66. Jahrgang Ausgegeben in Hannover am 9. Oktober 2012 Nummer 22

January 19, 2018 | Author: Dominik Dennis Dunkle | Category: N/A
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66. Jahrgang

Ausgegeben in Hannover am 9. Oktober 2012

Nummer 22

INHALT

Tag 26. 9. 2012

Seite Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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Gesetz zur Änderung des Realverbandsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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27. 9. 2012

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6 b des Bundeskindergeldgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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Nds. GVBl. Nr. 22/2012, ausgegeben am 9. 10. 2012

Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung Vom 26. September 2012 Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Nach § 18 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 30. April 2001 (Nds. GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 210), wird der folgende § 18 a eingefügt: „§ 18 a Schuldenbremse (1) Abweichend von § 18 Abs. 1 Satz 1 ist der Haushaltsplan ab dem Haushaltsjahr 2017 grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten aufzustellen. (2) Im Rahmen des § 18 Abs. 1 Satz 1 können Einnahmen aus Krediten nur bis zur Höhe von 720 Millionen Euro im Haushaltsjahr 2014, 470 Millionen Euro im Haushaltsjahr 2015 und 220 Millionen Euro im Haushaltsjahr 2016 zum Ausgleich von Ausgaben in den Haushaltsplan eingestellt werden. (3) Werden aus den in Artikel 71 Satz 3 der Niedersächsischen Verfassung genannten Gründen über Absatz 1 oder 2 hinausgehende Einnahmen aus Krediten in den Haushaltsplan eingestellt, ist deren Rückführung mit einem Tilgungsplan verbindlich festzulegen.“ Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Hannover, den 26. September 2012 Der Präsident des Niedersächsischen Landtages Hermann D i n k l a Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Der Niedersächsische Ministerpräsident David M c A l l i s t e r

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Nds. GVBl. Nr. 22/2012, ausgegeben am 9. 10. 2012

Gesetz zur Änderung des Realverbandsgesetzes Vom 27. September 2012 Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Realverbandsgesetzes Das Realverbandsgesetz vom 4. November 1969 (Nds. GVBl. S. 187), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 462), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Nr. 8 wird die Angabe „§ 48 neu“ durch die Worte „diesem Gesetz“ ersetzt. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Es werden die folgenden neuen Nummern 3 und 4 eingefügt: „3. in Unterhaltungsverbänden (§ 48 Abs. 1): den Eigentümern der im Verbandsgebiet belegenen Grundstücke, 4.

in Bewirtschaftungsverbänden (§ 48 Abs. 2): den Personen, deren Grundstückseigentum auf den Realverband übergegangen ist,“.

bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5. b) Absatz 3 wird gestrichen. 3. § 7 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Verweisung „§ 6 Abs. 2 Nr. 3“ durch die Verweisung „§ 6 Abs. 2 Nrn. 3 und 5“ ersetzt. b) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 1 a eingefügt: „1 a. bei Anteilen nach § 6 Abs. 2 Nr. 4: nach dem Wertverhältnis der eingebrachten Grundstücke,“. 4. Dem § 19 Abs. 3 wird der folgende Satz 3 angefügt: „3Die Satzung kann den Vorstand ermächtigen, einem Dritten für die Wahrnehmung bestimmter Rechtsgeschäfte Vertretungsmacht zu erteilen.“ 5. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Es wird die folgende neue Nummer 17 eingefügt: „17. Anträge auf Erweiterung des Gebiets eines Unterhaltungs- oder Bewirtschaftungsverbandes (§ 48 f Abs. 1 Satz 1; § 48 g Abs. 1 Satz 1),“. b) Die bisherige Nummer 17 wird Nummer 18. 6. Dem § 23 wird der folgende Absatz 5 angefügt: „(5) 1Bei Beschlüssen über die Abberufung und Entlastung des Vorstandes nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 sowie bei Beschlüssen nach § 22 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 dürfen die betroffenen Vorstandsmitglieder nicht abstimmen. 2Bei Beschlüssen nach § 22 Abs. 1 Nrn. 7, 10, 10 a und 11 darf das am Vertragsschluss beteiligte Mitglied nicht abstimmen. 3Der vom Abstimmungsverbot Betroffene darf sich weder vertreten lassen noch als Vertreter abstimmen.“ 7. Dem § 24 Abs. 1 wird der folgende Satz 3 angefügt: „3Mitglieder und Vertreter von Mitgliedern, die dem Realverband weder eine Anschrift noch eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, brauchen nicht geladen zu werden.“ 8. § 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Zahl „16“ durch die Zahl „17“ ersetzt.

b) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt: „3Ist ein Mitglied nach § 23 Abs. 5 von der Abstimmung ausgeschlossen, so treten in den Sätzen 1 und 2 die verbleibenden Stimmrechte an die Stelle aller Stimmrechte.“ c) Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden Sätze 4 bis 7. 9. Die Überschrift des Teils VI Abschnitt 4 erhält folgende Fassung: „Gründung und Erweiterung von Verbänden, besondere Befugnisse der Flurbereinigungsbehörden“. 10. § 48 erhält folgende Fassung: „§ 48 1

(1) Realverbände können zur Unterhaltung von Wegen, Gewässern dritter Ordnung und von boden- oder gewässerschützenden Anlagen gegründet werden (Unterhaltungsverbände). 2Sie erhalten das Eigentum an den zu unterhaltenden Wegen, den Gewässern und den boden- und gewässerschützenden Anlagen jeweils einschließlich der öffentlichen Unterhaltungslast. (2) 1Realverbände können auch zur gemeinschaftlichen Bewirtschaftung und zur Unterhaltung von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken gegründet werden (Bewirtschaftungsverbände). 2Sie erhalten das Eigentum an den Grundstücken einschließlich der öffentlichen Unterhaltungslast. (3) Verbandsanteile sind in einem Unterhaltungsverband unselbständig, in einem Bewirtschaftungsverband selbständig.“ 11. Nach § 48 werden die folgenden §§ 48 a bis 48 g eingefügt: „§ 48 a (1) 1Die Gründung eines Unterhaltungsverbandes bedarf des schriftlichen Antrags eines beteiligten Grundstückseigentümers. 2Beteiligte Grundstückseigentümer sind die Eigentümer der im geplanten Verbandsgebiet liegenden Anlieger- und Hinterliegergrundstücke der in das Eigentum des geplanten Verbandes übergehenden Wege, Gewässer und boden- oder gewässerschützenden Anlagen. 3 Der Antrag ist an die für den geplanten Unterhaltungsverband zuständige Aufsichtsbehörde zu richten. 4In dem Antrag ist darzulegen, dass der Übergang der Unterhaltungspflichten auf den Verband zweckmäßig ist und der Verband zur dauerhaften Zweckerfüllung in der Lage ist. 5 Dem Antrag sind 1. ein Verzeichnis der Flurstücke der Wege, Gewässer und boden- oder gewässerschützenden Anlagen, die in das Eigentum und die Unterhaltungspflicht des Verbandes übergehen sollen, 2. die Zustimmungen der bisherigen Eigentümer und Unterhaltungspflichtigen zum Übergang des Eigentums und der Unterhaltungspflicht und 3. ein Verzeichnis der sonstigen im geplanten Verbandsgebiet liegenden Flurstücke einschließlich ihrer Flächen sowie der beteiligten Grundstückseigentümer beizufügen. (2) 1Die Aufsichtsbehörde hat den Antrag abzulehnen, wenn 1. trotz Nachfristsetzung die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 5 nicht vollständig vorgelegt werden oder

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2. die Gründung des Verbandes nicht zweckmäßig ist, insbesondere weil die Unterhaltung der von der Verbandsgründung betroffenen Wege, Gewässer und Anlagen durch die bisherigen Unterhaltungsverpflichteten besser wahrgenommen werden kann, oder der Verband zur dauerhaften Zweckerfüllung nicht in der Lage ist. 2 Wird der Antrag nicht abgelehnt, so legt die Aufsichtsbehörde einen Verhandlungstermin fest. 3Sie erstellt den Entwurf des Gründungsbeschlusses, der die in Absatz 1 Satz 5 Nrn. 1 und 3 genannten Verzeichnisse enthält und in dem das Teilnahmemaß der beteiligten Grundstückseigentümer festgelegt wird.

