.bbbank.de/berufsstart

174 SOZIALE SICHERUNG

weiterhin die tragende Rolle bei der Altersvorsorge einnehmen wird – ist die Alterssicherung um eine freiwillige und staatlich geförderte Altersvorsorge ergänzt worden. Daneben gibt es weiterhin die betriebliche Altersvorsorge, deren Bedeutung durch die Reform ebenfalls erheblich gestärkt worden ist. Versicherungspflicht gilt auch für Auszubildende Bis auf wenige Ausnahmen sind alle Angestellten und Arbeiter in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Das gilt auch für Auszubildende und Wehr- und Zivildienstleistende. Von den Selbstständigen sind nur bestimmte Personenkreise pflichtversichert, dazu gehören beispielsweise Handwerker. Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst Zusätzlich sind die Arbeitnehmer und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes versichert. Die Zusatzversorgung beruht auf tarifvertraglicher Grundlage und stellt die betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst dar. Die Tarifvertragsparteien haben für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes einen „Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst – ATV“ abgeschlossen. Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie im Ratgeber „Rund ums Geld im öffentlichen Dienst“, den Sie mit der Karte am Buchumschlag oder im Internet unter www.dbw-online.de bestellen können. Gesetzliche Unfallversicherung Achtung: Unfälle, die sich auf dem direkten Weg von der Arbeit nach Hause oder zur Arbeit ereignen, sind Arbeitsunfälle! Ursprünglich war das Sozialversicherungssystem in Deutschland paritätisch aufgebaut, das heißt Arbeitgeber und Beschäftigte teilten sich die Beiträge. Ausgenommen hiervon war die Unfallversicherung. Da diese Risiken allein den Arbeitgebern zugesprochen wurden, mussten sie auch die kompletten Beiträge zahlen. Dieses System wurde durch die Einführung der Pflegeversicherung durchbrochen, als zur Finanzierung der Buß- und Bettag als Feiertag abgeschafft wurde. Die Alterssicherung der Beamten Die Versorgung für die Beamten von Bund, Ländern und Gemeinden ist einheitlich im Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) geregelt (gilt auch für die Richter). Die Versorgung für die Berufssoldaten richtet sich nach denselben Grundsätzen im Soldatenversorgungsgesetz (SVG). Pensionen sind ein Teil der Personalkosten und werden allein vom öffentlichen Arbeitgeber und unmittelbar aus seinem laufenden Haushalt gezahlt. Von der allgemeinen gesetzlichen Sozialversicherungspflicht sind Beamtinnen und Beamte befreit und zahlen daher keine Beiträge. Diese „Beitragsfreiheit“ ist jedoch bei der Bemessung der Bruttobesoldung für den Beamtenbereich vom Gesetzgeber berücksichtigt worden. Der Anspruch der Beamten auf amtsangemessene Versorgung gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und wird durch das Grundgesetz geschützt. Der Beamte erhält eine Pension, wenn er in den Ruhestand versetzt worden ist: : wegen Erreichens der allgemeinen Regelaltersgrenze (65. Lebensjahr) oder einer Sonderaltersgrenze (Polizei- und Justizvollzugsdienst sowie Berufsfeuerwehr: 60. Lebensjahr), www.bbbank.de/berufsstart

Bei Vorliegen der Voraussetzungen für staatliche Förderung Ist begrenzt auf den Förderhöchstbetrag AVmG (pro Jahr 2.100,– Euro)

für Riester-Einsteiger bis 25 Jahre (einmalig)

2)

1)

Bonus1): bis zu 200,– Euro

Riester-Rente zum Spezialtarif für den öffentlichen Sektor Heute schon an später denken! Mit der Riester-Rente unseres Kooperationspartners, der Union Investment, können Sie bereits heute Geld für die Zukunft sparen und sich zusätzlich die besonderen Vorteile für Anwärterinnen, Anwärter und Beschäftigte des öffentlichen Sektors sichern:

Mindestens 20 % Rabatt auf den Ausgabeaufschlag über die gesamte Laufzeit und alle Vorteile der UniProfiRente: • Attraktive Ertragschancen bei 100 % Garantie Ihre Einzahlung und staatliche Zulagen sind zu Beginn der Auszahlphase garantiert. • Staatliche Förderung1)2) Ausführliche produktspezifische Informationen und Hinweise zu Chancen und Risiken der Fonds entnehmen Sie bitte den aktuellen Verkaufsprospekten, den Vertragsbedingungen, den wesentlichen Anlegerinformationen sowie den Jahres- und Halbjahresberichten, die Sie kostenlos in deutscher Sprache bei Ihrer BBBank eG, Herrenstraße 2–10, 76133 Karlsruhe (Telefon 07 21/141-0 oder www.bbbank.de) oder über den Kundenservice der Union Investment Privatfonds GmbH, Wiesenhüttenstraße 10, 60329 Frankfurt am Main (Telefon 069/5 89 98-60 60 oder www.union-investment.de) erhalten. Diese Dokumente bilden die allein verbindliche Grundlage für den Kauf der Fonds. Stand: 16.04.2012

Jetzt informieren: www.bezuegekonto.de oder Tel. 0 800/40 60 40 160 (kostenfrei)

176 SOZIALE SICHERUNG

: auf Antrag ab dem 63. Lebensjahr (schwerbehinderte Mitarbeiter ab dem 60. Lebensjahr) oder : wegen festgestellter dauernder Dienstunfähigkeit. Beamtenanwärter sind nicht rentenversicherungspflichtig Nicht rentenversicherungspflichtig sind Beamtinnen und Beamte (einschl. Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter), Richterinnen und Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit oder vergleichbare Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbände (einschließlich der Spitzenverbände) oder ihrer Arbeitsgemeinschaften. Beamtinnen und Beamte erhalten im Ruhestand so genannte Versorgungsbezüge. Die Höhe orientiert sich an den ruhegaltfähigen Dienstbezügen (letzte Diensbezüge) und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (Dauer des Beamtenverhältnisses). Derzeit beträgt die Höchstversorgung 71,75 Prozent. Auch Beamte sollten deshalb schon frühzeitig mit Hilfe des Staates „privat vorsorgen“ ( siehe nächste Seite). Berechnung der Pensionen Der Berechnung der Pension werden die ruhegehaltfähige Dienstzeit und die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde gelegt. : Ruhegehaltfähige Dienstzeiten sind insbesondere Zeiten in einem Beamtenverhältnis, im berufsmäßigen oder nichtberufsmäßigen Wehrdienst, in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst sowie geforderte Ausbildungszeiten. : Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind das Grundgehalt, das der Beamte zuletzt mindestens drei Jahre lang bezogen hat, gegebenenfalls zuzüglich des Familienzuschlags (Stufe 1) sowie bestimmter Zulagen, die im Besoldungsrecht ausdrücklich als ruhegehaltfähig bezeichnet sind. Dies sind die so genannten Amtszulagen, die für die dauerhafte Wahrnehmung höherwertiger Funktionen gezahlt werden können, nicht jedoch Stellenzulagen, Erschwerniszulagen oder Zulagen für besonderen. Das Ruhegehalt beträgt für Beamte, die schon länger in einem Beamtenverhältnis stehen 1,875 Prozent für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit. Insgesamt wird jedoch höchstens ein Ruhegehaltsatz von 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erreicht. Durch das Versorgungsänderungsgesetz kommen Beamtenanwärter allerdings nur noch auf einen Höchstsatz von 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung zählen als ruhegehaltfähige Dienstzeit nur entsprechend ihrem Anteil an der vollen Arbeitszeit. Als ruhegehaltfähige Dienstbezüge werden jedoch die Beträge des Vollzeitgehalts angesetzt. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge (z. B. Erziehungsurlaub) sind grundsätzlich keine ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, es sei denn, das dienstliche Interesse an der Beurlaubung wurde vorher schriftlich anerkannt (z. B. bei der Beurlaubung zur Wahrnehmung einer Tätigkeit im deutschen öffentlichen Interesse bei anderen nationalen oder internationalen Einrichtungen wie etwa EU oder Organisationen der Vereinten Nationen). Für Zeiten der Kindererziehung werden – wie auch in der gesetzlichen Rentenversicherung – unter bestimmten Voraussetzungen Zuschläge zur Pension gezahlt. Bei Eintritt in den Ruhestand vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wird die Pension um 3,6 Prozent für jedes Jahr gekürzt, um das der Beamte vor Erreichen der gesetzlichen www.bbbank.de/berufsstart

