Beilage 1544/2015 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags XXVII. Gesetzgebungsperiode

September 30, 2017 | Author: Andrea Hermann | Category: N/A
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Beilage 1544/2015 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags XXVII. Gesetzgebungsperiode

Bericht des Ausschusses für allgemeine innere Angelegenheiten über ein Landesgesetz über eine Gemeindeabgabe für Lustbarkeiten (Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 2015 - Oö. LAbgG 2015) [Landtagsdirektion: L-2015-154695/2-XXVII, miterledigt Beilage 1505/2015] A. Allgemeiner Teil

I.

Anlass und Inhalt des Gesetzentwurfs

Auf Grund der derzeitigen Rechtslage sind die oberösterreichischen Gemeinden durch das Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979 verpflichtet, für eine Vielzahl unterschiedlichster Veranstaltungen eine Abgabe einzuheben, deren Berechnung teilweise sehr kompliziert ist und deren Erträgnisse oft in einem kaum vertretbaren Verhältnis zu dem dafür betriebenen Aufwand stehen. Auch auf der Seite der Veranstaltungsbetreiberinnen und -betreiber - betroffen sind sowohl wirtschaftliche Unternehmen als auch Kulturschaffende, gemeinnützige Vereine und auch einzelne Privatpersonen - wurde immer wieder einerseits auf inhaltliche Ungerechtigkeiten und andererseits auf die bürokratischen Abwicklungserfordernisse hingewiesen. Das hat letztlich auch dazu geführt, dass die tatsächliche Vollzugspraxis in einzelnen Gemeinden nicht immer den gesetzlichen Verpflichtungen entsprach. Die finanzpolitische Bedeutung der Lustbarkeitsabgabe für die Gemeinden hat in den letzten Jahren kontinuierlich abgenommen. Konkret sind die oberösterreichweit lukrierten Einnahmen aus der Lustbarkeitsabgabe von 4.059.444 Euro im Jahr 2011 auf 3.945.547 Euro im Jahr 2012 und weiter auf 3.566.538 Euro im Jahr 2013 gefallen. Diesem Einnahmenverlust der Gemeinden stehen aber seit dem Frühjahr 2011 beträchtliche Zusatzeinnahmen der Gemeinden aus dem Titel der Glücksspielautomatenabgabe gemäß den §§ 21 und 22 Oö. Glücksspielautomatengesetz gegenüber. Anders als bei der Lustbarkeitsabgabe steigt die praktische Bedeutung der Glücksspielautomatenabgabe seit ihrer Einführung stetig an. Beliefen sich die Ertragsanteile der Gemeinden an dieser Abgabe im Einführungsjahr 2011 noch auf 388.514 Euro, so machten diese Anteile im Jahr 2014 bereits den Betrag von 1.039.417 Euro aus.

DVR.0636240 http://www.landtag.ooe.gv.at

Auf Grund dieser Analyse der bestehenden tatsächlichen Verhältnisse sollen die Rahmenbedingungen für die Erhebung von Lustbarkeitsabgaben durch die Gemeinden wie folgt neu geregelt werden: -

-

II.

Im Einklang mit allen übrigen Bundesländern wird von einer Verpflichtung der Gemeinden zur Einhebung der Lustbarkeitsabgabe abgegangen. Die Ermächtigung der Gemeinden, unmittelbar auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 1 FAG 2008 Lustbarkeitsabgaben, die in Hundertteilen des Eintrittsgelds erhoben werden, allgemein (und mit den im FAG 2008 selbst vorgesehenen Einschränkungen) bis zum Ausmaß von 25 %, bei Filmvorführungen bis zum Ausmaß von 10 % des Eintrittsgelds mit Ausschluss der Abgabe, als Gemeindeabgaben ausschreiben, kann und soll durch den Landesgesetzgeber nicht beschnitten werden. Eine zusätzliche landesgesetzliche Ermächtigung, eine Lustbarkeitsabgabe über den Berechtigungsumfang des § 15 Abs. 3 Z 1 FAG 2008 hinaus zu erheben, soll auf zwei Tatbestände eingeschränkt werden, nämlich den Betrieb von Spielapparaten an öffentlichen Orten und den Betrieb von Wettterminals. Deren Besteuerung kommt einerseits eine praktisch beachtliche finanzpolitische Bedeutung zu, zumal sie auch verfahrensrechtlich verhältnismäßig einfach abgewickelt werden kann. Andererseits handelt es sich um Tatbestände, deren Besteuerung insbesondere auch aus gesellschaftspolitischer Sicht überaus zweckmäßig ist.