(3) 1Die Aufsichtsbehörde lädt die beteiligten Grundstückseigentümer sowie die bisherigen Eigentümer und Unterhaltungspflichtigen der Wege, Gewässer und bodenoder gewässerschützenden Anlagen, die in das Eigentum und die Unterhaltungspflicht des Verbandes übergehen sollen, zu dem Verhandlungstermin. 2Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. 3Sind mehr als 50 Ladungen vorzunehmen, so kann die Ladung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen; § 11 Abs. 6 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) gilt entsprechend. 4 Der Beschlussentwurf ist spätestens mit dem Zeitpunkt der Ladung für die geladenen Personen zur Einsicht auszulegen. 5In der Ladung ist auf Ort und Zeit der Auslegung hinzuweisen. 6In der Ladung ist ferner darauf hinzuweisen, dass Einwendungen eines beteiligten Grundstückseigentümers gegen seine Einbeziehung in den Verband, die nicht spätestens im Verhandlungstermin vorgebracht werden, im weiteren Verfahren ausgeschlossen sind. 7Sonstige Anträge und Einwendungen in Bezug auf den Beschlussgegenstand sind unzulässig. (4) 1Die Aufsichtsbehörde leitet den Verhandlungstermin. 2 Der Verhandlungstermin ist nicht öffentlich. 3Die Aufsichtsbehörde kann weiteren Personen die Teilnahme gestatten, wenn dies zweckmäßig erscheint. 4Im Verhandlungstermin sind der Entwurf des Gründungsbeschlusses sowie die Einwendungen zu erörtern. (5) 1Die beteiligten Grundstückseigentümer stimmen über die Einwendungen namentlich ab. 2Einer Einwendung ist stattgegeben, wenn mindestens zwei Drittel der beteiligten Grundstückseigentümer zustimmen und diese zusammen über mindestens zwei Drittel der Stimmrechte verfügen. 3Im Fall der Stattgabe hat die Aufsichtsbehörde den Beschlussentwurf im erforderlichen Umfang zu ändern. 4Sie kann die Änderung in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 ablehnen. (6) 1Am Ende des Verhandlungstermins ist auf der Grundlage des Beschlussentwurfs über die Gründung des Unterhaltungsverbandes zu beschließen; Absatz 5 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend. 2Die Aufsichtsbehörde fertigt über den wesentlichen Inhalt des Verhandlungstermins einschließlich der Abstimmungsergebnisse ein Protokoll an. (7) 1Die Aufsichtsbehörde stellt die Gründung des Unterhaltungsverbandes mit dem Inhalt des Gründungsbeschlusses fest und macht die Feststellung in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 6 NKomVG öffentlich bekannt. 2Der Unterhaltungsverband entsteht am Tag nach der Bekanntmachung, wenn nicht in der Feststellung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. 3Das Eigentum und die Unterhaltungspflicht an den in der Feststellung bezeichneten Wegen, Gewässern und boden- oder gewässerschützenden Anlagen gehen in diesem Zeitpunkt auf den Unterhaltungsverband über. (8) 1Über eine im Verhandlungstermin abgelehnte Einwendung eines beteiligten Grundstückseigentümers entscheidet die Aufsichtsbehörde auf dessen Antrag. 2Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung des Gründungsbeschlusses zu stellen. 3Wird dem Antrag unanfechtbar stattgeben, so hat die Aufsichtsbe-