SOZIALE SICHERUNG 177

Altersgrenze (65. Lebensjahr, für Vollzugsbeamte 60. Lebensjahr) in den Ruhestand versetzt wird (maximal 10,8 Prozent). Für schwerbehinderte und dienstunfähige Beamte tritt an die Stelle des 65. Lebensjahres das 63. Lebensjahr. Bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gelten folgende Besonderheiten: : Wird der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres dienstunfähig, wird für die Berechnung des Ruhegehalts die Zeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zu zwei Dritteln der ruhegehaltfähigen Dienstzeit – fiktiv hinzugerechnet. : Ist der Beamte infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden, beträgt das Unfallruhegehalt mindestens 66 2/3 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Der Ruhestandsbeamte erhält eine Mindestpension, wenn dies für ihn günstiger ist (35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, mindestens jedoch ca. 1.300 Euro (alte Länder) und 1.200 Euro (neue Länder). Mehr Informationen zur Versorgung der Beamten finden Sie im Ratgeber des DBW „Die Beamtenversorgung“, den Sie mit der Karte am Buchumschlag oder im Internet unter www.dbw-online.de bestellen können. Unfallfürsorge ist Teil des Beamtenversorgungssystems Da Beamtinnen und Beamte von der allgemeinen gesetzlichen Unfallversicherung nicht geschützt sind, umfasst das System der Beamtenversorgung auch Unfallfürsorgeleistungen. Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt oder getötet, werden ihm und den Hinterbliebenen vom Dienstherrn auch Heil- und Pflegekosten und Sachschäden erstattet sowie gegebenenfalls ein Ausgleich für eine verbleibende Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt. Ist der Beamte wegen eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt worden, erhält sie oder er unter bestimmten Voraussetzungen ein erhöhtes Unfallruhegehalt. Wie die Besoldung werden auch die Ruhestandsbezüge entsprechend der allgemeinen Einkommensentwicklung – jeweils durch Gesetz – angepasst. Private Vorsorge – Sichern Sie sich die staatliche Förderung Gerade erst in den Beruf gestartet und dann soll man jetzt schon an die Rente denken? Ja, am besten wär’s. Je früher man sich darum kümmert, desto besser sieht Ihre Zukunft aus. Zumindest finanziell. Bereits jetzt wird dafür gesorgt, dass die Kassen der gesetzlichen Rentenversicherung entlastet werden. Das Rentenniveau, derzeit bei etwa 70 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens soll bis 2030 bei 68 Prozent liegen. Was Sie später einmal bekommen werden und ob das dann zum Leben reichen wird, weiß heute noch keiner. Daher wird jedem einzelnen empfohlen so früh wie möglich vorzusorgen. Beiträge für die Altersvorsorge sind Sonderausgaben Wer sich für eine zusätzliche Altersvorsorge entscheidet, kann die Beiträge hierfür in der Steuererklärung unter Sonderausgaben geltend machen. Zusammen mit der Rentenreform wurde die staatliche Förderung der privaten Eigenvorsorge eingeführt. Mit der privaten Vorsorge kann man nicht früh genug beginnen. Nutzen Sie die Fördermöglichkeiten des Staates. Es werden alle Personen gefördert, die Pflichtwww.bbbank.de/berufsstart

178 SOZIALE SICHERUNG

mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung oder Empfänger von Besoldung oder Amtsbezügen sind – also auch Auszubildende und Beamtenanwärter. Am besten lassen Sie sich gleich bei der BBBank individuell beraten. Als Selbsthilfeeinrichtung für Beamte gegründet, kennt sich die BBBank im öffentlichen Dienst besonders gut aus und hat ihr Produktund Dienstleistungsangebot entsprechend auf Beamtinnen, Beamte und Tarifbeschäftigte ausgerichtet. Weitere Informationen finden Sie im Kapitel „Finanzen und Versicherungen“ auf  den Seiten 121 ff.

Private Vorsorge „Die Rente ist sicher“, diesen Satz glauben immer weniger Bundesbürger. Mit jedem Jahr steigen die Rentenbezieher, in gleicher Weise nehmen die Betragszahler ab. Das kann nicht gut gehen. Deshalb empfehlen wir allen Berufseinsteigern – Auszubildenden und Beamtenanwärtern – sich bereits zu Beginn des Berufslebens über die Möglichkeiten der privaten Vorsorge zu informieren. In welcher Weise, sich auch der Staat an dieser Eigenvorsorge mit Zulagen und Steuerfreibeträgen beteiligt, erfahren Sie von den Selbsthilfeeinrichtungen, die dem DBW angehören. Sie kennen sich im öffentlichen Dienst besonders gut aus und beraten Sie kompetent und individuell. Welche Unternehmen dem DBW angehören finden Sie im Internet unter www.dbw-online.de

Berufsunfähigkeit Als die Bank für den öffentlichen Dienst informiert Sie die BBBank gerne rund um das Thema Berufsunfähigkeit. Gemeinsam mit ihrem Partner, der Karlsruher, bietet Ihnen die BBBank einen leistungsstarken Schutz bei Berufsunfähigkeit. Und das Ganze zu speziellen und besonders günstigen Konditionen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ( siehe Seite 137 sowie Ihren BBBank-Ansprechpartner in Ihrer Nähe  siehe Seite 13 ff.). Dienstunfähigkeit Als die Bank für den öffentlichen Dienst informiert Sie die BBBank gerne rund um das Thema Dienstunfähigkeit. Gemeinsam mit ihrem Partner, der Karlsruher, bietet Ihnen die BBBank einen leistungsstarken Schutz bei Dienstunfähigkeit. Und das Ganze zu speziellen und besonders günstigen Konditionen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ( siehe Seite 80 f. sowie Ihren BBBank-Ansprechpartner in Ihrer Nähe  siehe Seite 13 ff.).

www.bbbank.de/berufsstart

Wenn a Wenn aus us S Spaß paß E Ernst r ns t w wird: ird : Wir W ir zahlen zahlen be beii D Dienstunfähigkeit. ienstunfähigkeit.

ig für günst s r e d Beson nsteiger im ei Berufs hen Dienst ! lic öffent

Krankheit oder Unfall können zur Dienstunfähigkeit führen. Ve erlust des Einkommens. Sichern Sie Das bedeutet V deshalb jetzt Ihren Lebensunterhalt für die Zukunft ab.

Die Bankenkooperation Friedrich-Scholl-Platz 76112 Karlsruhe Telefon T elefon 0721 353-782170 www .karlsruher.de www.karlsruher.de

Informationen erhalten Sie in allen Filialen der BBBank oder unter der kostenfr kostenfreien eien Service-Nummer 0800/406040160.

180 SOZIALE SICHERUNG

Krankenversicherung In Deutschland gibt es zwei Arten von Krankenversicherungen: : Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) : Private Krankenversicherung (PKV). Die wesentlichen Unterscheidungen zwischen der GKV und PKV: : bei der gesetzlichen Krankenversicherung ist der Beitragssatz auf Basis weitgehend staatlich festgelegter Leistungen kalkuliert, : der Leistungsumfang ist lt. SGB V auf „wirtschaftliche, ausreichende, notwendige und zweckmäßige Leistungen“ beschränkt nicht risiko-, sondern einkommensabhängig, : beinhaltet eine Umverteilungskomponente, die die Bezieher mittlerer Einkommen zugunsten von Geringverdienern oder beitragsfrei Versicherter (z.B. Familienmitglieder) belastet, : umlagefinanziert (d.h. es werden keine (Alters-) Rückstellungen für die höheren Kosten älterer Versicherter gebildet), nicht demographiegesichert (d.h. die Alterung der Bevölkerung führt zu tendenziell immer höheren Beitragssätzen). Auszubildende in der GKV, Beamtenanwärter in der PKV Auszubildende im öffentlichen Dienst sind verpflichtet, sich in einer GKV zu versichern. Es besteht ein Recht auf Wahlfreiheit, d.h. die Auszubildenden können sich eine Krankenkasse frei auswählen. Da es sowohl bei den Beiträgen als auch bei den Leistungen erhebliche Unterschiede gibt, ist es ratsam, sich vorher umfassend zu informieren. Unter www.berufsstart-im-oeffentlichen-dienst.de finden Sie einige Link-TIPPS. Für Beamtenanwärter gelten andere Regelungen. Sie erhalten vom Dienstherrn eine Krankenfürsorgeleistung und sind beihilfeberechtigt. Deshalb übernimmt der Arbeitgeber einen bestimmten Prozentsatz der anfallenden Krankheitskosten. Beamtenanwärter müssen sich lediglich für den Teil absichern, den die Beihilfe nicht abdeckt. Mit diesen Besonderheiten bei Beamten und Beamtenanwärtern sind die sogenannten Selbsthilfeeinrichtungen bestens vertraut. Sie kennen sich gerade bei der Beihilfe besonders gut aus und bieten leistungsfähige Produkte zu günstigen Tarifen. Mehr Informationen unter www.berufsstart-im-oeffentlichen-dienst.de. In der Privaten Krankenversicherung ist die Versicherungsprämie : kalkuliert auf Basis individuell zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung vereinbarter Leistungen, risikobezogen und einkommensunabhängig, : rücklagebildend (d. h. vorhersehbare Kostensteigerungen durch die Altersentwicklung innerhalb einer Tarifgruppe werden durch eine Rücklagenbildung gemindert), : demographiefest, da die Prämien jeweils für die versicherte Tarifgruppe berechnet werden und nur für diese risikogerechte Beiträge erhoben werden und Zahlungen erfolgen. Die Altersentwicklung wird sich auch in diesen Tarifgruppen in der Risikokalkulation niederschlagen und daher ebenso zu höheren Beiträgen führen wie in der gesetzlichen Krankenversicherung, allerdings nicht für alle im selben Maße, : tarifgruppenbezogen kalkuliert und damit vergreisungsgefährdet (d. h. sie beinhaltet nur einen Risikoausgleich innerhalb einer Tarifgruppe, aber keine Umverteilung mit weiteren Versichertengruppen im gleichen Versicherungsunternehmen). www.bbbank.de/berufsstart