Kompetenzgrundlagen

Die Kompetenz des Landesgesetzgebers ergibt sich aus § 8 Abs. 5 F-VG 1948, insbesondere in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Z 8 und § 15 Abs. 3 Z 1 FAG 2008; letztere Bestimmung enthält die eingeschränkte bundesgesetzliche Ermächtigung zur Ausschreibung von Lustbarkeitsabgaben, und zwar ausdrücklich "vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung". Der Betrieb von Spielapparaten, die im Sinn der bisherigen Definition des Oö. Spielapparate- und Wettgesetzes umschrieben werden, unterliegt nicht dem Abgabenerhebungsverbot des § 31a des Glücksspielgesetzes (GSpG). Bei der Betätigung von Wettterminals, die über die Funktion einer dezentralen elektronischen Wettannahmestelle nicht hinausgehen, handelt es sich zwar um keine Lustbarkeit im Sinn des § 14 Abs. 1 Z 8 und 9 FAG 2008, allerdings hat der Verfassungsgerichtshof vor drei Jahren bestätigt, dass auch derartige Geräte im Hinblick auf das Abgabenerfindungsrecht der Länder zulässigerweise wie Lustbarkeiten besteuert werden dürfen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 13. Juni 2012, G 6/12-10).

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III.

Finanzielle Auswirkungen auf die Gebietskörperschaften

Die Rückläufigkeit der finanzpolitischen Bedeutung der Lustbarkeitsabgabe an sich wurde bereits dargelegt. Zu den Auswirkungen des vorliegenden Landesgesetzes auf die Einnahmensituation der Gemeinden ist Folgendes zu bemerken: -

Es sind zwar keine konkreten oberösterreichweiten Daten darüber verfügbar, wie hoch der Anteil der Besteuerung von Spielapparaten an den tatsächlichen Einnahmen unter dem Titel der Lustbarkeitsabgabe ist. Erhebungen bei den Gemeinden im Jahr 2012 haben allerdings ergeben, dass damals oberösterreichweit ca. 1.000 Spielapparate aufgestellt waren. Unter der vorsichtigen Annahme einer Durchschnittsbetrachtung, wonach alle Gemeinden bisher einen Abgabensatz von 32 Euro pro Monat und Spielapparat vorgeschrieben haben - das wäre genau der Mittelwert zwischen dem Mindestsatz von 22 Euro und dem Höchstsatz von 45 Euro (ohne Berücksichtigung von Sammelaufstellungen) - hätte die oberösterreichweit eingehobene Lustbarkeitsabgabe für Spielapparate den Betrag von 384.000 Euro, also etwa 10 % der Gesamteinnahmen aus der Lustbarkeitsabgabe im Jahr 2012 ausgemacht. Auch wenn eingeräumt werden muss, dass sich die Zahl von Spielapparaten, die an öffentlichen Orten aufgestellt sind, auf Grund neuer technischer Entwicklungen für Geräte, die auch in privaten Haushalten verwendet werden, vermutlich laufend reduziert, so wird die Position der Gemeinden in Bezug auf die Besteuerbarkeit von Spielapparaten durch das vorliegende Landesgesetz grundsätzlich gestärkt und jedenfalls nicht verschlechtert.