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hörde eine infolgedessen erforderliche Änderung des Gründungsbeschlusses vorzunehmen und den geänderten Beschluss öffentlich bekannt zu machen. § 48 b 1

(1) Ein Unterhaltungsverband kann zur Unterhaltung 1. der in einem Flurbereinigungs- oder Siedlungsgebiet ausgewiesenen Wege, Gewässer und boden- oder gewässerschützenden Anlagen auch durch Verfügung der Flurbereinigungs- oder Siedlungsbehörde oder 2. von im Gebiet des früheren Landes Oldenburg liegenden landwirtschaftlichen Interessentenwegen, die keine öffentlichen Straßen sind und aus einer Gemeinheitsoder Markenteilung stammen, auch durch Verfügung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt gegründet werden. 2Sind mehrere Behörden für die Aufsicht über den geplanten Unterhaltungsverband örtlich zuständig, so bestimmt das Fachministerium die für die Gründung zuständige Behörde. (2) 1Die Gründungsverfügung hat ein Verzeichnis der Flurstücke der Wege, Gewässer und boden- oder gewässerschützenden Anlagen, die in das Eigentum und die Unterhaltungspflicht des Verbandes übergehen sollen, und ein Verzeichnis der sonstigen im geplanten Verbandsgebiet liegenden Flurstücke zu enthalten. 2In der Verfügung sind die Eigentümer der im Verbandsgebiet liegenden Anlieger- oder Hinterliegergrundstücke der in das Eigentum des geplanten Verbandes übergehenden Wege, Gewässer oder boden- oder gewässerschützenden Anlagen als Mitglieder des Verbandes zu bestimmen und das Teilnahmemaß festzustellen. (3) 1Die Gründungsverfügung darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn mehr als 50 Bekanntgaben vorzunehmen sind; für die öffentliche Bekanntgabe gilt § 11 Abs. 6 NKomVG entsprechend. 2Der Unterhaltungsverband entsteht mit der Unanfechtbarkeit der Verfügung, wenn nicht in der Verfügung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. 3Das Eigentum und die Unterhaltungspflicht an den in der Verfügung bezeichneten Wegen, Gewässern und boden- oder gewässerschützenden Anlagen geht in diesem Zeitpunkt auf den Verband über. 4Der Verband ist verpflichtet, Verbindlichkeiten des bisherigen Trägers der Unterhaltungslast zu übernehmen, die durch die Anlage oder den Ausbau der in das Eigentum des Verbandes übergehenden Wege, Gewässer und boden- oder gewässerschützenden Anlagen entstanden sind. § 48 c (1) 1Die Gründung eines Bewirtschaftungsverbandes bedarf des schriftlichen Antrags sämtlicher Eigentümer der Grundstücke, an denen der geplante Verband Eigentum erhalten soll. 2Der Bewirtschaftungsverband muss mindestens drei Mitglieder haben und das geplante Verbandsgebiet muss mindestens 5 ha umfassen. 3Der Antrag ist an die für den geplanten Bewirtschaftungsverband zuständige Aufsichtsbehörde zu richten. 4In dem Antrag ist darzulegen, welchem Bewirtschaftungszweck die Gründung dient. 5Der Antrag muss ein Verzeichnis der Flurstücke, die ins Verbandseigentum übergehen sollen, und die Festlegung des Teilnahmemaßes der voraussichtlichen Mitglieder enthalten. (2) Die Aufsichtsbehörde hat die Gründung abzulehnen, wenn die in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, der Antrag trotz Nachfristsetzung nicht den Anforderungen des Absatzes 1 Sätze 4 und 5 genügt oder die Gründung des Verbandes dem öffentlichen Interesse widerspricht. (3) 1Liegt kein Ablehnungsgrund vor, so stellt die Aufsichtsbehörde die Gründung des Verbandes mit dem Inhalt des Antrags fest und macht die Feststellung in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 6 NKomVG öf-

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fentlich bekannt. 2Der Bewirtschaftungsverband entsteht am Tag nach der Bekanntmachung, wenn nicht in der Feststellung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. 3Das Eigentum an den in der Feststellung bezeichneten Flurstücken geht in diesem Zeitpunkt auf den Verband über. (4) Erfolgt die Gründung im Zusammenhang mit einem Flurbereinigungs- oder Siedlungsverfahren, so tritt die Flurbereinigungs- oder Siedlungsbehörde an die Stelle der Aufsichtsbehörde.