SOZIALE SICHERUNG 181

Beide Versicherungsarten verhalten sich gleich bzgl. Kostensteigerungen in der medizinischen Versorgung und der zunehmenden Langlebigkeit der Bevölkerung. Etwa 87,5 Prozent der Krankenversicherten sind Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, 12,5 Prozent sind privat krankenversichert. Auszubildende und Beschäftigte im öffentlichen Dienst können sich zur gesetzlichen Krankenversicherung auch Zusatz versichern lassen. Gerne beraten Sie die Mitarbeiter der BBBank umfassend und zeigen Ihnen Ihre individuellen Vorteile der Zusatzversicherung auf ( siehe Seite 140 f. sowie Ihren BBBank-Ansprechpartner in Ihrer Nähe siehe  Seite 13 ff.). Krankenversicherung und Beihilfe Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Tarifbeschäftigte mit einem Bruttoeinkommen unterhalb der sich jährlich ändernden Versicherungspflichtgrenze sind in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Dazu gehören auch Auszubildende, Studenten und Meisterschüler im Handwerk. Neben der Krankenversicherung fällt der Beschäftigte automatisch unter die übrigen Sozialversicherungen: Renten-, Unfall- (Besonderheit: Beiträge werden nur vom Arbeitgeber gezahlt!), Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Dies mag auf den ersten Blick ärgerlich sein – vom Lohn bleibt deutlich weniger als das Brutto-Gehalt übrig. Aber die Versicherungsleistungen sind wichtig und von Vorteil. Hier wird der Grundstock für die Absicherung im Krankheitsfall, bei Arbeitslosigkeit und im Alter gelegt. Krankenversicherung Von der Pflichtmitgliedschaft für Arbeitnehmer in der gesetzlichen Sozialversicherung besteht bei der Krankenversicherung eine Ausnahme: Überschreitet das Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze, besteht die Wahlmöglichkeit, sich entweder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer privaten Krankenversicherung zu versichern. Wird eine private Krankenversicherung gewählt, wird vom Arbeitgeber ein Beitragszuschuss bis zu dem Betrag, den der Arbeitgeber bei einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen müsste, gewährt. Bisher konnten diese Beschäftigte statt des Beitragszuschusses auch Beihilfe prinzipiell wie Beamte beanspruchen.

Auszubildende brauchen eine gesetzliche Krankenversicherung Die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse ist für alle Auszubildenden vorgeschrieben. Jedoch können Sie frei entscheiden, welcher Krankenkasse sie beitreten. Der Vergleich lohnt sich in jedem Fall – sowohl bei den Beitragssätzen als auch bei den Leistungen gibt es teilweise erhebliche Unterschiede. Die Entscheidung für eine Krankenkasse ist keine Entscheidung fürs Leben, denn der Gesetzgeber hat die Hürden für einen Krankenversicherungswechsel beseitigt. Bei den Kosten für Arzneimittel gilt: Auszubildende zahlen aufgrund ihrer geringen Einkünfte in der Regel nichts. Voraussetzung hierfür ist, dass bei der Krankenkasse ein Antrag auf Befreiung gestellt wird. www.bbbank.de/berufsstart

~

182 SOZIALE SICHERUNG

Beihilfeanspruch ist in Bund und Ländern unterschiedlich Beamte haben Anspruch auf Beihilfe. Aufgrund der Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten und deren Familien werden die notwendigen und angemessenen Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen in einem nach Prozentsätzen festgelegten Umfang zu den so genannten Bemessungssätzen erstattet. Das gilt auch für alle Versorgungsempfänger. Die Bemessungssätze sind im Bundesdienst personenbezogen gestaffelt. Danach erhält der aktive Beamte auf seine eigenen Krankheitskosten eine Beihilfe in Höhe von 50 Prozent, der Ruhestandsbeamte von 70 Prozent. Für Krankheitskosten des Ehegatten werden 70 Prozent erstattet, für Krankheitskosten der Kinder 80 Prozent. Sofern letztere Personen – sie werden im Beihilferecht als berücksichtigungsfähige Angehörige bezeichnet – allerdings selbst (z.B. aufgrund eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses) in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, verdrängt dieser Leistungsanspruch weitgehend den Anspruch auf Beihilfe. Beamte, die bis zu ihrer Verbeamtung Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen sind, können allerdings unmittelbar nach ihrer Verbeamtung – statt einer privaten Krankenversicherung – ihr bisheriges Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Krankenversicherung in Form einer freiwilligen Mitgliedschaft fortführen. Sie müssen ihre Beiträge jedoch fortan allein tragen; sie haben also im Gegensatz zu Beschäftigten keinen Anspruch auf Beitragszuschüsse des Dienstherrn. Unser Angebot – Ihr Vorteil

Ratgeber „Beihilfe“ Mehr Informationen zum Beihilferecht in Bund und Ländern finden Sie im Ratgeber des DBW „Die Beihilfe“, den Sie mit der Karte am Buchumschlag oder im Internet unter www.diebeihilfe.de bestellen können. Wenn Sie Kunde der BBBank sind, zahlen Sie den Vorteilspreis von nur 5,00 Euro zzgl. Versand und sparen damit 2,50 Euro.

www.die-beihilfe.de Beihilfeberechtigung Bemessungssätze und Eigenbehalte Beihilfefähige Aufwendungen Mit Hinweisen zu den Landesvorschriften der Beihilfe Bundesbeihilfeverordnung 12. Auflage

Im Krankheits- und Pflegefall erhalten Beamte/Beamtenanwärter eine Beihilfeleistung Beamtinnen und Beamte sind nicht, wie Arbeiter und Angestellte, gesetzlich krankenversichert. Der Dienstherr leistet im Krankheitsfall eine Beihilfe zu den Krankheitskosten, die allerdings nur einen Teil der Kosten abdeckt. Beamtinnen und Beamte sind also gehalten, im Wege der Eigenvorsorge das Risiko von Krankheiten und Pflegebedürftigkeit für sich und ihre Familien abzusichern. Die Eigenvorsorge erfolgt regelmäßig durch den Abschluss einer privaten Versicherung, deren Beiträge aus den Dienst- und Versorgungsbezügen zu bestreiten sind. Allen Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärtern ist daher der Abschluss einer privaten Krankenversicherung dringend zu empfehlen. Lassen Sie sich dringend beraten. Die Selbsthilfeeinrichtungen, im Deutschen Beamtenwirtschaftsring e. V. (DBW) kennen sich im öffentlichen Dienst besonders gut aus und beraten Sie kompetent und individuell. Außerdem haben die privaten Krankenversicherer im DBW leistungsfähige und sehr günstige Beihilfetarife für Beamte und Beamtenanwärter. Mehr Informationen finden Sie im Internet unter www.dbw-online.de. www.bbbank.de/berufsstart

SOZIALE SICHERUNG 183

Verpflichtung zur privaten Pflegeversicherung Bei der privaten Pflegeversicherung besteht für alle Beamte eine gesetzliche Verpflichtung, sich in der sozialen oder privaten Pflegeversicherung zu versichern. Die Wahl des Versicherungsbereiches erfolgt nach dem Prinzip: „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung“. Der Leistungsrahmen im Pflegefall richtet sich im Beihilferecht nach den Regelungen im SGB XI.

www.bbbank.de/berufsstart

Versichern und Bausparen

Die Debeka-Gruppe

Traditioneller Partner des öffentlichen Dienstes

Versichern und Bausparen

Debeka – der Spezialist für den öffentlichen Dienst Seit über 100 Jahren ist die Debeka dem öffentlichen Dienst eng verbunden. Sie ist Mitbegründerin des Deutschen Beamtenwirtschaftsrings. Mit dem Deutschen Beamtenbund sowie dem Deutschen Gewerkschaftsbund und seinen Verbänden arbeitet die Debeka in allen Versorgungsfragen intensiv zusammen. Fachkundige Beratung, niedrige Kosten – z. B. für die Verwaltung – und eine erfolgreiche Geldanlagepolitik sichern den Mitgliedern ein Höchstmaß an Leistungen. r® monito Kunden land 2011 Deutsch