-

Die Anzahl der oberösterreichweit aufgestellten Wettterminals dürfte großen Schwankungen in verhältnismäßig kurzen Zeiträumen unterliegen. So waren im Jahr 2012 ca. 1.300 Wettterminals gemeldet, Ende des Jahres 2013 hingegen nur noch ca. 850, während aktuelle Erhebungen wiederum von ca. 1.400 oberösterreichweit aufgestellten Wettterminals ausgehen. Bei einem sehr vorsichtig geschätzten Mittelwert von ca. 1.000 Wettterminals könnten bei Vorschreibung der maximalen Abgabenhöhe von 250 Euro pro Monat 3.000.000 Euro Lustbarkeitsabgabe jährlich aus diesem Titel erhoben werden. Zu bedenken ist allerdings auch, dass der Betrieb eines Wettterminals mit zunehmender Abgabenhöhe wirtschaftlich uninteressant wird. Das ist - wie bereits erwähnt - aus gesellschaftspolitischer Sicht durchaus wünschenswert, kann aber letztlich auch zulasten des Ertrags aus der Abgabe selbst führen. So ist in der Steiermark seit dem Inkrafttreten des Steiermärkischen Wettterminalabgabegesetzes (1. April 2013), das eine Landesabgabe von 1.100 Euro je Wettterminal und Kalendermonat vorsieht, die Anzahl der Wettterminals von ca. 900 bis 1.000 auf 35 geschrumpft. Eine vergleichbare Entwicklung in Oberösterreich ist bei einem Höchstsatz von 250 Euro je Wettterminal und Kalendermonat allerdings nicht zu erwarten.

-

Nicht verfügbar sind leider auch konkrete oberösterreichweite Daten darüber, wie hoch der Anteil der Lustbarkeitsabgaben, die in Hundertteilen des Eintrittsgelds erhoben werden, an der gesamten Lustbarkeitsabgabe ist. Diese Einnahmen bleiben mit gewissen Ausnahmen,

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die praktisch keine besondere Bedeutung haben dürften, weiterhin möglich; auch das ist bei einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Die konkreten finanziellen Auswirkungen hängen letztlich auch davon ab, wie viele Gemeinden in Zukunft überhaupt noch eine Lustbarkeitsabgabe erheben und welche Abgabensätze in den jeweiligen Lustbarkeitsabgabeordnungen der einzelnen Gemeinden festgelegt werden.

IV.

Finanzielle Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger und auf Unternehmen

Durch die Aufhebung des bisherigen Oö. Lustbarkeitsabgabegesetzes 1979 kommt es zu einer deutlichen Reduktion der lustbarkeitsabgabepflichtigen Tatbestände an sich, die wegen des Entfalls der Einhebungsverpflichtung überdies nur dann für die Bürgerinnen und Bürger und für Unternehmen wirksam werden, wenn es eine ausdrückliche diesbezügliche Festlegung des jeweiligen Gemeinderats gibt. Tatsächlich neu und ohne Entsprechung in der bisherigen Rechtslage ist die Ermächtigung zur Erhebung einer Abgabe für den Betrieb von Wettterminals. Zum konkreten Ausmaß der wirtschaftlichen Belastung durch die beiden Abgabentatbestände, auf die sich die vorliegende landesgesetzliche Einhebungsermächtigung bezieht, vgl. auch die Erläuterungen zu § 2 im Besonderen Teil. Im Endeffekt wird die mit dem Betrieb lustbarkeitsabgabepflichtiger Veranstaltungen verbundene Abgabenbelastung von den jeweiligen Betreiberinnen und Betreibern weitgehend auf die Kundinnen und Kunden abgewälzt werden. Da entsprechende Preiserhöhungen im Bereich der Spielapparate und Wettterminals kurzfristig möglicherweise nicht in vollem Umfang möglich sind, kann es vorläufig auch zu Gewinneinbußen der betroffenen Unternehmerinnen und Unternehmer kommen. Andererseits kann der Entfall der Lustbarkeitsabgabe für künftig nicht mehr von der Abgabepflicht betroffene Lustbarkeiten nicht nur zu Verwaltungsvereinfachungen und Gewinnerhöhungen bei Veranstalterinnen und Veranstaltern, sondern Inanspruchnahme von Belustigungen führen.