(3) 1Ein Unterhaltungsverband kann bei der Aufsichtsbehörde schriftlich die Erweiterung des Verbandsgebiets beantragen. 2Beteiligte Grundstückseigentümer sind die Mitglieder des Verbandes sowie die Eigentümer der im Erweiterungsgebiet liegenden Anlieger- und Hinterliegergrundstücke der Wege, Gewässer und boden- oder gewässerschützenden Anlagen, die in das Eigentum des Verbandes übergehen sollen. 3§ 48 a Abs. 1 Sätze 3 bis 5 und Abs. 2 bis 8 gilt entsprechend. § 48 g

§ 48 d 1

Der neu gegründete Realverband trägt die Kosten des Gründungsverfahrens. 2Im Übrigen gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes. 3Kommt die Gründung nicht zustande, so werden Kosten nicht erhoben. § 48 e 1

Die Aufsichtsbehörde beruft die erste Sitzung der Mitgliederversammlung des neu gegründeten Realverbandes ein und leitet diese. 2In der Sitzung ist die Satzung zu beschließen, das Vermögensverzeichnis und das Mitgliederverzeichnis aufzustellen sowie der Vorstand zu wählen. § 48 f (1) 1Das Gebiet eines Unterhaltungsverbandes kann auf schriftlichen Antrag eines Grundstückseigentümers auf Einbeziehung seines Grundstücks erweitert werden. 2Der Antrag ist an den Unterhaltungsverband zu richten. 3Sollen aufgrund der Erweiterung auch das Eigentum und die Unterhaltungslast an Wegen, Gewässern oder boden- oder gewässerschützenden Anlagen auf den Verband übergehen, so ist dem Antrag die Zustimmung des bisherigen Eigentümers oder Unterhaltungspflichtigen beizufügen. 4 Über den Antrag beschließt die Mitgliederversammlung. (2) 1Der Beschluss auf Erweiterung des Verbandsgebiets ist von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen. 2Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die nach Absatz 1 Satz 3 erforderlichen Zustimmungen vorliegen, die Erweiterung zweckmäßig ist und der Beschluss wirksam ist. 3In der Genehmigung sind das erweiterte Verbandsgebiet sowie die zusätzlich in das Eigentum des Verbandes übergehenden Wege, Gewässer und bodenschützenden Anlagen zu bezeichnen und das Teilnahmemaß neu festzusetzen. 4 Die Aufsichtsbehörde macht die Genehmigung mit dem Inhalt des Erweiterungsbeschlusses öffentlich bekannt; § 11 Abs. 6 NKomVG gilt entsprechend. 5Die Erweiterung wird am Tag nach der Bekanntmachung wirksam, wenn nicht in der Genehmigung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. 6Das Eigentum an den in der Genehmigung bezeichneten Wegen, Gewässern und Anlagen geht in diesem Zeitpunkt auf den Unterhaltungsverband über.