Ausgezeichnete Leistungen

IEGER Das hervorragende Preis-Leistungs-Verhältnis TESTSfriedenheit zu aller Debeka-Produkte wird von unabhängigen Kunden en herung : en ch an Wirtschaftsmagazinen, Verbraucherzeitschriften nversic Br Kranke • Privatearkassen onitor m en nd • Bausp ww.debeka.de/ku und Analysten immer wieder bestätigt. unter w Details Und auch die Debeka-Kunden geben dem Unternehmen gute Noten: Die Mitglieder der Debeka Krankenversicherung sind die zufriedensten der gesamten Branche. Dies ist das Ergebnis der Befragung „Kundenmonitor Deutschland“, die jährlich von der Servicebarometer AG durchgeführt wird. Dazu befragte das Marktforschungsinstitut rund 36.000 Kunden branchenübergreifend zu ihrem Konsumverhalten und ihrer Zufriedenheit mit Dienstleistungsunternehmen. Guter Service kommt an Neben ausgezeichneten Produkten setzt die Debeka auf einen umfassenden Service, zu dem auch eine kundennahe Betreuung gehört. Die Debeka ist daher an mehr als 1.200 Orten im gesamten Debeka-Hauptverwaltung Bundesgebiet vertreten. Ferdinand-Sauerbruch-Str. 18 Über 16.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im 56058 Koblenz angestellten Außen- und Innendienst stellen eine Telefon (02 61) 4 98 - 0 kompetente Beratung sicher. www.debeka.de

anders als andere

Krankenversicherungsverein Kr anke enversicherungsverein a. G.

SRUW PDSUH

Eine große Gemeinschaft bietet Schutz Sie suchen eine optimale V Vo orsorge ffür ür den Krankheitsfall ? Kostengünstig, leistungsstarkk, individuell, zuverlässig ? Dann werden auch Sie Mitglied bei Deu utschlands größtem privaaten Krankenversicherer. Mehr als 2,1 Millionen V Vo ollversicherte profitieren bereits von den hervorragenden Leistungen der Debeka.

anders als ander andere e

r2 Februa

012

 ungen“ Plrvaorrtagzen1 + de Leisst chafft“ t““+ ells

rig he stärkste Ges sich herrer“ nz „langjähe, „bila i n terr Ver ungen ärkste t ot essttä Bestn sicher erviicce note, „s on Krankenver Bestn v Vergleich

Debeka-Hauptverwaltung Ferdinand-Sauerbruch-Strr. 18 56058 Koblenz Telefon (02 61) 4 98 - 0 www.debeka.de

NACH DER AUSBILDUNG … 187

Nach der Ausbildung …

www.bbbank.de/berufsstart

188 NACH DER AUSBILDUNG …

187

Nach der Ausbildung …

189 189

Übernahme – das Ziel ... Tarifvertrag bei Bund und Kommunen sieht die Übernahme nach der Ausbildung vor Kündigung Übernahme auch bei Beamtenanwärtern nicht garantiert Mobilität wird erwartet

192 193 193

www.bbbank.de/berufsstart

NACH DER AUSBILDUNG … 189

Übernahme – das Ziel ... Tarifvertrag bei Bund und Kommunen sieht die Übernahme nach der Ausbildung vor Das Ausbildungsverhältnis endet grundsätzlich mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Die Tarifvertragsparteien haben sich in der Tarifrunde 2012 darauf verständigt – unter Vorliegen bestimmter Voraussetzungen – die Auszubildenden bei Bund und Kommunen zu übernehmen ( siehe Kasten zu § 16 a auf Seite 192). Die Zeit nach der Ausbildung – im Unternehmen bleiben oder nicht? Spätestens im letzten Jahr der Ausbildung macht man sich Gedanken, ob man im Unternehmen bereits seinen Platz gefunden hat und dort bleiben möchte oder auch nicht. Damit man als Auszubildender nicht völlig im Unklaren ist, ob man überhaupt vom Arbeitgeber übernommen wird oder nicht, ist auch hier festgelegt, bis wann dem Auszubildenden mitgeteilt werden muss, ob er bleiben kann oder nicht – um gegebenenfalls noch entsprechend Zeit zu haben, sich bei einem anderen Arbeitgeber zu bewerben. Innerhalb einer Frist von drei Monaten vor dem voraussichtlichen Ende Ihrer Ausbildungszeit muss Ihnen Ihr Ausbilder schriftlich mitteilen, ob Sie in ein Beschäftigungsverhältnis übernommen werden sollen oder nicht. Innerhalb von vier Wochen nach Zugang einer positiven Mitteilung müssen Sie wiederum schriftlich erklären, ob Sie das Job-Angebot annehmen möchten. Werden Sie im Anschluss an Ihre Ausbildung weiter beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt dieses Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Es geht aber auch um die Übernahme im erlernten Beruf nach bestandener Prüfung. Es gibt zwar nun mit § 16a des Manteltarifvertrags für Auszubildende ein gewisses Recht auf Übernahme, doch diese Übernahmeverpflichtung ist an gewisse Voraussetzungen gebunden. Prinzipiell ist Ausbildungsvertrag ein zweckbefristeter Vertrag. In einigen Bereichen ist die Übernahme nach der Ausbildung tarifvertraglich oder in sonstigen Vereinbarungen geregelt (u. a. Bund und Kommunen). Hier müssen Auszubildende nach Bestehen ihrer Prüfung für eine bestimmte Zeit oder auch unbefristet übernommen werden (bei Bund und Kommunen für 12 Monate). Damit alle Klarheit haben, ist es sinnvoll, sich frühzeitig – mindestens drei Monate vor Ausbildungsende – über die Regelung in Ihrer Behörde zu erkundigen. Falls der Arbeitgeber eine klare Aussage über die Weiterbeschäftigung verweigert, sollten Sie sich sofort mit dem Personalrat und der Jugendund Auszubildendenvertretung (JAV) in Verbindung setzen. Gemeinsam lässt sich mehr erreichen, selbst wenn es nur eine befristete Übernahme sein sollte. www.bbbank.de/berufsstart

190 NACH DER AUSBILDUNG …

§

Weiterarbeit Wird der Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. § 17 Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Im Manteltarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst wurde dazu Folgendes festgehalten:

§

§ 22 Mitteilungspflicht und Weiterarbeit (1) Beabsichtigt der Ausbildende, den Auszubildenden nach Abschluss der Berufsausbildung in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, hat er diese dem Auszubildenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung kann der Ausbildende die Übernahme vom Ergebnis der Abschlussprüfung abhängig machen. Innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung hat der Auszubildende schriftlich zu erklären, ob er in ein Arbeitsverhältnis zu dem Ausbildenden zu treten beabsichtigt. Beabsichtigt der Ausbildende keine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis, hat er dies dem Auszubildenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen. (2) Wird der Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. § 9 Abs. 3 bleibt unberührt.

Das war’s Wann das Berufsausbildungsverhältnis endgültig beendet ist – unter Berücksichtigung von Kündigung und Abschlussprüfung; und in welchen Fällen man als Auszubildender einen Anspruch auf Schadensersatz hat. Normalerweise endet das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf der Ausbildungszeit beziehungsweise mit der Abschlussprüfung. Doch was sagt eigentlich das Gesetz dazu, wenn man die Prüfung nicht besteht oder der Arbeitgeber kündigt? Und: wie sieht es dann mit Schadensersatzansprüchen aus?