auch

zu

Kostenermäßigungen

bei

der

Die konkreten finanziellen Auswirkungen hängen letztlich auch davon ab, wie viele Gemeinden in Zukunft überhaupt noch eine Lustbarkeitsabgabe erheben und welche Abgabensätze in den jeweiligen Lustbarkeitsabgabeordnungen der einzelnen Gemeinden festgelegt werden.

V.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Diesem Landesgesetz stehen - soweit ersichtlich - keine zwingenden unionsrechtlichen Vorschriften entgegen.

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VI.

Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft, insbesondere auf Frauen und Männer

Die in diesem Landesgesetz enthaltenen Regelungen verteuern den Betrieb von Spielapparaten und Wettterminals und dienen insofern auch dem Schutz von Personen, die diesbezüglich suchtgefährdet sind.

VII.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit

Die in diesem Landesgesetz enthaltenen Regelungen weisen keinerlei umweltpolitische Relevanz auf.

VIII. Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens Da der vorliegende Gesetzentwurf ausschließlich rechtsetzende Maßnahmen auf dem Gebiet des Abgabenrechts betrifft, unterliegt er nicht den Bestimmungen der Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus (vgl. Art. 6 Abs. 1 Z 3 dieser Vereinbarung). Der vorliegende Gesetzentwurf enthält keine Verfassungsbestimmungen. Eine Mitwirkung von Bundesorganen im Sinn des Art. 97 Abs. 2 B-VG ist nicht vorgesehen. Da der vorliegende Gesetzentwurf Gemeindeabgaben zum Gegenstand hat, ist er gemäß § 9 Abs. 1 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 unmittelbar nach der Beschlussfassung des Landtags vor seiner Kundmachung vom Landeshauptmann dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben.

B. Besonderer Teil Zu § 1: Spielapparate werden ausdrücklich im Sinn der bisherigen Definition des Oö. Spielapparate- und Wettgesetzes umschrieben, so dass es hinsichtlich des möglichen Abgabetatbestands keine Unklarheiten geben dürfte. Wie bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen betont wurde, unterliegt der Betrieb von Spielapparaten nicht dem Abgabenerhebungsverbot des § 31a des Glücksspielgesetzes (GSpG). Der Begriff des Wettterminals knüpft unmittelbar an die gesetzliche Definition des § 2 Z 8 Oö. Wettgesetz an.

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Zu § 2: Zu den einzelnen Abgabentatbeständen ist konkret auszuführen: -

Gemäß dem derzeit geltenden Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979 beträgt die Lustbarkeitsabgabe für Spielapparate im Sinn des Oö. Spielapparate- und Wettgesetzes mindestens 22 Euro und höchstens 43 Euro je Apparat, in Betrieben mit mehr als acht solchen Apparaten jedoch mindestens 29 Euro und höchstens 73 Euro je Apparat. Dieser Abgabenrahmen ist seit mittlerweile mehr als 30 Jahren inhaltlich unverändert. Der vorliegende Gesetzentwurf bringt eine Erhöhung der möglichen Abgabe gegenüber dem bisher zulässigen Höchstausmaß bei Einzelaufstellungen von lediglich 16,3 Prozent (auf 50 Euro) und bei Sammelaufstellungen um gar nur 2,7 Prozent (auf 75 Euro) mit sich. Dies stellt bei Berücksichtigung der allgemeinen Inflationsrate von August 1982 bis Februar 2015 in der Höhe von 107,5 Prozent (berechnet anhand des VPI 1976) eine sehr moderate Steigerung dar. Bei einer Durchschnittsbetrachtung, die davon ausgeht, dass die Gemeinden bisher nicht ausschließlich den Mindestabgabensatz in ihren Lustbarkeitsabgabeordnungen festgelegt haben, ergibt sich, dass die wirtschaftliche Belastung der Betreiberinnen und Betreiber von Spielautomaten durch den vorliegenden Gesetzentwurf jedenfalls nicht größer ist als im Jahr 1982.