(1) 1Das Gebiet eines Bewirtschaftungsverbandes kann auf Antrag eines Grundstückseigentümers auf Einbeziehung seines Grundstücks erweitert werden. 2Die Erweiterung bedarf des einstimmigen Beschlusses der Mitgliederversammlung. 3In dem Beschluss ist das Teilnahmemaß neu festzulegen. (2) 1Der Beschluss ist von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen. 2Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Erweiterung nicht dem öffentlichen Interesse widerspricht und der Beschluss wirksam ist. 3§ 48 f Abs. 2 Sätze 4 bis 6 gilt entsprechend.“ 12. § 49 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung: „4. dem Realverband die Unterhaltungslast für Interessentenwege, für Gewässer sowie für boden- oder gewässerschützende Anlagen im Flurbereinigungsgebiet übertragen; § 48 b Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.“ 13. In § 54 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „zehntausend Deutsche Mark“ durch die Worte „fünftausend Euro“ ersetzt. 14. § 57 erhält folgende Fassung: „§ 57 Die Aufsichtsbehörde ersucht die zuständigen Behörden nach dem Wirksamwerden der Gründung oder Erweiterung eines Realverbandes nach den §§ 48 bis 48 g und in den Fällen der §§ 40, 42 und 46, die öffentlichen Bücher zu berichtigen.“ Artikel 2 Neubekanntmachung Das Fachministerium wird ermächtigt, das Realverbandsgesetz in der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit dem 14. Tag nach Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.

Hannover, den 27. September 2012 Der Präsident des Niedersächsischen Landtages Hermann D i n k l a Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Der Niedersächsische Ministerpräsident David M c A l l i s t e r

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Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6 b des Bundeskindergeldgesetzes Vom 27. September 2012 Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 In § 4 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6 b des Bundeskindergeldgesetzes vom 16. September 2004 (Nds. GVBl. S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 471), werden die Sätze 2 und 3 durch die folgenden Sätze 2 bis 5 ersetzt: „2In den Jahren 2012 und 2013 leitet das Land jeweils einen Anteil von 4 vom Hundert, ab dem Jahr 2014 von 1,2 vom Hundert, der Summe der Ausgaben für die in § 46 Abs. 5 Satz 1 SGB II genannten Leistungen in Niedersachsen an die kommunalen Träger nach Maßgabe der Anlage 1 weiter. 3Darüber hinaus werden den kommunalen Trägern die Zweckausgaben

für die in Satz 1 genannten Leistungen erstattet. 4Die kommunalen Träger erhalten nach ihrem Anteil an den Gesamtausgaben des Landes nach Satz 1 im Vorjahr Abschläge in Höhe der jeweils nach § 46 Abs. 6 und 7 SGB II in Verbindung mit der dazu erlassenen Rechtsverordnung für das betreffende Jahr auf Niedersachsen entfallenden Bundesbeteiligung. 5Die Differenzbeträge zu den bis zum 31. März des Folgejahres zu ermittelnden Gesamtausgaben sind unverzüglich nach der Festsetzung der Bundesleistungen gemäß § 46 Abs. 7 Satz 3 SGB II auszugleichen.“ Artikel 2 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.

Hannover, den 27. September 2012 Der Präsident des Niedersächsischen Landtages Hermann D i n k l a Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Der Niedersächsische Ministerpräsident David M c A l l i s t e r

Herausgegeben von der Niedersächsischen Staatskanzlei Verlag: Schlütersche Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, Hans-Böckler-Allee 7, 30173 Hannover; Postanschrift: 30130 Hannover, Telefon 0511 8550-0, Telefax 0511 8550-2400, Postbank Hannover 4 10-308. Druck: Gutenberg Beuys Feindruckerei GmbH, Langenhagen. Erscheint nach Bedarf. Laufender Bezug und Einzelstücke können durch den Verlag bezogen werden. Bezugspreis pro Jahr 56,30 € (einschließlich 3,68 € Mehrwertsteuer und einschließlich 9,20 € Portokostenanteil). Bezugskündigung kann nur 10 Wochen vor Jahresende schriftlich erfolgen. Einzelnummer je angefangene 8 Seiten 1,05 €. ISSN 0341-3497. Abonnementservice Christian Engelmann, Telefon 0511 8550-2424, Telefax 0511 8550-2405 Einzelverkaufspreis dieser Ausgabe 1,05 € einschließlich Mehrwertsteuer zuzüglich Versandkosten

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