§

Kündigung (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. (2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden 1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,

www.bbbank.de/berufsstart

NACH DER AUSBILDUNG … 191

2. vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. (3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. (4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt. § 15 Berufsbildungsgesetz (Auszug)

Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung (1) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Ausbildende oder der Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht im Falle des § 15 Abs. 2 Nr. 2. (2) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird. § 15 Berufsbildungsgesetz (Auszug)

§ 16 Beendigung des Ausbildungsverhältnisses (1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit; abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt. Im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen der Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. (2) Können Auszubildende ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung erst nach beendeter Ausbildungszeit ablegen, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. (3) Beabsichtigt der Ausbildende keine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis, hat er dies den Auszubildenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen. (4) Nach der Probezeit (§ 3) kann das Ausbildungsverhältnis unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden a) aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, b) von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen. (5) Werden Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Auszug aus dem Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD)

www.bbbank.de/berufsstart

§

§

§

192 NACH DER AUSBILDUNG …

§

§

§ 16a Übernahme von Auszubildenden Auszubildende werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Im Anschluss daran werden diese Beschäftigten bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nach Satz 1 vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz voraus, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen. Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt. (2) § 16a TVAöD – Besonderer Teil BBiG – und § 16a – Besonderer Teil Pflege – werden gestrichen. (3) Ergänzung § 20 TVAöD: Außerkrafttreten der (neuen) Regelung des § 16a TVAöD mit Ablauf des 28. Februar 2014. Auszug aus dem Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD), Besonderer Teil BBiG

§ 17 Abschlussprämie (1) Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung bzw. staatlicher Prüfung erhalten Auszubildende eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von 400 Euro. Die Abschlussprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichen Prüfung fällig. (2) Absatz 1 gilt nicht für Auszubildende, die ihre Ausbildung nach erfolgloser Prüfung aufgrund einer Wiederholungsprüfung abschließen. Im Einzelfall kann der Ausbildende von Satz 1 abweichen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten erstmals für Ausbildungsverhältnisse, die im Jahr 2006 beginnen. Auszug aus dem Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD)

Kündigung Die Voraussetzungen für eine Kündigung sind gesetzlich festgelegt und können unterschiedlich sein: Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Dies gilt für den Arbeitgeber, aber auch für den Auszubildenden. Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis ohne Einhalten einer Frist (so genannte „fristlose Kündigung“) nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden – etwa wegen des Vorzeigens falscher Zeugnisse, strafbarer Handlungen während des Dienstes oder beharrlicher und vorsätzlicher www.bbbank.de/berufsstart

NACH DER AUSBILDUNG … 193

Arbeitsverweigerung. Eine solche Kündigung aus wichtigem Grund ist allerdings unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten schon länger als zwei Wochen bekannt waren. Handelt es sich um eine Pflichtverletzung im Leistungsbereich, zum Beispiel geringe oder schlechte Arbeitsleistungen, ist zuvor grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich. Nur nach rechtzeitiger und deutlicher Abmahnung, in der die Mängel genau beschrieben und beanstandet sind und für den Wiederholungsfall auf die Gefährdung des Arbeitsverhältnisses hingewiesen wird, kann gekündigt werden. Nach der Probezeit können Sie als Auszubildender außerdem mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen, wenn Sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Ausbildung entscheiden. Jede Kündigung muss schriftlich und bei einer Kündigung nach der Probezeit unter Angabe der Gründe erfolgen. Übernahme auch bei Beamtenanwärtern nicht garantiert Für Beamtenanwärter gilt die Ausbildung mit dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes als beendet. Damit endet auch der Status „Beamte auf Widerruf“. Im Regelfall werden Beamtenanwärter anschließend übernommen und in das „Beamtenverhältnis auf Probe“ berufen. Doch gerade in letzter Zeit wurde auch von dieser jahrzehntelangen Praxis abgewichen. Beendigung des Beamtenverhältnisses Ein wirksam begründetes Beamtenverhältnis kann – außer durch Tod – nur in den gesetzlich zugelassenen Fällen beendet werden. In aller Regel endet das aktive Beamtenverhältnis durch Eintritt in den Ruhestand. Der Beamte tritt kraft Gesetzes bei Erreichen der Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand. Für bestimmte Beamtengruppen bestehen besondere Altersgrenzen, z. B. im Polizei- und Justizvollzugsdienst und bei der Feuerwehr das vollendete 60. Lebensjahr. Die Altersgrenzen gelten für Frauen und Männer gleichermaßen. Auf Antrag kann in den Ruhestand versetzt werden, wer das 63. Lebensjahr vollendet hat oder schwerbehindert ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat. Weiterhin wird in den Ruhestand versetzt, wer aus Gesundheitsgründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (Dienstunfähigkeit) und eine andere Tätigkeit, eventuell auch nach Umschulung, nicht mehr in vollem Umfang wahrnehmen kann („Rehabilitation vor Versorgung“). Im Fall des vorzeitigen Ruhestandes wird das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag gemindert. Bemerkenswert ist, dass nur 9 Prozent der Beamtinnen und Beamten die Regelaltersgrenze (65 Jahre) und 16 Prozent die Sonderaltersgrenze erreichen, jedoch rund 47 Prozent wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand gehen. Mobilität wird erwartet Beschäftigte können im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses versetzt, abgeordnet oder zugewiesen werden. Vorübergehend können sie auch einer anderen öffentlichen Einrichtung, die nicht zu den deutschen Dienstherren gehört, z.B. über- oder zwischenstaatliche Organisationen zugewiesen werden. Eine Versetzung zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist nicht möglich, hier muss vielmehr ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen werden. Ebenso wie für Beamte gibt es auch für Tarifkräfte die Möglichkeit der unbezahlten Beurlaubung. www.bbbank.de/berufsstart

Deutscher Beamtenwirtschaftsring e.V. (DBW) „seit dem Jahre 1951 besteht der Deutsche Beamtenwirtschaftsring e.V. (DBW) als Zusammenschluss der beiden großen Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften – dbb beamtenbund und tarifunion sowie Deutscher Gewerkschaftsbund – und den wichtigsten Selbsthilfeeinrichtungen für den öffentlichen Dienst bzw. privatisierten Dienstleistungssektor. Die BBBank ist Gründungsmitglied des DBW.“

SCHUTZ UND SICHERHEIT 195

Schutz und Sicherheit

www.bbbank.de/berufsstart

196 SCHUTZ UND SICHERHEIT

195

Schutz und Sicherheit

197 197 197 197 198

Gewerkschaften stärken das „WIR-Gefühl“ und bieten Schutz Die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft lohnt sich DBW als Zusammenschluss von Selbsthilfeeinrichtungen Gewerkschaften sind Solidargemeinschaften BBBank arbeitet mit den Gewerkschaften im öffentlichen Dienst zusammen

www.bbbank.de/berufsstart

SCHUTZ UND SICHERHEIT 197

Gewerkschaften stärken das „WIR-Gefühl“ und bieten Schutz Die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft lohnt sich Die Gewerkschaften setzen sich von jeher für die Interessen und Belange der Arbeitnehmer ein. Während der Organisationsgrad in der Privaten Wirtschaft nur bei knapp 20 Prozent liegt, organisieren die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes rund 60 Prozent aller Beamtinnen und Beamten sowie Tarifbeschäftigten. Der Geschäftsführer des Deutschen Beamtenwirtschaftsring e.V. (DBW), Uwe Tillmann, spricht in diesem Zusammenhang gerne vom „WIR-Gefühl“ im öffentlichen Dienst. Das ist bei Behörden und sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Dienstes besonders ausgeprägt, meint Tillmann. Begründet wird dies damit, dass die Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe im öffentlichen Dienst eine ganz andere Rolle spielt als in der Privatwirtschaft. Man kann sich beispielsweise kaum vorstellen, dass „Bäcker oder Metzger“ eine eigene Gewerkschaft gründen. Für Finanzbeamte oder Beschäftigte im Strafvollzug ist es aber ganz normal, dass sie sich in einer eigenen Gewerkschaft bzw. in einem eigenen Berufsverband zusammenschließen. Tillmann ist froh, dass sich die Gewerkschaften im öffentlichen Dienst heute nicht mehr so feindselig gegenüberstehen wie das vor 20 oder 30 Jahren der Fall war. Heute sitzen der Chef des Beamtenbundes und der Bundesvorsitzende von ver.di wie selbstverständlich an einem Tisch und verhandeln mit dem Bundesinnenminister über Tarife und sonstige Arbeitsbedingungen. In der Öffentlichkeit hat man es kaum wahrgenommen, aber es gibt seit einigen Jahren bei Tarifverhandlungen eine Gemeinsame Kommission und ein abgestimmtes Vorgehen der Gewerkschaften untereinander. DBW als Zusammenschluss von Selbsthilfeeinrichtungen Der Deutsche Beamtenwirtschaftsring e.V. (DBW) als Zusammenschluss der Selbsthilfeeinrichtungen für den öffentlichen Dienst wird seit 60 Jahren von den beiden Spitzenorganisationen der beamtenorganisierenden Gewerkschaften geführt. An der Spitze des DBW stehen traditionell je ein Vertreter des Beamtenbundes und des Deutschen Gewerkschaftsbundes. Dort arbeitet man schon immer zum Wohle der Beschäftigten zusammen.