-

Die mögliche Abgabenhöhe für den Betrieb von Wettterminals (250 Euro pro Aufstellungsmonat) trägt zunächst der grundsätzlichen Überlegung Rechnung, dass Sportwetten aus gesellschaftspolitischer Sicht überaus problematisch sind, weil sie ein hohes Suchtpotenzial aufweisen und geeignet sind, die Konsumentinnen und Konsumenten um ihre finanzielle Existenz zu bringen. Als besonders attraktiv sowohl aus der Sicht der Wettanbieterinnen und Wettanbieter als auch aus der Sicht der Kundinnen und Kunden - und damit als besonders gefährlich - ist dabei der Vertrieb im Weg der Wettterminals anzusehen (vgl. dazu auch die Ausführungen und Angaben im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 13. Juni 2012, G 6/12-10). Berücksichtigt man noch den Umstand, dass - anders als bei der Betätigung von Spielapparaten - der Wettabschluss selbst keinerlei besondere "Lustbarkeit" darstellt, die zumindest auch als positives persönliches Erlebnis anerkannt werden kann, ist es jedenfalls gerechtfertigt, den Betrieb von Wettterminals potenziell höher zu besteuern als den Betrieb von Spielapparaten. Ein Vergleich mit der Rechtslage in Vorarlberg - auf dessen Rechtslage sich das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 13. Juni 2012, G 6/12-10, bezieht - zeigt, dass dort eine Kriegsopferabgabe als zweckgewidmete Landesabgabe für das Aufstellen und den Betrieb von Wettterminals in der Höhe von 700 Euro pro Monat für jeden einzelnen Wettterminal eingehoben wird (§ 3 Abs. 4 des Gesetzes über die Einhebung einer Kriegsopferabgabe im Lande Vorarlberg). Darüber hinaus werden die Gemeinden ermächtigt, vom selben Besteuerungsgegenstand und bis zu derselben Höhe auch eine Gemeindevergnügungssteuer zu erheben (§ 6 Gemeindevergnügungssteuergesetz von Vorarlberg). Die Regelung über die Kriegsopferabgabe wurde auch in Bezug auf die

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konkrete Abgabenhöhe vom Verfassungsgerichtshof in seinem bereits mehrfach zitierten Erkenntnis ausdrücklich für zulässig erklärt. Mit der im vorliegenden Landesgesetz vorgesehenen Abgabenhöhe von maximal 250 Euro je Betriebsmonat wird einerseits die in Vorarlberg vorgesehene Belastung des Wirtschaftsverkehrs wesentlich unterschritten (vgl. auch die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen auf die Gebietskörperschaften), gleichzeitig aber den dargestellten gesellschaftspolitischen Zielsetzungen in einer Weise Rechnung getragen, die auch mit den im Allgemeinen Teil der vorliegenden Erläuterungen dargelegten abgabenpolitischen Überlegungen in Einklang zu bringen ist. Ein erhöhter Abgabensatz bei Sammelaufstellungen ist bei Wettterminals nicht vorgesehen, weil es einerseits kaum mehr als acht solcher Einrichtungen in einer Betriebsstätte gibt und darüber hinaus die Aufstellung mehrerer Wettterminals an einem Ort - anders als bei Spielapparaten - keine Attraktivierung dieser Betriebsstätte bewirkt.