Unser Angebot – Ihr Vorteil Gewerkschaften sind Solidargemeinschaften Die Mitgliedschaft in Gewerkschaften lohnt sich! Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte wissen, dass ein Einzelner kaum etwas ausrichten kann. Eine Vielzahl von Menschen aber ist in der Lage, die Interessen wirkungsvoll durchzusetzen. Gewerkschaften vertreten ihre Mitglieder und deren Interessen in beruflichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen und kulturellen Fragen. Im Mittelpunkt stehen aber die Verbesserung der allgemeinen Arbeits- und Lebensbedingungen sowie die Entwicklung des Beamten-, Tarif- und Arbeitsrechts. www.bbbank.de/berufsstart

198 SCHUTZ UND SICHERHEIT

Wer – ausser den Gewerkschaften – setzt sich denn für eine gerechte Bezahlung ein? Ohne Gewerkschaften wäre das Einkommensniveau der abhängig Beschäftigten weitaus niedriger. Das wissen auch die Menschen, die nicht Mitglied einer Gewerkschaft sind. Gewerkschaften tun aber noch mehr. Sie sind nicht nur Einrichtungen, die sich für Gehaltsund Besoldungserhöhungen einsetzen. Gewerkschaften und Berufsverbände bieten Schutz und Sicherheit. Vor allem bei Rechtsstreitigkeiten rund um das Arbeits- oder das Beamtenverhältnis haben die Gewerkschaften eine hohe Kompetenz und ein dicht geknüpftes Netz von Experten. Die genauen Vorteile und Leistungen sind von Gewerkschaft zu Gewerkschaft unterschiedlich. Beispielhaft kann man aber erwähnen: : Rechtsberatung und Rechtsschutz zu allen beamten-, dienst-, disziplinar-, personalvertretungs- und arbeitsrechtlichen Fragen; : attraktive Fortbildungsmöglichkeiten durch eigene Bildungsstätten und Bildungsschulen; : interessante Informationen, z.B. Mitgliederzeitschrift. Mehr Informationen zur Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft bieten : dbb beamtenmbund und tarifunion (www.dbb.de/ueber-uns/mitgliedschaft.html) : und Deutscher Gewerkschaftsbund (www.dgb.de/mitglied_werden/index.html)

im Internet.

BBBank arbeitet mit den Gewerkschaften im öffentlichen Dienst zusammen Die BBBank zeichnet sich auch dadurch aus, dass sie mit den Gewerkschaften intensiv zusammenarbeitet. Neben einer Kooperation mit dem dbb-vorsorgewerk ist die BBBank auch die einzige Bank im Altersvorsorgepaket des DGB „RentenPlus“.

Durch diese Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften können den Beschäftigten im öffentlichen Dienst, die einer Gewerkschaft angehören, weitere Vorteile angeboten werden. Über die Einzelheiten wissen die Mitarbeiter der BBBank Bescheid ( siehe Ansprechpartner auf den Seiten 13 ff.).

www.bbbank.de/berufsstart

Recht an Ihrer Seite

Europas Nr. 1 im Rechtsschutz Rechtsschutz für Berufsstarter im öffentlichen Dienst – der wichtigste Abschluss Ihre Ausbildung haben Sie erfolgreich abgeschlossen. Nun stehen Sie vor einer neuen Herausforderung: der erste Job! Als Berufsstarter genießen Sie oftmals noch „Welpenschutz“. Das in der Theorie erlernte Wissen dürfen Sie jetzt erstmals richtig einsetzen und immer wieder dazu lernen – fachlich, aber auch menschlich. Dabei kann natürlich bei allem Eifer immer auch etwas schiefgehen. Gut, wenn Sie dann einen zuverlässigen Partner an Ihrer Seite haben, der Sie in allen Rechtsfragen unterstützt: die D.A.S. mit ihrer Rechtsschutzversicherung. Sie profitieren als Berufsstarter im öffentlichen Dienst und BBBank-Mitglied von attraktiven Sonderkonditionen und genießen alle Vorteile einer umfangreichen Rechtsschutzversicherung.

Jetzt informieren: www.bezuegekonto.de oder Tel. 0 800/40 60 40 160 (kostenfrei)

WIR WOLLEN, DASS SIE IHR GUTES RECHT BEKOMMEN Wenn sich rechtliche Fragen ergeben, sich ein Rechtsstreit anbahnt oder es zum Prozess kommt, möchten Sie finanziell gegen etwaige Prozesskosten abgesichert sein und möglichst auch Ihr Recht bekommen. Deswegen sieht sich die D.A.S. als engagierter Dienstleister, der Ihnen als Partner zur Seite steht. Telefonische Sofort-Beratung Wenn Sie sich über eine rechtliche Situation informieren möchten, auch rein vorsorglich, stehen Ihnen jederzeit kompetente Juristen zur Verfügung, mit denen Sie von Anfang an das richtige Vorgehen telefonisch abstimmen können. Außergerichtliche Streitschlichtung Bei Ihren Rechtsfragen im privaten Umfeld bietet die D.A.S. Alternativen zum gerichtlichen Weg. Mit Hilfe einer außergerichtlichen Streitschlichtung durch professionelle Konfliktmanager (Mediatoren) kommen Sie oft besser und schneller zum Ziel. Anwaltsempfehlung auf Wunsch Wenn es hart auf hart kommt, empfehlen wir Ihnen auf Ihren Wunsch einen Rechts- oder Fachanwalt, der sich für Ihr gutes Recht bestmöglich einsetzt und Ihre Interessen vertritt. Kostenübernahme Übernahme der gesetzlichen Gebühren für Anwalt, Gericht, Zeugen und Sachverständige sowie außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren. Deckungssumme bis zu 1 000 000 EUR und 200 000 EUR Strafkaution als zinsloses Darlehen.

Jetzt informieren: www.bezuegekonto.de oder Tel. 0800 406040160 (kostenfrei)

EUROPAS NR. 1 IM RECHTSSCHUTZ RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG – WOFÜR BRAUCHE ICH SIE? Immer mehr Gesetze und Verordnungen Steigende Kosten und Gebühren für Gerichte und Anwälte Erhöhte Prozessbereitschaft und eine komplizierte Rechtsprechung So wird aus einer einfachen Sache schnell ein kostspieliger und langwieriger Rechtsstreit. Ohne die Hilfe eines Anwalts und den finanziellen Rückhalt einer Rechtsschutzversicherung ein Abenteuer mit hohem Risiko.

RECHTSSCHUTZ FÜR BERUFSSTARTER IM ÖFFENTLICHEN DIENST – DER WICHTIGSTE ABSCHLUSS Ihre Ausbildung haben Sie erfolgreich abgeschlossen. Nun stehen Sie vor einer neuen Herausforderung: der erste Job! Als Berufsstarter genießen Sie oftmals noch „Welpenschutz“. Das in der Theorie erlernte Wissen dürfen Sie jetzt erstmals richtig einsetzen und immer wieder dazu lernen – fachlich, aber auch menschlich. Dabei kann natürlich bei allem Eifer immer auch etwas schief gehen. Gut, wenn Sie dann einen zuverlässigen Partner an Ihrer Seite haben, der Sie in allen Rechtsfragen unterstützt: die D.A.S. mit ihrer Rechtsschutzversicherung. Sie profitieren als Berufsstarter im öffentlichen Dienst und BBBankMitglied von attraktiven Sonderkonditionen und genießen alle Vorteile einer umfangreichen Rechtsschutzversicherung.

PRIVAT Kaufverträge, Internetverträge, Reparaturverträge, Rentenansprüche, Schadenersatzansprüche, Einkommensteuer

SITUATIONEN, IN DENEN SIE REC Die Situationen, in denen Sie Rechtsschutz benötigen, sind vielfältig:

BERUF Abmahnung, Kündigung, Zeugniserteilung, Arbeitszeitregelung, Versetzung, Urlaubsanspruch

Sie bestellen im Internet ein neues Smartphone, erhalten jedoch nur das upgegradete Vorgängermodell. Müssen Sie das Gerät trotzdem annehmen? Sie kontaktieren die D.A.S. Ihr Fachanwalt setzt außergerichtlich den Anspruch auf ein neues Telefon durch. Die Kosten hätten ca. 120 EUR betragen. Sie haben einen Gutschein für ein Wellness-Wochenende geschenkt bekommen. Etwas später als ein Jahr findet sich die Gelegenheit, diesen einzulösen. Das Hotel will ihn nur gegen Aufpreis entgegennehmen. Müssen Sie das akzeptieren? Nach einem Anruf bei der D.A.S. werden Sie in die telefonische Rechtsberatung vermittelt. Sie konfrontieren das Hotel mit dem Ergebnis des Gesprächs mit dem Rechtsanwalt, das Hotel verzichtet auf den Aufpreis. Das Kostenrisiko eines ersten Beratungsgesprächs beim Anwalt beträgt rund 250 EUR.

HTSSCHUTZ BRAUCHEN im Berufs- und Privatleben, in der Freizeit, im Straßenverkehr und rund um Ihre Wohnung bzw. Immobilie.

Sie erhalten von Ihrem Vorgesetzten eine Abmahnung, weil Sie ein Projekt nicht im vorgesehenen Zeitrahmen abgeschlossen haben und der Firma deswegen ein Auftrag verloren ging. Sie sind der Meinung, dass die Projektverantwortung nicht bei Ihnen lag. Was können Sie tun? Sie setzen sich mit der D.A.S. in Verbindung. Ihr Fachanwalt bewirkt die Entfernung der Abmahnung aus Ihrer Akte. Bei einem Bruttolohn von 4 000 EUR betragen die Kosten außergerichtlich etwa 400 EUR. Sie sind ein langjähriger und erfahrener Mitarbeiter und erhalten völlig unerwartet eine betriebsbedingte Kündigung. Ihrem Kollegen wurde nicht gekündigt. Sie reichen Kündigungsschutzklage ein. Die D.A.S. hilft. Ihr Fachanwalt bewirkt die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vor dem Arbeitsgericht. Bei einem Bruttolohn von 4 000 EUR betragen die Kosten für einen Rechtsstreit in erster Instanz ca. 2 700 EUR.

VERKEHR Fahrzeugkauf, Verkehrsunfall, Schadenersatz, Schmerzensgeld, Reparaturen, Entziehung der Fahrerlaubnis, Bußgeld Sie haben sich einen Neuwagen für 40 000 EUR gekauft. Leider stellt sich heraus, dass das Fahrzeug schon länger auf dem Hof des Händlers stand. Darauf angesprochen, weigert sich der Händler, das Fahrzeug zurückzunehmen und den Preis zu erstatten. Sie betrauen die D.A.S. mit dem Fall. Ihr Fachanwalt setzt den Anspruch auf Rückabwicklung durch. Bei einem Fahrzeugpreis von 10 000 EUR beträgt das Kostenrisiko für eine Instanz rund 4 000 EUR. Sie haben an einer Kreuzung einen Verkehrsunfall, weil Ihnen vor einer roten Ampel jemand von hinten auffährt. Der Gegner behauptet, sie hätten trotz grüner Ampel plötzlich gebremst. Wie bekommen Sie Ihren Schaden in Höhe von 5 000 EUR ersetzt? Nachdem Sie die D.A.S. eingeschaltet haben, setzt Ihr Fachanwalt den Anspruch auf Schadenersatz durch. Das Kostenrisiko für eine Instanz beträgt ca. 2 500 EUR.

WOHNEN Kaution, Mieterhöhung, Nebenkostenabrechnung, Kündigung, Räumungsklage, Nachbarschaftsstreitigkeiten Sie sind gerade in Ihre Traum-Altbauwohnung eingezogen und nun kündigt Ihr Vermieter wegen Eigenbedarfs. Kann er das einfach so? Sie melden sich bei der D.A.S. Ihr Fachanwalt verklagt den Vermieter erfolgreich. Das Kostenrisiko für zwei Instanzen bei einer Miete in Höhe von 1 500 EUR beträgt ca. 10 000 EUR. Ihre Nebenkostenabrechnung ergibt eine hohe Nachzahlung. Sie finden Positionen auf der Abrechnung, die Sie sich nicht erklären können. Der Vermieter schickt Ihnen keine Belegkopien, setzt Ihnen eine letzte Zahlungsfrist und droht mit Kündigung. Wie können Sie sich wehren? Mit Hilfe der D.A.S. Ihr Rechtsanwalt verhindert die Nachzahlung. Das außergerichtliche Kostenrisiko bei einer Nachzahlung in Höhe von 650 EUR beträgt etwa 120 EUR.

STICHWORTVERZEICHNIS 207

Stichwortverzeichnis

www.bbbank.de/berufsstart

208 STICHWORTVERZEICHNIS

www.bbbank.de/berufsstart

STICHWORTVERZEICHNIS 209

A

Abgaberechner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 Abmahnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88 f. Abruf-Dispokredit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124 Abschalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 Abschlussprämie für Auszubildende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79 Abschlussprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77 f. Akkordarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91 f. Alternativen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 Alterssicherung der Beamten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174 ff. Ansparplan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 Ansprechpartner der BBBank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 ff. Anwärterbezüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97 ff. Arbeitgeber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86 Arbeits- und Ausbildungszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155 Arbeitsgerichte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 f. Arbeitskleidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 f. Arbeitszeitgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155 Arbeitszeitregelungen für den öffentlichen Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . 153 ff. Ärztliche Untersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86 Attest . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86 Ausbilder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68 Ausbildungsbonus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Ausbildungsfremde Arbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68 Ausbildungsnachweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68 Ausbildungsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68 Ausbildungsplan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68 f. Ausbildungsstatistik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61 Ausbildungsvergütung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97 ff., 110 f. Ausbildungsverhältnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 f. Ausbildungsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65 Ausflüge und Klassenfahrten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156 Auslandskrankenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144 Auszeichnungen der BBBank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Auszubildende in der Gesetzlichen Krankenversicherung . . . . . . . . . . . . . 181

B

Baden-Württemberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 BankCard . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126 Banking . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125 Baufinanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139 Bausparen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132 Bayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 BBBank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 ff. BBBank-Stiftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 Beamte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69 ff.

www.bbbank.de/berufsstart

210 STICHWORTVERZEICHNIS

Beamte auf Lebenszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137 Beamte auf Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137 Beamte auf Widerruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137 Beamtenanwärter/innen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69 ff., 176 Beamtenbesoldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115 f. Beamtenrechtliche Besonderheiten für Anwärter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115 Beamtenverhältnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 f., 193 Beförderungsauslagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169 Beihilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182 Berichtsheft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155 Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101 Berufsausbildungsbeihilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 Berufsbildungsgesetz (BBiG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66 Berufsgenossenschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66 Berufskleidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 Berufsschulpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66 f. Berufsunfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137 Beschäftigungsverbot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67 Besoldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115 ff. Besoldungsgruppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116 Besonderer Kündigungsschutz während der Schwangerschaft . . . . . . . . . . 40 Beurteilungsbogen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69 Bezüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97 ff. Bezügeabrechnung (Muster) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118 f. Bezügekonto für den öffentlichen Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29, 150 Bildungsurlaub . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162 Blockunterricht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67 BonusPolice der BBBank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 f., 141 Brandenburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101 Bremen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102 Broking . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125 Bund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99, 110 f., 189 Bundesfreiwilligendienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 C

Clever sparen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109

D

D.A.S. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Dauerauftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147 dbb beamtenbund und tarifunion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28, 194, 198 dbb vorsorgewerk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198 Debeka . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9, 133, 184 ff. Deutscher Beamtenwirtschaftsring e.V. (DBW) . . . . . . . . . . . . . . . . 8, 28, 194 Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28, 194, 198 Dienstbezüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161 f. www.bbbank.de/berufsstart

STICHWORTVERZEICHNIS 211

Dienstfahrten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165 Diensthaftpflichtversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142 Dienstkleidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 Dienstunfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137 f. Disziplinarrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89 Duales Ausbildungssystem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67 E

Einstellungs- und Zugangsvoraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74 Einstellungszusage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 Einzugsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147 E-Learning . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82 Entgelt im Krankheitsfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113 Entgeltfortzahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113 Erbschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 Erholungsurlaub . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159 ff. EU-Mitgliedstaaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 Exklusive Abende für den öffentlichen Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 f.

F

Fachhochschulstudium für den gehobenen Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74 Familienheimfahrten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166 Familienzuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98 ff. Fernbleiben von der Arbeit/Ausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87 Festgeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147 Finanzen und Versicherungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123 Finanzielle Sicherheit bei Pflegefall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182 f. Fortzahlung bei Krankheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113 Fortzahlung der Bezüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161 Frauenförderplan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 Freiheitlich-demokratische Grundordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72 Freistellungen für Prüfungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78 Freiwilliger Wehrdienst – Chance statt Pflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 f. Freizeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 f. Freunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 Führerschein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 ff.

G

Gefährliche Arbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91 f. Gehalts- und Bezügeabrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117 Gehaltsfortzahlung bei Krankheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117 Gender Mainstreaming . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 ff. Geschäftsfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 Gesetzliche Unfallversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174 Gewerkschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70, 72, 94, 110, 159, 168, 197 Gleichstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 ff. Grundgehalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116

www.bbbank.de/berufsstart

212 STICHWORTVERZEICHNIS

H

Haftung für Schäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86 f. Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102 Haupt- und Nebenpflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 Hausratversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145 HDI GERLING . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 f. Heimfahrten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170 Heiraten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 Hessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103 Hobbies . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37

I

IBAN und BIC . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148 Internet am Arbeitsplatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88

J

Jugend- und Auszubildendenversammlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93 Jugend- und Auszubildendenvertretung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92 f. Jugendarbeitsschutzgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46, 90 Jugendschutzgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 f.