Zu § 3: Mit der Einräumung einer sechsmonatigen Übergangsfrist bis zum Inkrafttreten des vorliegenden Landesgesetzes soll den Gemeinden ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung gestellt werden, ihre Lustbarkeitsordnungen entweder gänzlich aufzuheben oder inhaltlich so anzupassen, dass sie sich auf die Inanspruchnahme der Ermächtigungen des § 15 Abs. 3 Z 1 FAG 2008 und/oder des vorliegenden Landesgesetzes beschränken. Soweit sich die Bestimmungen des derzeit noch geltenden Oö. Lustbarkeitsabgabegesetzes 1979 auf die Einhebung einer Abgabe beziehen, die in bestimmten Prozentsätzen des Eintrittsgelds berechnet wird, können diese Regelungen durchaus weiterhin als unverbindliche Orientierungshilfe im Sinn denkbarer Rahmenbedingungen für zukünftige Lustbarkeitsordnungen der Gemeinden herangezogen werden; allerdings ist jedenfalls das im Vergleich zum Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979 geringere zulässige Höchstausmaß gemäß dem FAG 2008 zu beachten. Lustbarkeitsabgabeordnungen, die nicht innerhalb der sechsmonatigen Übergangszeit an die neue Gesetzeslage angepasst werden, verlieren mit Inkrafttreten des vorliegenden Landesgesetzes ihre Rechtsgrundlage und gelten daher ab diesem Zeitpunkt als aufgehoben.

Der Ausschuss für allgemeine innere Angelegenheiten beantragt, der Oö. Landtag möge das Landesgesetz über eine Gemeindeabgabe für Lustbarkeiten (Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 2015 - Oö. LAbgG 2015) beschließen. Linz, am 25. Juni 2015 Dipl.-Päd. Eidenberger 1. Obmann-Stv.

Hingsamer Berichterstatter

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Landesgesetz über eine Gemeindeabgabe für Lustbarkeiten (Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 2015 - Oö. LAbgG 2015)

Der Oö. Landtag hat beschlossen: §1 Gegenstand der Abgabe (1) Durch dieses Landesgesetz werden die Gemeinden gemäß § 8 Abs. 5 des FinanzVerfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948) ermächtigt, über eine allenfalls gemäß § 7 Abs. 5 F-VG 1948 bestehende bundesgesetzliche Ermächtigung hinaus für den Betrieb von 1. Spielapparaten im Sinn des Abs. 2 an Orten, die für alle Personen frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglich sind, und 2. Wettterminals im Sinn des § 2 Z 8 des Oö. Wettgesetzes eine Gemeindeabgabe zu erheben. (2) Spielapparate im Sinn dieses Landesgesetzes sind technische Einrichtungen, die zur Durchführung von Spielen bestimmt sind, einschließlich von Vorrichtungen für die Durchführung von Warenausspielungen im Sinn des § 4 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2014. Nicht als Spielapparate im Sinn dieses Landesgesetzes gelten Unterhaltungsgeräte, das sind Kegel- und Bowlingbahnen, Fußballtische, Basketball-, Air-Hockey- und Shuffle-Ball-Automaten, Billardtische, Darts-, Kinderreit- und Musikautomaten sowie Schießanlagen, die ausschließlich sportlichen Zwecken dienen. Ausspielungen gemäß § 2 des Glücksspielgesetzes durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 des Glücksspielgesetzes dürfen keiner Lustbarkeitsabgabe unterworfen werden. §2 Höhe der Abgabe (1) Für den Betrieb von Spielapparaten darf die Abgabe höchstens 50 Euro je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung, in Betriebsstätten mit mehr als acht solchen Apparaten jedoch höchstens 75 Euro Euro je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat betragen. (2) Für den Betrieb von Wettterminals darf die Abgabe höchstens 250 Euro je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung betragen. §3 Inkrafttreten und Schlussbestimmungen (1) Dieses Landesgesetz tritt sechs Monate nach Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979, LGBl. Nr. 74/1979, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2011, außer Kraft; es ist jedoch weiterhin auf solche Sachverhalte anzuwenden, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben.

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(3) Die Verpflichtung zur Einhebung einer Abgabe für die Veranstaltung von Lustbarkeiten gemäß dem Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979, LGBl. Nr. 74/1979, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2011, erlischt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich.

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