K

Karlsruher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8, 141, 179 Karteikärtchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81 Kfz-Haftpflichtversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143 Kindergeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47, 117 f. Kinderhospiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 Kirchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93 Klassenfahrten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156 Kleidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 f. Kommunen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110 f., 189 Konto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123 Krankenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144, 180 ff. Kreditkarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127 Kündigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89 f., 190 f.

L

Länder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111 Lastschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148 Laufbahnrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56, 73 Lerntechniken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81 Lohnsteuerkarte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42, 117

M

Manteltarifvertrag für Auszubildende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112 Mecklenburg-Vorpommern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103 Mehrarbeit während der Ausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87, 154 f. Mehrwerte zum Bezügekonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128 Mietentschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169 Mind-Mapping . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82 www.bbbank.de/berufsstart

STICHWORTVERZEICHNIS 213

Mitarbeitervertretungen (MAV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93 Mitbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93 Mobbing . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 Mobile Kundenberater Öffentlicher Dienst der BBBank . . . . . . . . . . . . . . 13 ff. Mobiles Banking . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Mobilität im öffentlichen Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76, 193 Mutterschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 N

Nachtarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156 Nachtruhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91 Nachwuchskräfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61 Nebenabreden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65 Niedersachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104 Nordrhein-Westfalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104

O

Öffentlicher Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 ff.

P

Partner des Öffentlichen Sektors . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 ff. Pausen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 f., 154 Pflegeversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182 f. Pflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 Pflichten der Beamten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71 ff. Pflichten und Rechte während der Ausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 ff. Pflichtverletzung hat Folgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 Praktikanten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111 Private Rentenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136 Private Vorsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135, 177 f. Privathaftpflichtversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142 Privatwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73 Probezeit für Auszubildende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66 Prozessfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 Prüfungen und Zeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77

R

Ratenkredit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139 Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 ff. Rechtsgrundlagen für Beamtinnen/Beamte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69 f. Rechtsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94 Rechtsschutzversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144 Regelmäßige Arbeitszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153 ff. Reisebeihilfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170 Reisekosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163 ff. Reisekostenvergütung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168 RentenPlus des DGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198 Rentenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173 f.

www.bbbank.de/berufsstart

214 STICHWORTVERZEICHNIS

Rheinland-Pfalz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105 Riesterförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 Riester-Rente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135 f. S

Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105 Sachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106 Sachsen-Anhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106 Schadensersatzpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 Schichtarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156 Schleswig-Holstein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107 Schule . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 Schutzkleidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 Schwanger – was nun? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 ff. Schweigepflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88 Schwerbehinderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 Selbsthilfeeinrichtungen für den öffentlichen Dienst . . . . . . . . . . 28, 194, 197 Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 ff. Sicherheit und Vertrauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Solidargemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197 f. Sonderurlaub . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160 f. Sonntagsarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156 Sorgerecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 Soziale Sicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171 ff. Sparen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129 Sparplan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129 Spitzenorganisationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 Stellenausschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 Steuererklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 Steuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 Strafrechtliche Verantwortlichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47

T

Tagesgeldkonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) . . . . . . . . 64 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 Telefon am Arbeitsplatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88 Testament . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 Thüringen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107 Trennungsgeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170

U

Übernahme nach der Ausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187 ff., 192 Übernahme von Beamtenanwärtern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193 Überstunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155 Überziehungsmöglichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149 Umfeld und Kollegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 f. www.bbbank.de/berufsstart

STICHWORTVERZEICHNIS 215

Umzugskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163 ff., 169 f. Unfallfürsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177 Unfallversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145 Union Investment . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109 Unparteiische Amtsführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71 Unter 18 Jahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155 Unterhaltsanspruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 f. Urlaub . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157 ff. Urlaub und Arbeitsbefreiung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160 Urlaubsanspruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159 Urlaubsregelungen im öffentlichen Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159 V

Verfassungstreue . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 Verhalten bei Krankheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87 f. Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204 Vermögenswirksame Leistungen (VL) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131 Versicherungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 f. Versicherungspflicht für Auszubildende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174 Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174 ff. Verwaltungshochschulen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 Volljährig – was ändert sich durch den 18. Geburtstag . . . . . . . . . . . . . . 43 ff. Vorbereitungsdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74

W

Wahlrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 Wertpapier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149 Wichtige Versicherungen für Berufseinsteiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142 ff. Wochenarbeitszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153 Wochenende frei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91 Wohnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 f., 205 Wohngeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 Wohnriester . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 Wunschkredit der BBBank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108

Z

Zeugnis und Zeugnisformulierungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 f. Zivildienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 Zoff mit dem Chef . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174

www.bbbank.de/berufsstart

Kunden werben Kunden-Prämie/Neumitglieder 25,– Euro. Für drei nach dem 1. Juni 2007 geworbene Neumitglieder erhalten Sie zusätzlich 75,– Euro geschenkt. 1)

Kunden werben Kunden

150,–

Euro1)

Dankeschön für Ihre Empfehlungen!

Empfehlen Sie das BBBank-Bezügekonto Ihrer Familie, Ihren Freunden oder Kolleginnen und Kollegen aus dem öffentlichen Sektor und profitieren Sie gemeinsam: 1. Sie freuen sich über unsere Prämien • 25,– Euro Prämie für jedes neue Mitglied • 150,– Euro Dankeschön für die Empfehlung von insgesamt drei neuen Mitgliedern1) 2. Ihre Familie, Freunde oder Kolleginnen und Kollegen erhalten ein Willkommens-Gutscheinheft Unsere Neumitglieder überraschen wir schon bald nach der Eröffnung ihres Bezügekontos mit einem Willkommens-Gutscheinheft im Wert von 100,– Euro.

Jetzt informieren: www.bezuegekonto.de oder Tel. 0 800/40 60 40 160 (kostenfrei)

Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Förderung 1)

Sparen mit Rückenwind

Clever sparen mit Extra-Geld von Ihrem Chef und dem Staat Mit vermögenswirksamen Leistungen (vL) können Sie von Ihrem Dienstherrn jeden Monat zusätzliches Kapital geschenkt bekommen. Gleichzeitig hilft Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen auch der Staat mit der Arbeitnehmersparzulage beim Sparen – so können Sie gleich doppelt profitieren! Die BBBank bietet Ihnen mit einem hauseigenen Dachfonds einen besonderen Fonds-Sparplan: Bis zu 20 % Arbeitnehmersparzulage auf Ihre in einen Fonds eingezahlten Beträge1) Ausgewählter Fonds von Union Investment sowie eine individuelle Beratung und Betreuung Geringer Ausgabeaufschlag von 2,5 % Attraktive Ertragschancen Die Anlage unterliegt marktbedingten Kursschwankungen Ausführliche produktspezifische Informationen und Hinweise zu Chancen und Risiken des Fonds entnehmen Sie bitte dem aktuellen Verkaufsprospekt, den Vertragsbedingungen, den wesentlichen Anlegerinformationen sowie den Jahres- und Halbjahresberichten, die Sie kostenlos in deutscher Sprache über den Kundenservice der Union Investment Privatfonds GmbH, Wiesenhüttenstraße 10, 60329 Frankfurt am Main, Telefon 069/5 89 98-60 60, http://www.union-investment.de, erhalten. Diese Dokumente bilden die allein verbindliche Grundlage für den Kauf des Fonds. Stand: 15.05.2012

Jetzt informieren: www.bezuegekonto.de oder Tel. 0 800/40 60 40 160 (kostenfrei)

Voraussetzung: Bezügekonto; Genossenschaftsanteil von 15,– Euro/Mitglied 1)

0,

Euro1)

Bezügekonto für Berufsstarter im öffentlichen Dienst

Die Ausbildung und der erste Job sind eine spannende Zeit und bedeuten einige Veränderungen: Mehr Verantwortung, mehr Unabhängigkeit und einen größeren finanziellen Spielraum. Mit dem Bezügekonto bietet Ihnen die BBBank ein klassisches Girokonto speziell für den öffentlichen Dienst mit besonderen Vorteilen:

0,– Euro Bezügekonto1) • Kostenfreie Kontoführung inkl. BankCard und Online-Banking sowie weitere attraktive Extras wie Ratgeber, Informationen und Veranstaltungen für den öffentlichen Dienst • Ihr Konto bleibt auch nach Ende Ihrer Ausbildung kostenfrei

Günstiger Abruf-Dispokredit 1) • Bis zum 7-Fachen Ihrer Nettobezüge • Abruf ganz nach Ihrem Bedarf

Jetzt informieren: www.bezuegekonto.de oder Tel. 0 800/40 60 40 160 (kostenfrei)

3333306072 MB 05.12

0,– Euro Depot 1)

View more...

Comments

Copyright � 2017 SILO Inc.